Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/286 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.20867 (12/C) (ex 12/NN) zugunsten der Carbosulcis S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6836) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.3.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 59/1 BESCHLUSS (EU) 2016/286 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2014 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.20867 (12/C) (ex 12/NN) zugunsten der Carbosulcis S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6836) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss des Rates 2010/787/EU vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Die Kommission erfuhr durch eine Beschwerde, dass Italien auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes 80/2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen im Rahmen des Aktionsplans für wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung (3) einen Bergwerksbetreiber, Carbosulcis S.p.A. („Carbosulcis“), durch Gewährung einer staatlichen Beihilfe gefördert hat. Mit Schreiben vom 6. September 2006 (und Erinnerungsschreiben vom 22. Dezember 2006) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die mit Schreiben vom 25. Januar 2007 vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom 22. Juni und 27. Juli 2007 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die mit zwei Schreiben vom 15. Oktober 2007 übermittelt wurden. Am 28. November 2007 übermittelte Italien weitere Informationen. (2) Mit Schreiben vom 8. September 2008 und 17. Juni 2009 (und den entsprechenden Erinnerungsschreiben vom 6. Oktober 2009 und 21. Januar 2010) ersuchte die Kommission um weitere Klarstellung, die mit Schreiben vom 3. November 2008 und 6. Mai 2010 vorgelegt wurde. (3) Am 19. September 2010 und 30. März 2011 fanden Treffen mit Vertretern der italienischen Regierung statt. (4) In einer E-Mail vom 21. Oktober 2010 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die mit Schreiben vom 18. und 23. November 2010 sowie vom 10. Mai 2011 übermittelt wurden. (5) Mit Schreiben vom 20. November 2012 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Carbosulcis gewährten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu eröffnen. (6) Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme über die staatliche Beihilfe auf. (7) Italien übermittelte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 21. Dezember 2012. Die einzige Stellungnahme Dritter, die bei der Kommission einging, wurde von den Mitarbeitern von Carbosulcis vorgelegt. Mit Schreiben vom 18. März 2013 leitete die Kommission die Stellungnahme Dritter an Italien weiter, das Gelegenheit zur Erwiderung erhielt; eine entsprechende Stellungnahme ging nicht ein. (8) Im Jahr 2013 fanden mehrere Zusammenkünfte und ein Informationsaustausch zwischen der Kommission und den italienischen Behörden statt, und mit Schreiben vom 9. April 2014 übermittelte Italien schließlich einen endgültigen Plan für die Stilllegung des Bergwerks („Stilllegungsplan“ oder „Plan“) gemäß dem Beschluss des Rates. Der Plan wurde am 17. Juli 2014 geändert. (9) Italien betonte die Dringlichkeit eines Beschlusses zu der Beihilfe, die zur Finanzierung der unwiderruflichen ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten des von Carbosulcis betriebenen Bergwerks Nuraxi Figus bestimmt war („Beihilfemaßnahme“ oder „Maßnahme“). Der Stilllegungsplan muss in der Tat dringend umgesetzt werden, um eine kontrollierte und sichere Stilllegung zu gewährleisten und zugleich die sozialen Spannungen einzudämmen, die in der Region aufgetreten sind. Daher beschränkt sich der vorliegende Beschluss auf die Würdigung der in Erwägungsgrund 8 beschriebenen Beihilfemaßnahme. (10) Am 2. September 2014 verzichtete Italien auf sein Recht nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (5) auf Annahme des Beschlusses in italienischer Sprache und stimmte der Annahme in englischer Sprache zu. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES STILLLEGUNGSPLANS (11) Carbosulcis ist das einzige Unternehmen in Italien, das im Kohlebergwerk Nuraxi Figus in der Region Sulcis-Iglesiente (Sardinien) Steinkohleabbau betreibt. Nuraxi Figus ist das einzige in Betrieb befindliche Kohlebergwerk und das einzige Steinkohlerevier Italiens. Es besteht aus nur einer Produktionseinheit. Die Erzeugnisse des Unternehmens können nur auf dem Inlandsmarkt zum Zwecke der Stromerzeugung verkauft werden (6). Die gesamte Produktion von Carbosulcis wird vom nahe gelegenen Wärmekraftwerk Portovesme aufgekauft. Sulcis-Kohle besitzt einen mittleren Heizwert von 5 100 kcal/kg, einen mittleren Schwefelgehalt von 6,5 % und einen mittleren Aschegehalt von 15 %. Somit ist sie von geringer Qualität und hat einen niedrigen Brennwert. (12) Das Bergwerk sollte ursprünglich Teil eines integrierten Projekts zur Steinkohlegewinnung und Stromerzeugung in einem neu zu errichtenden Kohlekraftwerk sein, doch kam es bei dem Projekt zu Verzögerungen. Seit 1996 erfolgte der Kohleabbau auf zeitlich befristeter Basis in Erwartung der Erteilung einer integrierten Konzession durch die Region Sardinien, doch wurde eine solche Konzession letztlich nie vergeben. (13) Nach Angaben der italienischen Behörden beschloss Italien die endgültige Aufgabe des integrierten Projekts und die Schließung des Bergwerks entsprechend dem Stilllegungsplan. Seit dem 1. Januar 2011 beschränken sich die Tätigkeiten in der Grube im Wesentlichen auf die Aufrechterhaltung einer Mindestförderung und die Durchführung der für die Sicherheit der Anlage notwendigen Wartungsarbeiten. Es handelt sich um vorbereitende Arbeiten zur Durchführung des Stilllegungsplans. Der Stilllegungsplan sieht die Einstellung des subventionierten Kohleabbaus bis Ende 2018 und den Abschluss der Sicherheitsmaßnahmen für die Außerbetriebnahme des Bergwerks bis Ende 2027 vor. (14) Italien verwies auf die besondere benachteiligte wirtschaftliche und soziale Lage in der Region Sulcis-Iglesiente, wo die Arbeitslosenquote höher ist als im übrigen Land. Mutmaßungen über eine mögliche abrupte Stilllegung des Bergwerks haben bereits zu schweren sozialen Spannungen geführt, die ihren Höhepunkt in (Protestaktionen und) Demonstrationen fanden. 2.1.   Rechtsgrundlage und Bewilligungsbehörde (15) Die Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme bildeten das Gesetz 99/2009 und die Entschließung des Rates der Autonomen Region Sardinien Nr. 53/75 vom 20. Dezember 2013. Die Region Sardinien und der Minister für wirtschaftliche Entwicklung sind die Bewilligungsbehörden für die Beihilfemaßnahme. 2.2.   Der Stilllegungsplan (16) Dem Stilllegungsplan zufolge soll die Außerbetriebnahme des Bergwerks in drei Phasen erfolgen: (1) Abschluss des Strebbaus in der Bauhöhe W3; Sicherung der Stollen und Durchführung zusätzlicher Arbeiten zur Gewährleistung der weiteren Sicherheit der Untertageanlagen; (2) Schaffung von Ruhestandsanreizen und Abbau im Kurzstrebverfahren; (3) Abschluss der Förderung in den Bauhöhen und Verringerung der Produktion, weitere Anreize für den Eintritt in den Ruhestand und zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche nach neuen Arbeitsplätzen. (17) Im Jahr 2011 wurde Verkaufskohle im Umfang von 63 059 Tonnen gefördert, während für 2018 ein Abbau von nur noch 30 000 Tonnen erwartet wird. (18) Das Ziel der Beihilfemaßnahme besteht darin, die Stilllegung des Bergwerks bis Ende 2018 zu erleichtern, indem Verluste aus der laufenden Produktion im Zeitraum 2011-2018, die sich aus dem Betrieb des Bergwerks ergeben, im Einklang mit den Vorschriften des Beschlusses des Rates gedeckt werden. Mit der Maßnahme sollen zudem außergewöhnliche Kosten gedeckt werden, die durch die endgültige Stilllegung des Bergwerks entstehen. (19) Der Plan soll einen sozialverträglichen schrittweisen Ausstieg ermöglichen. Italien macht geltend, dass die Grube in Anbetracht dieses Konzepts frühestens im Jahr 2018 geschlossen werden kann. Die Anzahl der Mitarbeiter soll schrittweise von 467 im Jahr 2011 auf 119 im Jahr 2018 reduziert werden. Ältere Arbeitnehmer werden in den Genuss von Ruhestandsanreizen kommen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Unterstützung jüngerer Mitarbeiter bei der Suche nach einer neuen Arbeit erforderlich. (20) Ende 2018 werden die verbleibenden Arbeitnehmer benötigt, um Sicherheits- und Umweltsanierungsarbeiten durchzuführen, die nach dem Abschluss der regionalen Umweltverträglichkeitsstudie beginnen und voraussichtlich bis 2027 andauern werden. Nach der Einstellung der Bergbauarbeiten wird die Untertageausrüstung geborgen, und die aufgelassenen Stollen werden mit Asche aus dem nahe gelegenen Wärmekraftwerk Portovesme verfüllt. (21) Die Arbeitnehmer, die im Zuge der Umsetzung des Stilllegungsplans ihre Arbeit im Kohlebergbau verlieren, werden neue Arbeitsplätze brauchen. Daher sieht der Plan die Einführung beschäftigungspolitischer Maßnahmen mit dem Ziel vor, die Arbeitnehmer bei der Umschulung zu unterstützen und ihnen den Wechsel in andere Wirtschaftsbereiche zu erleichtern. (22) Wie viel Zeit nach der Stilllegung des Bergwerks für die vollständige Umsetzung des Plans benötigt wird, hängt davon ab, wie lange die Bergung der Ausrüstungen aus dem Schacht dauert, wofür mehr als zwei Jahre veranschlagt werden. (23) Ferner hängt die Dauer der Arbeiten davon ab, wie viel Zeit für den Verschluss der Stollen durch das Auffüllen mit Schlamm aus Asche des Wärmekraftwerks in Portovesme benötigt wird. Dafür werden etwa sechs Jahre veranschlagt. (24) Darüber hinaus wird in den übertägigen Bereichen eine Umweltsanierung erfolgen. Dazu gehören die Versiegelung der Bergeteiche, der Bau von Entwässerungsanlagen und das Anpflanzen von heimischen Pflanzenarten. 2.3.   Beihilfefähige Kosten, Form der Beihilfe und Beihilfebetrag (25) Die Maßnahme sieht die Gewährung einer Beihilfe zur Deckung der positiven Differenz zwischen den laufenden Produktionskosten und den Erlösen aus der stillzulegenden Steinkohlenmine (Produktionsverluste) vor. Außerdem soll die Beihilfe stilllegungsbedingte Kosten decken, die nicht mit der laufenden Produktion im Zusammenhang stehen (außergewöhnliche Kosten). Die für Produktionsverluste gewährte Beihilfe soll Kosten decken, die zwischen 2011 und 2018 anfallen, und wird mit der Einstellung der Produktion im Jahr 2018 enden. (26) Es wird vorgeschlagen, dass die Beihilfe in Form eines Direktzuschusses erfolgt und wie folgt aufgeteilt werden kann: a) 213 126 607 EUR wurden bzw. werden im Zeitraum 2011-2018 zur Deckung von Produktionsverlusten gewährt. Die zu berücksichtigenden beihilfefähigen Kosten sind Produktionskosten: Materialausgaben (einschließlich Energie-, Abschreibungs- und Transportkosten) sowie Personalausgaben entsprechend der Aufschlüsselung in Anhang 1, unter Einbeziehung der finanzwirtschaftlichen (Kosten-)Prognosen. Tabelle 1   2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Produktions-kosten 61 761 625 62 253 732 40 516 662 36 714 704 27 313 944 24 753 204 17 686 600 15 207 600 Erlöse 4 582 000 12 912 702 6 251 329 4 709 016 3 474 216 2 898 428 3 951 360 1 481 760 Differenz zwischen Produktionskosten und Erlösen 57 179 625 49 341 030 34 265 333 32 005 689 23 839 729 21 854 776 13 735 240 13 725 840 Beihilfe nach Art. 3 des Beschlusses des Rates 55 000 000 18 700 000 34 265 333 32 005 689 23 839 729 21 854 776 13 735 240 13 725 840 b) Die Beihilfemaßnahme besagt, dass die Beihilfe zur Deckung der außergewöhnlichen Kosten auch nach 2018 — nämlich bis 2027 — erforderlich sein wird. In der Beihilfemaßnahme wird die Zahlung von Direktzuschüssen im Hinblick auf folgende Kategorien außergewöhnlicher Kosten vorgeschlagen: i.   Außergewöhnliche Ausgaben für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren: (27) Die Kosten nach Ziffer 1 Buchstabe b des Anhangs zum Beschluss des Rates umfassen die Gewährung von Abfindungen: Im Rahmen des Plans sollen zwei Jahresgehälter an Arbeitnehmer gezahlt werden, die vorzeitig in den Ruhestand gehen oder die sich selbstständig machen bzw. das Unternehmen anderweitig verlassen, nachdem sie an Umschulungs- und Beschäftigungsprogrammen teilgenommen haben. (28) Der Beihilfemaßnahme zufolge soll sich der Höchstbetrag dieser Art von Beihilfe im Zeitraum 2013-2027 auf 45,5 Mio. EUR belaufen. Dieser Höchstbetrag würde erreicht werden, wenn sämtliche überzähligen Arbeitnehmer, die ihre Position nicht bis zum Ruhestand behalten können, eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder das Unternehmen anderweitig verlassen würden. Die Beihilfe würde 30 Mio. EUR betragen, wenn alle überzähligen Arbeitnehmer eine alternative Beschäftigung erhielten. ii.   Aufwendungen für Umschulungen, die den Arbeitnehmern die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz außerhalb des Kohlebergbaus erleichtern sollen: (29) Die Kosten nach Ziffer 1 Buchstabe d des Anhangs zum Beschluss des Rates umfassen die Aufwendungen für die Umschulung der Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz in der Kohleindustrie verloren haben oder verlieren werden. (30) Das einjährige Umschulungsprogramm soll einen Wiedereinsatz dieser Mitarbeiter vor allem für künftige alternative Tätigkeiten am Standort Carbosulcis und/oder bei Umweltmaßnahmen zur Sanierung ehemaliger Bergbau- und Industriegebiete ermöglichen. Alternativ können sie sich selbstständig machen oder das Unternehmen anderweitig verlassen und eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresgehältern in Anspruch nehmen. Die Lehrgänge finden statt in den Jahren a) 2016 (Aufnahmekapazität 62 Arbeitnehmer); b) 2019 (Aufnahmekapazität 54 Arbeitnehmer); c) 2028 (Aufnahmekapazität 35 Arbeitnehmer). (31) Die Gesamtkosten für die Schulung von Mitarbeitern, die ihren Arbeitsplatz in der Kohleindustrie verlieren, werden mit etwa 11,5 Mio. EUR veranschlagt. (32) Diese Kosten beinhalten die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer während des Schulungsjahres (insgesamt etwa 8,1 Mio. EUR) sowie die Kosten der Schulung (etwa 3,4 Mio. EUR). iii.   Verbleibende Kosten aufgrund behördlicher, gesetzlicher und steuerlicher, speziell die Kohleindustrie betreffender Bestimmungen: (33) Die Kosten nach Ziffer 1 Buchstabe f des Anhangs zum Beschluss des Rates umfassen die Zahlung der Konzessionsgebühr für die Kohleförderung in den Jahren 2019 bis 2026 in Höhe von insgesamt etwa 800 000 EUR. iv.   Zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage, die nach der Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten erforderlich sind: (34) Nach Einstellung der Produktion im Bergwerk werden Sicherheitsarbeiten wie die Schließung der Abbaufront und der Abtransport der Bergbaumaschinen durchgeführt. Nach Aussagen der italienischen Behörden sind die folgenden Sicherheitsmaßnahmen bei der Außerbetriebsetzung von maßgeblicher Bedeutung: Bergung der Untertagemaschinen, -ausrüstungen und -sicherheitseinrichtungen; Grubenbewetterung zur Verdünnung und Abführung schädlicher Gase; Aufrechterhaltung der Entwässerung; und Verfüllen der verlassenen Stollen mit Asche aus dem Kraftwerk Portovesme. (35) Nach Angabe Italiens werden im Zeitraum 2014-2026 weitere 28 Mio. EUR zur Deckung der Einmalaufwendungen für die zusätzlichen Sicherheitsarbeiten benötigt, die bei der Stilllegung des Bergwerks erforderlich sind. (36) In den Jahren, in denen die Ausrüstung geborgen wird und die verlassenen Stollen mit Asche verfüllt werden, fallen neben Personalkosten noch weitere Kosten an, so zum Beispiel für den Stromverbrauch von Bewetterungs- und Pumpausrüstungen sowie für die Beschaffung der benötigten Dienstleistungen und Materialien. (37) Den italienischen Behörden zufolge können die Arbeiten zur Bergung der Untertageausrüstungen und zum Verschluss der Stollen durch Ascheverfüllung nicht vor 2018 beginnen, da Mitarbeiter und Ausrüstung derzeit noch für die Kohleförderung eingesetzt sind. Die Verwendung von Asche zum Verschluss der Stollen bedarf zudem einer vorherigen Genehmigung. (38) Wie viel Zeit nach der Stilllegung des Bergwerks für die vollständige Umsetzung des Plans benötigt wird, hängt davon ab, wie lange die Bergung der Ausrüstungen aus dem Schacht dauert, wofür mehr als zwei Jahre veranschlagt werden. Zu dieser Ausrüstung kann beispielsweise Folgendes gehören: a) Förderbänder: etwa fünf Kilometer zu demontieren und an die Oberfläche zu bringen; b) Rohrleitungen: mehr als 30 km zu demontieren und an die Oberfläche zu bringen; c) Strom- und Telefonleitungen über Dutzende von Kilometern, elektrische Unterstationen, Transformatoren, Leistungsschalter usw.; d) alte, noch in den Stollen gelagerte Ausrüstung. (39) Die Dauer der Umsetzung des Plans richtet sich des Weiteren nach der benötigten Zeit für den Verschluss der Stollen durch Verfüllen mit Schlamm aus Asche des Wärmekraftwerks in Portovesme. Die Verfüllung der Stollen wird in mehreren Etappen erfolgen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: a) Entfernung alter, nicht mehr benötigter Ausrüstungen, wie z. B. ausgesonderte Maschinen, Stromleitungen, Rohrleitungen usw.; b) Installation der Ausrüstungen, die benötigt werden, um das Verfüllgut aus Asche und Wasser unter Tage zu pumpen (Rohrleitungen, Ventile, Druckentlastungssysteme, Sondierungssystem und Drucküberwachungssystem); c) Errichtung von Mauern zum Zurückhalten des Schlamms und zur Abgrenzung der zu verfüllenden Abschnitte; d) Vorbereitung eines Bewetterungskreislaufs, der für Druckbelüftung sorgt, sobald die normale Bewetterung durch das Verfüllen des Stollens unterbrochen wird; e) Vorbereitung der Anlage für das Mischen und Pumpen des unter Tage zu pumpenden Verfüllguts; f) Verfüllen der einzelnen Stollenabschnitte nach entsprechender Vorbereitung; g) nach dem Trocknen des Schlamms Vorbereitung des nächsten Abschnitts zum Verfüllen. (40) Es wird geschätzt, dass sich etwa 7 000 m Stollen mit einem Schnitt von etwa 20 m2 verfüllen lassen, womit insgesamt etwa 140 000 m3 Schlamm aufgenommen werden können, der aus Asche des Wärmekraftwerks Portovesme unter Zugabe von Wasser zur Bildung eines pumpfähigen Gemischs hergestellt wird. Das Material wird so unter Tage gepumpt, dass pro Woche ein Abschnitt von 500 m3 verfüllt wird. Da die Anlage maximal ca. 80 m3/h bewältigt, kann in einer Schicht lediglich die für einen Abschnitt erforderliche Menge eingepumpt werden. Die anschließenden vier Werktage werden für die Rückverlegung der Rohrleitungen zum Wechsel der Austragsstelle, für Wartungsarbeiten an Oberflächenausrüstungen sowie zum Sieben des zum Verfüllen des nächsten Stollenabschnitts benötigten Schlamms genutzt. Pro Arbeitstag können also durchschnittlich etwa 100 m3 Schlamm unter Tage gebracht werden. Daher werden für den Verschluss der Stollen durch das Verfüllen mit Asche etwa sechs Jahre veranschlagt: 140 000 m3/100 m3 je Werktag = 1 400 Werktage = 6 Jahre. (41) Der Verschluss der Stollen durch Verfüllen mit Asche aus dem Wärmekraftwerk bietet folgende ökologische Vorteile: a) Verringerung der erforderlichen Fläche für die Deponierung von ungefährlichem Sonderabfall b) Verhinderung von Selbstentzündungen in den Stollen; c) Korrektur des Säuregehalts des Grubenwassers, mit dem die Asche in Berührung kommt (die Asche hat einen mittleren CaO-Gehalt von über 35 %); d) Verringerung der Senkungswahrscheinlichkeit. (42) Durch das Verfüllen der Stollen mit Asche werden zudem Erlöse erwirtschaftet, die zu einer Reduzierung der notwendigen Beihilfe beitragen. Die Erlöse aus der Abfallentsorgung wurden bereits berücksichtigt und von dem benötigten Beihilfevolumen im Sinne von Artikel 4 des Beschlusses des Rates abgezogen, wie in Anhang 2 ausgewiesen. (43) Die eigentlichen Kosten in dieser Rubrik werden auf etwa 40 Mio. EUR geschätzt. (44) Das Verfüllen der Stollen mit Asche aus dem Wärmekraftwerk dürfte Erlöse in Höhe von ca. 12 Mio. EUR erbringen, sodass sich der Beihilfebetrag, der für Arbeiten nach Ziffer 1 Buchstabe g des Anhangs zum Beschluss des Rates benötigt wird, auf etwa 28 Mio. EUR verringert. v.   Bergschäden, sofern sie auf Steinkohleproduktionseinheiten zurückzuführen sind, die stillgelegt worden sind oder stillgelegt werden: (45) Die Umweltsanierung der übertägigen Bereiche umfasst die Versiegelung der Bergeteiche sowie die Sanierung der Abraumhalden und aller anderen vom Bergbau betroffenen Landflächen. (46) Zur Abdeckung und Neugestaltung der Geländeflächen werden inerte Materialien aus der Kohleverarbeitung verwendet, auf die eine Schicht Mutterboden aufgebracht wird. (47) Nach Abschluss der morphologischen Sanierung der Geländeflächen erfolgt die Errichtung von Entwässerungsanlagen. (48) Die Folgelandschaften werden zum Teil industriell genutzt, so z. B. für fotovoltaische Anlagen, und zum Teil durch das Anpflanzen heimischer Pflanzenarten renaturalisiert. (49) Weitere geplante Übertagearbeiten am ehemaligen Bergwerksstandort sind die Renovierung und Sicherung des architektonischen Erbes. (50) Im Zeitraum 2014-2026 wird sich die Beihilfe nach Ziffer 1 Buchstabe h des Anhangs zum Beschluss des Rates auf etwa 8,7 Mio. EUR belaufen. vi.   Außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch die Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten verursacht wurden (51) Die Kosten nach Ziffer 1 Buchstabe l des Anhangs zum Beschluss des Rates beinhalten den Anteil der Abschreibungen, die aufgrund der Stilllegung des Bergwerks nicht nach den normalen Bilanzierungsregeln erfolgen konnten, und werden auf 25,8 Mio. EUR geschätzt. 2.4.   Maßnahmenplan zur Milderung der ökologischen Folgen des Steinkohleabbaus (52) Italien erarbeitete einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Steinkohleförderung durch die Produktionseinheit, für die Stilllegungsbeihilfen gewährt werden. (53) Die Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Kohleproduktion werden im Bereich der erneuerbaren Energie und der Kohleentschwefelung angesiedelt sein. (54) Der Plan sieht zwei Projekte für erneuerbare Energie vor. Die erste Anlage wird aus vier Windrädern mit einer Gesamtleistung von 12 MW bestehen. Bei der zweiten Anlage wird es sich um ein Fotovoltaikkraftwerk mit einer Fläche von ca. 10 ha und einer Gesamtleistung von etwa 4 MWp handeln. Diese Einrichtungen werden sich auf dem Bergwerksgelände befinden. (55) Carbosulcis besitzt ein Patent für die Entschwefelung von Kohle durch Laugung. Das Nebenprodukt dieses Verfahrens sind Huminsäuren, die sich in der Landwirtschaft einsetzen lassen. (56) Daher hat Italien die Absicht, ein Verfahren für die Entschwefelung von Kohle, bei dem Huminsäuren entstehen, zunächst im Pilotmaßstab und später im industriellen Umfang zu entwickeln. Wenn das Verfahren die erwarteten Ergebnisse bringt und bereits während der schrittweisen Außerbetriebnahme des Bergwerks positive Umsatzrenditen erzielt werden, wird es möglich sein, den Schwefelgehalt der für das nahe gelegene Wärmekraftwerk Portovesme bestimmten Kohle zu reduzieren. (57) Nach Angaben Italiens befindet sich das Projekt derzeit noch im Vorstadium, sodass sich der Umweltnutzen der Entschwefelung derzeit lediglich in qualitativer, aber noch nicht quantitativer Hinsicht abschätzen lässt, da er mit zwei Faktoren verknüpft ist, die während der Pilotphase des Verfahrens bewertet werden müssen. Der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.