Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-09

Quellenkennung: 32017R0891. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Buchstabe a, c)  im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags für die Verarbeitung gelieferte Erzeugnisse, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst; ▼M9 d)  die Erzeuger oder die Erzeugung von unter die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen, es sei denn, die Ausdehnung der Vorschriften gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstreckt sich ausdrücklich und explizit auf solche Erzeuger oder Erzeugnisse. ▼M9 ————— ▼B Artikel 71 Aufhebung der Ausdehnung von Vorschriften Die Kommission erlässt den in Artikel 175 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine von ihm gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung beschlossene Ausdehnung von Vorschriften aufzuheben, wenn sie feststellt, dass a)  durch den Beschluss des Mitgliedstaats der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden; b)  Artikel 101 Absatz 1 AEUV für die auf andere Erzeuger ausgedehnten Vorschriften gilt; c)  die Bestimmungen dieses Kapitels nicht beachtet wurden. Der diese Vorschriften betreffende Beschluss der Kommission gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Mitgliedstaat eine solche Feststellung mitgeteilt wurde. Artikel 72 Käufer von am Baum verkauften Erzeugnissen (1)   Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Erzeugungsmeldung und die Vermarktung als der Erzeuger angesehen. (2)   Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können. TITEL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN — EINFUHRPREISSYSTEM Artikel 73 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck a)  „Partie“ Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und b)  „Einführer“ Anmelder im Sinne von Artikel 5 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), und ▼M9 c)  „Marktwoche“ den Zeitraum von Montag bis Freitag der Woche, die dem Termin für die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 74 vorausgeht. ▼M9 Artikel 74 Mitteilung der gewichteten Durchschnittsnotierung und Einfuhrmengen (1)   Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse und Zeiträume teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Marktwoche und jeden Ursprung bis 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) jeden Montag die Menge und die gewichtete Durchschnittsnotierung der in der vorangegangenen Marktwoche in den Mitgliedstaaten verkauften Einfuhrerzeugnisse mit. Für die Erzeugnisse, für die der in Anhang VII Teil A genannte Anwendungszeitraum nicht das gesamte Jahr abdeckt, ist die erste Marktwoche, für die die Preise mitgeteilt werden, die vorletzte Woche vor Beginn des Anwendungszeitraums. Für diese Erzeugnisse ist die letzte Marktwoche, deren Notierungen mitgeteilt werden, die Woche vor dem Ende des Anwendungszeitraums. (2)   Der Notierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird für alle verfügbaren Sorten und Größen auf der Stufe des Einführers oder Großhändlers für jeden Einfuhrmarkt oder, wenn auf dieser Stufe keine Preise verfügbar sind, auf der Stufe des Groß- oder Einzelhändlers festgestellt. Der Preis wird für jeden Einfuhrmarkt, der von den Mitgliedstaaten als repräsentativ angesehen wird, wozu mindestens Mailand, Perpignan und Rungis oder, falls die Mitgliedstaaten keine Einfuhrmärkte festlegen, als gewichtete Durchschnittsnotierung auf nationaler Ebene festgestellt. Wird die gewichtete Durchschnittsnotierung auf der Stufe Groß- oder Einzelhändler ermittelt, so wird er um a)  9 % zur Berücksichtigung der Handelsspanne des Großhändlers gekürzt und b)  0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben gekürzt. (3)   Die gewichteten Durchschnittsnotierungen werden um folgende Beträge gekürzt: a)  eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und b)  die Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union. (4)   Für die nach Absatz 3 Buchstabe b abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sowie etwaige Änderungen daran sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen. (5)   Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, für die eine spezielle Vermarktungsnorm gilt, entsprechen die Notierungen dem gewichteten Durchschnitt der Klassen I und II jedes betreffenden Erzeugnisses, es sei denn, die Erzeugnisse einer Klasse machen mindestens 90 % der vermarkteten Gesamtmenge aus; in diesem Fall werden nur die Notierungen für diese Klasse berücksichtigt. Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, für die keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ. (6)   Beträgt die Menge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 für ein Erzeugnis in einer Marktwoche weniger als 10 Tonnen, so wird der Kommission die entsprechende gewichtete Durchschnittsnotierung nicht mitgeteilt. Der Schwellenwert von 10 Tonnen bezieht sich auf die kumulierte Menge für die Marktwoche. Hat die Marktwoche weniger als fünf Arbeitstage, so nehmen die Mitgliedstaaten eine proportionale Kürzung dieses Schwellenwerts um 2 Tonnen pro Feiertag vor. ▼B Artikel 75 Zugrunde gelegter Einfuhrpreis (1)   Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die in dem Artikel genannten Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. (2)   ►M9  Liegt der Zollwert der in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, der im Einklang mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt wird, um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer eine Sicherheit gemäß Artikel 148 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 10 ) leisten. Die Sicherheit gilt während des in Anhang VII dieser Verordnung für jedes Erzeugnis festgelegten Anwendungszeitraums. Der Einfuhrzoll, dem die in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, ist der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre. ◄ Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 11 ) liegt oder wenn der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt. ▼M9 (3)   Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer für den gemäß Anhang VII dieser Verordnung für jedes Erzeugnis festgelegten Anwendungszeitraum eine Sicherheit in Höhe des Zolls, der bei Einreihung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre. ▼B (4)   Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 berechnete pauschale Einfuhrwert. (5)   Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6. Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten. Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie. Müssen die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden. (6)   Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern. Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt. TITEL IV ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ▼M7 ————— ▼B Artikel 77 Mitteilungen (1)   Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln: ▼M7 ————— ▼B b)  auf dem Binnenmarkt festgestellte Erzeugerpreise für Obst und Gemüse gemäß Artikel 55; c)  Notierungen und Mengen der aus Drittländern eingeführten und auf den repräsentativen Einfuhrmärkten verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 74; d)  die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892. (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktangaben der betreffenden Behörde oder Einrichtung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit. Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt. (3)   Die in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Mitteilungen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 792/2009 der Kommission ( 12 ) vorgenommen. (4)   Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist. ▼M7 ————— ▼B Artikel 81 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼M7 ————— ▼M8 ANHANG VI Preismitteilungen gemäẞ artikel 55 absatz 1 Erzeugnis Typ/Sorte Aufmachung/Größe Repräsentative Märkte Tomaten/Paradeiser rund Größe 47-102 mm, lose in Packstücken von 5 oder 6 kg Belgien Griechenland Spanien Frankreich Italien Niederlande Polen Portugal Rumänien Rispentomaten/Rispenparadeiser alle Arten von Rispentomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten mindestens 47 mm beträgt, in Packstücken von 3 bis 10 kg Spezial-/Kirschtomaten bzw. Spezial-/Kirschparadeiser Lose oder Rispentomaten, Spezialtomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten höchstens 47 mm (40 mm für Kirschtomaten) beträgt, in Packstücken von ca. 250 bis 500 g Aprikosen/Marillen alle Typen und Sorten Größe 40-50 mm, Kisten oder Packstücke von etwa 5 bis 10 kg oder Packstücke von 500 g bis 1 kg Bulgarien Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Rumänien Brugnolen und Nektarinen weißfleischig gelbfleischig Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 6 bis 10 kg Griechenland Spanien Frankreich Italien Plattnektarinen Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 5 kg Pfirsiche weißfleischig gelbfleischig Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 6 bis 10 kg und Packstücke von 500 g bis 1 kg Griechenland Spanien Frankreich Italien Plattpfirsiche Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 5 kg Tafeltrauben alle Typen und Sorten mit Kernen alle kernlosen Typen und Sorten Schalen von 300 bis 700 g und Packstücke von 3 bis 10 kg Griechenland Spanien Frankreich Italien Birnen Blanquilla Größe 55/60, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg Belgien Griechenland Spanien Frankreich Italien Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Conférence Größe 60/65+, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg Williams Rocha Größe 65+/75+, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg Abbé Fétel Kaiser Größe 70/75, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg Doyenné du Comice Größe 75/90, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg Äpfel Braeburn Cox Orange Elstar Gala Golden Delicious Jonagold (oder Jonagored) Idared Fuji Shampion Granny Smith Red Delicious und andere rote Sorten Ligol Boskoop Größe 65/80, Packstücke von etwa 4 bis 20 kg Belgien Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Portugal Rumänien Zitronen alle Sorten Größe 3-4, Packstücke von etwa 10 bis 20 kg Griechenland Spanien Italien Clementinen alle Sorten Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 8 bis 20 kg Griechenland Spanien Italien Frankreich Mandarinen alle Sorten Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 8 bis 20 kg Griechenland Spanien Italien Orangen Gewichteter nationaler Durchschnitt der Hauptsorten, die im Bezugszeitraum der Mitteilung mindestens 70 % des repräsentativen Marktes ausmachen Größe 3-6, Packstücke von etwa 8 bis 20 kg Griechenland Spanien Italien Portugal Kiwis Green Hayward Größe 85-90 und 95-125, Packstücke von etwa 3 bis 10 kg Griechenland Spanien Frankreich Italien Portugal Blumenkohl/Karfiol alle Typen und Sorten Größe 16-20 cm Belgien Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Niederlande Polen Portugal Rumänien Auberginen/Melanzani alle Typen und Sorten Größe 40+/70+ Griechenland Spanien Frankreich Italien Niederlande Rumänien Wassermelonen Gewichteter nationaler Durchschnitt der repräsentativsten Typen und Sorten, die mindestens 70 % des repräsentativen Marktes ausmachen auf dem repräsentativen Markt übliche Normen Bulgarien Griechenland Spanien Italien Ungarn Rumänien Melonen Gewichteter nationaler Durchschnitt der repräsentativsten Typen und Sorten, die mindestens 70 % des repräsentativen Marktes ausmachen auf dem repräsentativen Markt übliche Normen Griechenland Spanien Frankreich Italien Portugal Rumänien Gurken glatte Sorten 350 bis 500 g, aufgereiht im Packstück Bulgarien Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Rumänien Finnland ▼M10 Knoblauch alle Sorten Größe 45-60 mm, Packstücke von etwa 2-5 kg Spanien Frankreich Italien Rumänien Portugal Polen ▼M9 ANHANG VII Erzeugnisliste für die Einfuhrpreisregelung gemäß Titel III Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Titel III durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein „ex“, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie vom entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt. TEIL A KN-Code Warenbezeichnung Anwendungszeitraum 0702 00 10 , 0702 00 91 , 0702 00 99 Ganze Tomaten/Paradeiser, mit einem größten Durchmesser von weniger als 47 mm, Rispentomaten/-paradeiser, andere Tomaten/Paradeiser 1. Januar bis 31. Dezember ex 0707 00 05 Gurken, nicht für die Verarbeitung 1. Januar bis 31. Dezember ex 0709 91 00 Artischocken 1. November bis 30. Juni 0709 93 10 Zucchini (Courgettes) 1. Januar bis 31. Dezember ex 0805 10 22 ex 0805 10 24 ex 0805 10 28 Navelorangen, Blondorangen, andere Süßorangen 1. Dezember bis 31. Mai ex 0805 22 00 Clementinen, frisch 1. November bis Ende Februar ex 0805 21 10 ex 0805 21 90 ex 0805 29 00 Satsumas, frisch Mandarinen und Tangerinen, frisch Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Tangerinen, Satsumas und Clementinen, frisch 1. November bis Ende Februar ex 0805 50 10 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch 1. Juni bis 31. Mai ex 0806 10 10 Tafeltrauben 21. Juli bis 20. November ex 0808 10 80 Äpfel 1. Juli bis 30. Juni ex 0808 30 90 Birnen 1. Juli bis 30. April ex 0809 10 00 Aprikosen/Marillen 1. Juni bis 31. Juli ex 0809 29 00 Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln 21. Mai bis 10. August ex 0809 30 20 , ex 0809 30 30 , ex 0809 30 80 Plattpfirsiche (Prunus persica var. platycarpa) und Plattnektarinen (Prunus persica var. platerina), Nektarinen, andere Pfirsiche 11. Juni bis 30. September ex 0809 40 05 Pflaumen 11. Juni bis 30. September TEIL B KN-Code Warenbezeichnung Anwendungszeitraum ex 0707 00 05 Gurken für die Verarbeitung 1. Mai bis 31. Oktober ex 0809 21 00 Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) 21. Mai bis 10. August ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608). ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/232/oj). ( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj). ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). ( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2429, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2429/oj). ( 6 ) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj). ( 7 ) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.