Europäische Union

80/1071/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. September 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25.077 - IMA-Statuut) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31980D1071. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Vertragsstrafe und die Verfahrenskosten zu zahlen. Die Vertrauenskommission kann bestimmen, daß der Strafbescheid des Kontrollbüros und die Einspruchsbescheide, die sich selbst und das Schiedsrichterkollegium erlassen haben, allen IMA-Mitgliedern mitgeteilt werden. 2.1.9. Geltungsdauer des IMA-Statuts 34 Nach Abänderung der seit 1. Januar 1951 geltenden Fassung ist am 10. November 1954 eine Neufassung des IMA-Statuts unterzeichnet worden, die am 1. Januar 1955 in Kraft getreten ist (Artikel 20). Das Statut gilt jeweils für ein Jahr und verlängert sich automatisch, wenn es nicht rechtzeitig zum Jahresende beendigt wird. Dafür gelten im einzelnen die nachstehenden Vorschriften. 35 Ein IMA-Mitglied ist berechtigt, spätestens am 1. Oktober jeden Jahres seine Mitgliedschaft mit Wirkung zum Jahresende zu kündigen. Eine Kündigung teilt das Kontrollbüro durch eingeschriebenen Brief allen IMA-Mitgliedern mit. Innerhalb von drei Wochen seit dieser Mitteilung ist jedes IMA-Mitglied berechtigt, im Wege der Anschlußkündigung seinerseits die Mitgliedschaft mit Wirkung zum Jahresende zu beenden. Scheidet auf diese Weise mehr als die Hälfte der Importeure, Konsumenten oder Agenten aus, die zu Jahresbeginn Mitglieder waren, so tritt das IMA-Statut zum Jahresende ausser Kraft. 2.2. Die Anwendung des IMA-Statuts 36 2.2.1. Bei der Anwendung des IMA-Statuts kommt dem Grundsatz der "ruhigen Entwicklung des niederländischen Sperrholzmarktes" (Präambel) zentrale Bedeutung zu. Dazu gehört, daß man über Spielregeln verfügt, die man - gerade auch im Hinblick auf das bei der EG-Kommission schwebende Verfahren - Aussenstehenden nur mit der gebotenen Vorsicht erläutert (Protokoll der Agentenversammlung vom 5. November 1976, S. 5). 37 Die IMA-Vereinigung sorgt dafür, daß neue Mitglieder nur zugelassen werden, wenn sie nachweislich den höchsten Anforderungen entsprechen (Broschüre der IMA-Agenten "You are in very good hands ...", S. 3). Das gilt insbesondere für ihre Berufserfahrung sowie für das Niveau und den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit. Damit wird auch erklärt, daß die quantitativen Zulassungsanforderungen ständig höhergeschraubt werden (zuletzt für Importeure mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 17. Oktober 1977, Protokoll S. 3). Zur Begründung dafür wird angeführt, daß der verstärkte Absatz von Sperrholz in den Niederlanden zu einer Erhöhung der quantitativen Kriterien zwinge. 38 Die Erwägung, daß die gute Entwicklung des Sperrholzsektors einer grösseren Zahl von Betrieben in diesem Bereich Existenzmöglichkeiten bieten könnte, wird offenbar mit Rücksicht auf die "ruhige Entwicklung des niederländischen Sperrholzmarktes" zurückgestellt. Statt dessen kommt es infolge der gesteigerten quantitativen Zulassungsanforderungen zur Fusion von Handelsbetrieben, die nur vereint Aussicht haben, diesen Anforderungen im Zeitpunkt der Aufnahme zu entsprechen und ihnen auf Dauer zu genügen (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 1975, S. 6). Ohnehin haben es neue Mitglieder sehr schwer, auf Dauer ihren Platz unter den langjährigen IMA-Mitgliedern zu behaupten, so daß man es im grossen und ganzen mit einem ziemlich stabilen Mitgliederkreis zu tun hat (Rundschreiben des Kontrollbüros vom 17. Juni 1976, S. 2). 39 Auf diese Weise lassen sich unerwünschte Entwicklungen vermeiden, die für den Fall einer Beendigung des IMA-Statuts befürchtet werden. So wird bei Wegfall des Statuts eine Verstärkung des Wettbewerbs erwartet, der sich zum "tödlichen Wettbewerb" ("dodelijke concurrentie") entwickeln könnte (mündliche Äusserung des Vertreters eines grossen Agenturbetriebs vom 24. April 1978). Das Statut erscheint notwendig, um eine regelmässige Koordinierung des Handels zu sichern und das Auftreten von Geschäftemachern ("beunhazen") zu verhindern, die mit niedrigen Gewinnspannen von ca. 2 % arbeiten (mündliche Äusserung des Vertreters einer grossen Importfirma vom 22. Februar 1978). 40 Unter diesen Umständen lässt sich verstehen, daß nicht alle Betriebe, die die IMA-Mitgliedschaft beantragen, den Vorstellungen der IMA-Mitglieder entsprechen. Sind die Antragsteller besonders kooperativ, so werden sie auch zugelassen, wenn nicht sämtliche statutären Voraussetzungen erfuellt sind. Als Begründung wird dann etwa angeführt, daß "die Firma im übrigen völlig in das IMA-Konzept passt" (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 4. Dezember 1973, S. 5). ["Voor het overige past de fabriek geheel in de IMA-opzet".] Können dagegen positive Argumente dieser Art nicht geltend gemacht werden, so wird der Aufnahmeantrag ungeachtet der nach dem Statut bestehenden Dispensmöglichkeit abgelehnt, wenn auch nur eines der vorgesehenen Kriterien nicht erfuellt ist. So konnte es geschehen, daß die Mitgliederversammlung am 16. November 1976 den Aufnahmeantrag eines Importeurs annahm, obwohl dieser entgegen Artikel 3 Buchstabe c) des IMA-Statuts nicht drei Jahre lang vor Antragstellung die erforderliche Mindestmenge eingeführt hatte. Im gleichen Zeitpunkt lehnte aber dieselbe Mitgliederversammlung den Aufnahmeantrag eines anderen Importeurs ab, weil er - ganz wie der vorerwähnte Importeur - eben diese Voraussetzung gemäß Artikel 3 Buchstabe c) nicht erfuellte (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 16. November 1976, Ziffern 7 und 8). 41 Aufschlußreich ist der Bericht vom 13. Dezember 1976 über eine Aussprache, die am 8. Dezember 1976 in Amsterdam zwischen Mitgliedern der IMA-Vertrauenskommission und Vertretern eines französischen Sperrholzherstellers stattgefunden hat. Der Streit ging um die Absicht des französischen Herstellers, nach Beendigung seines Vertrages mit einem IMA-Agenten in Zukunft die zu seinen Kunden zählenden IMA-Importeure ohne Einschaltung eines IMA-Agenten zu beliefern. Die IMA-Vertreter warfen der französischen Firma vor, daß der geplante Direktverkauf die Ruhe auf dem niederländischen Markt stören werde. Mit Unruhe sei aber keiner der beteiligten Parteien gedient. Obwohl die IMA-Organisation nicht perfekt funktioniere, spiele sie doch eine sehr wichtige Rolle. Dafür spreche die Tatsache, daß 70 bis 80 % der niederländischen Sperrholzeinfuhr über die IMA liefen. Wenn man sich auf den Direktverkauf einlasse, habe das IMA-Statut keinen Sinn mehr. Die IMA-Importeure seien aber entschlossen, an dem Statut festzuhalten. Die Haltung der französischen Firma, die als maßgebender ("toonaangevende") französischer Hersteller gelte, sei für die IMA von besonderer Bedeutung. Verzichte die Firma auf die Einschaltung eines IMA-Agenten, so werde sie ihre Absatzmöglichkeiten verringern und stärkerem Wettbewerb seitens der übrigen Hersteller ausgesetzt sein. Demgegenüber versicherte die französische Firma, daß sie nicht beabsichtige, zu Preisen anzubieten, die die ruhige Entwicklung des Marktes stören könnten ("zijn prijzen zodanig te gaan stellen dat deze de rust op de markt zullen verstoren"). Sie erbat sich am Ende der Aussprache Bedenkzeit. Später verzichtete sie dann auf die Direktbelieferung und schloß einen exklusiven Agenturvertrag mit einem anderen IMA-Agenten ab. 42 2.2.2. Die speziellen Probleme, die sich bei der Anwendung der IMA-Vorschriften über die Aufnahme neuer und den Ausschluß bisheriger Mitglieder ergeben, erfordern zusätzliche Klarstellungen. Als erstes ist festzuhalten, daß die IMA in der Praxis auf der in Artikel 3 Buchstabe a), 4 Buchstabe a) und 5 Buchstabe a) des Statuts genannten Voraussetzung der niederländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht. Während noch am 11. Januar 1973 ein Aufnahmeantrag unter Berufung auf die genannten Vorschriften abgelehnt worden ist (Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 11. Januar 1973, Ziffer 4), hat die Mitgliederversammlung in einem am 26. Juni 1975 gefassten Aufnahmebeschluß nicht länger an diesem Erfordernis festgehalten (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 1975, Ziffer 10). 43 Das unvermindert starke Interesse von Aussenseitern an einer Aufnahme in die IMA-Vereinigung ist leicht damit zu erklären, daß die wichtigsten Sperrholzhersteller in aller Welt exklusive Agenturverträge mit IMA-Agenten abgeschlossen haben (Schiedsspruch vom 21. November 1968 über die Zulassung des Importeurs Austria B.V., S. 5). Aussenseiter haben deshalb keine Möglichkeit, die von diesen Herstellern produzierten Sperrholzsorten unmittelbar zu beziehen. Aus der Sicht der IMA-Importeure ergibt sich daraus das Problem, daß sie häufig mit der Neuzulassung von Importeuren diese als Kunden verlieren. Denn bis zur Zulassung müssen die Beitrittskandidaten die im Rahmen der IMA gehandelten Sperrholzsorten bei den Importeuren kaufen, die von jeher IMA-Mitglieder sind (Protokoll der Agentenversammlung vom 5. November 1976, S. 2 unten). 44 Daraus erklärt sich auch das geringe Interesse der IMA-Mitglieder an der Zulassung weiterer Agenten und Importeure sowie das ständig erneuerte Bestreben, die Zulassungsbedingungen zu verschärfen. So hat die Mitgliederversammlung am 26. Juni 1975 die Erhöhung der sogenannten Anmeldegebühr ("aanmeldingsgeld") für Agenten von 100 hfl auf 500 hfl beschlossen, während sie es für Importeure und Verarbeiter bei 1 000 hfl beließ (Protokoll S. 3 Ziffer 7). Dabei ist anzumerken, daß die Anmeldegebühr als Abgeltung des entstehenden Verwaltungsaufwands betrachtet wird und in jedem Fall der IMA verbleibt, auch im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags. Durch denselben Beschluß ist die Aufnahmegebühr ("entreegeld") für Agenten, Importeure und Verarbeiter von 150 hfl auf 1 000 hfl erhöht worden. Im Protokoll (a.a.O.) wird dazu ausgeführt : Wir hoffen, daß die vorgenannten Erhöhungen leichtfertige Bewerbungen um die IMA-Mitgliedschaft verhindern werden. ("Gehoopt wordt dat de bovenstaande verhogingen zullen voorkomen dat bedrijven zich al te lichtvaardig voor het IMA-lidmaatschap aanmelden".) 45 Von noch grösserer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Verschärfung der quantitativen Zulassungserfordernisse, welche die Mitgliederversammlung am 17. Oktober 1977 beschlossen hat (Protokoll S. 3, Ziffer 4). Dadurch ist die Mindestmenge an Sperrholz, die ein neu aufzunehmender Importeur vor Antragstellung drei Jahre lang eingeführt haben muß, von jährlich 750 m3 auf 2 000 m3 erhöht worden. Bei derselben Gelegenheit hat die Mitgliederversammlung die jährliche Mindestimportmenge für Mitglieder von 1 000 m3 auf 2 000 m3 erhöht (Protokoll a.a.O.). Diesen Beschlüssen sind jahrelange interne Diskussionen vorausgegangen, bei denen immer wieder auf den negativen Eindruck hingewiesen wurde, den solche Verschärfungen bei den mit der IMA befassten nationalen und europäischen Kartellbehörden hervorrufen müssten. Aufschlußreich ist auch die Bemerkung eines Mitglieds der Vertrauenskommission, die in einer am 15. Juni 1977 abgehaltenen Sitzung dieses Gremiums gefallen ist (Protokoll Ziffer 8). Sie bringt Verwunderung über die Importmengen zum Ausdruck, die bestimmte Anwärter auf die Mitgliedschaft erreichten, ohne daß ersichtlich sei, wie sie diese Ergebnisse erzielen konnten. 46 2.2.3. Eine wichtige Rolle bei der praktischen Anwendung des IMA-Statuts spielt auch die Dispenserteilung durch das Kontrollbüro nach Artikel 10 Buchstabe A Absatz b) des Statuts ("gelegenheidspartijen"). Das gilt vor allem für die Fälle, in denen ein ausländischer Hersteller nicht einen von der IMA anerkannten exklusiven Agenturvertrag mit einem IMA-Agenten abgeschlossen hat. Die Politik der IMA zielt darauf ab, daß solche Hersteller ("aflader") "sich an die niederländische Marktstruktur anpassen", indem sie einen derartigen Agenturvertrag vereinbaren (Rundschreiben des Kontrollbüros vom 17. Juni 1976, S. 2 unten). Deshalb wird in diesen Fällen Dispens nur für beschränkte Zeit und nur für begrenzte Liefermengen erteilt (Rundschreiben a.a.O.). Im einzelnen sorgt das Kontrollbüro dafür, daß - sich die dispensierten Mengen je Importeur nicht zu sehr erhöhen; - diese Mengen nicht alle von demselben Hersteller stammen; - mit Bezug auf denselben Hersteller nicht zuviele Dispense (gegenüber verschiedenen Importeuren) erteilt werden (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 1975, S. 6 Ziffer 11). 47 Weigert sich der ausländische Hersteller hartnäckig, einen exklusiven Agenturvertrag abzuschließen, so kann er in der Regel nicht auf weitere Geschäfte mit IMA-Mitgliedern hoffen (vgl. die Fälle zweier französischer Hersteller, erwähnt im Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 2. April 1975, S. 2 Ziffer 2, sowie im Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 28. September 1976, S. 1 f. Ziffer 4). Sitzt er allerdings am längeren Hebel, weil er eine ganz spezielle, sonst nur schwer erhältliche Sperrholzsorte liefert, so akzeptiert die IMA ausnahmsweise auch eine solche Situation. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Lieferungen - unter Einschaltung eines IMA-Agenten - grundsätzlich nur an IMA-Importeure gehen (Fall eines belgischen Herstellers, geregelt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 4. Dezember 1973, Protokoll S. 5 Ziffer 3). Ist ein Hersteller gar nicht bereit, einen IMA-Agenten (selbst ohne Exklusivbindung) einzuschalten, so zahlt der betreffende IMA-Importeur die übliche Agentenprovision von 3 % an einen IMA-Agenten seiner Wahl (Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 20. März 1973, S. 4 Ziffer 8). 48 2.2.4. Das Verhältnis zwischen Agenten und Importeuren war im Laufe der Jahre zeitweise erheblichen Belastungen ausgesetzt. Das hat in Verbindung mit der Anwendung des IMA-Statuts immer wieder Reformdiskussionen im Kreise der Mitglieder ausgelöst. Schwierigkeiten traten bereits im Jahr 1973 auf, als vorübergehende Versorgungsprobleme zu einer Lockerung der Verbandsdisziplin der IMA-Mitglieder führten. Damals konnten nicht von der IMA anerkannte ausländische Hersteller Geschäfte mit IMA-Mitgliedern tätigen, ohne daß diesen Dispens erteilt worden wäre. Als dann die Vertrauenskommission die Verhängung von Sanktionen diskutierte, wurde deutlich, daß einige ihrer Mitglieder selbst der Auffassung waren, die IMA-Regeln seien zu restriktiv (Protokoll der Sitzung vom 28. August 1973, S. 3 ff. Ziffer 4). 49 Der Vorsitzende der Vertrauenskommission wies darauf hin, daß die obligatorische Einschaltung von Agenten nicht in allen Fällen rationell sei. Das gelte vor allem für Lieferungen aus Ländern, in denen grosse Importeure über eigene Ankaufbüros verfügten. Auf der anderen Seite bezeichnete er als "rationell" ("rationeel") die Funktion der Agenten, die darin bestehe, die Importeure abzuschirmen gegen Direktimporte von Großhändlern. Deren Betriebe hätten sich teilweise so sehr vergrössert und seien organisatorisch so gut entwickelt, daß sie an und für sich selbst Importgeschäfte tätigen könnten (Protokoll a.a.O., S. 5). 50 Auch die Agenten waren mit der bestehenden Situation nicht zufrieden. Sie erkannten zwar an, daß das Fortbestehen der IMA auch in ihrem Interesse liege, vor allem wegen der Konzentrierung der von ihnen vermittelten Lieferungen auf die IMA-Importeure. Gleichzeitig forderten sie jedoch mehr Bewegungsfreiheit bei Geschäftsabschlüssen mit wichtigen Kunden ausserhalb der IMA, denen sie in erheblichem Umfang von der IMA nicht erfasste Erzeugnisse lieferten. In solchen Fällen wollten sie berechtigt sein, diesen Kunden auch IMA-Erzeugnisse zu vermitteln (Protokoll a.a.O., S. 5). 51 Die Reformdiskussion, teilweise auch unter Anspielung auf die Gespräche mit der EG-Kommission geführt, brachte zunächst keine greifbaren Ergebnisse, zumal das Interesse daran rasch abflaute, nachdem sich die Versorgungslage entspannt hatte. Doch traten in der Folgezeit immer wieder Spannungen zwischen Agenten und Importeuren auf. So warfen die Importeure den Agenten vor, nicht in allen Herstellerländern von Interesse gleich aktiv zu sein, so daß sie, die Importeure, selbst Initiative entwickeln müssten, um neue Lieferquellen zu erschließen (Protokoll der Agentenversammlung vom 5. November 1976, S. 2). Die Importeure meinten, in solchen Fällen sei die obligatorische Einschaltung von IMA-Agenten nicht gerechtfertigt. Sie sei darüber hinaus unerwünscht, da die beteiligten Importeure ihren Liefervorsprung verlören, sobald die nach den IMA-Regeln anerkannten Agenturverträge mit den neuen Lieferanten den übrigen IMA-Mitgliedern bekanntgegeben würden (Protokoll a.a.O.). Umgekehrt warfen die Agenten den Importeuren vor, auch in Ländern, in denen die Agenten aktiv seien, direkten Kontakt zu den Herstellern zu suchen und nicht immer das Gebot der Einschaltung von IMA-Agenten zu beachten, zum Beispiel bei der Sperrholzeinfuhr aus Nordamerika (Protokoll a.a.O., S. 3). 52 In der anschließenden IMA-Mitgliederversammlung vom 16. November 1976 betonte der Vorsitzende, daß das IMA-Statut nach wie vor von grossem Interesse sei für beide Gruppen, Agenten und Importeure (Protokoll S. 5 Ziffer 9). Die Einhaltung der IMA-Grundsätze gebe ihnen die Möglichkeit, gegenseitig ihre Marktpositionen abzusichern. Soweit neuere wirtschaftliche Entwicklungen dazu führten, daß in Teilbereichen bestimmte Regeln nur unter Schwierigkeiten einzuhalten seien, müsse man an Statutsänderungen denken. Er bezog sich dabei auf einen von der Vertrauenskommission diskutierten Vorschlag, wonach diese Richtlinien bestimmen und so das Kontrollbüro für Teilbereiche ermächtigen könnte, auch in anderen als den im Statut vorgesehenen Fällen Dispens zu erteilen (Protokoll a.a.O.). 53 Die Diskussion dieser Änderungsvorschläge dauerte während des Jahres 1977 an. Dabei bestätigte sich, daß in erster Linie die Agenten am Fortbestand der IMA interessiert sind. Zumindest die grösseren Importeure wären jederzeit in der Lage, ihre Lieferverträge unmittelbar mit den Herstellern abzuschließen. (70 % der IMA-Einfuhren liegen, wie oben zu Randziffer 6 ausgeführt, in den Händen der fünf grössten IMA-Importeure.) Auf der anderen Seite haben auch die IMA-Importeure Interesse daran, an den IMA-Regeln festzuhalten. Würden nämlich die Agenten aus dem Geschäft zwischen ausländischen Herstellern und grossen Importeuren ausgeschaltet, so würden sie dazu übergehen, Liefergeschäfte zwischen den Herstellern und den Kunden der Importeure, d.h. den Großhändlern und Großverbrauchern, zu vermitteln (Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 17. August 1977, S. 3 Ziffer 10). 54 Bei der Diskussion über die Auflockerung ("versöpeling") der IMA-Regeln spielte auch der Hinweis darauf eine Rolle, daß die EWG-Kommission seit Herbst 1976 die Untersuchung des Falles wieder aufgenommen hat und daß eine formale Auflockerung der Bestimmungen des IMA-Statuts ("formele versöpeling van de bepalingen van het IMA-Statuut") möglicherweise das Eingreifen der EWG-Behörden verhindern könne (Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 15. Juni 1977, S. 3 Ziffer 4). In dieser Sitzung führte der Vorsitzende aus, daß die Änderungsvorschläge darauf abzielten, das IMA-Statut in ein System von Rahmenbestimmungen ("raamwerk") umzuformen, die durch die Ausführungsrichtlinien ("uitvöringsrichtlijnen") der Vertrauenskommission auszufuellen seien. Das Statut müsse flexibler gestaltet werden. Ob von der so gewonnenen Bewegungsfreiheit Gebrauch gemacht werden müsse, sei eine andere Frage (Protokoll a.a.O., S. 4). 55 Schließlich beschloß die Mitgliederversammlung vom 17. Oktober 1977, die von der Vertrauenskommission befürworteten Änderungsvorschläge grundsätzlich anzunehmen (Protokoll S. 8). Sie besagen im wesentlichen folgendes: - Dispensbefugnis des Kontrollbüros für einzelne statutswidrige Geschäfte, die nach Art und Umfang entsprechend den Richtlinien der Vertrauenskommission begrenzt sind (partielle Ausschaltung der IMA-Agenten); - umfassende Meldepflicht der IMA-Mitglieder für alle Geschäfte mit Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts (Konkretisierung der Meldepflicht durch Richtlinien des Kontrollbüros); - verstärkte Kontrolle der Mitglieder durch das Kontrollbüro, das nunmehr zu jeder Zeit aufgrund eigenen Entschlusses Buchprüfungen durchführen kann. 2.3. Erklärungen der Beteiligten im Rahmen des Verfahrens Nach Übermittlung der Beschwerdepunkte mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 haben die beteiligten Unternehmen (Anlagen 4 und 5) durch Schreiben vom 9. Januar 1980 mitgeteilt, daß sie im Anschluß an frühere Überlegungen bereit seien, ihre durch die tatsächliche Entwicklung überholten Vereinbarungen betreffend das IMA-Statut auch formell aufzugeben und durch neue, weniger restriktive Vereinbarungen zu ersetzen. Obgleich sie von der Kommission darauf hingewiesen worden waren, daß sie mit Rücksicht auf die gesamten Unstände des Falles dennoch mit dem Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags rechnen müssten, haben sie mit Fernschreiben vom 17. Januar 1980 auf ein mündliches Anhörungsverfahren verzichtet. Bisher haben die beteiligten Unternehmen keine neuen Vereinbarungen bei der Kommission angemeldet. B. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGES 56 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die im Schreiben der Beteiligten vom 9. Januar 1980 enthaltenen Erklärungen, wonach das IMA-Statut in seiner bisherigen Fassung durch die tatsächliche Entwicklung überholt sei und Beratungen über seine Neufassung im Gang seien, ändert nichts an der Tatsache, daß diese Vereinbarungen bis zum Zeitpunkt der angekündigten formellen Aufhebung in Kraft sind. Ausserdem lassen diese Erklärungen einige Zweifel hinsichtlich des Verhaltens fortbestehen, das die Beteiligten in Zukunft möglicherweise an den Tag legen werden. Im Hinblick darauf erscheint es geboten, durch eine Entscheidung festzustellen, welche Verhaltensweisen gegen Artikel 85 verstossen, und den Beteiligten die Grenzen aufzuzeigen, die ihrem Verhalten durch Artikel 85 gezogen sind. Die IMA-Vereinigung angehörenden Importeure, Agenten und Verarbeiter sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Die im Rahmen des IMA-Statuts zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen verstossen gegen diese Vorschrift, und zwar in dem nachstehend erörterten Umfang. 3. Hauptpflichten der Importeure (Artikel 7 des IMA-Statuts) 57 3.1. Die Verpflichtung der IMA-Importeure, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts - vorbehaltlich einer Dispenserteilung - nur über IMA-Agenten zu beziehen, schränkt die wettbewerbliche Handlungsfreiheit dieser Importeure ein. Weder können sie bei den ausländischen Herstellern, die von IMA-Agenten vertreten werden, direkt kaufen, noch ist es ihnen möglich, solches Sperrholz von anderen ausländischen Anbietern (Herstellern oder Händlern) direkt oder über einen der IMA nicht angehörenden Agenten zu beziehen. Gleichzeitig wird damit in die Wettbewerbsfreiheit der ausländischen Anbieter (Hersteller und Händler) von Sperrholz eingegriffen, gleich, ob diese von der IMA anerkannt sind oder nicht. 58 Zur Verdeutlichung kann das Beispiel des oben (Randziffer 41) erwähnten französischen Herstellers dienen, der unter Ausschaltung der IMA-Agenten einzelne IMA-Importeure weiterhin beliefern wollte. Er hatte nur die Wahl zwischen einem Verzicht auf die Geschäfte mit IMA-Mitgliedern und einem Verzicht auf die Belieferung von Kunden ausserhalb der IMA, der sich aus dem erneuten Abschluß eines exklusiven Agenturvertrags mit einem IMA-Agenten zwingend ergab. 59 Schließlich fällt noch ins Gewicht, daß auch die geschäftlichen Möglichkeiten der ausserhalb der IMA stehenden Agenten innerhalb und ausserhalb der Niederlande in Mitleidenschaft gezogen werd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.