Europäische Union

85/204/EWG: Beschluß des Rates vom 7. März 1985 über die Annahme im Namen der Gemeinschaft von drei Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31985D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

bes gestatten. 2. Falls eine Beschau der Waren erforderlich ist, wird sie in der Regel bei der Binnenzollstelle vorgenommen, bei der die Waren zur endgültigen Ausfuhr angemeldet worden sind. 3. Die Zollbehörden können verlangen, daß bei einer Binnenzollstelle zur endgültigen Ausfuhr angemeldete Waren im Zollgutversand an die Ausgangszollstelle befördert werden. 5. Norm Liegen die entsprechenden Zollstellen an einer gemeinsamen Grenze, so stimmen die Zollbehörden der beiden betreffenden Länder die Öffnungszeiten sowie die Zuständigkeit dieser Stellen soweit wie möglich aufeinander ab. Abfertigung von Waren ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle 6. Norm Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, gestatten die Zollbehörden, soweit es die verwaltungsmässige Organisation zulässt, daß Waren zur endgültigen Ausfuhr ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle abgefertigt werden, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können. Der Zollanmelder 7. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Person berechtigt ist, als Zollanmelder zu handeln, sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und seiner Rechte. Papiere, die bei der endgültigen Ausfuhr vorzulegen sind a) Vordruck und Inhalt der Zollanmeldung 8. Norm Die Vordrucke für die Zollanmeldung zur endgültigen Ausfuhr entsprechen dem von den Zollbehörden bestimmten Muster. Die Zollbehörden verlangen nur solche Angaben, die sie zur Berechnung und Erhebung der gegebenenfalls zu entrichtenden Ausgangsabgaben, der Erstattung und Befreiung von den inneren Abgaben, zur Erstellung der Statistik und zur Anwendung der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist, für erforderlich halten. Anmerkungen Die Zollbehörden verlangen in der Regel: a) Angaben zur Person - Name und Anschrift des Zollanmelders, - Name und Anschrift des Ausführers, - Name und Anschrift des Empfängers; b) Angaben über die Beförderung - Beförderungsart, - Kennzeichen des Beförderungsmittels; c) Angaben über die Waren - Bestimmungsland, - Bezeichnung der Packstücke (Zeichen und Nummern, Anzahl, Art), - Bezeichnung der Waren, - Rohgewicht, - Reingewicht oder sonstige Mengenangabe, - Wert; d) Angaben für die Berechnung der gegebenenfalls zu entrichtenden Ausgangsabgaben - Tarifnummer, - Ausgangsabgabensatz, - Betrag der Ausgangsabgaben; e) Sonstige Angaben - statistische Nummer für jede Warenart, - Hinweis auf die vorgelegten Belege (z.B. Ausfuhrgenehmigung, Gesundheitszeugnis oder sonstige Belege); f) Ort, Datum und Unterschrift des Zollanmelders. 9. Empfohlene Praktik Bei der Überarbeitung bestehender oder Ausarbeitung neuer Vordrucke für die Zollanmeldung für die endgültige Ausfuhr sollten sich die Zollbehörden soweit wie möglich unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II nach dem Mustervordruck in Anhang I dieser Anlage richten. b) Annahme eines Handelspapiers anstatt eines amtlichen Vordrucks 10. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten soweit wie möglich vorsehen, daß die Zollanmeldung anstatt unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks durch Vorlage eines Handelspapiers (z.B. der Rechnung) erfolgen kann, das die erforderlichen Angaben über die auszuführenden Waren enthält. Anmerkungen 1. Die Zollbehörden begnügen sich in der Regel mit einem Handelspapier, wenn die auszuführenden Waren keinen Ausgangsabgaben unterliegen, nicht Gegenstand einer Erstattung oder einer Befreiung von den inneren Abgaben sind und die Zollanmeldung nicht zur Erstellung von Statistiken gebraucht wird. 2. Eine Empfehlung über einen Rechnungs-Rahmen-vordruck für den internationalen Handel ist von der Wirtschaftskommission für Europa (CEE/ECE) angenommen worden. Dieser Rahmenvordruck ist in Anhang III wiedergegeben. 3. Die Zollbehörden können durch elektronische Datenverarbeitung erstellte Handelspapiere annehmen. 11. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten im Einvernehmen mit den anderen für den Aussenhandel zuständigen Behörden sicherstellen, daß alle im Zusammenhang mit der endgültigen Ausfuhr verlangten Papiere in einer genormten Serie von Aussenhandelspapieren erfasst werden können. Anmerkung Durch die Verwendung einer genormten Serie von Aussenhandelspapieren, die dem Rahmenvordruck der Wirtschaftskommission für Europa angepasst ist (oder mit diesem Vordruck übereinstimmt), können die diesen Papieren gemeinsamen Informationen im Durchschlagverfahren auf vorgedruckte oder Blankoformulare übertragen werden. c) Anzahl der abzugebenden Ausfertigungen 12. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten die Anzahl der vom Zollanmelder abzugebenden Ausfertigungen der Zollanmeldung oder des Handelspapiers so gering wie möglich halten. d) Belege zur Zollanmeldung oder zum Handelspapier 13. Norm Als Belege zu der vom Zollanmelder vorzulegenden Zollanmeldung oder dem vorzulegenden Handelspapier verlangen die Zollbehörden lediglich die Papiere, die sie für erforderlich halten, um die Kontrolle des Vorgangs zu ermöglichen und sich zu vergewissern, daß alle Vorschriften hinsichtlich der Anwendung von Beschränkungen oder sonstigen Bestimmungen beachtet worden sind. Anmerkung Die Zollbehörden können gegebenenfalls die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung, eines pflanzenschutzrechtlichen Zeugnisses oder anderen Gesundheitszeugnisses verlangen. e) Abgaben von Zollanmeldungen oder Handelspapieren für bestimmte Zeiträume 14. Norm Die Zollbehörden gestatten, daß in Fällen häufiger Warenausfuhr durch dieselbe Person unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung oder Zusammenstellung, die die erforderlichen Angaben enthält, für alle Ausfuhren dieser Person innerhalb eines bestimmten Zeitraumes genügt. Anmerkungen 1. Die Zollbehörden können die Gewährung dieser Erleichterung davon abhängig machen, daß der Ausführer ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden können. 2. Die Zollbehörden können vom Zollanmelder verlangen, daß er bei jeder Ausfuhr eine Ausfertigung des Beförderungspapiers oder einen anderen Nachweis vorlegt. 3. Die Zollbehörden können von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen hergestellte Zusammenstellungen zulassen. Beschau der Waren a) Umfang der Beschau 15. Norm Die Zollbehörden beschränken die Beschau der Waren auf die Fälle, bei denen sie diese Beschau für unerläßlich erachten, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist. Anmerkung Führen die Zollbehörden eine Beschau der Waren durch, so beschränkt sich diese Beschau in der Regel auf das Zählen der Packstücke, die Überprüfung der Warenbezeichnung und der ausgeführten Mengen. b) Beschau der Waren ausserhalb der Zollstelle 16. Norm Führen die Zollbehörden eine Beschau der Waren durch, so gestatten sie auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, daß die Beschau soweit wie möglich ausserhalb der Zollstelle vorgenommen wird, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können. Anmerkungen Die Beschau kann während des Beladens des Behälters oder des Beförderungsmittels in den Räumlichkeiten des Zollanmelders vorgenommen werden. c) Entnahme von Mustern und Proben durch den Zoll 17. Norm Müssen Muster und Proben entnommen werden, um die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten, so sollten die entnommenen Warenmengen möglichst klein sein. Berechnung und Zahlung der zu entrichtenden Ausgangsabgaben 18. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen die Regeln, Förmlichkeiten und Erleichterungen im Zusammenhang mit der Berechnung und Zahlung der bei der endgültigen Ausfuhr zu entrichtenden Ausgangsabgaben. Ausfuhr der Waren a) Bewilligung der Ausfuhr 19. Norm Die Ausfuhr der Waren wird gestattet, sobald die erforderlichen Kontrollen vom Zoll und den anderen zuständigen Behörden durchgeführt sind, vorausgesetzt: - es wurde keine Zuwiderhandlung festgestellt; - die Ausfuhrgenehmigung oder andere erforderliche Papiere wurden vorgelegt und - die zu entrichtenden Ausgangsabgaben wurden gezahlt oder die zur Gewährleistung ihrer Erhebung erforderlichen Maßnahmen wurden getroffen. Anmerkungen 1. Waren, die nicht sofort nach Bewilligung der Ausfuhr ausgeführt werden, können bis zu ihrer tatsächlichen Ausfuhr unter zollamtliche Überwachung gestellt werden. 2. Die Länder können die Zollstrassen, d.h. Strassen, Eisenbahnstrecken, Wasserstrassen und andere Transportwege (Rohrleitungen usw.) bestimmen, die zur Ausfuhr der Waren benutzt werden müssen. 20. Empfohlene Praktik Die Ausfuhr von Waren sollte nicht verzögert werden, weil die Zollanmeldung unvollständig ist oder in den Belegen kleinere Unregelmässigkeiten festgestellt worden sind, sofern weder die Interessen des Fiskus noch wichtige Kontrollen oder geltende Ausfuhrverbote oder -beschränkungen berührt werden. b) Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort 21. Norm Die Zollbehörden verlangen im allgemeinen keinen Nachweis über die Ankunft der Waren im Ausland. Anmerkungen 1. Im allgemeinen wird dieser Nachweis nur für Waren verlangt, für die sonst kein Nachweis der Ausfuhr erbracht ist und bei denen die Erstattung oder Befreiung von einem grösseren Betrag an inneren Abgaben gewährt und ein Mißbrauch befürchtet wird, oder für bestimmte Waren, die besonderen Kontrollen unterliegen (z.B. Waffen und Munition). 2. Wird dieser Nachweis verlangt, so kann er aus einer von den Zollbehörden des Bestimmungslandes bestätigten Erklärung des Empfängers bestehen. c) Erstattung oder Befreiung von inneren Abgaben 22. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen die Regeln und Förmlichkeiten, die für eine Erstattung oder Befreiung von inneren Abgaben zu beachten sind. 23. Empfohlene Praktik Für Waren, für die wegen ihrer endgültigen Ausfuhr eine Erstattung oder Befreiung von inneren Abgaben gewährt wird, sollte diese Erstattung oder Befreiung so bald wie möglich nach ihrer Ausfuhr gewährt werden. Informationen über die endgültige Ausfuhr 24. Norm Die Zollbehörden sorgen dafür, daß sich jede interessierte Person leicht alle zweckdienlichen Informationen über die endgültige Ausfuhr beschaffen kann. Anhang I zur Anlage C.1 RAHMENVORDRUCK für die Zollanmeldung zur endgültigen Ausfuhr >PIC FILE= "T0027724"> Anhang II zur Anlage C.1 Anmerkungen 1. Der Rahmenvordruck hat das internationale Format ISO/A 4 (210 × 297 mm). Der Vordruck ist oben mit einem Rand von 10 mm und links einem Rand von 20 mm zum Abheften versehen. Die Zeilenabstände müssen Vielfache von 4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien Vielfache von 2,54 mm sein. Die Anordnung muß dem Rahmenvordruck der Wirtschaftskommission für Europa (CEE/ECE) nach dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Grösse der Felder usw. sind zulässig, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, wie etwa wegen anderer als metrischer Masseinheiten, Merkmalen einer genormten Serie innerstaatlicher Papiere usw., erforderlich sind. 2. Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festsetzen. 3. Die Vereinheitlichung bezieht sich lediglich auf das Format und die Anordnung ; die Stichworte im Rahmenvordruck sind lediglich als Anhaltspunkte für die an der jeweiligen Stelle zu machenden Angaben gedacht. Jedes Land hat daher die Möglichkeit, diese Worte in seinem innerstaatlichen Vordruck durch für geeigneter erachtete Formulierungen zu ersetzen, sofern die Art der im Rahmenvordruck vorgesehenen Angaben gewahrt bleibt. 4. Die Verwaltungen können in ihrem Vordruck ausserdem die Felder des Rahmenvordrucks weglassen, die sie nicht benötigen. Die dadurch freigewordenen Stellen können für amtliche Vermerke benutzt werden. 5. Weitere von den Verwaltungen verlangte Angaben, die nicht im Rahmenvordruck vorgesehen sind, können in dem Feld "Raum zur freien Verfügung" gemacht werden. Anhang III zur Anlage C.1 RAHMENVORDRUCK für die Rechnung >PIC FILE= "T0027725"> ANHANG III Übersetzung ANLAGE F.6 ANLAGE ÜBER DIE ERSTATTUNG VON EINGANGSABGABEN Einleitung Bei der Abfertigung von zum freien Verkehr angemeldeten Waren oder nach ihrer Freigabe kann entweder vom Einführer oder von den Zollbehörden festgestellt werden, daß die Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Zolls unter anderem wegen eines Fehlers seitens der Zollbehörden, des Anmelders oder jeder anderen beteiligten Person (zum Beispiel des Absenders oder Beförderers) unrichtig war, und daher die erhobenen oder zu erhebenden Eingangsabgaben höher sind als die tatsächlich geschuldeten Abgaben. Es kann auch vorkommen, daß die Waren vor ihrer Freigabe infolge eines Unfalls oder höherer Gewalt beschädigt oder zerstört werden oder untergehen ; auch in diesem Fall könnten die bereits erhobenen Eingangsabgaben aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erstattet werden. Die beteiligte Person sollte die Möglichkeit haben, sich nach Feststellung des Sachverhalts die zuviel entrichteten Eingangsabgaben erstatten zu lassen oder, wenn diese noch nicht entrichtet worden sind, den Erlaß der über den tatsächlich geschuldeten Betrag hinausgehenden Abgaben zu bewirken. Besonders wenn die Überzahlung auf einen Fehler seitens der Zollbehörden oder auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht vom Einführer oder einer anderen beteiligten Person zu vertreten sind, ist es wichtig, daß die Erstattung unverzueglich und mit möglichst wenig Förmlichkeiten vorgenommen wird. In einigen Fällen kann die Erstattung jedoch von gewissen Voraussetzungen oder besonderen Vorkehrungen zur Ausschaltung jeder Betrugs- oder Mißbrauchsgefahr abhängig gemacht werden. Diese Anlage gilt nicht für Erstattungen nach dem Verfahren der Zollrückvergütung oder für die Erstattung der als Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben hinterlegten Beträge. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Erstattung der Eingangsabgaben" die völlige oder teilweise Erstattung der Eingangsabgaben, die für die zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldeten Waren entrichtet worden sind, sowie der völlige oder teilweise Erlaß dieser Abgaben, wenn sie noch nicht entrichtet worden sind; b) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; c) "Freigabe" die Maßnahme, mit der der Zoll den Zollbeteiligten gestattet, über Waren, die der Zollbehandlung unterzogen werden, zu verfügen; d) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsatz 1. Norm Für die Erstattung der Eingangsabgaben gelten die Bestimmungen dieser Anlage. Geltungsbereich 2. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eingangsabgaben erstattet werden, wenn diese Abgaben bereits entrichtet oder zur Entrichtung festgesetzt worden sind und den rechtmässig geschuldeten Betrag überschreiten. Anmerkung Eingangsabgaben werden nicht erstattet, wenn die Abgaben aufgrund anderer Bestimmungen erstattet worden sind oder erstattet werden. Fälle, in denen Eingangsabgaben erstattet werden sollten Fehler bei der Festsetzung 3. Norm Eingangsabgaben werden erstattet, wenn festgestellt wird, daß die Überzahlung auf einen Fehler bei der Festsetzung dieser Abgaben zurückzuführen ist. Waren, deren Wert unter dem angemeldeten Wert liegt 4. Norm Eingangsabgaben werden erstattet, wenn sich herausstellt, daß die Eingangsabgaben aufgrund eines höheren Wertes als des Zollwerts festgesetzt worden sind, vorausgesetzt, daß der Zollbehörde der Sachverhalt ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Unrichtige Tarifierung 5. Norm Eingangsabgaben werden erstattet, wenn die Überzahlung auf eine unrichtige Tarifierung der angemeldeten Waren zurückzuführen ist, vorausgesetzt, daß der Zollbehörde der Sachverhalt ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Beschädigte, zerstörte oder untergegangene Waren 6. Norm Eingangsabgaben werden für Waren erstattet, die vor ihrer Freigabe infolge eines Unfalls oder höherer Gewalt beschädigt oder zerstört worden oder untergegangen sind, vorausgesetzt, daß der Zollbehörde der Sachverhalt ordnungsgemäß nachgewiesen wird. 7. Norm Wenn Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung ganz oder teilweise von Eingangsabgaben befreit worden sind, infolge eines Unfalls oder höherer Gewalt nach der Freigabe beschädigt oder zerstört werden oder untergehen, wird der Betrag der Eingangsabgaben, für die Befreiung gewährt worden ist, erlassen, sofern der Zollbehörde die Beschädigung, die Zerstörung oder der Untergang ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Anmerkung Überreste der in den Normen 6 und 7 aufgeführten Waren können je nach Entscheidung der Zollbehörden a) in ihrem jeweiligen Zustand zum freien Verkehr abgefertigt werden, als ob sie in diesem Zustand eingeführt worden wären, b) wieder ausgeführt werden, c) kostenlos dem Staat überlassen werden oder d) unter zollamtlicher Überwachung für den Handel wertlos gemacht werden, ohne daß dem Staat dadurch Kosten entstehen. Waren, die nicht den Vereinbarungen entsprechen 8. Norm Eingangsabgaben werden für eingeführte Waren erstattet, die nachweislich im Zeitpunkt der Einfuhr schadhaft waren oder in anderer Hinsicht nicht den Vereinbarungen entsprechen, und die innerhalb einer angemessenen Frist wieder an den ausländischen Lieferanten oder eine andere von diesem bezeichnete Person ausgeführt werden, ohne im Einfuhrland bearbeitet, ausgebessert oder verwendet worden zu sein. Die Verwendung der Waren hindert die Erstattung jedoch nicht, wenn erst dadurch die Mängel oder anderen Umstände, die zur Wiederausfuhr der Waren geführt haben, festgestellt werden konnten. Statt wieder ausgeführt zu werden, können die Waren je nach Entscheidung der Zollbehörden auch dem Staat überlassen oder unter zollamtlicher Überwachung zerstört, vernichtet oder für den Handel wertlos gemacht werden. Dabei dürfen dem Staat keine Kosten entstehen. Anmerkung Die Erstattung der Eingangsabgaben für die in Satz 1 dieser Norm genannten Waren kann auch nach den Normen 4 und 5 in Betracht gezogen werden, wenn diese Waren nicht wieder ausgeführt werden. Fehlmengen 9. Norm Eingangsabgaben werden für Waren erstattet, die als Teil einer Sendung angemeldet worden sind, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß diese Waren tatsächlich nicht in das Zollgebiet eingeführt worden sind. Wechsel des Zollverfahrens 10. Empfohlene Praktik Gestatten die Zollbehörden, daß Waren, die ursprünglich zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, einem anderen Zollverfahren zugeführt werden, sollten die daher möglicherweise zuviel erhobenen Eingangsabgaben erstattet werden. Erstattungsverfahren 11. Norm Das für den Antrag auf Erstattung der Eingangsabgaben vorgeschriebene Verfahren muß so einfach wie möglich sein. Anmerkung Das Erstattungsverfahren kann entweder auf Antrag der beteiligten Person oder durch den Zoll selbst eingeleitet werden. 12. Norm Die Entscheidung über den Erstattungsantrag wird unverzueglich getroffen und der beteiligten Person schriftlich mitgeteilt ; zuviel erhobene Beträge werden so bald wie möglich nach Überprüfung der Richtigkeit des Antrags erstattet. 13. Norm Stellt der Zoll fest, daß die Überzahlung auf einem Fehler der Zollbehörde beruht, der ihr bei der Festsetzung der Eingangsabgaben unterlaufen ist, so wird die Erstattung vorrangig gewährt. Frist 14. Empfohlene Praktik Sind für Anträge auf Erstattung der Eingangsabgaben Ausschlußfristen gesetzt, so sollten diese ausreichen, damit die besonderen Umstände der verschiedenen Fälle, in denen eine Erstattung der Eingangsabgaben in Betracht kommt, berücksichtigt werden können. Informationen über die Erstattung 15. Norm Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle erforderlichen Informationen über die Erstattung der Eingangsabgaben beschaffen kann.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.