Europäische Union

95/404/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1995 in einem Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates (Swissair/Sabena) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31995D0404. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d. Eine solche Anwendung muß insbesondere das übergeordnete Ziel berücksichtigen, die Interessen der Luftverkehrsbranche der Gemeinschaft zu schützen. Dies bedeutet, daß Unternehmen aus Drittländern nicht einseitig voll vom liberalisierten Luftverkehrsbinnenmarkt der Gemeinschaft profitieren dürfen. Mit anderen Worten, solche Unternehmen dürfen die Vorteile des Binnenmarkts durch Beteiligungen nur innerhalb der Beschränkungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle nach Artikel 4 Absatz 2 nutzen. Die beiden Anforderungen hinsichtlich des mehrheitlichen Eigentums und der tatsächlichen Kontrolle werden unter Berücksichtigung der vorgenannten Überlegungen im folgenden einzeln untersucht. X Die Kommission ist der Auffassung, daß die Anforderung hinsichtlich des mehrheitlichen Eigentums erfuellt ist, wenn mindestens 50 % plus eine Aktie des Kapitals des betreffenden Luftfahrtunternehmens im Besitz von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten gehalten werden. Die restlichen Aktien können von einem oder mehreren Anlegern aus Drittländern gehalten werden, und eine solche Beteiligung ist nicht von vornherein als mit Artikel 4 Absatz 2 unvereinbar anzusehen. Jedoch müssen der Umfang der Drittlandsbeteiligung sowie die Verteilung der Aktien innerhalb der Aktionärsgruppen berücksichtigt werden, um die Anforderung der tatsächlichen Kontrolle beurteilen zu können, die ebenfalls in diesem Artikel festgelegt ist. Die Kommission ist darüber hinaus der Meinung, daß Artikel 4 Absatz 2 sich auf ein Konzept des Eigentums an einem Unternehmen bezieht, das sich im wesentlichen am Begriff des Beteiligungskapitals orientiert. Die Beteiligungskapitalgeber haben in der Regel das Recht auf Teilhabe an den Entscheidungen zur Geschäftsführung des Unternehmens sowie auf Teilhabe am erwirtschafteten Gewinn oder, bei dessen Auflösung, an den nach Erfuellung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögenswerten (siehe Entscheidung 94/653/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 zur notifizierten Air-France-Kapitalerhöhung) (6). Die Gestaltung dieser Rechte kann gemäß den Vereinbarungen der Beteiligten unterschiedlich ausfallen. Die Frage, ob eine bestimmte Art von Kapital als Beteiligungskapital anzusehen und unter dem Eigentumsbegriff des Artikels 4 Absatz 2 zu berücksichtigen ist, kann daher nur fallweise im Lichte aller relevanten Umstände, einschließlich der möglichen Auswirkungen im Bereich der tatsächlichen Kontrolle, beantwortet werden. Wenn das Kapital den Kapitalgebern jedoch keines der beiden vorgenannten Rechte in merklichem Ausmaß verleiht, kann es generell bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens außer acht bleiben. Im vorliegenden Fall führen die Transaktionen nach dem Vertrag vom 4. Mai 1995 dazu, daß Swissair, die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 als Drittlandsunternehmen (Swissair selbst unterliegt den Beschränkungen des geltenden schweizerischen Rechts hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle) anzusehen ist, 2 685 969 251 gleich 49,5 % der Sabena-Stammaktien erwirbt. Die restlichen 2 740 283 257 gleich 50,5 % der Sabena-Stammaktien werden vom belgischen Staat, SFI, belgischen institutionellen Anlegern und früheren sowie derzeitigen Mitarbeitern des Unternehmens gehalten. Mindestens 2 729 782 097 der letztgenannten Aktien und somit mehr als 50 % der Stammaktien sind Eigentum des belgischen Staats, der SFI und derjenigen institutionellen Anleger, die sich an der Kapitalerhöhung beteiligen. Der Vertrag vom 4. Mai 1995 sieht ebenfalls vor, daß Swissair 223 830 770 Sonderanteilsscheine als Gegenleistung für die Einzahlung von 0,5 Milliarden bfrs in eine nicht ausschüttbare Sonderrücklage von Sabena erhält. Diese Anteilsscheine sind jedoch nicht mit Stimmrechten ausgestattet und berechtigen den Inhaber bei Auflösung der Gesellschaft nicht zur Teilhabe an deren Restvermögen. Sie werden in diesem Fall im Gegenteil vor einer Rückzahlung des Grundkapitals zu dem ursprünglichen Ausgabepreis zurückgezahlt. Außerdem sind sie im allgemeinen mit einer Mindestrendite von 5 % auf den Ausgabepreis ausgestattet, so daß der Inhaber kaum finanzielle Risiken trägt. Die Kommission betrachtet diese Sonderanteilsscheine daher im wesentlichen als eine Art Darlehenskapital und für die Zwecke der Prüfung nicht als Beteiligungskapital. Sie sind somit bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse nach Artikel 4 Absatz 2 nicht den Sabena-Stammaktien hinzuzurechnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Swissair 691 666 127 Bezugsrechtsscheine als Gegenleistung für das Darlehen an SFI erhält. Diese Bezugsrechtsscheine berechtigen den Inhaber, zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Sabena-Aktien zu erwerben. Der Vertrag vom 4. Mai 1995 sieht jedoch ausdrücklich vor, daß Swissair das Bezugsrecht zur Erhöhung ihrer Beteiligung an Sabena über die ursprünglich vorgesehenen 49,5 % hinaus nicht ausüben kann, solange das rechtliche Umfeld nicht so geändert worden ist, daß Swissair der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an und die tatsächliche Kontrolle über Sabena erlaubt ist. Die Ausübung des Bezugsrechts unterliegt daher denselben Bedingungen und Einschränkungen wie die Ausübung des Mehrheitsoptionsrechts, über das Swissair verfügt. Mithin haben die Bezugsrechtsscheine keinen Einfluß auf die im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfenden Eigentumsverhältnisse bei Sabena. Angesichts der vorstehenden Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß Sabena die Anforderung hinsichtlich des mehrheitlichen Eigentums, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 festgelegt ist, nach dem Vertrag vom 4. Mai 1995 erfuellt. XI "Tatsächliche Kontrolle" ist in Artikel 2 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 wie folgt definiert: "eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeiten bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluß auf das Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch a) das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens des Unternehmens zu nutzen, b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmten Einfluß auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß auf die Führung des Geschäfts des Unternehmens gewähren." Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Definition der tatsächlichen Kontrolle im Gesamtzusammenhang des Artikels 4 Absatz 2, wie er in Abschnitt IX ausgeführt wurde, ausgelegt und angewandt werden muß. Insbesondere muß jeder Einzelfall daraufhin geprüft werden, ob die Interessen der Luftverkehrsbranche der Gemeinschaft gewahrt bleiben, was insbesondere bedeutet, daß Unternehmen aus Drittländern nicht einseitig voll vom liberalisierten Luftverkehrsbinnenmarkt der Gemeinschaft profitieren dürfen. Mit anderen Worten dürfen solche Drittlandsunternehmen die Vorteile des Binnenmarkts durch Beteiligungen nur innerhalb der Beschränkungen des Eigentums und der Kontrolle nach Artikel 4 Absatz 2 nutzen. Mit der gleichen Zielsetzung sieht Artikel 4 Absatz 2 vor, daß die tatsächliche Kontrolle von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten ausgeübt werden muß. Sie können dies einzeln oder zusammen mit anderen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten tun. Sowohl die Formulierung als auch die obengenannten Zielsetzungen von Artikel 4 Absatz 2 schließen demgegenüber eine tatsächliche Kontrolle zusammen mit Einzelpersonen oder Unternehmen aus Drittländern aus. Solche Personen oder Unternehmen dürfen daher keinen bestimmenden Einfluß im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g) auf das betreffende Luftfahrtunternehmen haben. Aufgrund dieser Überlegungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß Artikel 4 Absatz 2 im wesentlichen fordert, daß Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten entweder allein oder zusammen mit anderen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten über die letztendliche Entscheidungsbefugnis bei der Führung der Geschäfte des betreffenden Luftfahrtunternehmens verfügen. Sie müssen, entweder direkt oder indirekt aufgrund von Ernennungen zu den entscheidungstragenden Organen der Gesellschaft, abschließende Entscheidungen zu solchen wesentlichen Angelegenheiten wie Unternehmensplan, Budget oder bedeutende Investitions- oder Kooperationsvorhaben treffen können. Diese Fähigkeit darf nicht wesentlich von der Unterstützung durch Einzelpersonen oder Unternehmen aus Drittländern abhängen. Es ist jedoch zu beachten, daß Artikel 2 Buchstabe g) die Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze unter Berücksichtigung aller sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte fordert. Jeder Einzelfall muß daher nach den individuellen Umständen beurteilt werden, und die Anforderung hinsichtlich der tatsächlichen Kontrolle kann nur auf einer Einzelfallbasis angewandt werden. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob Sabena die Anforderungen hinsichtlich der tatsächlichen Kontrolle nach dem Vertrag vom 4. Mai 1995 erfuellt. Stimmrechtsvereinbarung zwischen den belgischen Aktionären Die Kommission nimmt zunächst zur Kenntnis, daß der belgische Staat, SFI und die an der Kapitalerhöhung beteiligten belgischen institutionellen Anleger, die zusammen die Mehrheit der Sabena-Stammaktien halten werden, durch einen Aktionärsvertrag verbunden sein werden, der Stimmrechtsbestimmungen enthält, durch die eine Durchsetzung der gemeinsamen Ansichten des belgischen Staats und von SFI stets gewährleistet ist. In der Praxis werden die Sabena-Mehrheitsaktionäre daher als Einheit handeln und verhindern können, daß Swissair die Tatsache, daß auf belgischer Seite mehrere Aktionäre vorhanden sind, ausnutzen kann. Führung von Sabena Was die Führung von Sabena angeht, ist zuerst anzumerken, daß die Hauptverantwortung für die Führung der Geschäfte dem Verwaltungsrat obliegt. Der Vertrag vom 4. Mai 1995 bestimmt, daß der Verwaltungsrat "über alle Vollmachten verfügt, um die Geschäfte von Sabena zu führen und alle wichtigen unternehmenspolitischen und strategischen Fragen zu entscheiden, wozu unter anderem die Annahme des Sabena-Unternehmensplans und des Budgets, bedeutender Flotteninvestitionen und wesentlicher Änderungen beim Streckennetz gehören". Darüber hinaus soll die geplante Übertragung der Tagesgeschäfte an den Generaldirektor nicht die "ungeschmälerte Geschäftsleitungskompetenz des Verwaltungsrats nach den Vorschriften des belgischen Gesellschaftsrechts" beeinträchtigen. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Zusammensetzung und die Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung sind. Der Verwaltungsrat von Sabena wird zwölf Mitglieder umfassen, die alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit treffen. Die belgischen Aktionäre sind zur Ernennung und, falls erforderlich, Abberufung von sechs Mitgliedern berechtigt, die sämtlich Staatsangehörige von Mitgliedstaaten sein müssen, während Swissair über dieselben Rechte bei fünf Mitgliedern verfügt. Daher können nur die Mitglieder des Verwaltungsrats, die die belgischen Aktionäre vertreten, gemeinsam Entscheidungen des Verwaltungsrats verhindern, ohne auf die Unterstützung weiterer Mitglieder angewiesen zu sein. Für die Ernennung und Abberufung des zwölften Mitglieds und Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der ebenfalls Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein muß, gelten besondere Regeln. Dieses zwölfte Mitglied wird auf gemeinsamen Vorschlag beider Aktionärsgruppen ernannt oder, falls ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustandekommt, auf Vorschlag von Swissair. Der Vertrag vom 4. Mai 1995 bestimmt jedoch ausdrücklich, daß die Hauptversammlung einen solchen Vorschlag ablehnen und den ernannten Vorsitzenden jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen kann. Da die belgischen Aktionäre in der Hauptversammlung über die Stimmenmehrheit verfügen, entscheiden sie letztendlich, wer den Vorsitz führt. Von noch größerer Bedeutung ist, daß sie den Vorsitzenden jederzeit abberufen können. Die Kommission ist daher der Meinung, daß der Vorsitzende bei der Ausübung seines Amts im wesentlichen auf die dauerhafte Unterstützung durch die belgischen Aktionäre angewiesen ist, auch wenn für seine Ernennung die Unterstützung durch Swissair erforderlich ist. Die Position der belgischen Aktionäre wird weiter dadurch gestärkt, daß deren Vertreter im außergewöhnlichen Fall einer Nichteignung zwischen den Parteien im Verwaltungsrat die Mehrheit haben und somit Entscheidungen ohne weitere Unterstützung treffen können. Folglich stellen die Entscheidungsmechanismen, die im Vertrag vom 4. Mai 1995 vorgesehen sind, sicher, daß sich die Interessen der belgischen Aktionäre in den Entscheidungen des Verwaltungsrats letztendlich durchsetzen können. Zweitens ist zu berücksichtigen, daß der Generaldirektor nur insoweit für die Tagesgeschäfte des Unternehmens verantwortlich ist, wie dies der Verwaltungsrat bestimmt hat, und daß letzterer jedwede Entscheidung sich selbst vorbehalten kann. Die Übertragung der Geschäftsführungskompetenz auf den Generaldirektor kann daher im Rahmen der Bewertung der tatsächlichen Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 als gegenüber der Rolle des Verwaltungsrats zweitrangig angesehen werden. Eine mögliche Stärkung der Position des Generaldirektors infolge einer Kombination dieses Amts mit dem des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist von der Zustimmung des belgischen Staats abhängig. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission die Absicht der belgischen Regierung zur Kenntnis, eine solche Kombination unter Umständen, die eine Konzentration des Geschäftsleitungseinflusses in den Händen einer von Swissair ernannten Person bewirken würden, nicht zuzulassen. In jedem Fall wird durch die Regeln für die Ernennung des Generaldirektors sichergestellt, daß die belgischen Aktionäre in allen Stufen des Auswahlverfahrens für dieses Amt über ein Vetorecht verfügen. Drittens räumt der Vertrag vom 4. Mai 1995 der Sabena-Hauptversammlung nur sehr beschränkte Rechte ein. Mit Ausnahme des Rechts zur Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, das bereits behandelt wurde, beschränkt sich die Rolle der Hauptversammlung auf die Wahrung der wesentlichen Anlegerinteressen und greift nicht in die Führung der Geschäfte des Unternehmens ein. Darüber hinaus können die meisten der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit und somit durch gemeinsames Handeln der belgischen Aktionäre getroffen werden. Swissair behält lediglich Vetorechte hinsichtlich Änderungen der Sabena-Satzung, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen sowie Auflösung, Fusion oder Aufspaltung der Gesellschaft. Solche Vetorechte entsprechen jedoch nur dem üblichen Schutz von Minderheitsaktionären, wie ihm das Gesellschaftsrecht der meisten Mitgliedstaaten, so auch Belgiens, vorschreibt. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß die Vetorechte, über die Swissair in der Sabena-Hauptversammlung verfügt, für die Prüfung dieser Angelegenheit ohne Belang sind. In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die Bestimmungen hinsichtlich der Führung der Geschäfte von Sabena im Vertrag vom 4. Mai 1995 die letztendliche Entscheidungskompetenz der belgischen Aktionäre nicht beschränken und somit Swissair keine Rechte einräumen, die mit der Anforderung hinsichtlich der tatsächlichen Kontrolle nach Artikel 4 Absatz 2 nicht vereinbar wären. Entwurf des Kooperationsvertrags Für ihre Zusammenarbeit werden Swissair und Sabena einen umfassenden Kooperationsvertrag mit einer ersten Geltungsdauer von zehn Jahren schließen, der automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert wird. Die geplante Zusammenarbeit ist daher langfristiger, strategischer Art und bringt strukturelle Veränderungen für beide Parteien mit sich. Die Kommission ist allgemein der Ansicht, daß - unbeschadet anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts - Artikel 4 Absatz 2 nicht bezweckt, eine Zusammenarbeit von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern auf langfristiger Grundlage zu unterbinden. Die Bestimmung ist nicht dahingehend auszulegen, daß sie es einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft verbietet, seine wirtschaftliche Freiheit im Rahmen mit einer solchen langfristigen Kooperation einzuschränken. Die Anforderung hinsichtlich der tatsächlichen Kontrolle wird nur dann durch das Luftfahrtunternehmen nicht erfuellt, wenn ein Drittlandsunternehmen im Rahmen der Kooperation dazu ermächtigt wird, die Entscheidungen der kompetenten Organe des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft in wesentlichem Umfang durch seine eigenen Entscheidungen zu ersetzen. Es ist daher zu prüfen, ob die Bestimmungen des zwischen Swissair und Sabena zu schließenden Kooperationsvertrags eine solche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen bewirken. Der dem Vertrag vom 4. Mai 1995 als Anlage beigefügte Entwurf des Kooperationsvertrags verpflichtet Sabena, bestimmte, von Swissair entwickelte Planungs- und Kontrollverfahren anzuwenden und die von Swissair für bestimmte Planungs- und Streckenmanagementtätigkeiten festgelegten Standards und Verfahren zu beachten. Swissair übernimmt darüber hinaus die Zuständigkeit für die Planung und das Streckenmanagement in bestimmten Verkehrsgebieten, die zur Zeit von Sabena bedient werden, z. B. die Nordamerikastrecken. Die entsprechenden Bestimmungen im Entwurf des Kooperationsvertrags sehen jedoch ausdrücklich vor, daß jeder materielle Vorschlag, der sich aus der gemeinsamen Planungstätigkeit ergibt, dem Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft zur vorherigen Genehmigung vorzulegen ist. Desgleichen sind Übertragungen der Zuständigkeit für Planung und Streckenmanagement nicht als Übertragung der Entscheidungsbefugnis oder Aufteilung des tatsächlichen Streckenbetriebs zwischen den Unternehmen zu verstehen. Auf der Grundlage der von der belgischen Regierung vorgelegten Unterlagen und Informationen vertritt die Kommission daher die Ansicht, daß die obengenannten, Sabena aus dem Kooperationsvertrag erwachsenden Verpflichtungen im wesentlichen verfahrensmäßiger Art sein dürften und keine Übertragung der Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Punkten an Swissair umfassen. Die wichtigsten Bestimmungen des Kooperationsvertrags unterliegen darüber hinaus einer Überprüfung durch beide Parteien, die alle drei Jahre erfolgt. Sabena verfügt somit über die Möglichkeit, die Bedingungen der bei der Zusammenarbeit mit Swissair einzuhaltenden Verfahren und Standards zu beeinflussen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß der Entwurf des Kooperationsvertrags in seiner jetzigen Fassung keine Bedingungen enthält, die mit der Anforderung hinsichtlich der tatsächlichen Kontrolle nach Artikel 4 Absatz 2 unvereinbar sind. Allgemeine Erwägungen Abschließend ist es erforderlich, die in den vorangegangenen Abschnitten dargelegten Einzelaspekte und die Transaktion in ihrer Gesamtheit in den entsprechenden Zusammenhang zu stellen. Erstens verfügt der belgische Staat über die Möglichkeit, die gesamte Transaktion rückgängig zu machen, indem er sein Optionsrecht auf Erwerb aller Aktien in Swissair-Besitz ausübt. Wenngleich diese Möglichkeit wohl nur bei unüberbrückbaren Gegensätzen zwischen den Parteien ernsthaft in Betracht gezogen werden wird, so stellt sie dennoch ein Druckmittel dar, das Swissair zur Vermeidung aller Maßnahmen anhalten kann, die gegen die wesentlichen Interessen des belgischen Staats gerichtet sind. Der Vertrag vom 4. Mai 1995 verpflichtet Swissair gleichfalls dazu, alle Maßnahmen zu vermeiden, die den Status von Sabena als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 gefährden könnten. Verschiedene Bestimmungen des Vertrags, insbesondere zu möglichen Aktienübertragungen, sehen vor, daß keine Partei die ihr gewährten Rechte ausüben kann, wenn dadurch der Status von Sabena gefährdet wird. Die Kommission sieht alle diese Regelungen als zusätzliche Schutzmechanismen gegen eine mögliche Aushöhlung der letztendlichen Entscheidungsbefugnis der belgischen Aktionäre bei der Führung der Geschäfte von Sabena an. Zweitens vertritt die Kommission die Auffassung, daß bei einer Bewertung einer wesentlichen Investition durch ein Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes in einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft der Gesamtzusammenhang, in dem diese Investition erfolgt, zu berücksichtigen ist, insbesondere die Luftverkehrsbeziehungen der Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland. Solche Zusatzüberlegungen sind angesichts der in Abschnitt IX diskutierten Zielsetzung der Anforderungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle, die Interessen der Luftverkehrsbranche der Gemeinschaft zu schützen, erforderlich. Dies bedeutet insbesondere, daß Unternehmen aus Drittländern nicht einseitig voll vom liberalisierten Luftverkehrsbinnenmarkt der Gemeinschaft profitieren dürfen. Nach den schweizerischen Regeln über die Eigentumsverhältnisse und die Kontrolle von Luftfahrtunternehmen müssen zumindest 60 % des Aktienkapitals und mindestens zwei Drittel der Sitze in den Organen der Gesellschaft in der Hand von Schweizer Staatsangehörigen oder anderen Personen sein, die kraft internationaler Abkommen Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Diese Anforderungen sind mit denen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 im wesentlichen vergleichbar. Insbesondere lassen sowohl die schweizerischen als auch die Gemeinschaftsbestimmungen liberalere Abmachungen mit Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu. Hinsichtlich dieses letzten Gesichtspunkts ist anzumerken, daß der Ministerrat am 14. März 1995 entschieden hat, die Kommission zur Aushandlung eines umfassenden Luftverkehrsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu ermächtigen. In dieser Entscheidung ist vorgesehen, bis auf bestimmte Ausnahmen die Regeln für den Luftverkehrsmarkt innerhalb der Gemeinschaft auch auf die Schweiz auszudehnen. In Anbetracht dieses Gesamtzusammenhangs scheinen die zwischen dem belgischen Staat und Swissair getroffenen Bestimmungen, die im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geprüft wurden, Übergangscharakter zu haben. Sie bieten eine Zwischenlösung, bis die jetzigen Beschränkungen im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse und die Kontrolle zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit aufgehoben werden. Eine spätere Aufhebung dieser Beschränkungen ist im Vertrag zwischen den Parteien vom 4. Mai 1995 bereits insoweit vorweggenommen, als dieser Vertrag ausdrücklich eine Mehrheitsoption von Swissair vorsieht. Insgesamt stützen die in diesem Abschnitt der Entscheidung dargelegten Zusatzüberlegungen die Schlußfolgerung, daß Sabena auf der Grundlage des Vertrags vom 4. Mai 1995 tatsächlich von den belgischen Aktionären kontrolliert wird. XII Aufgrund der vorstehenden Überlegungen sowie der Unterlagen und Informationen, die die belgische Regierung mit Schreiben vom 12. Mai und 15. Juni 1995 übermittelt hat, gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß Sabena auf der Grundlage der Bestimmungen des notifizierten Vertrags zwischen dem belgischen Staat und Swissair vom 4. Mai 1994, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 12. Juni 1995, die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erfuellt und daß eine entsprechende Entscheidung erforderlich ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf der Grundlage der Bestimmungen des notifizierten Vertrags zwischen dem belgischen Staat und Swissair vom 4. Mai 1995, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 12. Juni 1995, erfuellt Sabena die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 19. Juli 1995 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.