Europäische Union

84/282/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.658 - Polistil/Arbois) (Nur der französische und italienische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31984D0282. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, daher nicht in Betracht. (58) Darüber hinaus erfuellen die betreffenden Vertragsbestimmungen, die darauf abzielten, für Arbois einen absoluten Gebietsschutz zu sichern, im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen nach Artikel 85 Absatz 3, insbesondere nicht die erste. Es ist nämlich nicht ersichtlich, auf welche Weise die genannten Bestimmungen dazu hätten beitragen können, die Verteilung der betreffenden Waren zu verbessern. D. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (59) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Vertosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (60) Die Kommission ist der Auffassung, daß die Festsetzung einer Gedbusse im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Der Verstoß, den die Verbindung der Artikel 1 Absatz 3 und 14 Absatz 1 des betreffenden Vertrages darstellt, erfolgte vorsätzlich oder zumindest fahrlässig. Die beiden Parteien wussten nämlich oder hätten wissen müssen, daß die in den Vertrag aufgenommenen Bestimmungen zur Verhinderung von Paralleleinfuhren und Sicherstellung eines absoluten Gebietsschutzes für Arbois geeignet waren, nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene Wettbewerbsbeschränkungen darzustellen. Hier von kann um so mehr ausgegangen werden, als sich die Kommission und der Gerichtshof wiederholt gegen Bestimmungen ausgesprochen haben, die auf die Sicherstellung eines absoluten Gebietsschutzes abzielen. (61) Das von Arbois angeführte Argument, wonach das Unternehmen sich nicht bewusst war, mit der Festsetzung der genannten Bestimmungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages zu verstossen und daß es auch von seinen Rechtsberatern nicht hierüber informiert worden war, kann - wie aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Miller International (1) hervorgeht - nicht angeführt werden, um den von dem Unternehmen begangenen Verstoß zu entschuldigen. (62) Die Vereinbarung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, ist am 1. Januar 1979 in Kraft getreten. Am 30. April 1982 kamen die Parteien überein, »Artikel 14 des Vertrages als rückwirkend aufgehoben und null und nicht anzusehen" (vgl. Punkt 43). Der Vertrag wurde im übrigen am 18. Mai 1982 angemeldet. Er endete am 31. Dezember 1983. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, daß die Dauer des Verstosses, die für die Auferlegung der Geldbusse in Rechnung zu stellen ist, etwas über drei Jahre beträgt. (63) Was die Schwere des Verstosses angeht, wurden bei der Festsetzung der Höhe der jedem Unternehmen aufzuerlegenden Geldbusse folgende Aspekte berücksichtigt: a) Die den Gegenstand dieser Entscheidung bildenden Vertragsbestimmungen stellen einen schweren Verstoß gegen den EWG-Vertrag dar. Sie behindern nämlich den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und verhindern dadurch die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes, welches eines der Ziele des Vertrages darstellt. b) Der Umsatz, der mit Erzeugnissen erzielt wurde, auf die sich der Verstoß bezog (vgl. Punkt 7 und Punkt 16), war nur gering, und der relevante Markt ist von Wettbewerb gekennzeichnet. c) Die Adressaten dieser Entscheidung haben unverzueglich nach Kenntnisnahme von dem Tätigwerden der Kommission beschlossen, Artikel 14 des fraglichen Vertrags aufzuheben und diesen Vertrag anzumelden. (64) Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des vorstehenden Genannten ist die Kommission der Auffassung, gegen Polistil und Arbois Geldbussen verhängen zu müssen, deren Höhe in Artikel 2 dieser Entscheidung genannt ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die miteinander verbundenen Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 des am 18. Januar 1978 zwischen Polistil und Arbois geschlossenen und am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Vertrages, mit der der französische Markt vor Parallelimporten geschützt werden sollte, stellen einen Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrags dar. Artikel 2 (1) Aufgrund des in Artikel 1 genannten Verstosses werden gegen die nachstehenden Unternehmen folgende Geldbussen verhängt: - gegen Polistil eine Geldbusse in Höhe von 30 000 ECU (dreissigtausend ECU), entsprechend 41 405 700 Lire, - gegen Arbois eine Geldbusse in Höhe von 30 000 ECU (dreissigtausend ECU), entsprechend 206 491,80 ffrs. (2) Diese Geldbussen sind binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen: - von Polistil an die Cassa di Risparmio delle Provincie Lombarde - Servizio Estero in Mailand, auf das Konto Nr. 26952-018 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, - von Arbois an die Bank Société Générale - Agence Internationale - in Paris, auf das Konto Nr. 5 770 0065 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - Arbois-Modelud 14-22, rü Bon-Houdart, BP 32 F-93700 Drancy; - Polistil SpA Corso Europa 1 I-20020 Lainate. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Brüssel, den 16. Mai 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (2) Nach dem System der »cassa integrazione" übernimmt die Regierung grundsätzlich für eine Hoechstdauer von 24 Monaten 80 % der Löhne und Gehälter für das Personal eines Unternehmens, das als in der Krise befindlich anerkannt wurde. (1) Schreiben des Betriebsrats von Arbois an die Kommission vom 17. Mai 1982. (2) Die gleichen Argumente wurden in Anhang 3 der Anmeldung erneut angeführt. (3) Urteil des EuGH vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 - Grundig/Consten - Slg. 1966, S. 320, 390-391. (4) Urteil des EuGH vom 1. Februar 1978, Rechtssache 19/77 - Miller International Schallplatten GmbH - Slg. 1978-2, S. 131, 149. (5) Urteil des EuGH vom 25. Oktober 1983 - Rechtssache 107/82 - Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft AEG-Telefunken AG (noch nicht veröffentlicht). (6) ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967, S. 849/67. (7) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1. (1) Bereits zitiertes Urteil (siehe Fußnote Punkt 50).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.