Europäische Union

2003/849/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4424)

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Konsolidierungsdatum: 2004-12-30

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02003D0849 — DE — 30.12.2004 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4424) (2003/849/EG) (ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 16) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2004/923/EG vom 29. Dezember 2004   L 389 37 30.12.2004 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4424) (2003/849/EG) KAPITEL I Tollwut Artikel 1 (1)  Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  190 000  EUR ◄ festgesetzt. Artikel 2 (1)  Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR  ►M1  700 000  EUR ◄ festgesetzt. Artikel 3 (1)  Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  600 000  EUR ◄ festgesetzt. Artikel 4 (1)  Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Finnland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR  ►M1  80 000  EUR ◄ festgesetzt. Artikel 5 (1)  Das von Lettland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Lettland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  0 EUR ◄ festgesetzt. Artikel 6 (1)  Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  1 695 000  EUR ◄ festgesetzt. Artikel 7 (1)  Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  0 EUR ◄ festgesetzt. Artikel 8 (1)  Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  410 000  EUR ◄ festgesetzt. KAPITEL II Rinderbrucellose Artikel 9 (1)  Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  55 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 10 (1)  Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300 000  EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 11 (1)  Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  4 150 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 12 (1)  Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  5 055 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 13 (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  1 545 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 14 (1)  Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50 000  EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 15 (1)  Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  50 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 16 (1)  Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  2 000 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 17 (1)  Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  125 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 18 (1)  Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  2 700 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL III Rindertuberkulose Artikel 19 (1)  Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300 000  EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 20 (1)  Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  4 935 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 21 (1)  Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 4 500 000  EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 22 (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  1 900 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 23 (1)  Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 70 000  EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 24 (1)  Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  165 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 25 (1)  Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  540 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 26 (1)  Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  255 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 27 (1)  Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 2 000 000  EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL IV Enzootische Rinderleukose Artikel 28 (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  110 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 29 (1)  Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100 000  EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 30 (1)  Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  115 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 31 (1)  Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 40 000  EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 32 (1)  Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5 000  EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL V Schaf- und Ziegenbrucellose Artikel 33 (1)  Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  195 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 34 (1)  Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1 000 000  EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Honorare von Vertragstierärzten, die speziell für dieses Programm herangezogen wurden, d) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 35 (1)  Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  6 000 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 36 (1)  Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  395 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 37 (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  4 500 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 38 (1)  Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  2 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 39 (1)  Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  1 600 000  EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 40 (1)  Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1  0 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL VI Blauzungenkrankheit Artikel 41 (1)  Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.