Europäische Union

80/1071/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. September 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25.077 - IMA-Statuut) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D1071 80/1071/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. September 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25.077 - IMA-Statuut) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 318 vom 26/11/1980 S. 0001 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. September 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25.077 - IMA-Statuut) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (80/1071/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests sowie auf die Anmeldung, die bei der Kommission gemäß Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 am 17. März 1964 namens der Mitgliedsunternehmen (Anlagen 1 bis 3) eingereicht worden sind und sich auf die von ihnen unter der Bezeichnung "IMA-Statuut" getroffenen Vereinbarungen beziehen, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 10. Oktober 1979 über die Einleitung des Verfahrens, nachdem die beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (2) Gelegenheit hatten, sich zu äussern und eine Anhörung zu beantragen, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 18. Juni 1980 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT 1 Die IMA-Mitglieder, in den Niederlanden ansässige Agenten, Importeure und Verarbeiter von Sperrholz ("triplex"), haben am 17. März 1964 bei der Kommission ein Negativattest für das von ihnen praktizierte "IMA-Statuut" (3) beantragt. Hilfsweise haben sie um Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags gebeten. 2 Nach Einholung verschiedener Auskünfte ist am 7. November 1973 in Rotterdam eine Besprechung zwischen Beamten der Kommission und Vertretern der IMA-Mitglieder abgehalten worden, bei der diesen die Anpassung des IMA-Statuts an die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags dringend nahegelegt wurde. In der Folgezeit haben mehrfach Beratungen zwischen den IMA-Mitgliedern stattgefunden, welche die Anpassung des IMA-Statuts zum Gegenstand hatten, jedoch ohne Ergebnis. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3)IMA = Abkürzung für "Importeure/Agenten". 3 Die Kommission sah sich deshalb veranlasst, die Untersuchung des Falles wieder aufzunehmen. Sie forderte mit Schreiben vom 13. September 1976 weitere Auskünfte an, erhielt jedoch keine Antwort. Mit einem weiteren Schreiben vom 28. Februar 1977 kündigte die Kommission Nachprüfungen an Ort und Stelle an für den Fall, daß die erbetenen Auskünfte nicht schriftlich erteilt würden. Als sie auch hierauf keine Antwort erhielt, ließ sie diese Nachprüfungen in der Zeit vom November 1977 bis Februar 1978 durchführen. Dabei ist eine Reihe von Tatsachen festgestellt worden, die der nachfolgenden Darstellung zugrunde liegen. 1. Die Beschreibung des Marktes 1.1. Die Unternehmen 4 In den Niederlanden liegt der Sperrholzhandel bei Unternehmen mit unterschiedlichen Funktionen: - Agenten, die für Hersteller oder ausländische Exporteure Lieferverträge mit niederländischen Abnehmern vermitteln; - Importeure, die für eigene Rechnung Sperrholz einführen und an Großhändler, Großverbraucher (Verarbeiter) oder bedeutende Einzelhändler verkaufen; - Großhändler und Einzelhändler. 5 Nur in wenig bedeutendem Umfang sind am grenzueberschreitenden Sperrholzhandel Groß- und Einzelhändler beteiligt. Soweit das der Fall ist, wird für Rechnung des Lieferanten fast immer ein Kommissionsagent tätig, der die Einfuhrformalitäten abwickelt. Wird dagegen das Einfuhrgeschäft von einem Importeur getätigt, so ist die Einschaltung eines Agenten nur dann unumgänglich, wenn der betreffende Hersteller für die Niederlande einen Exklusivagenten bestellt hat. 6 Im Sinne dieser Unterscheidungen wirken drei Gruppen von Unternehmen bei der Anwendung des IMA-Statuts mit : Exklusivagenten (Anlage 1), Importeure (Anlage 2) und Verarbeiter (Anlage 3). Sie wickeln zusammen nach Schätzungen der beteiligten Kreise 70 bis 80 % der niederländischen Sperrholzeinfuhren ab. Dabei liegen 70 % der IMA-Einfuhren in den Händen der fünf grössten IMA-Importeure. Nach dem Stand vom 1. Januar 1978 belief sich die Zahl der IMA-Mitglieder auf 49, davon 21 Agenten, 25 Importeure und 3 Verarbeiter. Die 21 Agenten vertreten insgesamt 228 Hersteller bzw. Exporteure in aller Welt, davon 60 EWG-Hersteller (Belgien 11, Bundesrepublik Deutschland 11, Frankreich 23, Italien 14, Vereinigtes Königreich 1). Da die meisten Agenten und Importeure IMA-Mitglieder sind, umfasst diese Organisation fast den gesamten niederländischen Markt. Die hauptsächlich am Handel mit anderen EG-Staaten beteiligten Importeure und Agenten sind in den Anlagen 4 und 5 aufgeführt. 1.2. Marktstruktur 7 Der Sperrholzmarkt im weiteren Sinne setzt sich aus mehreren Teilmärkten zusammen, da sich nicht alle Sperrholzarten für die einzelnen Verwendungszwecke gleich gut eignen. Man unterscheidet das eigentliche Sperrholz (nur aus Furnieren bestehend), Sperrholz mit Block-, Staboder Streifenholz-Mittellagen, sonstige furnierte Hölzer sowie mit Funierlagen beschichtete Holzfaserplatten. Die Qualität der Erzeugnisse weist grosse Unterschiede auf und hängt von den verwendeten Holz-, Furnier- und Leimsorten sowie vom Feuchtigkeitsgehalt während des Pressens ab. Sperrholz wird vor allem in der Möbel- und Bauindustrie verwandt. In den zurückliegenden Jahren hat auch der Absatz in Do-it-your self-Läden steigende Bedeutung erlangt. 8 Früher bezogen die Niederlande ihr Sperrholz hauptsächlich aus Europa, insbesondere aus Finnland. Inzwischen sind die ursprünglich komplizierten Herstellungsmethoden vereinfacht worden und die europäischen Hersteller sehen sich - abgesehen von starken Konkurrenten in den USA und Kanada - zunehmendem Wettbewerbsdruck aus afrikanischen und fernöstlichen Entwicklungsländern ausgesetzt. Die Einfuhrabhängigkeit der Niederlande hat sich - ebenso wie die anderer europäischer Länder - in den letzten Jahren erheblich verstärkt. Mussten die Niederlande 1971 schon 74 % des feststellbaren Inlandsverbrauchs an Sperrholz einführen, so waren es 1976 bereits 93 % (1). Wie sich die niederländischen Einfuhren in den Jahren 1976, 1977 und 1978 im einzelnen entwickelt haben, ergibt sich aus den in den Anlagen 6 bis 8 zusammengefassten Statistiken. Daraus geht hervor, daß weit mehr als zwei Drittel der Importe aus dritten Ländern kommen und weniger als ein Drittel aus anderen EG-Staaten. Einen Eindruck von den Preisen eingeführten Sperrholzes in den einzelnen EG-Staaten vermitteln die Anlagen 9 bis 11, die ein deutlich höheres Preisniveau für Importe aus anderen EG-Staaten ausweisen. 2. Das Verhalten der beteiligten Unternehmen 2.1. Das IMA-Statut 9 Das IMA-Statut, letztmals geändert am 17. Oktober 1977, geht in seiner ursprünglichen (1)Quelle : FAO, Medium-term survey of the wood-based panels sector, Geneva 1978, S. 30. Fassung auf das Jahr 1933 zurück. Es ist in einer Zeit entstanden, in der auch die niederländische Wirtschaft noch stark unter den Auswirkungen der damaligen Weltwirtschaftskrise litt. Die von den gegenwärtigen Mitgliedern unterzeichnete Fassung des IMA-Statuts ist am 10. November 1954 beschlossen und mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft gesetzt worden, jeweils für ein Jahr mit stillschweigender Verlängerung (vgl. Randziffer 34). Die seitdem beschlossenen Änderungen des IMA-Statuts ergeben sich aus den Protokollen der jährlich abgehaltenen Mitgliederversammlung. 10 Das IMA-Statut beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Absicherung der Positionen, die die Mitglieder im niederländischen Importhandel mit Sperrholz einnehmen. Danach dürfen IMA-Importeure (sowie direkt importierende IMA-Verarbeiter) nur über IMA-Agenten die Ware beziehen, während IMA-Agenten nur IMA-Importeuren (sowie direkt importierenden IMA-Verarbeitern) die Ware anbieten dürfen. Im einzelnen enthält das IMA-Statut die nachstehenden Regelungen. 2.1.1. Präambel und Definitionen 11 Nach der Präambel werden die angeschlossenen Importeure von ausländischem Sperrholz als "IMA-Importeure" bezeichnet, die selbst importierenden Verarbeiter von ausländischem Sperrholz, die angeschlossen sind, als "IMA-Konsumenten" sowie die angeschlossenen Agenten von ausländischen Sperrholzherstellern oder -exporteuren als "IMA-Agenten". Weiterhin besagt die Präambel, daß die Fortsetzung der seit 1934 praktizierten Zusammenarbeit zwischen Importeuren, Konsumenten und Agenten von Bedeutung ist für die "ruhige Entwicklung des niederländischen Sperrholzmarktes". Artikel 1 definiert die verschiedenen Sperrholzarten, die unter den Begriff "Triplex" fallen. Davon ausgeschlossen ist Sperrholz, das in den Niederlanden, Surinam oder den Antillen hergestellt worden ist. 2.1.2. Zulassungsverfahren und -bedingungen 12 Artikel 2 regelt das Verfahren für die Zulassung neuer Mitglieder. Danach hat das "Kontrollbüro", das im Auftrag der IMA-Mitglieder über die Einhaltung des IMA-Statuts wacht, nach Stellung eines Aufnahmeantrags zu prüfen, ob der Antragsteller alle im Statut genannten Bedingungen für die Mitgliedschaft erfuellt (vgl. dazu Randziffer 13 f.). Das Kontrollbüro teilt das Ergebnis seiner Nachprüfung allen IMA-Mitgliedern schriftlich mit. Diese können sich innerhalb von drei Wochen dazu äussern. Danach nimmt die "Vertrauenskommission" (vgl. Randziffer 24) Stellung zu dem Aufnahmeantrag. Sind nach dem Prüfungsbericht des Kontrollbüros alle Bedingungen für die Mitgliedschaft erfuellt und spricht sich die Vertrauenskommission einstimmig dafür aus, so gilt der Aufnahmeantrag als angenommen. Anderenfalls liegt die Entscheidung bei der Mitgliederversammlung. 13 Nach Artikel 3 müssen für eine Mitgliedschaft als IMA-Importeur folgende Bedingungen erfuellt sein: a) bei Antragstellung und für die Dauer der Mitgliedschaft Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit (bei Gesellschaften überwiegender Einfluß von Personen niederländischer Staatsangehörigkeit); b) vor Antragstellung mindestens sechsjährige fortdauernde Tätigkeit in verantwortlicher Position in einem Großhandelsbetrieb für Sperrholz (bei Gesellschaften muß zumindest einer der Gesellschafter bzw. Direktoren diese Voraussetzung erfuellen); c) zumindest während drei der sechs Jahre, die der Antragstellung vorausgehen, Sperrholzverkauf von durchschnittlich 2 000 m3/Jahr in den Niederlanden, und zwar als Händler oder Importeur; d) bei Antragstellung und für die Dauer der Mitgliedschaft ausreichende finanzielle Mittel für dem Import von mindestens 2 000 m3 Sperrholz jährlich und für die durchschnittliche Lagerhaltung von zumindest 250 m3 jährlich; e) für die Dauer der Mitgliedschaft Sperrholzimport von mindestens 2 000 m3 jährlich und ständige Lagerhaltung von zumindest 250 m3; f) für die Dauer der Mitgliedschaft Benutzung angemessener Büroräume und geordnete Geschäftsführung ; ausreichende Lagerräume, in denen zumindest 250 m3 Sperrholz verschiedener Holzsorten, Qualitäten und Abmessungen gelagert werden können; g) für die Dauer der Mitgliedschaft keine Verarbeitung von Sperrholz im eigenen Betrieb. 14 In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung nach Stellungnahme der Vertrauenskommission Dispens erteilen von einzelnen oder allen diesen Erfordernissen. Die Dispenserteilung kann sich beschränken auf bestimmte Sperrholzsorten, bestimmte Ursprungsländer, bestimmte Mengen, bestimmte Hersteller oder einen bestimmten Zeitraum. Nach Artikel 4 gelten ähnliche Bedingungen für die Mitgliedschaft der angeschlossenen Verarbeiter von Sperrholz (IMA-Konsumenten). Jedoch ist bei ihnen die jährliche Mindesteinfuhr von Sperrholz auf 750 m3 beschränkt. 15 Für die Mitgliedschaft als IMA-Agent müssen nach Artikel 5 folgende Bedingungen erfuellt sein: a) bei Antragstellung und für die Dauer der Mitgliedschaft Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit (bei Gesellschaften überwiegender Einfluß von Personen niederländischer Staatsangehörigkeit); b) bei Antragstellung und für die Dauer der Mitgliedschaft Alleinvertriebsberechtigung in den Niederlanden für zumindest einen ausländischen Sperrholzhersteller; c) für die Dauer der Mitgliedschaft unabhängige Stellung als Vermittler für den Hersteller oder Exporteur, mit dem der Agenturvertrag besteht; d) für die Dauer der Mitgliedschaft Vermittlung eines jährlichen Absatzes von zumindest 100 m3 Sperrholz. 16 In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung nach Stellungnahme der Vertrauenskommission Dispens erteilen von einzelnen oder allen diesen Erfordernissen. Entsprechend der Regelung für IMA-Importeure kann die Dispenserteilung dem Inhalt und Umfang nach beschränkt werden. 2.1.3. Verlust der Mitgliedschaft - Einspruchsverfahren 17 Nach Artikel 6 verlieren IMA-Mitglieder die Mitgliedschaft, wenn sie nach den Feststellungen des Kontrollbüros nicht mehr alle in Artikel 3, 4 oder 5 genannten Bedingungen erfuellen und die Vertrauenskommission einstimmig ihren Ausschluß ("afvöring") beschließt. Die Vertrauenskommission kann ebensogut einstimmig beschließen, ungeachtet der vorgenannten Feststellungen des Kontrollbüros, von einem Ausschluß abzusehen. Diese Beschlüsse der Vertrauenskommission sind für alle IMA-Mitglieder bindend. Kommt die Vertrauenskommission zu keinem einstimmigen Beschluß in der Frage des Ausschlusses, so obliegt die Entscheidung der Mitgliederversammlung. 18 Fällt einem Mitglied ein schwerer Verstoß gegen die Bestimmungen des IMA-Statuts zur Last, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vertrauenskommission das Erlöschen ("royement") seiner Mitgliedschaft beschließen. In den vorgenannten Fällen sowie im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Betroffene Einspruch ("beröp") einlegen. Über den Einspruch hat ein Kollegium von drei Schiedsrichtern zu entscheiden (Artikel 6a). 2.1.4. Hauptpflichten der IMA-Mitglieder 19 Die IMA-Importeure sind nach Artikel 7 verpflichtet, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts nur durch Vermittlung von IMA-Agenten zu kaufen. Sie dürfen deshalb weder direkt noch indirekt ohne Vermittlung eines IMA-Agenten Sperrholz einkaufen. Ausgenommen hiervon sind Geschäfte zwischen IMA-Importeuren sowie Geschäfte, die IMA-Importeure mit IMA-Konsumenten tätigen. Davon abgesehen kann in besonderen Fällen die Vertrauenskommission nach Anhörung des Kontrollbüros Dispens gewähren. Eine entsprechende Verpflichtung gilt nach Artikel 8 für die IMA-Konsumenten, jedoch ohne die Möglichkeit einer Dispensgewährung. 20 Die IMA-Agenten sind nach Artikel 9 verpflichtet, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts nur im Rahmen der vom Kontrollbüro anerkannten Agenturverträge (vgl. Randziffer 21) anzubieten oder zu verkaufen, und zwar ausschließlich an IMA-Importeure oder IMA-Konsumenten. Die Mitgliederversammlung kann in bestimmten Fällen auf Vorschlag der Vertrauenskommission Dispens von dieser Verpflichtung gewähren. 2.1.5. Anerkennung von Agenturverträgen 21 Soweit nicht die Vertrauenskommission Dispens erteilt, werden nur Agenturverträge mit Sperrholzherstellern anerkannt, die dem betreffenden IMA-Agenten die Alleinvertriebsberechtigung in der Niederlanden gewähren (Artikel 10 Buchstabe A). Kommt ungeachtet der Alleinvertriebsberechtigung Sperrholz des betreffenden Herstellers ohne Einschaltung des berechtigten IMA-Agenten in den Niederlanden auf den Markt, so kann die Anerkennung des Agenturvertrags zurückgezogen werden (durch einstimmigen Beschluß der Vertrauenskommission oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung). Agenturverträge mit Exporteuren (die nicht selbst Hersteller sind) werden nach Artikel 10 Buchstabe A Absatz a) nur für die aus den USA stammende Sperrholzsorte "douglas fir triplex" anerkannt. 22 Hat ein IMA-Agent eine sogenannte Gelegenheitspartie ("gelegenheidspartij") an der Hand, für die er nicht alleinvertriebsberechtigt ist, so kann er sie vorbehaltlich der Zustimmung des Kontrollbüros verkaufen. Er muß in diesem Fall den Verkäufer angeben, und der an sich alleinvertriebsberechtigte IMA-Agent erhält Kopien des Auftrags und der Rechnung sowie die Hälfte der Provision. Wird der betreffende Hersteller nicht in den Niederlanden durch einen IMA-Agenten vertreten, so verbleibt die Provision in vollem Umfang dem IMA-Agenten, der tätig geworden ist (Artikel 10 Buchstabe A Absatz b)). 23 Soll anstelle eines bis dahin bestehenden Agenturvertrags mit einem IMA-Agenten ein neuer Agenturvertrag desselben Herstellers mit einem anderen IMA-Agenten abgeschlossen werden, so gelten nach Artikel 10 Buchstabe C die folgenden Bestimmungen: a) der neue IMA-Agent muß den Abschluß des Agenturvertrags dem Kontrollbüro schriftlich nachweisen; b) das Kontrollbüro setzt davon schriftlich den bisherigen IMA-Agenten in Kenntnis, der innerhalb von fünf Tagen unter Angabe von Gründen Widerspruch erheben kann. Anschließend beschließt die Vertrauenskommission nach Anhörung der beteiligten Agenten sowie sonstiger interessierter IMA-Mitglieder über die Anerkennung des neuen Agenturvertrags. Erfolgt die Stellungnahme der Vertrauenskommission einstimmig, so ist sie - vorbehaltlich des Einspruchsverfahrens nach Artikel 6a - für alle IMA-Mitglieder bindend. Andernfalls liegt die Entscheidung bei der Mitgliederversammlung (auch hier Einspruchsmöglichkeit nach Artikel 6a). 2.1.6. Verfahrensbestimmungen für die Organe der IMA 24 Die Vertrauenskommission wird nach Artikel 11 einberufen, wenn zumindest zwei Mitglieder oder das Kontrollbüro es für nötig halten (in der Praxis zwei- bis viermal jährlich). Ort und Zeit der Sitzung werden vom Kontrollbüro bestimmt. Der Vertrauenskommission gehören sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder an, davon je drei Importeure, gewählt von den IMA-Importeuren, und je drei Agenten, gewählt von den IMA-Agenten. Der Vorsitz liegt beim Kontrollbüro, soweit die Vertrauenskommission nichts anderes beschließt. Beschlüsse kommen nur zustande, wenn dabei mindestens zwei Importeure und zwei Agenten mitgewirkt haben. 25 Die Mitgliederversammlung, als "IMA-Versammlung" ("IMA-vergadering") bezeichnet, wird nach Artikel 12 vom Kontrollbüro einberufen (in der Praxis allgemein einmal jährlich. Verlangen fünf Mitglieder unter schriftlicher Mitteilung der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte die Einberufung, so ist das Kontrollbüro dazu verpflichtet. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Leiter des Kontrollbüros im Zusammenwirken mit der Vertrauenskommission. Der Mitgliederversammlung stehen nur die im IMA-Statut vorgesehenen Befugnisse zu. Daher kann sie nicht korrigierend in den Tätigkeitsbereich eingreifen, der der Vertrauenskommission und dem Kontrollbüro vorbehalten ist. Die im Rahmen ihrer Befugnisse von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für alle IMA-Mitglieder bindend. 26 Bei der Abstimmung hat nach Artikel 13 jedes Mitglied eine Stimme. Betätigen sich Mitglieder gemeinsam in einem Unternehmen, so steht ihnen gemeinsam nur eine Stimme zu. Ist im IMA-Statut nichts anderes vorgesehen, so ist zur Annahme eines Beschlusses mehr als die Hälfte der Stimmen aller IMA-Mitglieder (auch der abwesenden) nötig. Ausserdem kommt ein solcher Beschluß nur dann zustande, wenn ihm mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten IMA-Importeure (auch der abwesenden) zugestimmt hat. 27 Das Kontrollbüro wird nach Artikel 16 von der Mitgliederversammlung benannt und hat - abgesehen von den im IMA-Statut vorgesehenen einzelnen Befugnissen - den allgemeinen Auftrag, die Einhaltung der Bestimmungen des IMA-Statuts durch die Mitglieder zu überwachen. In der Praxis handelt es sich um einen seit vielen Jahren im Dienst der Vereinigung stehenden Wirtschaftsprüfer ("accountant"), der in den im IMA-Statut vorgesehenen Fällen die Sitzungen leitet und mit Hilfe seiner Mitarbeiter die anfallende Verwaltungs- und Kontrollarbeit bewältigt. 28 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der IMA-Mitglieder hat das Kontrollbüro nur dann vorzunehmen, wenn aufgrund von Beschwerden dazu Anlaß besteht oder wenn die Vertrauenskommission Verstösse gegen das IMA-Statut vermutet. Die IMA-Mitglieder sind uneingeschränkt verpflichtet, sich der Kontrolle zu unterwerfen und alle vom Kontrollbüro verlangten Auskünfte zu erteilen. Verstösst ein Mitglied gegen diese Verpflichtung oder erteilt es unrichtige Auskünfte, so liegt darin nicht nur ein Verstoß gegen das IMA-Statut. Es wird zugleich unterstellt, daß dieses Mitglied den vermuteten Verstoß gegen statutäre Verpflichtungen, der Gegenstand der Untersuchung ist, nachweislich begangen hat. 2.1.7. Periodische Mitteilungspflichten und finanzielle Verpflichtungen der IMA-Mitglieder 29 In Abstimmung mit dem Kontrollbüro bestimmt nach Artikel 16 Absatz 7 die Vertrauenskommission, welche schriftlichen Angaben die Mitglieder periodisch dem Kontrollbüro übermitteln müssen. Gegenwärtig sind die IMA-Importeure und die IMA-Konsumenten verpflichtet, vierteljährlich detaillierte Angaben über die von ihnen abgeschlossenen Lieferkontrakte mitzuteilen. Die Mitteilungen enthalten Angaben über die gekauften Sperrholzsorten, die Daten und Nummern der Lieferkontrakte, die Namen der Lieferanten und der eingeschalteten IMA-Agenten sowie die Liefermengen (in m3). Mit Hilfe dieser Angaben erstellt das Kontrollbüro halbjährlich statistische Übersichten für die Mitglieder. Aus ihnen ergeben sich die aus den verschiedenen Ursprungsländern von IMA-Mitgliedern insgesamt bezogenen Sperrholzmengen, unter Angabe der Holzsorten und aufgegliedert in normales Sperrholz ("triplex"), Möbelsperrholz ("meubelplaat") und furnierte Spanplatten ("gefineerd spaanplaat"). 30 Das Kontrollbüro ist zur strikten Geheimhaltung verpflichtet, und zwar auch dann, wenn das IMA-Statut beendigt werden sollte (Artikel 17). Gehen die Aufgaben des Kontrollbüros auf eine andere Person über, so hat ihr das bisherige Kontrollbüro das gesamte IMA-Archiv zu übergeben. Wird das IMA-Statut beendigt, so hat die Mitgliedversammlung über den Verbleib des Archivs zu beschließen und seine Geheimhaltung sicherzustellen. 31 Die im Rahmen des IMA-Statuts anfallenden Kosten werden von allen Mitgliedern gemäß einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufschlüsselung getragen, die einen Grundbeitrag und einen bestimmten Betrag für jeden importierten Kubikmeter Sperrholz vorsieht (Artikel 15). Dazu kommen noch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Erhebung von "Verwaltungsgebühren" für die Anerkennung neuer Agenturverträge, für die Stellung (auch erfolgloser) Aufnahmeanträge und für die Aufnahme neuer Mitglieder. Das hat beispielsweise für 1976 Gesamteinnahmen in Höhe von 67 542,24 hfl ergeben, denen Gesamtausgaben in Höhe von 60 934,31 hfl gegenüberstanden. 2.1.8. Verhängung von Vertragsstrafen 32 Bei Verstössen gegen das IMA-Statut kann das Kontrollbüro gegen das beteiligte Mitglied eine Vertragsstrafe festsetzen, die für jede Zuwiderhandlung sich auf höchstens 10 000 hfl beläuft. Gegen den Bescheid des Kontrollbüros kann Einspruch ("beröp") bei der Vertrauenskommission erhoben werden, und gegen den Beschluß der Vertrauenskommission wiederum Einspruch, über den ein Kollegium von drei Schiedsrichtern zu entscheiden hat (Artikel 18). 33 Die Erhebung von Einspruch berührt nicht die Verpflichtung des Betroffenen, die ihm auferlegt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.