02003D0849 — DE — 30.12.2004 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4424) (ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 16) |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2004/923/EG vom 29. Dezember 2004 |
L 389 |
37 |
30.12.2004 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. November 2003
zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4424)
(2003/849/EG)
KAPITEL I
Tollwut
Artikel 1
(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 190 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 2
(1) Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR ►M1 700 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 3
(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 600 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 4
(1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Finnland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR ►M1 80 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 5
(1) Das von Lettland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Lettland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 0 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 6
(1) Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 1 695 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 7
(1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 0 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 8
(1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 410 000 EUR ◄ festgesetzt.
KAPITEL II
Rinderbrucellose
Artikel 9
(1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 55 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 10
(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) den Erwerb von Impfstoffen,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 11
(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 4 150 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) den Erwerb von Impfstoffen,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 12
(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 5 055 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 13
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 1 545 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) den Erwerb von Impfstoffen,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 14
(1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 15
(1) Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 50 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 16
(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 2 000 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) den Erwerb von Impfstoffen,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 17
(1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 125 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 18
(1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 2 700 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
KAPITEL III
Rindertuberkulose
Artikel 19
(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten der Tuberkulinproben,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 20
(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 4 935 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten der Tuberkulinproben,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 21
(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 4 500 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten der Tuberkulinproben,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 22
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 1 900 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten der Tuberkulinproben,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 23
(1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 70 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten der Tuberkulinproben,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 24
(1) Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 165 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten der Tuberkulinproben,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 25
(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 540 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten der Tuberkulinproben,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 26
(1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 255 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten der Tuberkulinproben,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 27
(1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 2 000 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten der Tuberkulinproben,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
KAPITEL IV
Enzootische Rinderleukose
Artikel 28
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 110 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 29
(1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 30
(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 115 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 31
(1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 40 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 32
(1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
KAPITEL V
Schaf- und Ziegenbrucellose
Artikel 33
(1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 195 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) den Erwerb von Impfstoffen,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 34
(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1 000 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) den Erwerb von Impfstoffen,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Honorare von Vertragstierärzten, die speziell für dieses Programm herangezogen wurden,
d) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 35
(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 6 000 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) den Erwerb von Impfstoffen,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 36
(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 395 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) den Erwerb von Impfstoffen,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 37
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 4 500 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) den Erwerb von Impfstoffen,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 38
(1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 2 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 39
(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 1 600 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) den Erwerb von Impfstoffen,
b) die Kosten von Labortests,
c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Artikel 40
(1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 0 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für
a) die Kosten von Labortests,
b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
KAPITEL VI
Blauzungenkrankheit
Artikel 41
(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 355 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 42
(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 225 000 EUR festgesetzt.
Artikel 43
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 1 205 000 EUR ◄ festgesetzt.
KAPITEL VII
Geflügelsalmonellosen
Artikel 44
(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 100 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt
a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs;
b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;
c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;
d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;
e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG des Rates ( 1 ) durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test.
Artikel 45
(1) Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Dänemark im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 210 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt
a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs;
b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;
c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;
d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;
e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test.
Artikel 46
(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 150 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt
a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs;
b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;
c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;
d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;
e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test.
Artikel 47
(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 100 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt
a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs;
b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;
c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;
d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;
e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test.
Artikel 48
(1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 50 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt
a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs;
b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;
c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;
d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;
e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test.
Artikel 49
(1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die den Niederlanden im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 200 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt
a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs;
b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;
c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;
d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;
e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test.
Artikel 50
(1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 10 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt
a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs;
b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;
c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;
d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;
e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test.
KAPITEL VIII
Afrikanische Schweinepest, Klassische Schweinepest und Vesikuläre Schweinekrankheit
Artikel 51
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Afrikanischen und der Klassischen Schweinepest auf Sardinien wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Laboruntersuchungen und der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 250 000 EUR festgesetzt.
Artikel 52
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Laboruntersuchungen und der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400 000 EUR festgesetzt.
Artikel 53
(1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 175 000 EUR festgesetzt.
Artikel 54
(1) Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 95 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 55
(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 900 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 56
(1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 20 000 EUR festgesetzt.
Artikel 57
(1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die Luxemburg im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 90 000 EUR festgesetzt.
Artikel 58
(1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 25 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 59
(1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 125 000 EUR festgesetzt.
KAPITEL IX
Aujeszky-Krankheit
Artikel 60
(1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 550 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 61
(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 75 000 EUR festgesetzt.
Artikel 62
(1) Das von Ungarn vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Ungarn im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 160 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 63
(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 10 000 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 64
(1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50 000 EUR festgesetzt.
Artikel 65
(1) Das von Malta vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Malta im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 0 EUR ◄ festgesetzt.
Artikel 66
(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50 000 EUR festgesetzt.
Artikel 67
(1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von ►M1 30 000 EUR ◄ festgesetzt.
KAPITEL X
Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose
Artikel 68
(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose auf Guadeloupe wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(2) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose auf Martinique wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(3) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose auf Réunion wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt.
(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich für die Durchführung der Programme gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 250 000 EUR festgesetzt.
KAPITEL XI
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 69
(1) Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 9 bis 40 werden die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt.
(2) Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigungszahlung wird auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat getöteten Tiere berechnet und begrenzt auf
a) einen Hoechstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder,
b) einen Hoechstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen.
(3) Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege.
Artikel 70
Die Hoechstbeträge für Untersuchungen und Impfungen, die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß den Artikeln 9 bis 40 und 60 bis 67 zu erstatten sind, werden wie folgt festgesetzt:
|
Rose-Bengal-Test |
: |
0,3 EUR je Test; |
|
Komplementbindungstest |
: |
0,6 EUR je Test; |
|
ELISA-Test |
: |
1 EUR je Test; |
|
Agargel-Immundiffusionstest |
: |
0,8 EUR je Test; |
|
Tuberkulinprobe |
: |
0,8 EUR je Test; |
|
Gamma-Interferon-Test |
: |
3 EUR je Test; |
|
Impfstoffdosis |
: |
0,1 EUR je Test; |
Artikel 71
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in Landeswährung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats „n + 1“ oder der am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt.
Artikel 72
(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 68 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) bis f) erfüllt sind:
a) Der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Beitrittsland setzt bis 1. Januar 2004 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft;
b) gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission vor dem 1. Juni 2004 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt;
c) spätestens vier Wochen nach Ende des Berichterstattungszeitraums wird ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt;
d) bis spätestens 1. Juni 2005 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 erzielten Ergebnisse übermittelt,
e) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt;
f) für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.
(2) Werden die genannten Vorschriften von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. dem betreffenden Beitrittsland nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Art und der Schwere des Verstoßes sowie der finanziellen Einbußen für die Gemeinschaft von der Kommission gekürzt.
Artikel 73
Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2004.
Artikel 74
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. November 2003
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
( 1 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.