Europäische Union

80/1071/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. September 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25.077 - IMA-Statuut) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31980D1071. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en, da sie keine Lieferungen der von ihnen vertretenen ausländischen Hersteller, Exporteure oder Händler an IMA-Importeure vermitteln können. Entsprechendes gilt im Verhältnis zu den der IMA angehörenden Verarbeitern (IMA-Konsumenten). Die Vereinbarungen, aus denen sich die genannten Behinderungen ergeben, sind somit auf eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes gerichtet, die um so spürbarer ist, als die IMA 70 % der niederländischen Sperrholzeinfuhr kontrolliert (vgl. Randziffer 6). 60 3.2. Die fraglichen Vereinbarungen sind auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, soweit sie sich auf den Wirtschaftsverkehr mit anderen EG-Staaten beziehen, d.h. auf die Lieferung dort hergestellten oder zum freien Warenverkehr abgefertigten Sperrholzes aus dritten Ländern. Das gilt nach den von der Kommission getroffenen Feststellungen für die Beteiligung der in Anlage 4 aufgeführten Importeure, die einen wesentlichen Teil ihrer Einfuhren über die durch die IMA anerkannten Agenten von Herstellern in anderen EG-Staaten abwickeln. Der zwischenstaatliche Wirtschaftsverkehr verläuft insoweit in anderen Bahnen als es normalerweise ohne die beanstandete Verpflichtung der Fall wäre. Er wird damit in seiner natürlichen Entfaltung in einer Weise gestört, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Dabei ist nicht nur der beträchtliche Umfang der niederländischen Sperrholzeinfuhren aus anderen EG-Staaten zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkung der Ausschließlichkeitsverpflichtung auf die Geschäftstätigkeit der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft - innerhalb und ausserhalb der Niederlande - tätigen Agenten dieser Branche, die nicht der IMA angehören. Auch ihre Dienstleistungen sind Teil des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs und müssen ebenso wie der Warenverkehr zwischen Herstellern und Importeuren in ihren Entfaltungsmöglichkeiten im Gemeinsamen Markt geschützt werden. 4. Hauptpflichten der Agenten (Artikel 9 des IMA-Statuts) 61 4.1. In gleicher Weise sind die Verpflichtungen der IMA-Agenten zu bewerten, nur im Rahmen anerkannter (exklusiver) Agenturverträge tätig zu werden und nur Lieferungen an IMA-Importeure oder IMA-Konsumenten zu vermitteln. Die von ihnen als Warenmittlern ausgeuebten Hilfsfunktionen gehören dem Bereich der Dienstleistungsgeschäfte an, die ebenso den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags unterliegen wie die auf den Gütermärkten getätigten Geschäfte. 62 Wie sich aus der Bekanntmachung der Kommission vom 24. Dezember 1962 über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (1) ergibt, werden Agenturverträge mit Alleinvertriebsberechtigung als solche nicht von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfasst. Die Berechtigung der IMA-Agenten zum Abschluß derartiger Verträge aufgrund eigenen, individuellen Entschlusses steht nicht in Frage. Dagegen haben sie unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 gemeinsam handelnd ihre wettbewerbliche Handlungsfreiheit eingeschränkt, indem sie sich verpflichteten, nur im Rahmen der von der IMA anerkannten Agenturverträge mit Exklusivcharakter tätig zu werden und darüber hinaus Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts nur IMA-Importeuren oder IMA-Konsumenten anzubieten. Sie haben auf diese Weise gleichzeitig die Wahlmöglichkeiten derjenigen ausländischen Hersteller eingeschränkt, die sich gerne der Vermittlungsdienste dieser IMA-Agenten bedienen würden, ohne zum Abschluß eines von der IMA anerkannten exklusiven Agenturvertrags bereit zu sein. Auch hier handelt es sich angesichts des Umfangs der von der IMA - und damit von den IMA-Agenten - kontrollierten Sperrholzeinfuhren um spürbare Wettbewerbsbeschränkungen. 63 4.2. Die zugrunde liegenden Vereinbarungen sind gleichzeitig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, soweit daran die in Anlage 5 aufgeführten Agenten beteiligt sind. (Diese Agenten vermitteln im Rahmen anerkannter Agenturverträge in wesentlichem Umfang Lieferungen von Herstellern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.) Die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung folgt bereits aus den oben zu 3.2. (Randziffer 60) gebrachten Ausführungen darüber, daß der zwischenstaatliche Handelsaustausch die Dienstleistungen der Agenten als Teil des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs umfasst. Während es in den dort erörterten Fällen um die Beeinträchtigung der geschäftlichen Möglichkeiten nicht der IMA angehörender Agenten durch die IMA-Importeure geht, handelt es sich hier um die auf IMA-Mitglieder fixierte Tätigkeit der IMA-Agenten, die sowohl im Dienstleistungs- als auch im Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten eine künstliche Veränderung der Handelsströme mit sich bringt. 5. Sonstige restriktive Vereinbarungen der IMA-Mitglieder 5.1. Verfahren zur Anerkennung neuer Agenturverträge 64 Dieses in Artikel 10 des IMA-Statuts geregelte Verfahren sieht die Möglichkeit vor, im Falle der Kündigung eines anerkannten Agenturvertrags (1)ABl. Nr. 139 vom 24.12.1962, S. 2921/62. durch den beteiligten ausländischen Hersteller die Anerkennung des stattdessen abgeschlossenen neuen Agenturvertrags mit einem anderen IMA-Agenten zu versagen (Artikel 10 Buchstabe C - vgl. Randziffer 23). Die zwangsläufige Folge eines solchen IMA-Beschlusses ist, daß der ausländische Hersteller die Kündigung zurücknehmen oder auf weitere Geschäfte mit der IMA verzichten muß. Soweit hiervon Hersteller in anderen EG-Staaten betroffen werden, ist darin eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung zu sehen, die sich im zwischentaatlichen Handel auswirkt und deshalb unter Artikel 85 Absatz 1 fällt. Selbst wenn in der Vergangenheit diese Statutsbestimmung nicht häufig angewandt worden ist, kommt darin doch die Absicht zum Ausdruck, unter bestimmten Umständen wettbewerbsbeschränkend auf die Handlungsfreiheit von Geschäftspartnern der IMA-Mitglieder einzuwirken. Allein die Möglichkeit einer solchen Einwirkung ist schon geeignet, die ausländischen Hersteller von der freien Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen mit den IMA-Mitgliedern abzuhalten. 5.2. Vereinbarungen über Kontrollmaßnahmen und die Verhängung von Geldbussen 65 Die nach Artikel 16 des IMA-Statuts dem Kontrollbüro zustehenden Kontrollbefugnisse sind als zusätzliche restriktive Elemente in Verbindung mit den vorstehend erörterten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zu werten. Sie unterliegen nicht für sich allein genommen Artikel 85 Absatz 1, wohl aber als integrierender Bestandteil der vereinbarten Hauptpflichten der IMA-Mitglieder. Das gilt sowohl für die vierteljährlich zu übersendenden detaillierten Angaben über die von den Importeuren geschlossenen Lieferkontrakte, die Sanktionen auslösen können, als auch für die vereinbarte Duldung von Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der IMA-Mitglieder. 66 In gleicher Weise sind die Vereinbarungen über die Verhängung von Vertragsstrafen für Zuwiderhandlungen gegen das IMA-Statut (Artikel 18) zu beurteilen. Sie dienen ebenfalls der besseren Durchsetzung der hauptsächlich zu beanstandenden Statutsbestimmungen und werden in demselben Umfang wie diese von Artikel 85 Absatz 1 erfasst, d.h. in allen Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in anderen EG-Staaten eine Rolle spielen. C. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGES 67 Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Die hiernach notwendigen Voraussetzungen für eine Freistellung der nach Artikel 85 Absatz 1 beanstandeten Vereinbarungen sind jedoch nicht erfuellt. 6. Hauptpflichten der Importeure (Artikel 7 des IMA-Statuts) 68 Die obligatorische Einschaltung von IMA-Agenten beim Abschluß der Verträge, die die IMA-Importeure über die Lieferung von Sperrholz aus anderen EG-Ländern abschließen, bringt keine der in Artikel 85 Absatz 3 genannten positiven Auswirkungen mit sich. Insbesondere wird dadurch keine Verbesserung der Warenverteilung bewirkt. Bei den internen Diskussionen der IMA-Mitglieder ist die Rolle der Agenten sogar bei den in der Abwicklung komplizierten Einfuhren aus überseeischen Ländern mit guten Gründen in Frage gestellt worden, und zwar unter Hinweis auf die hoch entwickelte Geschäftsorganisation der grösseren Importeure und auf ihre häufigen direkten Kontakte mit ausländischen Herstellern (vgl. Randziffern 49 und 51). Im Hinblick darauf muß die obligatorische Einschaltung von Agenten bei normalen Geschäften innerhalb des Gemeinsamen Marktes überfluessig erscheinen, ganz besonders in einem weltoffenen und auf internationale Geschäfte eingestellten Land, wie es die Niederlande sind. Insoweit genügt auch die Geschäftsorganisation kleinerer und mittlerer Importeure, die diesen Namen verdienen, vollauf den Ansprüchen eines direkten Geschäftsverkehrs mit den ausländischen Herstellern. Weiterhin ist nicht ersichtlich, daß sich aus der im IMA-Statut vorgesehenen Regelung Preisvorteile für die niederländischen Verbraucher ergeben hätten. Die in den Anlagen 9 bis 11 enthaltenen Preisstatistiken zeigen vielmehr, daß - abgesehen von zwei Produktgruppen im Jahr 1977 - das niederländische Einfuhrpreisniveau keineswegs das niedrigste ist. 69 Auch wenn man davon ausgehen wollte, daß in bestimmten Fällen bei EG-Geschäften die Einschaltung von Agenten noch sinnvoll erscheint, könnte diese Erwägung die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht rechtfertigen. Die kollektive Verpflichtung der Importeure, stets Agenten einzuschalten, noch dazu nur IMA-Agenten, geht entschieden zu weit. Eine solche Verpflichtung widerspricht Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a), wonach den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die für die Verwirklichung der fraglichen Ziele - hier die Verbesserung der Warenverteilung - nicht unerläßlich sind. Soweit die Einschaltung eines Agenten, der zugleich mehrere EG-Hersteller vertritt, nennenswerte Kostenersparnisse für kleinere Importeure mit sich bringt, bleibt es diesen unbenommen, die Dienste eines solchen Agenten in Anspruch zu nehmen, ohne dazu generell verpflichtet zu sein. 70 Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter Hinweis auf die im IMA-Statut vorgesehenen Dispensmöglichkeiten. Nicht nur hat die IMA von jeher diese Möglichkeiten restriktiv gehandhabt (vgl. Randziffern 46 und 54). Es kann auch grundsätzlich nicht anerkannt werden, daß wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen dann eine mildernde Beurteilung verdienen, wenn die Beteiligten oder die von ihnen eingesetzten Organe in Einzelfällen davon absehen, die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen zu praktizieren. 7. Hauptpflichten der Agenten (Artikel 9 des IMA-Statuts) 71 Auch die Verpflichtung der IMA-Agenten, bei Lieferungen aus anderen EG-Ländern nur im Rahmen anerkannter (exklusiver) Agenturverträge tätig zu werden und nur Lieferungen an IMA-Importeure oder IMA-Konsumenten zu vermitteln, kann aus entsprechenden Gründen nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden. 7.1 Was den Zwang zum Abschluß exklusiver Agenturverträge mit ausländischen EG-Herstellern anbelangt, so ist nicht einzusehen, wie dadurch eine Verbesserung der Warenverteilung bewirkt werden könnte. Es liegt auf der Hand, daß der ausländische Hersteller ein natürliches Interesse daran haben kann, bestimmte Märkte durch einen einzigen Agenten bearbeiten zu lassen, der ausschließlich zum Abschluß von Geschäften für ihn befugt ist. Oben (Randziffer 62) ist bereits gezeigt worden, daß Artikel 85 Absatz 1 einer solchen Geschäftspolitik des Herstellers nicht im Wege steht. Auch aus der Sicht des Agenten kann eine derartige Exklusivbindung von Vorteil sein. Ebensogut sind aber Fälle denkbar, in denen weder der Hersteller daran interessiert ist, alle potentiellen Kunden nur über einen Agenten anzusprechen, noch der Agent daran, mit allen in Betracht kommenden Abnehmerkreisen Verbindung zu halten. Unter diesen Umständen kann der kollektive Zwang zum Abschluß exklusiver Agenturverträge keine positiven Auswirkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 haben. 72 7.2 Auch die Verpflichtung, nur Lieferungen an IMA-Importeure oder IMA-Konsumenten zu vermitteln, trägt nicht zur Verbesserung der Warenverteilung bei. Das Gegenteil ist der Fall. Stuende es nämlich den IMA-Agenten frei, Lieferungen an Großhändler und grosse Einzelhandelszentren (z.B. Do-it-your-self-Zentren = dö-het-zelf-winkels) zu vermitteln, so würden in einer Reihe von Fällen die Handelswege verkürzt, Zwischenhandelsspannen eingespart und Transportkosten verringert werden (vgl. Randziffer 53). Eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. 8. Sonstige restriktive Vereinbarungen der IMA-Mitglieder 73 Auch hinsichtlich der übrigen restriktiven Vereinbarungen sind keine Argumente ersichtlich, die für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 im Zusammenhang mit der Abwicklung von EG-Geschäften sprechen. Das gilt für alle unter 5.1 und 5.2 (Randziffern 64 bis 66) erörterten Regelungen, nämlich - das Verfahren zur Anerkennung bestimmter neuer Agenturverträge, - die Meldepflichten der Importeure sowie die Kontrollbefugnisse des Kontrollbüros, - die Verhängung von Vertragsstrafen. D. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND 16 ABSATZ 1 BUCHSTABE a) DER VERORDNUNG Nr. 17 (Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen) 74 9. Die Kommission ist somit veranlasst, folgende Zuwiderhandlungen festzustellen und gleichzeitig die beteiligten Unternehmen (Anlagen 4 und 5) nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu verpflichten, diese unverzueglich abzustellen, soweit sie das nicht bereits getan haben: a) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Importeure, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten (vorbehaltlich einer Dispenserteilung) nur über IMA-Agenten zu beziehen (Artikel 7 des IMA-Statuts); b) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Agenten, beim Anbieten oder Verkaufen von Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten nur im Rahmen anerkannter exklusiver Agenturverträge tätig zu werden (Artikel 9 des IMA-Statuts); c) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Agenten, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten nur an IMA-Importeure oder IMA-Konsumenten anzubieten oder zu verkaufen (Artikel 9 des IMA-Statuts); d) die Verpflichtung der beteiligten Mitglieder, sich einer Entscheidung der IMA-Organe zu unterwerfen, die einem Agenturvertrag mit einem EG-Hersteller die Anerkennung versagt, der einen zuvor zwischen diesem Hersteller und einem anderen IMA-Agenten bestehenden Agenturvertrag ersetzt (Artikel 10 Buchstabe C des IMA-Statuts); e) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Mitglieder, dem Kontrollbüro in regelmässigen Abständen detaillierte Angaben über die von ihnen geschlossenen Lieferkontrakte zu machen, soweit diese Angaben sich auf Lieferungen aus anderen EG-Ländern beziehen (Artikel 16 des IMA-Statuts); f) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Mitglieder, Nachprüfungen des Kontrollbüros in ihren Geschäftsräumen zu dulden, soweit diese Nachprüfungen ihre Beziehungen mit Geschäftspartnern in anderen EG-Ländern umfassen (Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 7 und 9 des IMA-Statuts); g) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Mitglieder, sich Entscheidungen der IMA-Organe über die Verhängung von Vertragsstrafen zu unterwerfen, die unmittelbar oder mittelbar ihre Beziehungen zu Geschäftspartnern in anderen EG-Ländern betreffen (Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 7 und 9 des IMA-Statuts). 75 10. Schließlich sieht sich die Kommission veranlasst, in ihrer Entscheidung Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 anzuwenden, um die beteiligten Unternehmen dazu anzuhalten, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen. Nach dieser Vorschrift kann die Kommission gegen Unternehmen Zwangsgelder in Höhe von fünzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen. Das es sich bei den Beteiligten um kleine und mittlere Unternehmen handelt, erscheint die Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 300 ERE gegen die beteiligten IMA-Importeure und von 100 ERE gegen die beteiligten IMA-Agenten angebracht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Vereinbarungen stellen, soweit daran die in Artikel 4 genannten Unternehmen beteiligt sind, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar: a) die Vereinbarung, welche die in Artikel 4 genannten IMA-Importeure verpflichtet, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten (vorbehaltlich einer Dispenserteilung) nur über IMA-Agenten zu beziehen (Artikel 7 des IMA-Statuts); b) die Vereinbarung, welche die in Artikel 4 genannten IMA-Agenten verpflichtet, beim Anbieten oder Verkaufen von Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten nur im Rahmen anerkannter exklusiver Agenturverträge tätig zu werden (Artikel 9 des IMA-Statuts); c) die Vereinbarung, welche die vorgenannten IMA-Agenten verpflichtet, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten nur IMA-Importeuren oder IMA-Konsumenten anzubieten oder zu verkaufen (Artikel 9 des IMA-Statuts); d) die Vereinbarung, welche die vorgenannten IMA-Importeure und -Agenten verpflichtet, sich einer Entscheidung der IMA-Organe zu unterwerfen, die einem Agenturvertrag mit einem EG-Hersteller die Anerkennung versagt, der einen zuvor zwischen diesem Hersteller und einem anderen IMA-Agenten bestehenden Agenturvertrag ersetzt (Artikel 10 Buchstabe C des IMA-Statuts); e) die Vereinbarung, welche die vorgenannten IMA-Importeure und -Agenten verpflichtet, dem Kontrollbüro in regelmässigen Abständen detaillierte Angaben über die von ihnen geschlossenen Lieferkontrakte zu machen, soweit diese Angaben sich auf Lieferungen aus anderen EG-Ländern beziehen (Artikel 16 des IMA-Statuts); f) die Vereinbarung, welche die vorgenannten IMA-Importeure und -Agenten verpflichtet, Nachprüfungen des Kontrollbüros in ihren Geschäftsräumen zu dulden, soweit diese Nachprüfungen ihre Beziehungen mit Geschäftspartnern in anderen EG-Ländern umfassen (Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 7 und 9 des IMA-Statuts); g) die Vereinbarung, welche die vorgenannten IMA-Importeure und -Agenten verpflichtet, sich Entscheidungen der IMA-Organe über die Verhängung von Vertragsstrafen zu unterwerfen, die unmittelbar oder mittelbar ihre Beziehungen zu Geschäftspartnern in anderen EG-Ländern betreffen (Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 7 und 9 des IMA-Statuts). Artikel 2 Der Antrag auf Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird abgelehnt. Artikel 3 (1) Die Empfänger dieser Entscheidung sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen, soweit sie das nicht bereits aus eigenem Antrieb getan haben, und in Zukunft alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vergleichbarer Wirkung zu unterlassen. (2) Hinsichtlich jeder in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung, die nicht binnen zwei Monaten seit Zustellung dieser Entscheidung abgestellt ist, wird gegen die einzelnen daran beteiligten Unternehmen für jeden Tag des Verzugs ein Zwangsgeld festgesetzt. Das Zwangsgeld beträgt für die in Artikel 4 Buchstabe (a) genannten Unternehmen dreihundert (300) Europäische Rechnungseinheiten, das sind (824,56) achthundertvierundzwanzig, sechsundfünfzig niederländische Gulden, sowie für die in Artikel 4 Buchstabe b) genannten Unternehmen einhundert (100) Europäische Rechnungseinheiten, das sind (274,85) zweihundertvierundsiebzig, fünfundachtzig niederländische Gulden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an nachstehende Unternehmen gerichtet: a) IMA-Importeure Bijl Bouwstoffen Import B.V., Arnhem (Niederlande) Bouwmaterialenhandel en Industrie Dripla B.V., Zwijndrecht (Niederlande) Sasco Houtprodukten B.V., Zwolle, Zwolle (Niederlande) Fijnplaat Fijnhout Plaatmaterialen Import B.V., Amsterdam (Niederlande) A. Hemsing's Handelsmaatschappij B.V., Amsterdam (Niederlande) B.V. Houthandel Holland Triplex Import (H.T.I), Rotterdam (Niederlande) Verenigde Internatio Houtbedrijven B.V., Dordrecht (Niederlande) Leeuwerik Plaat B.V., Eindhoven (Niederlande) Ret Jongeneel, Utrecht (Niederlande) Plaatmaterialen Rote Westzaan B.V., Westzaan (Niederlande) B.V. Hardhouthandel Trima, Zaandam (Niederlande) b) IMA-Agenten M. Abas. C.V., Amsterdam-C (Niederlande) Bakker & Röpcke C.V., Amsterdam-C (Niederlande) Foham Houtagenturen, Utrecht (Niederlande) B.V. Houtagenturen Scholten v/h Gustaf A. Faber, Amsterdam-C (Niederlande) B.V. Houtprodukten U.C.M., Den Haag (Niederlande) Interplaat Faber B.V., Heemstede (Niederlande) Leenaars Oosterhout B.V., Oosterhout (N. Br.) (Niederlande) Stahl & Zoon B.V., Rotterdam (Niederlande) Vereenigde Houtagenturen, Ärdenhout (Niederlande). Brüssel, den 18. September 1980 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission ANLAGE 1 IMA-Agenten >PIC FILE= "T0013426"> ANLAGE 2 IMA-Importeure >PIC FILE= "T0013427"> ANLAGE 3 IMA-Konsumenten >PIC FILE= "T0013428"> ANLAGE 4 IMA-Importeure mit EG-Aktivitäten >PIC FILE= "T0013429"> ANLAGE 5 IMA-Agenten mit EG-Aktivitäten >PIC FILE= "T0013430"> ANLAGE 6 Niederländische Einfuhren von furniertem Holz und Sperrholz im Jahr 1976 >PIC FILE= "T0013431"> ANLAGE 7 Niederländische Einfuhren von furniertem Holz und Sperrholz im Jahr 1977 >PIC FILE= "T0013432"> ANLAGE 8 Niederländische Einfuhren von furniertem Holz und Sperrholz im Jahr 1978 >PIC FILE= "T0013433"> ANLAGE 9 Durchschnittspreise für eingeführtes furniertes Holz und Sperrholz 1976 >PIC FILE= "T0013434"> ANLAGE 10 Durchschnittspreise für eingeführtes furniertes Holz und Sperrholz 1977 >PIC FILE= "T0013435"> ANLAGE 11 Durchschnittspreise für eingeführtes furniertes Holz und Sperrholz 1978 >PIC FILE= "T0013436">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.