Europäische Union

2001/573/EG: Entscheidung des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 32001D0573 2001/573/EG: Entscheidung des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis Amtsblatt Nr. L 203 vom 28/07/2001 S. 0018 - 0019 CS.ES Kapitel 15 Band 06 S. 165 - 166 ET.ES Kapitel 15 Band 06 S. 165 - 166 HU.ES Kapitel 15 Band 06 S. 165 - 166 LT.ES Kapitel 15 Band 06 S. 165 - 166 LV.ES Kapitel 15 Band 06 S. 165 - 166 MT.ES Kapitel 15 Band 06 S. 165 - 166 PL.ES Kapitel 15 Band 06 S. 165 - 166 SK.ES Kapitel 15 Band 06 S. 165 - 166 SL.ES Kapitel 15 Band 06 S. 165 - 166 Entscheidung des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (2001/573/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle [1], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission führte durch die Entscheidung 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle [2] ein Gemeinschaftsverzeichnis von Abfällen ein. (2) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, wenn Abfälle, die nicht in das Verzeichnis gefährlicher Abfälle aufgenommen wurden, nach Auffassung eines Mitgliedstaates eine oder mehrere der in Anhang III dieser Richtlinie aufgezählten Eigenschaften aufweisen. Mehrere Mitgliedstaaten haben chlorsilanhaltige Abfälle, siliconhaltige Abfälle und asbesthaltige Baustoffe mitgeteilt und eine entsprechende Anpassung des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle beantragt. (3) Aus Gründen der Deutlichkeit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass ausschließlich Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten, als nicht gefährlich gelten können. (4) Die Entscheidung 2000/532/EG sollte entsprechend geändert werden. (5) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen nicht in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle [3]. Sie sind daher gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 75/442/EWG vom Rat zu erlassen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Neyts-Uyttebroeck [1] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28). [2] ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2001/119/EG (ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 32). [3] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32). -------------------------------------------------- ANHANG 1.2.3.4. Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG wird wie folgt geändert: Der Eintrag Nummer 06 08 02 "chlorsilanhaltige Abfälle" erhält folgende Fassung: "06 08 02* | gefährliche Chlorsinale enthaltende Abfälle" | Der Eintrag Nummer 07 02 16 "siliconhaltige Abfälle" erhält folgende Fassung: "07 02 16* | gefährliche Silicone enthaltende Abfälle | 07 02 17 | siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten" | Der Eintrag Nummer 17 06 05 "asbesthaltige Baustoffe" erhält folgende Fassung: "17 06 05* | asbesthaltige Baustoffe [1] | Der Eintrag Nummer 19 08 09* "Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten" erhält folgende Fassung: "19 08 09 | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten" | [1] "Im Hinblick auf das Deponieren von Abfall können die Mitgliedstaaten beschließen, das Inkrafttreten dieses Eintrags bis zum Erlass angemessener Maßnahmen für die Aufbereitung und Entsorgung von Abfällen von asbesthaltigem Baustoff aufzuschieben. Diese Maßnahmen sind nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien zu erlassen; sie werden bis spätestens 16. Juli 2002 angenommen. ("ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1")." --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.