Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

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Quellenkennung: 32015D1002(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n übermittelt. Dieser Umstand macht deutlich, dass die Behörden nicht in der Lage sind, die Tätigkeiten komorischer Schiffe zu überwachen, und untergräbt die Fähigkeit der Behörden, die für die verschiedenen Bereiche geltenden Regeln effektiv durchzusetzen. Diese Tatsache in Verbindung mit der fehlenden Zusammenarbeit innerhalb des Landes sowie mit Drittländern schafft ein ideales Umfeld für das Aufkommen von IUU-Fischerei. (48) Die in den Erwägungsgründen 45, 46 und 47 beschriebene Lage stellt einen Verstoß gegen Artikel 94 des SRÜ dar. Sie steht auch im Widerspruch zu den unter Nummer 8.2.7 des FAO-Verhaltenskodex, Nummer 21 des FAO-Aktionsplans und den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten enthaltenen Empfehlungen, Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei zu treffen und sie mit Sanktionen zu belegen, die streng genug sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. (49) Zum Rechtsrahmen der komorischen Fischerei räumten die komorischen Behörden während des Besuchs der Kommission im Mai 2015 ein, dass noch weitere Durchführungsbestimmungen zum Fischerei- und Aquakulturkodex ausgearbeitet werden müssten, um die Kohärenz zwischen nationalem Recht und international und regional anwendbaren Vorschriften sicherzustellen. (50) Der Fischerei- und Aquakulturkodex der Komoren erfasst in der Definition von Fischereifahrzeugen keine Schiffe, die fischereibezogene Tätigkeiten durchführen. Des Weiteren deckt der komorische Rechtsrahmen zwar völkerrechtlich definierte schwere Verstöße ab, doch IUU-Fischerei ist nicht ausdrücklich definiert, und entgegen der Nummer 18 des FAO-Aktionsplans sind keine Durchsetzungsmaßnahmen oder Sanktionen gegenüber Staatsangehörigen vorgesehen, die IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben. Zur Sanktionsregelung ist anzumerken, dass die im Rahmen der gewerbsmäßigen Fischerei vorgesehenen Geldbußen auf der Höhe der Lizenzgebühren basieren. Im komorischen Recht sind jedoch nur Kategorien von Fanglizenzen für Thunfischarten vorgesehen. Folglich gibt es bei Verstößen der industriellen Flotte, die Grundfischarten oder pelagische Arten befischt, keine entsprechenden Geldbußen, da für diese Arten keine Lizenzgebühren festgelegt sind. Dieser Umstand schmälert die abschreckende Wirkung der komorischen Sanktionsregelung. (51) Die Komoren haben auch keinen nationalen Inspektionsplan, mit dem eine kohärente Kontrolle der Tätigkeiten der komorischen Flotte sichergestellt werden könnte. Bezogen auf die Größe der komorischen Flotte und ihre Entwicklungsaussichten (9) haben die Komoren nicht genug Beobachter. (52) Die Komoren sind ein Land mit niedrigem Index für menschliche Entwicklung und wurden 2013 im VN-Index für menschliche Entwicklung auf Platz 159 von 187 Ländern geführt (10). In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sind die Komoren in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt, was auch der vom Ausschuss für die Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe mit Stand vom 1. Januar 2015 (12) entspricht. (53) Ungeachtet der Analyse in Erwägungsgrund 52 wird auch darauf hingewiesen, dass auf Basis der Informationen, die während des Kommissionsbesuchs im Mai 2015 eingeholt wurden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass es den Komoren an finanziellen Mitteln mangelt. Vielmehr fehlt es an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten-, Hafen- oder Marktstaat erforderlichen administrativen Voraussetzungen. (54) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Komoren konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Komoren ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen sind. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (55) Die Komoren haben 1994 das SRÜ ratifiziert und sind Vertragspartei der IOTC und der SWIOFC. (56) Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe b alle Informationen in Bezug auf den Status der Komoren als Vertragspartei der IOTC und der SWIOFC ausgewertet. (57) Nach den Informationen aus dem Einhaltungsbericht der IOTC für die Komoren vom 23. März 2015 (13) gab es im Jahr 2014 mehrere wiederholte Verstöße. Die Komoren haben insbesondere unter Verstoß gegen die IOTC-Entschließung 05/05 den nominellen Fang von Haien, den Fang und Fischereiaufwand bei Haien und die Größenhäufigkeit bei Haien nicht gemeldet; sie haben gegen die IOTC-Entschließung 10/02 verstoßen, indem sie Fänge und Fischereiaufwand von in ihrer AWZ operierenden ausländischen Ringwadenfängern nicht gemeldet haben, und sie haben die Beobachterregelung für Stichprobenkontrollen in der handwerklichen Fischerei nicht wie in der IOTC-Entschließung 11/04 vorgesehen umgesetzt. (58) Es wurden auch Einzelfälle von Verstößen festgestellt. Die Komoren haben den nominellen Fang für Küstenfischereien, Fang und Fischereiaufwand für Küstenfischereien und die Größenhäufigkeit für Küstenfischereien nicht gemeldet und damit gegen die IOTC-Entschließung 10/02 verstoßen. (59) Die Konflikte zwischen den Komoren und der IOTC in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften sind Beleg für das Versäumnis der Komoren, ihren Verpflichtungen als Flaggenstaat gemäß Artikel 94 des SRÜ nachzukommen. Sie zeigen auch, dass die Komoren den Empfehlungen unter den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten sowie Nummer 24 des FAO-Aktionsplans keine Folge leisten. (60) Mit Ausnahme der IOTC und SWIOFC gehören die Komoren keiner regionalen Fischereiorganisationen an. Angesichts der Struktur der komorischen Flotte, die nicht nur im Indischen Ozean operiert, untergräbt dieser Umstand die Bemühungen der Komoren um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Seerechtsübereinkommen, insbesondere der Artikel 117 und 118. (61) Darüber hinaus haben die Komoren mit Ausnahme des Seerechtsübereinkommens keine internationalen Übereinkünfte über Fischereibewirtschaftung ratifiziert. Angesichts der Bedeutung, die gebietsübergreifende Fischbestände und Bestände weit wandernder Arten für die Komoren besitzen, untergräbt dieser Umstand die Bemühungen der Komoren um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten-, Hafen- oder Marktstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen, insbesondere den Artikeln 63 und 64. (62) Außerdem haben die Komoren das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 nicht ratifiziert, wenngleich in dem Land zurzeit eigens für Fischereitätigkeiten bestimmte Hafeninfrastrukturen angelegt werden. (63) Die Leistung der Komoren bei der Durchführung internationaler Instrumente steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 11 des FAO-Aktionsplans, mit denen die Staaten angehalten werden, vorrangig das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische und das FAO-Einhaltungsübereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder diesen Übereinkommen beizutreten. Es liegt auch ein Verstoß gegen Nummer 14 vor, wonach Staaten den Verhaltenskodex und die entsprechenden internationalen Aktionspläne vollständig und effektiv umsetzen sollten. (64) Die Komoren haben entgegen den Empfehlungen unter den Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei aufgestellt. (65) Außerdem wurde, wie bereits in Erwägungsgrund 27 erwähnt, bei dem Besuch der Kommission festgestellt, dass die Verwaltung des komorischen Registers zum Teil an ein Privatunternehmen außerhalb der Komoren übertragen wurde. Aus den von der Kommission zusammengetragenen Informationen und den Aussagen der Komoren konnte geschlossen werden, dass die Komoren nicht sicherstellen konnten, dass Schiffe unter ihrer Flagge eine echte Verbindung zu dem Land haben. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 91 des SRÜ, wonach eine echte Verbindung zwischen dem Flaggenstaat und dessen Flagge führenden Schiffen bestehen muss. (66) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Komoren ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen sind. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung) (67) Es wird darauf hingewiesen, dass die Komoren laut dem VN-Index für menschliche Entwicklung ein Land mit niedrigem Index für menschliche Entwicklung sind, das 2013 auf Platz 159 von 187 Ländern geführt wurde (14). Außerdem sind die Komoren nach der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt, was auch der vom Ausschuss für die Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe mit Stand vom 1. Januar 2015 entspricht (15). (68) Wenngleich es bei der Kontrolle und Überwachung spezifische Kapazitätslücken geben mag, lassen sich die in den vorstehenden Abschnitten festgestellten Mängel nicht durch die spezifischen Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands der Komoren rechtfertigen. Hierbei geht es insbesondere um den Status des komorischen Registers und die mangelnde Kontrolle, vor allem durch VMS, eines Teils der komorischen Flotte, während die Komoren über ein funktionsfähiges Fischereiüberwachungszentrum verfügen und die Tätigkeiten in ihrer AWZ überwachen können. (69) Die festgestellten Mängel sind offenbar hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Verwaltung nicht in der Lage ist, die effiziente und effektive Erfüllung der Verpflichtungen der Komoren als Flaggen-, Küsten-, Hafen- oder Marktstaat sicherzustellen. Verschärft wird die Lage noch durch die unverhältnismäßige Größe der komorischen Flotte und ihres Einsatzgebiets. (70) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union und die Union der Komoren ein partnerschaftliches Fischereiabkommen (16) unterzeichnet haben. Das derzeitige Protokoll (17) zu diesem Abkommen sieht als Teil der an die Komoren gezahlten finanziellen Gegenleistung eine sektorbezogene finanzielle Unterstützung vor. Mit dieser sektorbezogenen finanziellen Unterstützung soll die Entwicklung der nachhaltigen Fischerei gefördert werden, indem die administrative und wissenschaftliche Kapazität mit Schwerpunkt auf nachhaltiger Fischereibewirtschaftung, Überwachung und Kontrolle gestärkt wird. Auf diese Weise sollen die Komoren dabei unterstützt werden, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachzukommen und die IUU-Fischerei zu bekämpfen. (71) Die Komoren erhalten auch Unterstützung von regionalen Initiativen wie dem Projekt SmartFish, das von der Europäischen Union finanziert und von der Kommission für den Indischen Ozean (IOC) durchgeführt wird; Ziele des Projekts sind unter anderem die Bekämpfung der IUU-Fischerei durch gemeinsame Ressourcen, Informationsaustausch, Ausbildung und die Ausarbeitung von operativen Überwachungs- und Kontrollregelungen. (72) Aufgrund der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der Entwicklungsstatus und die Gesamtleistungsfähigkeit der Komoren im Bereich der Fischereibewirtschaftung durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Angesichts der Art der auf den Komoren festgestellten Mängel kann der Entwicklungsstand des Landes jedoch seine Gesamtleistung als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf die Fischerei sowie die Unzulänglichkeit seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (73) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge die Komoren ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreifen, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird. (74) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Komoren darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den Komoren alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (75) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an die Komoren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierendes Land eingestuft werden, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Union der Komoren wird darüber informiert, dass die Kommission sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird. Brüssel, den 1. Oktober 2015 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  Quelle: http://ec.europa.eu/fisheries/news_and_events/press_releases/2011/20111031/index_en.htm. (3)  Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6). (4)  Internationaler Aktionsplan der FAO gegen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, 2001. (5)  Freiwillige Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten, März 2014, Quelle: http://www.fao.org/3/a-mk052e.pdf. (6)  Informationen von Greenpeace, Esperanza West Africa Expedition 2014, Mai 2015, Quelle: http://www.greenpeace.org/eastasia/publications/reports/oceans/2015/Africas-fisheries-paradise-at-a-crossroads/. (7)  Siehe Fußnote 2. (8)  Siehe Fußnote 2. (9)  Quelle: http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/2015/03/IOTC-2015-CoC12-05_Add_1E_Collection_of_fleet_development_plans.pdf. (10)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/content/table-1-human-development-index-and-its-components. (11)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). (12)  Quelle: http://www.oecd.org/dac/stats/documentupload/DAC%20List%20of%20ODA%20Recipients%202014%20final.pdf. (13)  Quelle: http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/2015/04/IOTC-2015-CoC12-CR04E-Comoros.pdf. (14)  Siehe Fußnote 10. (15)  Siehe Fußnote 12. (16)  Siehe Fußnote 3. (17)  Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 4) und Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 5).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.