Europäische Union

2003/43/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4807)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2007-05-23

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2003D0043 — DE — 23.05.2007 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4807) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/43/EG) (ABl. L 013, 18.1.2003, p.35) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. August 2003   L 201 25 8.8.2003 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2006   L 276 77 7.10.2006 ►M3 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Mai 2007   L 131 21 23.5.2007 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4807) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/43/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden als Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates ( 3 ) veröffentlicht. (2) Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die zusammen die Strategie für den Brandschutz festlegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann. (3) Das Grundlagendokuments Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird. (4) Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden. (5) Als harmonisierte Lösung wurde ein System von Klassen in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten ( 4 ) festgelegt. (6) Bei bestimmten Holzwerkstoffen ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden. (7) Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals sich erübrigt. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt. Artikel 3 Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Die Tabellen in diesem Anhang führen jene Produkte und/oder Materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals Brandverhalten erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist. ▼M3 Tabelle 1 Brandverhaltensklassen von Holzwerkstoffen Erzeugnis EN-Produktnorm Endanwendung (6) Mindestrohdichte (kg/m3) Mindestdicke (mm) Klasse (7) (außer Bodenbeläge) Klasse (8) (Bodenbeläge) Zementgebundene Spanplatten (1) EN 634-2 Ohne Luftspalt hinter der Platte 1 000 10 B-s1, d0 Bfl-s1 Faserplatten, hart (1) EN 622-2 Ohne Luftspalt hinter dem Holzwerkstoff 900 6 D-s2, d0 Dfl-s1 Faserplatten, hart (3) EN 622-2 Mit geschlossenem Luftspalt von nicht mehr als 22 mm hinter dem Holzwerkstoff 900 6 D-s2, d2 — Spanplatten (1) (2) (5) EN 312 Ohne Luftspalt hinter dem Holzwerkstoff 600 9 D-s2, d0 Dfl-s1 Faserplatten, hart und mittelhart (1) (2) (5) EN 622-2 EN 622-3 MDF (1) (2) (5) EN 622-5 OSB (1) (2) (5) EN 300 Sperrholz (1) (2) (5) EN 636 -“- 400 9 D-s2, d0 Dfl-s1 Massivholzplatten (1) (2) (5) EN 13353 12 Flachsspanplatten (1) (2) (5) EN 15197 -“- 450 15 D-s2, d0 Dfl-s1 Spanplatten (3) (5) EN 312 Mit geschlossenem oder offenem Luftspalt von nicht mehr als 22 mm hinter dem Holzwerkstoff 600 9 D-s2, d2 — Faserplatten, hart und mittelhart (3) (5) EN 622-2 EN 622-3 MDF (3) (5) EN 622-5 OSB (3) (5) EN 300 Sperrholz (3) (5) EN 636 -“- 400 9 D-s2, d2 — Massivholzplatten (3) (5) EN 13353 12 Spanplatten (4) (5) EN 312 Mit geschlossenem Luftspalt hinter dem Holzwerkstoff 600 15 D-s2, d0 Dfl-s1 Faserplatten, hart und mittelhart (4) (5) EN 622-3 MDF (4) (5) EN 622-5 OSB (4) (5) EN 300 Sperrholz (4) (5) EN 636 -“- 400 15 D-s2, d1 Dfl-s1 Massivholzplatten (4) (5) EN 13353 D-s2, d0 Flachsspanplatten (4) (5) EN 15197 -“- 450 15 D-s2, d0 Dfl-s1 Spanplatten (4) (5) EN 312 Mit offenem Luftspalt hinter dem Holzwerkstoff 600 18 D-s2, d0 Dfl-s1 Faserplatten, mittelhart (4) (5) EN 622-3 MDF (4) (5) EN 622-5 OSB (4) (5) EN 300 Sperrholz (4) (5) EN 636 -“- 400 18 D-s2, d0 Dfl-s1 Massivholzplatten (4) (5) EN 13353 Flachsspanplatten (4) (5) EN 15197 -“- 450 18 D-s2, d0 Dfl-s1 Spanplatten (5) EN 312 Ohne Einschränkung 600 3 E Efl OSB (5) EN 300 MDF (5) EN 622-5 -“- 400 3 E Efl 250 9 E Efl Sperrholz (5) EN 636 -“- 400 3 E Efl Faserplatten, hart (5) EN 622-2 -“- 900 3 E Efl Faserplatten, mittelhart (5) EN 622-3 -“- 400 9 E Efl Faserplatten, weich EN 622-4 -“- 250 9 E Efl (1)   Ohne Luftspalt direkt auf ein Produkt der Klasse A1 oder A2-s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3, oder mindestens der Klasse D-s2, d2 mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 eingebaut. (2)   Ein Untergrund aus einem Zellulose-Wärmedämmstoff mindestens der Klasse E kann einbezogen werden, falls unmittelbar hinter dem Holzwerkstoff eingebaut. Dies gilt jedoch nicht bei Bodenbelägen. (3)   Eingebaut mit dahinter liegendem Luftspalt. Das rückseitig an den Hohlraum angrenzende Produkt muss mindestens der Klasse A2-s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 entsprechen. (4)   Eingebaut mit dahinter liegendem Luftspalt. Das rückseitig an den Hohlraum angrenzende Produkt muss mindestens der Klasse D-s2, d2 mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 entsprechen. (5)   Die Klasse gilt mit Ausnahme von Bodenbelägen auch für furnierte, phenol- oder melaminharzbeschichtete Platten. (6)   Eine Dampfsperre mit einer Dicke bis zu 0,4 mm und einer Masse bis zu 200 g/m2 kann zwischen Holzwerkstoff und Untergrund eingebaut werden, wenn sich dazwischen keine Luftspalte befinden. (7)   Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG. (8)   Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG. ▼M2 Tabelle 2 Brandverhaltensklassen für Gipskartonplatten Gipskartonplatten Nominale Plattendicke (mm) Gipskern Papiergewicht (1) (g/m2) Untergrund Klasse (2) (außer Bodenbeläge) Dichte (kg/m3) Brandverhaltensklasse Gemäß EN 520 (außer perforierten Platten) ≥ 6,5 < 9,5 ≥ 800 A1 ≤ 220 Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte ≥ 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 A2-s1, d0 > 220 ≤ 320 B-s1, d0 ≥ 9,5 ≥ 600 ≤ 220 Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte ≥ 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 Dämmprodukte mindestens der Klasse E-d2, montiert gemäß Methode 1 A2-s1, d0 > 220 ≤ 320 B-s1, d0 (1)   Gemäß EN ISO 536 und mit höchstens 5 % organischem Zusatz. (2)   Klassen gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG. Montage und Befestigung Die Gipskartonplatten (nachstehend „Gipsplatten“ genannt) werden nach einer der drei folgenden Methoden montiert und befestigt: Methode 1 — Mechanische Befestigung auf einem Unterbau Die Gipsplatten oder (im Falle von Mehrschichtsystemen) zumindest die äußerste Schicht der Platten werden an einem Metallunterbau (aus Bestandteilen gemäß EN 14195) oder einem Holzunterbau (gemäß EN 336 und EN 1995-1-1) mechanisch befestigt. Bei einem Unterbau mit tragenden Teilen in nur eine Richtung darf der Höchstabstand zwischen den tragenden Teilen die 50-fache Dicke der Gipsplatten nicht überschreiten. Bei einem Unterbau mit tragenden Teilen in zwei Richtungen darf der Höchstabstand zwischen den tragenden Teilen in beide Richtungen die 100-fache Dicke der Gipsplatten nicht überschreiten. Zur mechanischen Befestigung werden Schrauben, Klammern oder Nägel verwendet, die durch die Gipsplatten hindurch in dem Unterbau befestigt werden, mit einem Achsabstand von höchstens 300 mm, gemessen entlang den einzelnen tragenden Teilen. Hinter den Gipsplatten kann sich eine Luftschicht oder ein Dämmprodukt befinden. Bei dem Untergrund kann es sich handeln um a) Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte von ≥ 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 im Falle von Gipsplatten mit einer nominalen Dicke von ≥ 6,5 mm und < 9,5 mm sowie einer Kerndichte von ≥ 800 kg/m3 oder b) Produkte auf Holzbasis mit einer Dichte von ≥ 400 kg/m3 oder Produkte mindestens der Klasse A2-s1, d0 im Falle von Gipsplatten mit einer nominalen Dicke von ≥ 9,5 mm sowie einer Kerndichte von ≥ 600 kg/m3 oder c) Dämmmaterial mindestens der Klasse E-d2 bei Gipsplatten mit einer nominalen Dicke von ≥ 9,5 mm sowie einer Kerndichte von ≥ 600 kg/m3. Alle Fugen zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten haben ein Spaltmaß von ≤ 4 mm. Diese Bestimmung gilt für alle Fugen, unabhängig davon, ob eine Fuge unmittelbar von einem tragenden Teil eines Unterbaus getragen wird oder nicht und ob eine Fuge mit Fugenmaterial verfüllt ist oder nicht. In den Fällen a und b wird jede Fuge zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten, die nicht unmittelbar von einem tragenden Teil eines Unterbaus getragen wird und ein Spaltmaß von > 1 mm aufweist, vollständig mit einem Fugenmaterial gemäß EN 13963 verfüllt (die anderen Fugen können unverfüllt bleiben). Im Fall c werden alle Fugen zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten mit Fugenmaterial gemäß EN 13963 voll verfüllt. Methode 2 — Mechanische Befestigung auf einem massiven Untergrund auf Holzbasis Die Gipsplatten werden auf einem massiven Untergrund auf Holzbasis mit einer Dichte von ≥ 400 kg/m3 befestigt. Es verbleibt kein Zwischenraum zwischen den Gipsplatten und dem Untergrund. Zur mechanischen Befestigung werden Schrauben, Klammern oder Nägel verwendet. Der Abstand zwischen den mechanischen Befestigungen entspricht den Regeln der Methode 1. Alle Fugen zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten haben ein Spaltmaß von ≤ 4 mm und können unverfüllt bleiben. Methode 3 — Mechanische Befestigung oder Verklebung auf einem massiven Untergrund (Trockengipsverputz) Die Platten werden direkt auf einem massiven Untergrund mindestens der Brandverhaltensklasse A2-s1, d0 befestigt. Zur Befestigung der Gipsplatten können Schrauben oder Nägel verwendet werden, die durch die Gipsplatten hindurch in den massiven Untergrund befestigt werden; die Gipsplatten können auch mit Hilfe eines Adhäsionsklebers auf Gipsbasis gemäß EN 14496 mit dem Untergrund verklebt werden (Punktverklebung). Auf jeden Fall sind die Schrauben oder Nägel bzw. die „Klebepunkte“ vertikal und horizontal in einem Achsabstand von maximal 600 mm anzubringen. Alle Fugen zwischen aneinander stoßenden Gipsplatten können unverfüllt bleiben. ▼M1 Tabelle 3 Brandverhaltensklassen für unter Hochdruck verpresste Dekorlaminatplatten Unter Hochdruck verpresste Dekorlaminatplatten (1) Produktdetails Mindestdichte (kg/m3) Minimale Gesamtdicke (mm) Klasse (2) (außer Bodenbeläge) Hochdrucklaminat-Kompaktplatten ohne Feuerschutzmittel für den Innenausbau (3) Kompakt-HPL-Platten gemäß EN 438-4 type CGS 1 350 6 D-s2, d0 Hochdrucklaminat-Verbundplatten ohne Feuerschutzmittel für den Innenausbau mit Unterbau auf Holzbasis (3) Hochdrucklaminat-Verbundplatten gemäß EN 438-3 ohne Feuerschutzmittel, auf einen Holzbasiskern ohne Feuerschutzmittel mit einer Mindestdicke von 12 mm gemäß EN 13986, beidseitig mit Adhäsivkleber verklebt, unter Verwendung von PVAc-Leim oder duroplastischem Kleber (Auftragsmenge 60 – 120 g/m2) Kern auf Holzbasis, Mindestdichte 600 HPL-Mindestdichte 1 350 12 mm Kern auf Holzbasis mit HPL ≥ 0,5 mm beidseitig verklebt D-s2, d0 (1)   Entweder direkt befestigt (d. h. ohne Luftspalt) auf Material der Brandverhaltensklasse A2-s1, d0 oder höher und mit einer Mindestdichte von 600 kg/m3, oder befestigt auf einem Holz- oder Metalllattenunterbau mit unbelüftetem (d. h. Hohlraum nur oben offen) Luftspalt von mindestens 30 mm, wobei die Rückseite dieses derart gebildeten Hohlraums die Brandverhaltensklasse A2-s1, d0 oder höher aufweist. (2)   Klassen gemäß Tabelle 1 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG. (3)   Gemäß europäischer Norm EN 438-7. Tabelle 4 Brandverhaltensklassen für Bauholzprodukte (1)   Produktdetails Mindestdichte (3) (kg/m3) Minimale Gesamtdicke (mm) Klasse (2) (außer Bodenbeläge) Bauholz Visuell und maschinell sortiertes Bauholz mit rechtwinkligem Querschnitt (gesägt, gehobelt oder anders bearbeitet) oder mit rundem Querschnitt 350 22 D-s2, d0 (1)   Gilt für alle Sorten, die unter die Produktnormen fallen. (2)   Klassen gemäß Tabell 1 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG. (3)   Gemäß EN 13238. ( 1 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. ( 2 ) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. ( 3 ) ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1. ( 4 ) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.