Europäische Union

2003/637/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 über die Beihilferegelung C 65/2002 (ex N 262/2002) Österreichs zugunsten der österreichischen Luftfahrtunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1307)

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Avis juridique important | 32003D0637 2003/637/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 über die Beihilferegelung C 65/2002 (ex N 262/2002) Österreichs zugunsten der österreichischen Luftfahrtunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1307) Amtsblatt Nr. L 222 vom 05/09/2003 S. 0033 - 0038 Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 über die Beihilferegelung C 65/2002 (ex N 262/2002) Österreichs zugunsten der österreichischen Luftfahrtunternehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1307) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/637/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag hat Österreich mit Schreiben vom 5. April 2002, das am 10. April 2002 unter der Nummer SG (2002) A/3826 registriert wurde, die Kommission von einer Regelung zur Leistung von Entschädigungen an Luftfahrtunternehmen in Kenntnis gesetzt. Ein erstes Ersuchen um zusätzliche Informationen wurde Österreich am 2. Mai 2002 übersandt (Schreiben GD TREN D(2002) 7022); dieses wurde von Österreich mit Schreiben vom 24. Mai 2002, das von der Kommission unter der Nummer TREN A/59420 registriert wurde, beantwortet. Ein zweites Ersuchen um zusätzliche Informationen wurde von der Kommission am 5. Juli 2002 versandt (Schreiben GD TREN D(2002) 11286); es wurde von Österreich mit Schreiben vom 7. August 2002, das unter der Nummer SG (2002) A/8235 am 13. August 2002 registriert wurde, beantwortet. (2) Die Kommission hat Österreich mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, einen Teil der angemeldeten Regelung, und zwar vier Maßnahmen für einen Hoechstbetrag von insgesamt 1419000 EUR, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten und wegen der übrigen im Rahmen dieser Beihilfe vorgesehenen Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten(2). (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Hintergrund (5) Als Folge der Terrorangriffe in den Vereinigten Staaten am 11. September 2001 wurden bestimmte Teile des Luftraums für mehrere Tage geschlossen. Dies betraf insbesondere den Luftraum der Vereinigten Staaten von Amerika, der vom 11. bis 14. September 2001 vollständig gesperrt war und erst ab dem 15. September 2001 wieder schrittweise für den Luftverkehr geöffnet wurde. Andere Staaten sahen sich veranlasst, für einzelne Bereiche oder die Gesamtheit ihres jeweiligen Luftraums ähnliche Maßnahmen zu ergreifen. (6) Die Luftfahrtunternehmen mussten während dieses Zeitraums die von der Sperrung des Luftraums betroffenen Flüge streichen. Ferner erlitten sie Verluste aufgrund von Störungen des restlichen Verkehrs oder weil bestimmte Fluggäste nicht bis an ihren Zielort befördert werden konnten. (7) Das Ausmaß und die Unvermitteltheit der Ereignisse sowie der Kosten, die den Luftfahrtunternehmen daraus entstanden sind, haben die Mitgliedstaaten veranlasst, kompensatorische Ausnahmeregelungen ins Auge zu fassen. Die angemeldete Regelung (8) Österreich beabsichtigte in diesem Zusammenhang die Einführung einer Regelung für den Ausgleich von Betriebsverlusten, die den österreichischen Luftfahrtunternehmen in der Zeit vom 11. bis 14. September entstanden sind. (9) Für die Entschädigung kommen alle Luftfahrtunternehmen in Betracht, die eine von einer österreichischen Behörde ausgestellte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(3) besitzen. Die angemeldeten Maßnahmen entsprechen ausschließlich den Verlusten, die die Unternehmen des Austrian-Airlines-Konzerns, d. h. Austrian Airlines, Tyrolean Airways, Lauda Air und Rheintalflug, den österreichischen Behörden gemeldet hatten. Österreich hat der Kommission jedoch bestätigt, dass auch die anderen Luftfahrtunternehmen, die eine von einer österreichischen Behörde ausgestellte Betriebsgenehmigung besitzen, diese Entschädigungsregelung in Anspruch nehmen können. (10) Die maximale Entschädigung übersteigt in keinem Fall vier Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahresumsatzerlöse des Unternehmens. (11) Die so ermittelten entschädigungsfähigen Verluste werden von den Wirtschaftsprüfern des Unternehmens auf der Grundlage der vorgegebenen Kriterien überprüft und testiert. (12) Österreich hat zugesagt, der Kommission einen Bericht über die Zahlungen zu übermitteln, die in den sechs Monaten nach Genehmigung der Regelung erfolgt sind. (13) Die Kommission beschloss am 16. Oktober 2001, die Regelung, die eine entsprechende Entschädigung für die Verluste im Zeitraum 11. bis 14. September 2001 vorsah, teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. Dieser Beschluss stützt sich auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag und die Leitlinien, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über "die Folgen der Attentate in den Vereinigten Staaten für die Luftverkehrsbranche"(4) (nachstehend "die Mitteilung vom 10. Oktober 2001") festgelegt worden sind. Österreich wurden zu diesem Zweck Mittel in Höhe von 1419000 EUR genehmigt. (14) Die angemeldete Regelung, auf die sich diese Entscheidung bezieht, sieht darüber hinaus zwei weitere Maßnahmen vor, für die mit demselben Beschluss vom 16. Oktober 2002 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wurde: - Die eine, in dem genannten Beschluss als Maßnahme 2b bezeichnet, sieht eine Entschädigung für den annullierten Transatlantikflug am 15. September 2001 (notifizierter Betrag: 55727 EUR) vor; - die andere, als Maßnahme 3 bezeichnet, bezweckt die Entschädigung für den Ertragsentgang auf allen Flügen außer denen nach den USA. Zu diesem Zweck wurde die durchschnittliche Zahl der Fluggäste pro Tag und Strecke für den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 mit derjenigen für den Zeitraum vom 1. bis 10. September verglichen; die Fehlmenge von 8630 Fluggästen wurde mit dem Durchschnittsertrag auf diesen Strecken multipliziert, um den genannten Betrag zu ermitteln. Der angemeldete Betrag belief sich auf 1908128 EUR. (15) Die Kommission hat die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beschlossen, da sie bezweifelt, dass diese Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Hinsichtlich der Maßnahme 2b, die den 15. September 2001 betrifft, gründen sich ihre Zweifel nicht nur auf die Überschreitung des unter Punkt 35 der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 vorgesehenen Zeitraums, sondern auch und vor allem auf das Fehlen außergewöhnlicher Ereignisse sowie den veränderten Charakter der entschädigungsfähigen Verluste nach dem 14. September 2001. Hinsichtlich der Maßnahme 3, die in finanzieller Hinsicht das größte Gewicht hat, bezweifelt die Kommission die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vor allem, weil Österreich die direkte Verbindung, die nach Punkt 35 der genannten Mitteilung zwischen den entschädigungsfähigen Kosten und der Sperrung des Luftraums bestehen muss, nicht nachgewiesen hat und zudem offenbar geografische Zonen betroffen sind, für die diese Sperrung nicht galt. III. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN (16) Bei der Kommission ging innerhalb der Frist von einem Monat keine Stellungnahme von Beteiligten ein. IV. BEMERKUNGEN ÖSTERREICHS (17) Österreich übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 16. Dezember 2002, das von der Kommission unter der Nummer TREN(2002) A/72621 registriert wurde, weitere Anmerkungen. (18) Hinsichtlich des Transatlantikflugs der Austrian Airlines, der am 15. September annulliert wurde (Maßnahme 2b), gab Österreich an, dass diese Annullierung im Anschluss an seine ursprüngliche Entscheidung getroffen wurde, diesen Flug von bewaffneten Sicherheitsbeamten begleiten zu lassen. Dazu konnte nicht mehr rechtzeitig die Genehmigung der amerikanischen Behörden eingeholt werden, so dass die notwendigen Vorbereitungen für diesen Flug nicht getroffen werden konnten. Österreich führte weiter aus, dass seiner Meinung nach die Wiederaufnahme des Flugverkehrs nur schrittweise erfolgte, was die Kommission selbst in ihrem Beschluss anerkannt hatte, und dass solche Annullierungen zeigen, dass die Lage auch über den 14. September 2001 hinaus chaotisch blieb. (19) Schließlich bestätigte Österreich, dass es im Rahmen dieser Maßnahme 2b den Betrag von 55727 EUR, der bereits bei Einleitung des Verfahrens in Frage stand, auszuzahlen gedenkt. (20) Die allgemeine Entschädigungsmaßnahme für das gesamte Streckennetz (Maßnahme 3), gegen die die Kommission Einwände erhoben hatte, wurde von Österreich mit dem Verweis darauf gerechtfertigt, dass sie die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2001 sowie der Schreiben der Kommissionsdienststellen an die Mitgliedstaaten vom 14. November 2001 in dieser Weise auslegt und sich nicht auf die Praxis der Kommission, das heißt vorhergehende Entscheidungen in Bezug auf andere Mitgliedstaaten(5) stützt, auf die die Kommission Österreich verwiesen hatte. Außerdem machte Österreich weitere Angaben zu der geplanten Entschädigungsmaßnahme. (21) Österreich berechnete zunächst, ausgehend von den Durchschnittswerten für den Monat August 2001, die tatsächlichen Verluste im Zusammenhang mit den Transferpassagieren im Netz von Austrian Airlines, die aufgrund der Annullierung von Transatlantikfluegen des Unternehmens zwischen dem 11. und dem 14. September 2001 ihren Anschlussflug nicht angetreten haben; diese Verluste belaufen sich auf [...] EUR. (22) Weiter berechnete Österreich, dass sich etwa [...] % der Passagiere auf den Transatlantikfluegen von Austrian Airlines, die zwischen dem 11. und dem 14. September 2001 annulliert wurden und für die in dem Beschluss vom 16. Oktober die Entschädigung für die entsprechenden Verluste genehmigt wurde, auf dem Hinflug befanden, und dass für diese Passagiere logischerweise danach auch der Rückflug annulliert wurde. Österreich bestätigte, dass diese Komponente in seiner ersten Anmeldung nicht berücksichtigt worden war, und legte eine präzise Schätzung vor, die sich auf die Daten für den Vormonat stützt und den entsprechenden Verlust mit 1235700 EUR beziffert. (23) Weitere Verluste im Zusammenhang mit den Passagieren, die sich in gleicher Weise im Transfer auf dem übrigen Streckennetz von Austrian Airlines befanden und deren Rückfluege verloren gingen, wurden wie unter Randnummer 21 beschrieben berechnet und mit [...] EUR beziffert. (24) Schließlich erlitt der Austrian-Airlines-Konzern ähnliche Verluste in Höhe von [...] EUR für Transferpassagiere auf Zubringerfluegen für Transatlantikfluege anderer Luftfahrtunternehmen, die an den gleichen Tagen annulliert werden mussten. (25) Schließlich bestätigte Österreich, dass es anstelle des in der ursprünglichen Notifizierung ausgewiesenen Betrags von 1908128 EUR im Rahmen dieser Maßnahme den Betrag von 1983333 EUR auszuzahlen gedenkt, der der Summe der vier in den Randnummern 21 bis 24 genannten Beträge entspricht. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Vorliegen einer Beihilfe (26) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, "soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, [...] staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen." (27) Die Beihilfen zugunsten der Luftfahrtunternehmen werden aus staatlichen Mitteln gewährt und verschaffen ihnen somit einen wirtschaftlichen Vorteil. (28) Die Maßnahme zugunsten des Luftverkehrs, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, hat selektiven Charakter. Darüber hinaus werden die vier Luftfahrtunternehmen, für die die Beihilfen vorrangig bestimmt sind, ausdrücklich benannt (siehe Randnummer 9). (29) Seit der mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(6), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, am 1. Januar 1993 verwirklichten Öffnung des Luftverkehrsmarktes stehen die Luftfahrtunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die vier Luftfahrtunternehmen, für die die Beihilfe bestimmt ist, sind auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig. Die vorgesehenen Beihilfen und die sich daraus für die Unternehmen ergebenden Vorteile beeinträchtigen den Handel zwischen den Staaten und könnten den Wettbewerb verfälschen. (30) Diese Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen, sind nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie unter eine der vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen. Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfe (31) Die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen finden hier keine Anwendung, da es sich in diesem Fall weder um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um eine Beihilfe für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt. (32) Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag genannten Ausnahmebestimmungen sind nicht anwendbar, da die Beihilfe weder der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient. (33) Schließlich sind im vorliegendes Fall auch die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag nicht anwendbar; diese beziehen sich auf Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats sowie auf Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (34) Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag sind "Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind", mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. In Punkt 33 ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ereignisse des 11. September 2001 als außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden können. (35) In Punkt 35 der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 erläutert die Kommission die Voraussetzungen, die nach ihrer Ansicht erfuellt sein müssen, damit die im Zusammenhang mit solchen Ereignissen geleisteten Entschädigungen mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag im Einklang stehen: "Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Kosten, die unmittelbar durch die Sperrung des amerikanischen Luftraums zwischen dem 11. und dem 14. September 2001 entstanden sind, eine unmittelbare Folge der Ereignisse des 11. September 2001 darstellen. Für diese Kosten können die Mitgliedstaaten daher eine Entschädigung nach Maßgabe des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags leisten, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: - Die Entschädigung wird in nichtdiskriminierender Weise für alle Fluggesellschaften eines Mitgliedstaats bereitgestellt; - sie betrifft ausschließlich Kosten, die zwischen dem 11. und dem 14. September 2001 in Folge der von den amerikanischen Behörden beschlossenen Einstellung des Luftverkehrs festgestellt wurden; - der Entschädigungsbetrag wird präzise und objektiv berechnet, indem das von den einzelnen Fluggesellschaften während dieser fraglichen vier Tage registrierte Verkehrsaufkommen mit dem von der gleichen Gesellschaft während der vorhergehenden Woche registrierten Verkehrsaufkommen, das mit dem für denselben Zeitraum im Jahr 2000 festgestellten Trend zu korrigieren ist, verglichen wird. Der Entschädigungshöchstbetrag entspricht dem ordnungsgemäß festgestellten Einnahmeausfall während dieser vier Tage, wobei sowohl den geleisteten als auch den vermiedenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist. Dieser Betrag liegt in jedem Fall unter vier Dreihundertfünfundsechzigstel des Umsatzes der Gesellschaft." Vereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag a) Maßnahme 2b (Transatlantikflug vom 15. September 2001) (36) Die angemeldete Regelung überschreitet eindeutig den Rahmen, der in der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 hinsichtlich der Anwendung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag als zulässig erachtet wird, nämlich Begrenzung auf den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 und auf jene Verluste, die in dieser Zeit entstanden sind und bereits anerkannt wurden und die unmittelbar auf die Sperrung des Luftraums zurückzuführen sind. (37) In Punkt 35 ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die Sperrung des amerikanischen Luftraums vom 11. bis 14. September 2001 ein "außergewöhnliches Ereignis" darstellt und Entschädigungen für Verluste infolge dieser Sperrung zulässig sind, doch gilt dies nach ihrer Auffassung nicht für Verluste, die mit dieser Sperrung des Luftraums nur indirekt zusammenhängen. Dies gilt besonders für die Verluste, die den Luftfahrtunternehmen nach der Wiedereröffnung des Luftraums am 15. September entstanden sind. (38) Die Kommission erklärt in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001, dass "ausschließlich Kosten, die in Folge der von den amerikanischen Behörden beschlossenen Einstellung des Luftverkehrs festgestellt wurden," für eine Entschädigung in Frage kommen. Die Erläuterungen der österreichischen Behörden lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass der fragliche Flug aufgrund ihrer eigenen Entscheidung nicht durchgeführt werden konnte, eine besondere Maßnahme zu ergreifen und bewaffnetes Personal einzusetzen, für die die Genehmigung der amerikanischen Behörden erforderlich war, die nicht rechtzeitig vorlag. Die österreichischen Behörden erkennen somit an, dass für die Lage nach dem 14. September 2001 nicht mehr die Einstellung des Luftverkehrs kennzeichnend war, sondern ein größeren Einschränkungen unterliegender Betrieb der Flugstrecken. (39) Daher kann sich die Kommission nicht der Auffassung anschließen, dass die mittelbaren Auswirkungen der Anschläge vom 11. September, wie etwa die Schwierigkeiten im Flugbetrieb ab dem 15. September, in derselben Weise anzusehen sind wie die unmittelbaren Auswirkungen, also die vollständige Sperrung bestimmter Bereiche des Luftraums bis zum 14. September mit der Unmöglichkeit, entsprechende Strecken zu bedienen. Die mittelbaren Auswirkungen der Anschläge haben sich in vielen Bereichen der Weltwirtschaft mehr oder weniger lange bemerkbar gemacht oder halten weiter an, doch sind diese Schwierigkeiten, so schwer wiegend sie auch sein mögen, ebenso wenig wie andere wirtschaftliche oder politische Krisen als außergewöhnliche Ereignisse anzusehen, die die Anwendung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag rechtfertigen. (40) Die Kommission weist darüber hinaus darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabe, die Gleichbehandlung von Unternehmen sicherzustellen, bisher in keiner ihrer einschlägigen Entscheidungen(7) Entschädigungen für einen Zeitraum nach dem 14. September 2001 gewährt hat. (41) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme 2b für einen Betrag von 55727 EUR zur Entschädigung für die Verluste nach dem 14. September 2001 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und insbesondere nicht unter die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung gemäß der Auslegung in der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 fällt. b) Maßnahme 3 (andere geplante Entschädigungen) (42) Die Kommission stellt fest, dass alle Luftfahrtunternehmen, die eine vom Mitgliedstaat ausgestellte Betriebsgenehmigung besitzen, eine Entschädigung erhalten können. Es handelt sich somit offenkundig um eine nichtdiskriminierende Maßnahme. (43) In der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 wurde eine Entschädigung für die unmittelbaren Folgen der von den amerikanischen Behörden beschlossenen Sperrung des Luftraums grundsätzlich genehmigt. Die Modalitäten für die Anwendung der Mitteilung der Kommission wurden durch Schreiben der Kommissionsdienststellen an die Mitgliedstaaten vom 14. November 2001 im Einzelnen festgelegt; in diesen Schreiben wird insbesondere auf die direkte Verbindung hingewiesen, die zwischen "der Einstellung des gesamten Luftverkehrs im amerikanischen Hoheitsgebiet und den Störungen, die sich daraus im europäischen Luftraum ergeben haben," herzustellen ist. In diesem Zusammenhang sieht diese Maßnahme, entsprechend den von Österreich in seiner Antwort auf die Einleitung des Verfahrens vorgelegten Angaben, eine Entschädigung nur für die Streckennetze und Einzelverbindungen vor, die von der Sperrung des Luftraums sowie von den sich daraus ergebenden Störungen in anderen Streckennetzen betroffenen waren, etwa wenn Fluggäste nicht bis an ihren Zielort befördert werden konnten. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass diese Maßnahme somit der in der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 festgelegten Position entspricht, insbesondere hinsichtlich der direkten Verbindung, die zwischen den entschädigungsfähigen Kosten und der Sperrung des Luftraums bestehen muss. (44) Diese Maßnahme gilt ausschließlich für den Zeitraum 11. bis 14. September 2001 und beschränkt sich auf die in dieser Zeit entstandenen Verluste, die unmittelbar auf die Sperrung des Luftraums zurückzuführen sind. Sie entspricht damit den Einschränkungen, die die Kommission in dieser Hinsicht festgelegt hat. (45) Die Methode zur Berechnung der Betriebsverluste, für die eine Entschädigung gewährt werden kann, stützt sich auf die von der Kommission in ihrer Mitteilung festgelegte Methode, die im Einzelnen in den Schreiben der Kommissionsdienststellen an die Mitgliedstaaten vom 14. November 2001 erläutert wurde. Der Ertragsausfall während der vier berücksichtigten Tage wurde anhand der letzten Verkehrsstatistiken der Unternehmen zum Zeitpunkt der Attentate ermittelt. Insbesondere berücksichtigte Österreich lediglich Ertragsverluste aufgrund der tatsächlichen Annullierung von Transatlantikfluegen oder der entsprechenden Umsteigeverbindungen. Hinsichtlich des Ertragsverlustes pro Passagier stellte Österreich in seinen Antwortschreiben klar, dass für diese Flüge keine variablen Kosten abzuziehen waren, da sie alle ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Schließlich stimmt auch der vom Mitgliedstaat gewählte Hoechstbetrag von vier Dreihundertfünfundsechzigstel des Umsatzes mit dem von der Kommission festgelegten Wert überein. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Berechnung im Rahmen des Hoechstbetrags bleibt, den sie in der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 festgelegt hatte und der dem Nettoeinnahmeverlust während dieser vier Tage entspricht. (46) Entsprechend den Anwendungsmodalitäten, die in den vorgenannten Schreiben der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2001 vorgegeben wurden, hat sich der Mitgliedstaat verpflichtet, von der ersten Notifizierung an die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Beihilferegelung von den Bedingungen ihrer Anwendung in Kenntnis zu setzen. (47) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von Österreich infolge der Sperrung des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.