Europäische Union

2003/637/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 über die Beihilferegelung C 65/2002 (ex N 262/2002) Österreichs zugunsten der österreichischen Luftfahrtunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1307)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0637. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Luftraums vom 11. bis 14. September 2001 getroffene zusätzliche Maßnahme zugunsten der Luftfahrtunternehmen in Höhe von 1983333 EUR den in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 festgelegten Regeln entspricht, und daher als mit dem EG-Vertrag im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden kann. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (48) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme für einen Betrag von 55727 EUR zur Entschädigung für die Verluste nach dem 14. September 2001 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und insbesondere nicht unter die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung gemäß der Auslegung in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 fällt. Dagegen ist die Kommission der Auffassung, dass die von Österreich infolge der Sperrung des Luftraums vom 11. bis 14. September 2001 getroffene zusätzliche Maßnahme zugunsten der Luftfahrtunternehmen in Höhe von 1983333 EUR den in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 festgelegten Regeln entspricht und daher nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 55727 EUR, die Österreich zugunsten eines österreichischen Luftfahrtunternehmens zum Ausgleich für nach dem 14. September 2001 erlittene Verluste in Folge der Sperrung bestimmter Luftraumbereiche gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Dagegen ist die Beihilfe in Höhe von 1983333 EUR, die Österreich zugunsten der österreichischen Luftfahrtunternehmen gewähren will, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 3 Österreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 30. April 2003 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. C 309 vom 12.12.2002, S. 5. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1. (4) KOM(2001) 574 endg. vom 10. Oktober 2001: http://europa.eu.int/eur-lex/de/ com/cnc/2001/com2001_0574de01.pdf (5) Siehe ähnliche Entscheidungen in Bezug auf Frankreich (N 806/2001 vom 30. Januar 2002), das Vereinigte Königreich (N 854/2001 vom 12. März 2002) und Deutschland (N 269/2002 vom 2. Juli 2002), die unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden können: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids/ transports.htm (6) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. (7) Neben den in der Fußnote 5 genannten Entscheidungen siehe auch die (endgültige negative) Entscheidung 2003/196/EG (ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 61) über die von Frankreich beabsichtigte staatliche Beihilfe C 42/2002, durch die die zunächst durch den Beschluss N 806/2001 genehmigte Entschädigung für entstandene Kosten über den 14. September hinaus verlängert werden sollte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.