Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 über die Anerkennung von Bureau Veritas Certification Holding SAS als Überwachungsorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0408(03). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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8.4.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 103/9 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. März 2014 über die Anerkennung von Bureau Veritas Certification Holding SAS als Überwachungsorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (2014/C 103/06) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Kommission erhielt am 21. Dezember 2012 einen Antrag von Bureau Veritas Certification Holding SAS auf Anerkennung als Überwachungsorganisation in allen Mitgliedstaaten. (2) Der Antragsteller hat am 22. Januar 2013 eine Aktualisierung seines Antrags übermittelt. (3) Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (2), übermittelte die Europäische Kommission den Antrag am 9. Juli 2013 zur Konsultation an die betreffenden Mitgliedstaaten. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist gingen keine Stellungnahmen ein. (4) Am 12. September 2013 fand in Brüssel eine Sitzung des speziell für die Prüfung der Anträge auf Anerkennung als Überwachungsorganisation eingesetzten Lenkungsausschusses der Kommission statt, in der der Antragsteller seinen Antrag persönlich darlegte. (5) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 363/2012 wurde der Antragsteller in einer E-Mail vom 19. Oktober 2013 aufgefordert, ergänzende Informationen zu übermitteln. (6) Der Antragsteller übermittelte die ergänzenden Informationen und Klarstellungen am 25. Oktober 2013. (7) Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen gelangte der Lenkungsausschuss am 19. Dezember 2013 zu dem Schluss, dass der Antrag die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllt und die Kommission den Antragsteller als Überwachungsorganisation anerkennen kann. (8) Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage aller vorgelegten Unterlagen geprüft, ob der Antragsteller die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllt, und ist der Ansicht, dass Bureau Veritas Certification Holding SAS, Frankreich, 67-71 Boulevard du Château, 92200 Neuilly-sur-Seine; Identifizierungsnr. 775 690 621 R.C.S Nanterre, die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllt — BESCHLIESST: Artikel 1 Bureau Veritas Certification Holding SAS, Frankreich, 67-71 Boulevard du Château, 92200 Neuilly-sur-Seine; Identifizierungsnr. 775 690 621 R.C.S. Nanterre, wird als Überwachungsorganisation gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 anerkannt. Artikel 2 Der Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller und die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten von diesem Beschluss unterrichtet werden und dass dieser Beschluss umgehend auf der Website der Kommission veröffentlicht wird. Brüssel, den 27. März 2014 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23. (2)  ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.