Europäische Union

95/404/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1995 in einem Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates (Swissair/Sabena) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0404. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31995D0404 95/404/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1995 in einem Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates (Swissair/Sabena) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 239 vom 07/10/1995 S. 0019 - 0028 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1995 in einem Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates (Swissair/Sabena) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/404/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, im Hinblick auf das Ersuchen der belgischen Regierung, in Erwägung nachstehender Gründe: HINTERGRUND I Am 4. Mai 1995 haben der belgische Staat und die Swissair Schweizerische Luftverkehr Aktiengesellschaft (Swissair) einen Vertrag geschlossen, nach dem Swissair 49,5 % des Aktienkapitals der belgischen Luftverkehrsgesellschaft Sabena SA (Sabena) erwirbt. Der Vertrag legt die Bedingungen dieser Aktienübernahme sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten für die Führung der Geschäfte von Sabena im einzelnen fest. Mit Schreiben vom 12. Mai 1995, eingegangen bei der Kommission am 18. Mai, ersuchte die belgische Regierung die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu prüfen, ob Sabena auf der Grundlage des genannten Vertrags die Voraussetzungen dieses Artikels, insbesondere hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und Kontrolle des Luftfahrtunternehmens, erfuellt, und eine Entscheidung zu dieser Frage zu treffen. Dem Schreiben waren ein technischer Vermerk und Kopien des Vertrags mit Swissair samt Anhängen, einschließlich der neuen Sabena-Satzung und eines zwischen den beiden Unternehmen zu schließenden Kooperationsvertrags, beigefügt. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. Juni 1995, eingegangen bei der Kommission am 16. Juni, hat die belgische Regierung die Kommission davon unterrichtet, daß die beteiligten Unternehmen am 12. Juni 1995 eine Zusatzvereinbarung geschlossen hatten, mit der der Vertrag vom 4. Mai 1995 und der Entwurf des Kooperationsvertrags in einer Reihe von Punkten abgeändert wurden. Der folgenden Darstellung der gesamten Transaktion zwischen dem belgischen Staat, Swissair und Sabena liegen die Informationen der beiden Schreiben vom 12. Mai und 15. Juni 1995 sowie deren Anlagen zugrunde. II Sabena ist eine Aktiengesellschaft (Société anonyme) belgischen Rechts mit eingetragenem Sitz in Brüssel. Sie unterliegt dem allgemein geltenden Gesellschaftsrecht Belgiens. In der neuen Satzung der Gesellschaft wird als Unternehmenszweck die Durchführung des Inlands- und Auslandsluftverkehrs und damit zusammenhängender Tätigkeiten angegeben. Das Sabena-Aktienkapital ist zur Zeit wie folgt verteilt: Der belgische Staat ist mit 61,6 % direkt oder indirekt über die staatliche Holdinggesellschaft Société fédérale d'Investissement (SFI) an Sabena beteiligt. 37,49 % des Aktienkapitals ist im Besitz von Air France über deren Tochtergesellschaft FINACTA. Die restlichen 0,9 % werden von belgischen institutionellen Anlegern und zu einem geringen Teil von derzeitigen und ehemaligen Mitarbeitern des Unternehmens gehalten. Der am 4. Mai 1995 zwischen Swissair und dem belgischen Staat geschlossene Vertrag sieht drei größere Kapitaltransaktionen vor. Erstens wird SFI alle zur Zeit von FINACTA gehaltenen Sabena-Aktien erwerben. Der Kauf wird durch ein Darlehen von Swissair an SFI in Höhe von 4 Milliarden bfrs finanziert. Mit dem Darlehen verbunden ist die Ausgabe von 691 666 127 Bezugsrechtsscheinen, die Swissair unter bestimmten Umständen den Erwerb weiterer Sabena-Aktien erlauben. Zweitens wird das Sabena-Aktienkapital auf insgesamt 9,5 Milliarden bfrs erhöht, wovon 2 Milliarden bfrs (aufgeteilt auf 895 323 084 Aktien) auf Initiative des belgischen Staats von belgischen institutionellen Anlegern, 1,5 Milliarden bfrs (aufgeteilt auf 671 492 313 Aktien) von SFI und die restlichen 6 Milliarden bfrs (aufgeteilt auf 2 685 969 251 Aktien) von Swissair gezeichnet werden. Die Kapitalerhöhung führt dazu, daß Swissair 49,5 % der stimmberechtigten Aktien und alle anderen Aktionäre die restlichen 50,5 % (entspricht 2 740 283 257 Aktien, von denen mindestens 1 834 459 013 vom belgischen Staat und SFI gehalten werden) besitzen. Der Vertrag sieht ferner vor, daß die institutionellen Anleger ihr Stimmrecht über eine speziell dafür geschaffene Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Belgien ausüben, die mehrheitlich im Eigentum belgischer Staatsangehöriger ist und deren effektiver Kontrolle unterliegt. Der belgische Staat und SFI werden einen Aktionärsvertrag mit dieser Rechtspersönlichkeit schließen, in dem Stimmrechtsvorschriften und ein gegenseitiges Vorkaufsrecht an den Sabena-Aktien vereinbart werden. Diese Bestimmungen werden unter anderem sicherstellen, daß sich der belgische Staat zusammen mit SFI stets gegenüber den institutionellen Anlegern durchsetzen kann. Drittens wird Swissair weitere 0,5 Milliarden bfrs zahlen und dafür 223 830 770 von Sabena ausgegebene Sonderanteilscheine erhalten. Diese Scheine weisen folgende Merkmale auf: - sie sind nicht Teil des Sabena-Grundkapitals; - sie werden registriert; - sie verleihen kein Stimmrecht; - sie berechtigen zu derselben Dividende wie Stammaktien, mindestens jedoch in einer Höhe von 5 % ihres Ausgabepreises; - bei Auflösung der Gesellschaft berechtigen sie zur Rückerstattung des ursprünglichen Ausgabepreises, bevor Rückzahlungen auf das Grundkapital vorgenommen werden, nicht jedoch zur Teilhabe an einem etwaigen Liquidationsgewinn. Beide Vertragspartner sind unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die andere Partei dazu berechtigt, alle oder einen Teil ihrer Sabena-Aktien zu veräußern oder zu plazieren. Bei einem Verkauf oder einer Plazierung muß jedoch sichergestellt sein, daß Sabena die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erfuellt. Darüber hinaus sieht die Sabena-Satzung vor, daß alle Übertragungen von Aktien dem Verwaltungsrat der Gesellschaft anzuzeigen sind, welcher eine solche Übertragung untersagen wird, sofern die Einhaltung dieser Voraussetzungen fraglich ist. III Gleichzeitig mit der Durchführung der oben beschriebenen Transaktionen wird Sabena die Verbindung zu Air France, die aus dem "Protocole d'accord" vom 10. April 1992 resultiert, beenden und fortan von den Parteien des Vertrags vom 4. Mai 1995 gemäß den im folgenden dargestellten Regeln geleitet werden. Bei den Sabena-Hauptversammlungen entsprechen die Stimmverhältnisse dem Prozentsatz des Aktienkapitals im Besitz der jeweiligen Partei. Die Hauptversammlung entscheidet mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen über Satzungsänderungen (einschließlich Änderungen der Rechtsform und des Unternehmenszwecks), Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals sowie Auflösung, Fusion oder Aufspaltung der Gesellschaft. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über folgende Angelegenheiten: - Dividendenausschüttung; - Genehmigung des Jahresabschlusses; - Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Abschlußprüfer; - Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Abschlußprüfer; - alle anderen Angelegenheiten, die der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat vorgelegt werden, weil bei drei oder mehr Mitgliedern des Verwaltungsrates Interessenkonflikte bestehen. Sowohl der Vertrag vom 4. Mai 1995 als auch die neue Sabena-Satzung sehen vor, daß bei einer Hauptversammlung die Gesamtzahl der Stimmen von Nicht-Unionsbürgern (oder denen Gleichgestellten) oder von juristischen Personen, die von solchen Nicht-Unionsbürgern kontrolliert werden, stets mit weniger als 50 % der insgesamt abgegebenen Stimmen berücksichtigt wird. Der Verwaltungsrat ist für die Geschäftsführung verantwortlich und entscheidet in allen wichtigen unternehmenspolitischen und strategischen Fragen, so über die Annahme des Unternehmensplans und des Budgets, größere Flotteninvestitionen und wesentliche Änderungen des Streckennetzes. Er delegiert die Führung der Tagesgeschäfte an einen Generaldirektor, was jedoch die Geschäftsleitungskompetenzen des Verwaltungsrates, der auch weiterhin die Verantwortung trägt, nicht schmälert. Die Parteien folgen in dieser Hinsicht den allgemeinen Bestimmungen des belgischen Gesellschaftsrechts. Der Verwaltungsrat besteht einschließlich des Vorsitzenden aus zwölf Mitgliedern, die alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit treffen (vorausgesetzt, es sind mindestens sechs Mitglieder anwesend oder vertreten). Kein Mitglied verfügt über eine bei Stimmengleichheit ausschlaggebende Stimme. Für ihre Ernennung und Abberufung durch die Hauptversammlung gelten die folgenden Bedingungen, die im Vertrag vom 4. Mai 1995 festgelegt sind: - fünf Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Vorschlag von Swissair ernannt; - sechs Mitglieder werden auf Vorschlag der belgischen Aktionäre ernannt; - der Vorsitzende wird auf gemeinsamen Vorschlag beider Aktionärsgruppen ernannt. Falls sich die Parteien nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen können, ist der Swissair-Vorschlag ausschlaggebend. Anders als bei den beiden zuvor genannten Mitgliedergruppen des Verwaltungsrates steht der Hauptversammlung jedoch die Annahme eines solches Vorschlags frei; - jedes Mitglied des Verwaltungsrats mit Ausnahme des Vorsitzenden kann auf Verlangen der Aktionäre, auf deren Vorschlag es ernannt wurde, abberufen werden, sofern seiner Abberufung nicht mit einer Mehrheit von 75 % der Hauptversammlung widersprochen wird; - der Vorsitzende kann jederzeit durch Mehrheitsvotum der Hauptversammlung abberufen werden. Der Vertrag sieht darüber hinaus vor, daß zumindest der Vorsitzende und die sechs auf Vorschlag der belgischen Aktionäre ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder denen Gleichgestellte sein müssen, um den Status von Sabena als belgische Luftverkehrsgesellschaft gemäß den geltenden Gemeinschaftsregeln und den von Belgien geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen zu wahren. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrats abberufen oder besetzt aus anderen Gründen das Amt nicht mehr, so wird ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der jeweiligen Aktionärsgruppe bis zur endgültigen Wahl durch die Hauptversammlung vorläufig in den Verwaltungsrat kooptiert. Zur Kooptation eines neuen Vorsitzenden ist jedoch ein gemeinsamer Vorschlag der beiden Aktionärsgruppen erforderlich. Die belgische Regierung gibt in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1995 an, daß die Position des Vorsitzenden beim Nichtzustandekommen eines gemeinsamen Vorschlags nicht durch Kooptation besetzt werden kann und in einem solchen Fall daher vorübergehend unbesetzt bleibt. Wie bereits ausgeführt, wird ein Generaldirektor mit der Führung der Tagesgeschäfte des Unternehmens beauftragt, der während der Laufzeit der Zusatzvereinbarung vom 12. Juni 1995 vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Mehrheit der aus dem Vorsitzenden und den sechs auf Vorschlag der belgischen Aktionäre ernannten Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehenden Gruppe einerseits und der Mehrheit der fünf auf Vorschlag von Swissair ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats andererseits ernannt und abberufen wird. Nach dem Vertrag vom 4. Mai 1995 kann die Position des Generaldirektors mit der des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kombiniert werden, wenn die Parteien dem zustimmen. Die belgische Regierung erklärt in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1995, daß sie "eine solche Kombination nicht unter solchen Umständen zu erlauben beabsichtigt, in denen dies zur Konzentration des Geschäftsleitungseinflusses in den Händen einer von Swissair ernannten Person führen würde". Der Verwaltungsrat ist ebenfalls für die Ernennung und Abberufung des Finanzdirektors und anderer Mitglieder der Geschäftsleitung verantwortlich. Solche Ernennungen werden auf Vorschlag des Generaldirektors oder, im Fall des Finanzdirektors, auf Vorschlag von Swissair, vorgenommen. IV Der Vertrag vom 4. Mai 1995 legt einige grundlegende Prinzipien für die Geschäftsführung bei Sabena fest. Dazu gehört, daß das Unternehmen als "gewinnorientierte und wettbewerbsfähige Luftverkehrsgesellschaft mit hohem Qualitätsanspruch" betrieben und eng mit Swissair zusammenarbeiten wird. Zu diesem Zweck werden die beiden Unternehmen einen bereits im Entwurf vorliegenden Kooperationsvertrag unterzeichnen, der im wesentlichen folgendes vorsieht: - Schaffung gemeinsamer Planungs- und Kontrollverfahren auf der Basis von Swissair-Modellen sowie gemeinsamer Planungsfunktionen in Bereichen wie Flotteninvestition und Streckennetzentwicklung; - Schaffung gemeinsamer Systemmanagementfunktionen, die für Konzeption, Auswahl und Vermarktung der Produkte beider Gesellschaften sowie für die Gesamtnetzrentabilität verantwortlich sind; - innerhalb dieses Rahmens, Zuweisung der Planungs- und Streckenmanagementzuständigkeit für zwei Verkehrsgebiete (Afrika und Europa von und nach Belgien) an Sabena und für die restlichen Verkehrsgebiete an Swissair, wobei die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten gemäß den von Swissair festgelegten Standards und Verfahren erfolgt; - Kombination von Teilen der Aktivitäten beider Parteien in den Bereichen Marketing, Reservierungssysteme und Verkaufsorganisation. Gleichzeitig legen die entsprechenden Bestimmungen im Entwurf des Kooperationsvertrags jedoch ausdrücklich fest, daß jede der beiden Gesellschaften ihre funktionalen Verantwortlichkeiten unter einem gemeinsamen Planungs- und Kontrollverfahren behält und daß die gemeinsamen Funktionsbereiche das Ergebnis ihrer Arbeiten dem Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft zur vorherigen Genehmigung vorlegen müssen. Insbesondere ist vorgesehen, daß die gemeinsam ausgeübten Systemmanagementfunktionen weder die Verantwortung der Gesellschaften für ihr eigenes Finanzergebnis beschränken noch eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis oder eine Aufteilung des Streckenbetriebs zwischen den Gesellschaften zur Folge haben. Die belgische Regierung legt in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1995 dar, daß der Vertragsentwurf sich im wesentlichen auf Verfahren für die Planungs- und Managementkooperation bezieht und wichtige Entscheidungen dem Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft vorbehalten bleiben. Der Kooperationsvertrag soll für einen ersten Zeitraum von zehn Jahren geschlossen werden und wird, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird, automatisch jeweils um fünf Jahre verlängert. Die Vertragsbestimmungen über die Anwendung gemeinsamer Planungs- und Kontrollverfahren und über die Standards und Verfahren, die für die Planung und das Streckenmanagement von Verkehrsgebieten anzuwenden sind, sollen von den Parteien mindestens alle drei Jahre überprüft werden, um die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der beiden Gesellschaften zu maximieren. V Der Vertrag vom 4. Mai 1995 sieht darüber hinaus zwei weitere Szenarien für zukünftige Änderungen in der Beteiligungsstruktur an Sabena vor, die über die in Abschnitt II genannten Verkaufsrechte hinausgehen. Erstens verfügt der belgische Staat über ein Optionsrecht zum Kauf aller von Swissair gehaltenen Aktieananteile, falls eine wesentliche Beeinträchtigung seiner allgemeinen Interessen eintritt, für die innerhalb von sechs Monaten keine Abhilfe gefunden werden kann. Bis Ende 1998 beläuft sich der für die Aktien zu zahlende Preis auf den ursprünglich von Swissair entrichteten Preis zuzüglich Zinsen zu einem bestimmten Zinssatz. Nach diesem Zeitpunkt wird der Preis von einer internationalen Investmentbank, auf die sich die beiden Parteien einigen, festgelegt. Zweitens verfügt Swissair über ein Optionsrecht zum Erwerb der Mehrheit der Sabena-Stimmrechte durch Ausübung des Bezugsrechts, das mit den Bezugsrechtsscheinen im Zusammenhang mit dem Darlehen an SFI verbunden ist. Gegebenenfalls müssen der belgische Staat und SFI dazu einen Teil ihrer Aktien verkaufen und/oder sich der Beteiligung an einer weiteren Erhöhung des Sabena-Kapitals enthalten. Eine Ausübung dieses Mehrheitsoptionsrechts ist jedoch von dem Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz oder einer einseitigen Änderung der anwendbaren Verordnungen der Gemeinschaft abhängig, die eine solche Transaktion erlauben würden, ohne daß Sabena ihren Status als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 verliert. Darüber hinaus kann das Optionsrecht nicht vor dem Jahr 2000 ausgeübt werden und zieht auf Verlangen des belgischen Staats eine Aufspaltung von Sabena nach sich, die erforderlich ist, um die weitere Einbeziehung des Unternehmens in geltende Luftverkehrsabkommen mit Drittländern zu gewährleisten. Angesichts dieser Bedingungen und der sich daraus ergebenden Unsicherheit vertritt die belgische Regierung die Auffassung, daß das Mehrheitsoptionsrecht von Swissair ohne aktuelle Auswirkungen auf die Führung der Geschäfte von Sabena bleiben sollte, so daß es nicht Gegenstand des Ersuchens der Regierung ist. Die Zusatzvereinbarung vom 12. Juni 1995 zum Vertrag vom 4. Mai tritt automatisch außer Kraft, falls ihre Bestimmungen aufgrund von Veränderungen im rechtlichen Umfeld nicht mehr erforderlich sind, um den Status von Sabena als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 aufrechtzuerhalten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG VI Die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 stellt zusammen mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2408/92 (2) und (EWG) Nr. 2409/92 (3) des Rates einen integralen Bestandteil des dritten Maßnahmepakets vom 23. Juli 1992 zur Errichtung des Binnenmarkts im Luftverkehr dar. Einerseits bestimmt Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung, daß ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Unternehmen im Gebiet der Gemeinschaft nur Luftverkehr betreiben darf, wenn ihm eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt wurde. Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Betriebsgenehmigung sind wiederum davon abhängig, daß das Unternehmen die in der Verordnung festgelegten Bestimmungen erfuellt. Andererseits erhält ein Luftfahrtunternehmen, dem aufgrund dieser Bestimmungen eine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, freien Zugang zu allen Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 (siehe Entscheidung 93/347/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 (Viva Air)) (4). Aufgrund des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (5) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 ab dem 1. Juli 1994 in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens einbezogen. Für die Anwendung der Verordnung sind daher die EFTA-Mitgliedstaaten, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, (und ihre Staatsangehörigen) den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (und ihren Staatsangehörigen) gleichzustellen. Der Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund zu würdigen. VII Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 schreibt vier Hauptanforderungen vor, die der Inhaber einer Betriebsgenehmigung erfuellen muß: - die Hauptniederlassung und, soweit vorhanden, der eingetragene Sitz des Unternehmens müssen sich in dem Mitgliedstaat, der die Betriebsgenehmigung erteilt, befinden; - Haupttätigkeit muß der Luftverkehr allein oder in Verbindung mit jeder sonstigen Form des gewerblichen Betriebs von Luftfahrzeugen oder der Instandsetzung und Wartung von Luftfahrzeugen sein; - das Unternehmen muß sich zur Zeit und in Zukunft unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten befinden; - das Unternehmen muß jederzeit von diesen Staaten oder deren Staatsangehörigen kontrolliert werden. Es obliegt in erster Linie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob ein Unternehmen die vorgenannten Anforderungen des Artikels 4 erfuellt. Absatz 5 dieses Artikels sieht jedoch vor, daß die Kommission diese Prüfung auf Ersuchen eines Mitgliedstaats vornimmt und erforderlichenfalls eine Entscheidung trifft. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß jeder Mitgliedstaat, einschließlich desjenigen, der für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für das betreffende Unternehmen zuständig ist, ein Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 5 stellen kann. Im Sinne dieser Bestimmung ist das Schreiben der belgischen Regierung vom 12. Mai 1995 daher als Ersuchen eines Mitgliedstaats anzusehen, das die Kommission zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob Sabena auf der Grundlage des Vertrags zwischen dem belgischen Staat und Swissair vom 4. Mai 1995 die Anforderungen des Artikels 4 erfuellt. Diese Prüfung kann sich nicht auf eine Analyse des Mehrheitsoptionsrechts von Swissair beziehen, da die Ausübung dieses Optionsrechts ausdrücklich von einer Änderung des rechtlichen Umfelds abhängig gemacht wird, die es Swissair erlauben würde, Mehrheitseigentümer zu werden und Sabena tatsächlich zu kontrollieren. Aus denselben Gründen beruht die Prüfung auf dem Wortlaut des Vertrags vom 4. Mai 1995 in seiner durch die Zusatzvereinbarung vom 12. Juni 1995 geänderten Fassung und berücksichtigt nicht das mögliche Außerkrafttreten der Zusatzvereinbarung. Die im Vertrag vom 4. Mai 1995 vorgesehene Transaktion hat einen erheblichen Umfang und wird sich daher wesentlich auf den Luftverkehrsmarkt auswirken. Überdies liegen noch keine relevanten Auslegungen der Anforderungen des Artikels 4 durch die Kommission oder den Gerichtshof vor. Angesichts dessen und der Bedeutung einer einheitlichen Anwendung des Artikels 4 für das ordnungsgemäße Funktionieren des Luftverkehrsbinnenmarkts ist die Kommission der Auffassung, daß eine Entscheidung im vorliegenden Fall erforderlich ist. VIII Als erstes muß Sabena die Anforderungen erfuellen, die sich auf ihre Hauptniederlassung und ihre Haupttätigkeit beziehen, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehen ist. Nach dem Vertrag vom 4. Mai 1995 wird Sabena eine separate juristische Person mit eingetragenem Sitz und Konzernzentrale in Belgien bleiben. Die neue Sabena-Satzung legt als Unternehmenszweck die Durchführung des Inlands- und Auslandsluftverkehrs und damit zusammenhängender Tätigkeiten fest. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß der Vertrag vom 4. Mai 1995 die Erfuellung der beiden vorgenannten Anforderungen durch Sabena nicht beeinträchtigt. IX Zum zweiten muß die Kommission prüfen, ob Sabena auch den Anforderungen entspricht, mehrheitlich im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten zu stehen und von diesen tatsächlich kontrolliert zu werden, wie dies Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 bestimmt. Die Anforderungen hinsichtlich des mehrheitlichen Eigentums und der tatsächlichen Kontrolle spiegeln auf Gemeinschaftsebene Beschränkungen wider, die den Luftfahrtunternehmen herkömmlicherweise aufgrund internationaler Luftverkehrsabkommen auferlegt sind. Diese Beschränkungen, die ursprünglich mit der nationalen Sicherheit gerechtfertigt wurden, sollen heutzutage hauptsächlich gewährleisten, daß im Rahmen solcher Abkommen gegenseitig gewährte Verkehrsrechte tatsächlich zum Nutzen der Beteiligten ausgeübt werden und weder direkt noch über Tochtergesellschaften Unternehmen aus Drittländern zugute kommen. Außerdem verhindern diese Beschränkungen, daß Unternehmen aus Drittländern Dienste gänzlich innerhalb eines Staats oder einer Gruppe von Staaten durch Tochtergesellschaften, die in diesem Staat oder dieser Gruppe von Staaten ansässig sind, betreiben. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 in derselben Hinsicht anzuwenden sin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.