84/282/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.658 - Polistil/Arbois) (Nur der französische und italienische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 136 vom 23/05/1984 S. 0009 - 0015
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Mai 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.658 - Polistil/Arbois) (Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich) (84/282/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1) - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3 und 15, im Hinblick auf den am 18. Mai 1982 gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 gemeinsam von dem italienischen Unternehmen Polistil SpA und dem französischen Unternehmen Arbois-Modelud (nachstehend Arbois genannt) eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negativattestes und die vorgenommene Anmeldung, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 19. Mai 1983, das Verfahren einzuleiten, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung von Beteiligten und Dritten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) an die beteiligten Unternehmen ergangenen Aufforderung, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Die Kommission wurde von einem französischen Unternehmen des Spielzeughandels über gewisse Schwierigkeiten bei seinen Einfuhren von italienischem Spielzeug nach Frankreich unterrichtet. (2) Durch eine Untersuchung wurde der Kommission bekannt, daß zwischen Polistil und Arbois eine Alleinvertriebsvereinbarung geschlossen worden war. (3) Bei den gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17/62 bei den beiden Unternehmen am 16. Dezember 1981 bzw. 5. März 1982 vorgenommenen Nachprüfungen wurde der Kommission eine Kopie des genannten Vertrages vorgelegt. Dieser war am 18. Januar 1978 geschlossen worden, am 1. Januar 1979 in Kraft getreten und am 31. Dezember 1983 ausgelaufen. (4) Polistil und Arbois haben den genannten Alleinvertriebsvertrag am 18. Mai 1982 bei der Kommission angemeldet und diese um die Erteilung eines Negativattests oder eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gebeten. A. Die betreffenden Erzeugnisse und ihr Sektor (5) Bei den von dieser Sache betroffenen Waren handelt es sich um ferngesteuerte oder nichtferngesteuerte Miniatur-Kraftfahrzeuge und -Motorräder und Auto-Schienenrennbahnen mit Überführungen der Marke Polistil. (6) Bei dieser Art von Spielzeug, das zur Gruppe des herkömmlichen Spielzeugs gehört, ist zur Zeit in allen Ländern Westeuropas eine rückläufige Entwicklung zu verzeichnen. Für diese Entwicklung sind hauptsächlich die zunehmende Bedeutung von elektronischem Spielzeug, die Verkleinerung der Altersgruppe derer, die als mögliche Benutzer von herkömmlichem Spielzeug in Betracht kommen, sowie die Stagnation der Geburten in den meisten Mitgliedstaaten verantwortlich. Daraus folgte ein erheblicher Rückgang der Nachfrage nach dieser Art von Spielzeug, bei dem die Verkäufe in Westeuropa zwischen 1980 und 1982 um etwa 12 % zurückgegangen sind und von ± 5 Millionen US-Dollar auf ± 4,4 Millionen US-Dollar abfielen. B. Die betreffenden Unternehmen und ihre jeweiligen Märkte a) Polistil (7) Polistil ist der grösste italienische Spielzeughersteller. Sein Umsatz lag 1982 bei . . . (1); dabei entfielen 70 % auf die von Polistil selbst hergestellten Waren und 30 % auf die insbesondere aus den fernöstlichen Ländern eingeführten Erzeugnisse. (8) Polistil erzielt rund 70 % seines Umsatzes auf dem italienischen Markt und etwa 30 % durch Ausfuhren. Die Ausfuhren in die EWG stellen etwa die Hälfte der Gesamtausfuhren dar. Die Ausfuhren nach Frankreich - . . . machten 1982 etwa ein Drittel der EWG-Ausfuhren aus. (9) Polistil besaß 1982 bei den betreffenden Erzeugnissen folgende Marktanteile: . . . in Italien, . . . in Frankreich, . . . in der Bundesrepublik Deutschland, . . . im Vereinigten Königreich, . . . in den Niederlanden, . . . in Belgien und . . . in Dänemark. Die Exporte Polistils nach Griechenland und Irland betrugen 1982 jeweils . . . und . . . Polistil exportiert nicht nach Luxemburg. (10) Polistil vertreibt seine Waren in Italien über drei Verteilungskanäle: - die Großhändler, die zuweilen gleichzeitig Importeure von Erzeugnissen aus anderen Ländern sind und auf die etwa 80 % der Verkäufe entfallen; - die spezialisierten Einzelhändler, auf die rund 10 % der Verkäufe entfallen, und - SB-Warenhäuser, auf die die restlichen 10 % entfallen. Polistil wendet eine einheitliche Preisliste für den Export an. Die derzeitigen Großhandelspreise in Italien sind normalerweise höher als die Ausfuhrpreise; die Spanne zwischen den beiden Preislisten variiert zwischen . . . oder sogar mehr. Polistil räumt so gut wie nie einen Rabatt weder auf die Großhandelspreise in Italien noch auf die Ausfuhrpreise ein. (11) In allen EWG-Ländern ausser Frankreich verkauft Polistil nur über Vertreter, die die Waren von Fall zu Fall bestellen und mit denen sie keinen festen Vertriebsvertrag hat. (12) Der Spielzeugmarkt ist in Italien durch eine erhebliche Anzahl (über 100) kleiner oder sogar sehr kleiner Unternehmen gekennzeichnet. Nur rund zehn von ihnen haben einen Umsatz von über 10 Milliarden Lire. (13) Die bereits in Punkt 6 erwähnte Krise des Sektors hat sich auf Polistil ausgewirkt. Sein Umsatz für 1983 soll bei . . . liegen, während er 1982 . . . betrug. Da das Unternehmen darüber hinaus von der italienischen Regierung als ein in der Krise befindliches Unternehmen anerkannt wurde, ist sein Personal in die »cassa integrazione" einbezogen (2). b) Arbois (14) Arbois gehört zur Gruppe CEJI-Compagnie du joüt (nachstehend CEJI genannt), zu der auch die französischen Unternehmen Joustra, CEJI-Interlude und Joüf gehören. Alle diese Unternehmen, deren gesamtes Kapital sich im Besitz von CEJI befindet, sind in Frankreich auf dem Spielzeugsektor tätig. (15) CEJI ist der grösste französische Hersteller im Spielwarensektor. Sein Gesamtumsatz lag 1982 in Frankreich bei . . . . Sein Anteil am gesamten französischen Spielwarenmarkt beträgt rund . . . . (16) Arbois ist Importunternehmen von CEJI. Es importiert, produziert und verkauft Spielzeug in Frankreich. Sein Umsatz lag 1982 bei . . . davon entfielen . . . auf Einfuhrwaren und die restlichen . . . auf die Erzeugnisse seiner eigenen Herstellung. Etwa . . . seiner Einfuhren kommen aus den EWG-Staaten, insbesondere aus Italien - vor allem von Polistil - und aus dem Vereinigten Köngreich. Arbois tätigte 1982 bei Polistil Käufe im Werte von etwa . . . . Dies entspricht einem Anteil von . . . auf dem französischen Markt für die betreffenden Produkte, auf dem CEJI etwa . . . innehat. (17) In Frankreich vertreibt Arbois seine Erzeugnisse zur Zeit hauptsächlich über: - Selbstbedienungsläden (35 % des Marktes), - spezialisierte Einzelhändler (20 % des Marktes), - Warenhäuser (rund 10 % des Marktes). Weitere Vertriebswege sind der Versandhandel, die Niedrigpreisgeschäfte, Gemeinschaftseinrichtungen und Unternehmensausschüsse. (18) Arbois vertreibt seine Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich über Tochtergesellschaften. In den anderen EWG-Ländern liefert und berechnet er die Waren unmittelbar den Kunden und zahlt gegebenenfalls den Vertretern, die die Bestellung entgegengenommen haben, eine Provision. (19) Wie in Italien ist der Spielzeugmarkt in Frankreich auf der Produktionsstufe sehr zersplittert. Über 150 - jedoch eher kleine - Unternehmen sollen hier tätig sein. Nur 10 von ihnen haben einen Umsatz von über 100 Mill. ffrs. (20) Die bereits in Punkt 6 genannte Krise des Spielzeugsektors hat sich auf CEJI ausgewirkt, deren Betriebsverluste Ende 1982 bei rund . . . gelegen haben sollen, was etwa . . . ihres Umsatzes darstellt. Im gleichen Jahr 1982 sollen die Betriebsverluste von Arbois bei rund . . . gelegen und damit etwa . . . der Gesamtverluste von CEJI ausgemacht haben. C. Der Vertrag (21) Der wesentliche Inhalt des Vertrages lässt sich wie folgt zusammenfassen: (22) a) Polistil tritt Arbois das Alleinverkaufsrecht für alle seine bestehenden und künftigen Waren in Frankreich ab (Artikel 1 Absatz 1). Auf Antrag von Arbois kann Polistil unmittelbar Verkäufe an französische Kunden tätigen, muß Arbois jedoch für diese Verkäufe eine Provision von 10 % zahlen (Zusatzvereinbarung Nr. 1). (23) b) Polistil verpflichtet sich, sein möglichstes zu tun, damit die Arbois in Rechnung gestellten Preise es diesem ermöglichen, im Vergleich zu ähnlichen Erzeugnissen wettbewerbsfähige Weiterverkaufspreise zu praktizieren und gegen einen etwaigen Wettbewerb ausländischer Importeure von Polistil-Erzeugnissen oder italienischer Großhändler zu bestehen (Artikel 1 Absatz 3). (24) c) Arbois verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages keine Waren nach Frankreich einzuführen oder dort zu vertreiben, die eine Konkurrenz für die Polistil-Erzeugnisse darstellen können (Artikel 3). (25) d) Arbois muß seinen Bedarf ausschließlich bei Polistil oder den mit Polistil verbundenen Unternehmen und/oder Vertragshändlern decken, wobei dann bestimmte Konditionen gelten (Artikel 12). (26) e) Polistil verpflichtet sich, seinen Vertragshändlern, Händlern und auch Großhändlern das Verbot aufzuerlegen, im Vertragsgebiet Verkäufe abzuschließen (Artikel 14 Absatz 1). Polistil selbst ist dagegen nicht für etwaige mißbräuchliche Einfuhren in das Vertragsgebiet durch Vertragshändler und Händler verantwortlich (Artikel 14 Absatz 2). Diese Bestimmung wurde am 30. April 1982 aufgehoben. D. Gegen Parallelimporte geführte Aktionen a) Sache Crystève Diffusion (27) Arbois hat am 11. September 1979 ein Schreiben an Polistil gerichtet, um sich über die vom französischen Unternehmen Crystève Diffusion durchgeführten Parallelimporte zu beschweren; das genannte Unternehmen böte den Kunden von Arbois Polistil-Spielzeug zu Preisen an, die 10 bis 15 % unter denen von Arbois lägen. Das Unternehmen weist auch darauf hin, daß ein Verbrauchermarkt im Gebiet von Lyon Spielwaren unmittelbar bei einem Mailänder Großhändler einkaufe. (28) Arbois ist der Auffassung, daß der Grund hierfür »ein Preisstrukturproblem und ein Mangel an Kohärenz zwischen den italienischen Großhandelspreisen und den Ausfuhrpreisen ist, obwohl wir in unserem Vertrag mit Ihnen übereingekommen waren, die genannten Preise so festzusetzen, daß dieses Hindernis vermieden wird". (28) Arbois bittet Polistil, »Untersuchungen bei allen Ihren Großhändlern durchzuführen, um Direktlieferungen an französische Kunden unmittelbar zu stoppen" und ist der Auffassung, »daß hier ein von Ihnen (Polistil) geduldeter unlauterer Wettbewerb vorliegt" und daß es zwingend erscheint, »daß Ihr italienischer Großhandelstarif für alle Erzeugnisse stets mindestens 15 % über Ihrem Exporttarif liegt". (30) Arbois hat Polistil am 23. Oktober 1979 in einem erneuten Schreiben darauf hingewiesen, daß ihm der Beweis darüber vorliege, daß Polistils französische Kunden, die ihre Aufträge an Crystève Diffusion vergeben, von dem Genuär Unternehmen Repetto Angelo beliefert würden. (31) Arbois bittet Polistil, »bei diesem italienischen Großhändler die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dessen Machenschaften auf dem französischen Markt zu stoppen". (32) Im Hinblick auf eine Sitzung am 30. und 31. Oktober 1979 in Paris bittet Arbois Polistil, »Unterlagen über die Auftragseingänge Repetto für 1979, den italienischen Großhandelstarif 1980 und den Arbois-Tarif 1980 vorzulegen, der mindestens 15 % unter dem Tarif der italienischen Großhändler für 1980 liegen muß, um den Wettbewerb durch Crystève Diffusion zu stoppen". b) Sache Timky (33) Mit Schreiben vom 23. Mai 1980 teilt Arbois Polistil mit, daß das Unternehmen Timky direkt von italienischen Großhändlern das Polistil-Spielzeug einführe und dies den französischen Einzelhändlern zu einem Preis weiterverkaufe, der dem Großhandelspreis von Arbois entspreche. (34) Arbois ist der Auffassung, daß diese Situationen nicht andauern dürfen und daß es dringend notwendig wird, daß »Sie einen neuen Ausfuhrtarif anwenden, der allein es Ihrem Vertreter Arbois ermöglichen wird, sich angesichts dieser unkontrollierten Einfuhren in eine normale Wettbewerbslage zu bringen". (35) In einem erneuten Schreiben vom 18. Juni 1980 teilt Arbois Polistil die von Timky der französischen Société Allumettière gemachten Verkaufsvorschläge mit und bittet das Unternehmen »dringend, die notwendigen Untersuchungen bei den italienischen Großhändlern durchzuführen, die diesen Importeur beliefern könnten, um die genannten umfangreichen Einfuhren mit sofortiger Wirkung abzuschaffen". E. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (36) Dieses Verfahren betrifft nur die Zeit zwischen dem 1. Januar 1979 - dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des genannten Vertrages - und dem 18. Mai 1982 - dem Zeitpunkt seiner Anmeldung. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (37) Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. (38) Polistil und Arbois sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85, und bei der zwischen ihnen am 18. Juni 1978 getroffenen Alleinvertriebsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels. (39) Die in Frage stehende Vereinbarung bezweckte insbesondere im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. a) Artikel 14 Absatz 1 (40) Mit diesem Artikel verpflichtete sich Polistil, »seinen Vertragshändlern, Händlern und auch Großhändlern das Verbot aufzuerlegen, im Alleinvertriebsgebiet Verkäufe abzuschließen". (41) Mit dieser Bestimmung wurde ganz offensichtlich bezweckt, Arbois einen absoluten Gebietsschutz zu sichern. Sie zielte nämlich einerseits darauf ab, die Wiederverkäufer in anderen Ländern, insbesondere in der EWG, daran zu hindern, die Polistil-Erzeugnisse in Frankreich zu vertreiben und andererseits die französischen Händler daran zu hindern, ihren Bedarf direkt bei den Wiederverkäufern in diesen Ländern zu decken. (42) Das Argument, wonach diese Verpflichtung Polistils durch Artikel 14 Absatz 2 wirkungslos wurde, der Polistil von jeder Verantwortung für die Paralleleinfuhren nach Frankreich entbindet, ist unzutreffend, denn durch die in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Verantwortung lässt sich keinesfalls das Ausmaß der von Polistil gemäß Artikel 14 Absatz 1 frei eingegangenen Verpflichtung in Frage stellen. (43) Die Tatsache, daß die beiden Vertragspartner mit einem von Arbois am 30. April 1982 an Polistil gerichteten und von diesem angenommenen Schreiben übereingekommen sind, »Artikel 14 des Vertrages als rückwirkend aufgehoben und null und nichtig anzusehen", kann weder die Beschränkung, die den Gegenstand des Vertrages darstellt, noch die daraufhin durchgeführten Maßnahmen beseitigen (s. Punkt I D). b) Artikel 1 Absatz 3 (44) Mit diesem Artikel verpflichtete sich Polistil, seine Erzeugnisse Arbois zu Preisen in Rechnung zu stellen, die es diesem Unternehmen ermöglichten, wettbewerbsfähige Weiterverkaufspreise zu praktizieren, um unter anderem »gegen einen etwaigen Wettbewerb ausländischer Importeure von Polistil-Erzeugnissen oder italienischer Großhändler zu bestehen". (45) Mit dieser Bestimmung wird die Autonomie Polistils, die Verkaufspreise seiner Erzeugnisse für Arbois nach Maßgabe der Bedingungen des betreffenden Marktes, der gelieferten Mengen und seiner eigenen Handelspolitik festzusetzen, beschränkt. (46) Weiter zielte diese Bestimmung (auf die sich Arbois gegenüber Polistil berief (siehe Punkt I D)) darauf ab, es Arbois zu ermöglichen, Polistil zu entmutigen oder gar an der Ausübung seiner Geschäfte zu hindern, und damit den Wettbewerb für Erzeugnisse, die den Vertragswaren vergleichbar sind, sowie für parallel eingeführte Vertragswaren zu beschränken. (47) Im übrigen kann das Argument (1) nicht in Betracht gezogen werden (2), wonach Artikel 14 Absatz 1 »insofern einen Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 3 darstellt, als Polistil sich Arbois gegenüber verpflichtet hat, für dieses Unternehmen Preise festzusetzen, die es ihm ermöglichen . . . dem Wettbewerb von Paralleleinfuhren (von Polistil-Erzeugnissen) standzuhalten; . . . das Phänomen der Paralleleinfuhren wird hier daher akzeptiert". (48) Die beiden in Punkt I D genannten Sachverhalte machen deutlich, daß Artikel 14 Absatz 1, der keinesfalls mit Artikel 1 Absatz 3 in Widerspruch steht und in seiner Wirkung von diesem auch nicht aufgehoben wird, de facto die zweite Seite eines doppelseitigen normativen Schemas darstellt, das durch die Verbindung dieser beiden Bestimmungen darauf abzielt, einen absoluten Gebietschutz für Arbois sicherzustellen. Artikel 1 Absatz 3 erhöht in Wirklichkeit die Wirksamkeit der Wettbewerbsbeschränkung des Artikels 14 Absatz 1. (49) Schließlich kann auch das von Polistil vorgebrachte Argument nicht anerkannt werden, wonach es sich durchaus nicht den Paralleleinfuhren widersetzt habe, sondern angeblich »vom Beginn des (Vertrags-) Verhältnisses an solche Importe tatkräftig unterstützt hat: Die Beschwerden des Vertragshändlers betreffend Crystève Diffusion und Timky stellen den deutlichsten Beweis für dieses Verhalten dar", ein Verhalten, das sie bewusst im Widerspruch zu den gegen die Wettbewerbsreglen verstossenden Klauseln des Vertrags eingenommen habe. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Grundig/Consten erklärt hat, ». . . brauchen bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt" (3). Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, daß die Bestimmungen der Artikel 1 Absatz 3, und 14 Absatz 1, offensichtlich einen solchen wettbewerbsbeschränkenden Zweck hatten. (50) Die Bestimmungen der Artikel 1 Absatz 3 und 14 Absatz 1 des Vertrags waren gemeinsam geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie darauf abzielten, es den ausserhalb Frankreichs ansässigen Vertragspartnern von Polistil - insbesondere seinen italienischen Großhändlern - zu untersagen, in Frankreich zu verkaufen, und so Arbois einen absoluten Gebietsschutz zu garantieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Miller International (4) ausgeführt hat, daß Artikel 85 Absatz 1 nicht den Nachweis erfordert, daß die Vereinbarungen »diesen Handel (zwischen Mitgliedstaaten) tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben - ein Nachweis, der in den den meisten Fällen ohnehin nur schwer in rechtlich hinreichender Form geführt werden könnte -, er verlangt vielmehr den Nachweis, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten". Weiter hat der Gerichtshof im selben Urteil ausgeführt, daß »Exportverbotsklauseln eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen, die schon ihrem Wesen nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten gefährdet". (51) Das von Arbois angeführte Argument, wonach keine spürbare Beeinträchtigung des Handels vorliege, kann insbesondere auch angesichts der von den betreffenden Unternehmen gehaltenen Marktanteile (siehe Punkte 9 und 16) nicht anerkannt werden. Hierzu hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das zitierte Urteil in der Rechtssache Miller International in seinem Urteil in der Rechtssache AEG-Telefunken (5) noch einmal ausgeführt, daß eine Gesellschaft, die etwa 5 % Marktanteil besitzt, »dem Umfang nach so bedeutend ist, daß ihr Verhalten den Handel grundsätzlich zu beeinträchtigen vermag." Unter diesen Voraussetzungen lässt sich nicht betreiten, daß die betreffenden Bestimmungen geeignet waren, sich in einer Weise auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken, die der Verwirklichung der Ziele eines gemeinsamen Marktes abträglich sein kann. B. Nichtanwendbarkeit der Freistellung nach der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission (6) (52) Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG sind Alleinvertriebsvereinbarungen generell von dem in Artikel 85 Absatz 1 genannten Verbot freigestellt, wenn sie die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellen. Die Verordnung Nr. 67/67/EWG ist seit dem 1. Juli 1983 ausser Kraft; nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 (7) finden die in ihr enthaltenen Regelungen jedoch weiterhin Anwendung auf Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossen wurden. (53) Die in Frage stehende Vereinbarung genießt nicht den Vorteil der in der Verordnung Nr. 67/67/EWG vorgesehenen Freistellung, da ihr Artikel 1 Absatz 3 und ihr Artikel 14 Absatz 1 den Vertragspartnern wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen auferlegen, die über die nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung zulässigen Beschränkungen hinausgehen. Ausserdem sind die beiden Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenspiel geeignet, die Möglichkeiten der Zwischenhändler und Endverbraucher zu beschränken, sich die vertragsgegenständlichen Waren bei anderen Zwischenhändlern im Gemeinsamen Markt zu beschaffen, was nach Artikel 3 b) der Verordnung die Anwendbarkeit der generellen Freistellung ausschließt. C. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (54) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen - Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder - Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (55) Um gegebenenfalls für die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Frage zu kommen, muß eine Vereinbarung gemäß Artikel 4 und 5, der Verordnung Nr. 17/62, angemeldet werden, es sei denn, sie fällt unter eine der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gruppen. Die in Frage stehende Vereinbarung fiel unter keine dieser Gruppen und war daher nicht von der Anmeldung freigestellt. (56) Das von Polistil angeführte Argument, wonach dieses Unternehmen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17/62 für eine Freistellung von der Anmeldung in Frage kommen müsse, da es Artikel 14 Absatz 1 des Vertrages nie angewandt habe und Artikel 1 Absatz 3 desselben Vertrages seiner Ansicht nach eine einfache Einschränkung der Freiheit von Arbois bei der Preisfestsetzung darstelle, kann aus den bereits genannten Gründen nicht anerkannt werden (siehe Punkt 49). (57) Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 kommt eine Freistellung der Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 3 für den Zeitraum, der von dieser Entscheidung umfasst wird, daher nicht in Betracht. (58) Darüber hinaus erfuellen die betreffenden Vertragsbestimmungen, die darauf abzielten, für Arbois einen absoluten Gebietsschutz zu sichern, im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen nach Artikel 85 Absatz 3, insbesondere nicht die erste. Es ist nämlich nicht ersichtlich, auf welche Weise die genannten Bestimmungen dazu hätten beitragen können, die Verteilung der betreffenden Waren zu verbessern. D. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (59) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Vertosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (60) Die Kommission ist der Auffassung, daß die Festsetzung einer Gedbusse im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Der Verstoß, den die Verbindung der Artikel 1 Absatz 3 und 14 Absatz 1 des betreffenden Vertrages darstellt, erfolgte vorsätzlich oder zumindest fahrlässig. Die beiden Parteien wussten nämlich oder hätten wissen müssen, daß die in den Vertrag aufgenommenen Bestimmungen zur Verhinderung von Paralleleinfuhren und Sicherstellung eines absoluten Gebietsschutzes für Arbois geeignet waren, nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene Wettbewerbsbeschränkungen darzustellen. Hier von kann um so mehr ausgegangen werden, als sich die Kommission und der Gerichtshof wiederholt gegen Bestimmungen ausgesprochen haben, die auf die Sicherstellung eines absoluten Gebietsschutzes abzielen. (61) Das von Arbois angeführte Argument, wonach das Unternehmen sich nicht bewusst war, mit der Festsetzung der genannten Bestimmungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages zu verstossen und daß es auch von seinen Rechtsberatern nicht hierüber informiert worden war, kann - wie aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Miller International (1) hervorgeht - nicht angeführt werden, um den von dem Unternehmen begangenen Verstoß zu entschuldigen. (62) Die Vereinbarung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, ist am 1. Januar 1979 in Kraft getreten. Am 30. April 1982 kamen die Parteien überein, »Artikel 14 des Vertrages als rückwirkend aufgehoben und null und nicht anzusehen" (vgl. Punkt 43). Der Vertrag wurde im übrigen am 18. Mai 1982 angemeldet. Er endete am 31. Dezember 1983. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, daß die Dauer des Verstosses, die für die Auferlegung der Geldbusse in Rechnung zu stellen ist, etwas über drei Jahre beträgt. (63) Was die Schwere des Verstosses angeht, wurden bei der Festsetzung der Höhe der jedem Unternehmen aufzuerlegenden Geldbusse folgende Aspekte berücksichtigt: a) Die den Gegenstand dieser Entscheidung bildenden Vertragsbestimmungen stellen einen schweren Verstoß gegen den EWG-Vertrag dar. Sie behindern nämlich den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und verhindern dadurch die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes, welches eines der Ziele des Vertrages darstellt. b) Der Umsatz, der mit Erzeugnissen erzielt wurde, auf die sich der Verstoß bezog (vgl. Punkt 7 und Punkt 16), war nur gering, und der relevante Markt ist von Wettbewerb gekennzeichnet. c) Die Adressaten dieser Entscheidung haben unverzueglich nach Kenntnisnahme von dem Tätigwerden der Kommission beschlossen, Artikel 14 des fraglichen Vertrags aufzuheben und diesen Vertrag anzumelden. (64) Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des vorstehenden Genannten ist die Kommission der Auffassung, gegen Polistil und Arbois Geldbussen verhängen zu müssen, deren Höhe in Artikel 2 dieser Entscheidung genannt ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die miteinander verbundenen Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 des am 18. Januar 1978 zwischen Polistil und Arbois geschlossenen und am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Vertrages, mit der der französische Markt vor Parallelimporten geschützt werden sollte, stellen einen Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrags dar. Artikel 2 (1) Aufgrund des in Artikel 1 genannten Verstosses werden gegen die nachstehenden Unternehmen folgende Geldbussen verhängt: - gegen Polistil eine Geldbusse in Höhe von 30 000 ECU (dreissigtausend ECU), entsprechend 41 405 700 Lire, - gegen Arbois eine Geldbusse in Höhe von 30 000 ECU (dreissigtausend ECU), entsprechend 206 491,80 ffrs. (2) Diese Geldbussen sind binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen: - von Polistil an die Cassa di Risparmio delle Provincie Lombarde - Servizio Estero in Mailand, auf das Konto Nr. 26952-018 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, - von Arbois an die Bank Société Générale - Agence Internationale - in Paris, auf das Konto Nr. 5 770 0065 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - Arbois-Modelud 14-22, rü Bon-Houdart, BP 32 F-93700 Drancy; - Polistil SpA Corso Europa 1 I-20020 Lainate. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Brüssel, den 16. Mai 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (2) Nach dem System der »cassa integrazione" übernimmt die Regierung grundsätzlich für eine Hoechstdauer von 24 Monaten 80 % der Löhne und Gehälter für das Personal eines Unternehmens, das als in der Krise befindlich anerkannt wurde. (1) Schreiben des Betriebsrats von Arbois an die Kommission vom 17. Mai 1982. (2) Die gleichen Argumente wurden in Anhang 3 der Anmeldung erneut angeführt. (3) Urteil des EuGH vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 - Grundig/Consten - Slg. 1966, S. 320, 390-391. (4) Urteil des EuGH vom 1. Februar 1978, Rechtssache 19/77 - Miller International Schallplatten GmbH - Slg. 1978-2, S. 131, 149. (5) Urteil des EuGH vom 25. Oktober 1983 - Rechtssache 107/82 - Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft AEG-Telefunken AG (noch nicht veröffentlicht). (6) ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967, S. 849/67. (7) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1. (1) Bereits zitiertes Urteil (siehe Fußnote Punkt 50).