Europäische Union

85/204/EWG: Beschluß des Rates vom 7. März 1985 über die Annahme im Namen der Gemeinschaft von drei Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

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Quellenkennung: 31985D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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obei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können. Anmerkungen 1. Die Waren können je nach den Umständen auch in den Räumlichkeiten der beteiligten Person, in Räumlichkeiten, die mit dem erforderlichen Gerät ausgestattet sind, an jedem Ort innerhalb des vom Zoll überwachten Bereichs oder bei einer anderen Zollstelle als der, bei der die Zollanmeldung abgegeben worden ist, beschaut werden. 2. Die Zollbeschau ausserhalb der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben worden ist, kann insbesondere in den folgenden Fällen gestattet werden: - Bei Waren, die erst bei ihrer Entladung am Bestimmungsort ohne weiteres beschaut werden können (z.B. Weizen, per Schiff eingeführtes Öl oder Erz, lose Einzelteile in Behältern, Umzugsgut); - bei Waren, für deren Beschau geeignete Ausrüstungen erforderlich sind (z.B. Dunkelkammern, Gefriereinrichtungen); - bei Waren, deren Gestellung bei einer Zollstelle nicht angebracht ist (z.B. auf kürzestem Weg eingeführte Erzeugnisse aus der Nutzung grenznaher Grundstükke oder Steinbrüche). d) Anwesenheit des Zollanmelders bei der Beschau der Waren 37. Norm Der Zollanmelder hat das Recht, der Beschau der Waren beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Wenn die Zollbehörden es für zweckmässig halten, können sie vom Zollanmelder verlangen, daß er der Beschau beiwohnt oder sich dabei vertreten lässt, um dem Zoll jede erforderliche Unterstützung zur Erleichterung der Beschau zu leisten. Anmerkungen 1. Der Zollanmelder kann gehalten sein, die Packstücke zu ordnen, sie zu öffnen, die Waren nach der Warenbezeichnung zu sortieren und sie zu zählen. 2. Handelt es sich bei den für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren um gefährliche, empfindliche oder zerbrechliche Waren, so kann der Zollanmelder gehalten sein, zur Unterstützung des Zolls Sachverständige hinzuzuziehen. 3. Der Zollanmelder kann ausserdem gehalten sein, dem Zoll technische Beschreibungen der eingeführten Waren zur Verfügung zu stellen. e) Umfang der Beschau der Waren 38. Norm Bei Durchführung der Beschau beschränken sich die Zollbehörden auf die Maßnahmen, die sie für unerläßlich halten, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung sie zuständig sind. Anmerkungen 1. Es kann entweder eine summarische oder eine eingehende Beschau der Waren vorgenommen werden. Im Falle einer summarischen Beschau kann der Zoll einige, aber nicht unbedingt alle der folgenden Kontrollen durchführen : Zählen der Packstücke, Festhalten ihrer Kennzeichen und Nummern sowie Feststellen der Warenart. Die eingehende Beschau umfasst eine sorgfältige Prüfung der Waren zur möglichst genauen Feststellung ihrer Zusammensetzung, Menge, Tarifnummer, ihres Werts und gegebenenfalls ihres Ursprungs. 2. Eine eingehende Beschau der Waren ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Zollbehörden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung oder in den Belegen zur Zollanmeldung haben. 3. Waren, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, können ebenfalls regelmässig einer eingehenden Beschau unterzogen werden. 39. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten sich in möglichst vielen Fällen mit einer summarischen Beschau der für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren begnügen. Anmerkung Eine summarische Beschau gilt insbesondere dann als ausreichend, wenn Waren gleicher Art häufig von einer dem Zoll als zuverlässig bekannten Person eingeführt werden, wenn die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung anhand der beigefügten Belege oder sonstiger Nachweise festgestellt werden kann oder wenn die Eingangsabgaben gering sind. 40. Empfohlene Praktik Sind Waren in einer Zollanmeldung aufgeführt, die eine aus zahlreichen Packstücken bestehende Sendung betrifft und mit der eine Stückliste oder ein sonstiger gleichartiger Beleg vorgelegt wird, so sollten die Zollbehörden eine eingehende Beschau im Regelfall nur stichprobenweise vornehmen. Anmerkung Die Zollbehörden können unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Personals festlegen, daß für die Überführung in den freien Verkehr angemeldete Sendungen nach Auswahl einer eingehenden Beschau unterzogen werden. f) Entnahme von Mustern und Proben durch den Zoll 41. Norm Die Entnahme von Mustern und Proben ist auf Fälle beschränkt, in denen diese nach Ansicht der Zollbehörden zur Feststellung der Art und/oder des Wertes der für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren oder zur Gewährleistung der Anwendung sonstiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die als Muster oder Proben entnommenen Warenmengen müssen möglichst klein sein. Fehler in der Zollanmeldung 42. Norm Stellen die Zollbehörden fest, daß Fehler in der Zollanmeldung oder bei der Berechnung der Eingangsabgaben zur Erhebung eines höheren als des rechtmässig geschuldeten Eingangsabgabenbetrags führen oder geführt haben, so erstatten oder erlassen sie den Mehrbetrag oder unterrichten den Zollanmelder entsprechend, damit er entweder die Zollanmeldung berichtigen oder einen Antrag auf Erstattung oder Erlaß stellen kann. 43. Norm Stellen die Zollbehörden fest, daß aufgrund von Fehlern in der Zollanmeldung Nachforderungen an Eingangs- abgaben erforderlich werden, weitere Belege vorzulegen oder weitere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und ist nicht erwiesen, daß eine absichtliche Rechtsverletzung vorliegt, so unterrichten sie unverzueglich den Zollanmelder. Sind sie überzeugt, daß es sich um unbeabsichtigte Fehler handelt und daß keine grobe Fahrlässigkeit von selten des Zollanmelders vorliegt, so gestatten sie ihm, die Zollanmeldung zu berichtigen und die erforderlichen zusätzlichen Förmlichkeiten zu erfuellen, ohne ihn zu bestrafen. 44. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sehen vor, daß bei Fehlern, die in der Zollanmeldung oder bei der Berechnung der Eingangsabgaben festgestellt werden und die entweder eine als unwesentlich geltende Nachforderung oder Erstattung von Eingangsabgaben zur Folge haben, der Zoll diesen Betrag nicht erhebt oder erstattet. Berechnung der Eingangsabgaben a) Zu berücksichtigende Faktoren 45. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen die Faktoren, die der Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde zu legen sind, und die Bedingungen, unter denen diese Faktoren ermittelt werden. Anmerkungen 1. Die der Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde zu legenden Faktoren sind im allgemeinen: - Tarifierung; - Wert oder Menge, je nachdem, ob die jeweiligen Eingangsabgaben nach wertmässigen oder spezifischen Kriterien zu ermitteln sind; - Ursprungs- oder Herkunftsland, soweit diese Faktoren für die Bemessung der Abgabenschuld maßgebend sind. 2. Die Vorschriften für die Tarifierung, für die Ermittlung des für die Abgabenerhebung maßgebenden Wertes oder der maßgebenden Menge sowie für die Bestimmung des Ursprungs können Gegenstand von Erläuterungen sein, die von den zuständigen Behörden herausgegeben werden. b) Anzuwendende Eingangsabgabensätze 46. Norm Die Eingangsabgabensätze für Waren, die in den freien Verkehr übergeführt werden, sind in amtlichen Tarifen enthalten, die in angemessenem Umfang bekanntzumachen sind. 47. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen den maßgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung der Eingangsabgabensätze, die auf die zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren anzuwenden sind. Anmerkung Der maßgebende Zeitpunkt für die Ermittlung des jeweiligen Satzes kann z.B. der Zeitpunkt der Ankunft der Waren, der Abgabe der Zollanmeldung, der Annahme der Zollanmeldung durch den Zoll, der Entrichtung der Eingangsabgaben oder der Freigabe der Waren sein. Entrichtung der Eingangsabgaben a) Zulässige Zahlungsweisen 48. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen fest, in welcher Weise die fälligen Eingangsabgaben entrichtet werden können. 49. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten auch die bargeldlose Zahlung gestatten. Anmerkungen 1. Für die bargeldlose Zahlung können insbesondere Bank- und Postschecks sowie Bank- und Posteinzahlungen oder -überweisungen in Betracht kommen. 2. Werden auf ausländische Banken ausgestellte Schecks zugelassen, so kann verlangt werden, daß die Bank eine Niederlassung im Einfuhrland hat. b) Zeitpunkt und Ort der Zahlung 50. Norm Die Zollbehörden bestimmen den Zeitpunkt, an dem die Eingangsabgaben fällig werden, sowie den Ort, an dem Zahlung zu leisten ist. Anmerkungen 1. Die Eingangsabgaben werden im Regelfall an die Zollstelle entrichtet, bei der die Zollanmeldung abgegeben worden ist ; sie können auch an eine andere von den Zollbehörden bezeichnete Stelle oder Dienststelle entrichtet werden. 2. Die Eingangsabgaben sind im allgemeinen im Zeitpunkt der Abgabe oder der Annahme der Zollanmeldung oder vor der Freigabe der Waren zu entrichten. Unter gewissen Umständen kann die Zahlung auch aufgeschoben werden. c) Zahlungsaufschub für die Eingangsabgaben 51. Empfohlene Praktik Personen, die regelmässig Waren in den freien Verkehr überführen lassen, sollte der zinslose Zahlungsaufschub für die Eingangsabgaben gewährt werden. Anmerkungen 1. Von Personen, denen diese Erleichterung eingeräumt wird, kann die Leistung einer Sicherheit verlangt werden, deren Höhe von den Zollbehörden festgelegt wird. 2. Jede Person, die einen Zahlungsaufschub erhalten will, kann gehalten sein, beim Zoll einen schriftlichen Antrag zu stellen. 52. Empfohlene Praktik Wird eine Sicherheit für den Zahlungsaufschub verlangt, so sollte den Personen, die bei verschiedenen Zollstellen desselben Zollgebiets regelmässig Waren in den freien Verkehr überführen lassen, gestattet werden, eine globale Sicherheit zu leisten. 53. Empfohlene Praktik Die für den Zahlungsaufschub zu leistende Sicherheit sollte den Betrag an Eingangsabgaben nicht übersteigen, der für die Waren zu entrichten wäre, die während der Aufschubfrist eingeführt werden. Anmerkung Die Zollbehörden könen die Sicherheitsleistung aufgrund der Eingangsabgaben berechnen, die für einen früheren Zeitraum gleicher Dauer gezahlt worden sind. Im Falle von Änderungen, etwa bei den geltenden Sätzen oder der Einfuhrmenge, kann die Sicherheitsleistung entsprechend angepasst werden. 54. Norm Jedem, der für den Zahlungsaufschub Sicherheit zu leisten hat, ist zu gestatten, unter den nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Arten der Sicherheitsleistung die für ihn zweckmässigste zu wählen. 55. Empfohlene Praktik Die Aufschubfrist sollte mindestens 14 Tage betragen, gerechnet von dem Tage, an dem die Eingangsabgaben sonst fällig wären. Anmerkungen 1. Je nach Art der Abgaben können verschiedene Fristen festgesetzt werden. 2. Die Zollbehörden können gestatten, daß die auf Einfuhren während eines bestimmten Zeitraums erhobenen Eingangsabgaben zu einem festen Zeitpunkt entrichtet werden. d) Zahlungsnachweis 56. Norm Bei Zahlung der Eingangsabgaben wird dem Zahlungsleistenden eine Quittung als Zahlungsnachweis ausgestellt. Anmerkung Die Quittung kann auf der für den Zollanmelder bestimmten Ausfertigung der Zollanmeldung ausgestellt werden. e) Verjährungsfrist für die Erhebung der Eingangsabgaben 57. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln die Frist, innerhalb der die Zollbehörden bei Fälligkeit nicht entrichtete Eingangsabgaben erheben können. f) Säumniszuschlag 58. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln die Höhe des Säumniszuschlags für die bei Fälligkeit nicht entrichteten Eingangsabgaben und die Voraussetzungen für seine Erhebung. Freigabe der Waren 59. Norm Die für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren werden freigegeben, sobald die Zollbehörden die Beschau abgeschlossen oder hierauf verzichtet haben, vorausgesetzt, daß keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist und die fälligen Eingangsabgaben entrichtet oder die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, um ihre Erhebung zu gewährleisten. 60. Empfohlene Praktik Haben sich die Zollbehörden vergewissert, daß der Zollanmelder alle Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr später erfuellt, so sollten sie die Waren unter der Voraussetzung freigeben, daß der Zollanmelder ein Handelsdokument oder amtliches Dokument vorlegt, das die wichtigsten Angaben über die betreffende Sendung enthält und für den Zoll annehmbar ist. Anmerkungen 1. Die Zollbehörden können die Freigabe davon abhängig machen, daß die von ihnen für erforderlich gehaltenen Belege vorgelegt worden sind und die zuständigen Behörden die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen (veterinärpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Untersuchungen) durchgeführt haben. 2. Der Zollanmelder kann gehalten sein, eine Sicherheit zu leisten, um die Erfuellung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Zoll zu gewährleisten. 61. Empfohlene Praktik Kann die Beschau der Waren nicht zuegig durchgeführt werden, insbesondere wenn Sachverständige hinzugezogen oder die Waren in Spezial-Laboratorien analysiert werden müssen, und lässt sich die Beschau aufgrund von Mustern oder Proben oder einer eingehenden technischen Dokumentation durchführen, so sollten die Zollbehörden die Waren freigeben, ohne den Abschluß der Beschau abzuwarten. Anmerkung Die Freigabe kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, um eine etwaige Nachforderung von Eingangsabgaben sicherzustellen. 62. Empfohlene Praktik Ist bei der Prüfung der Zollanmeldung oder der beigefügten Belege oder bei der Beschau der Waren eine Zuwiderhandlung festgestellt worden, so sollten die Zollbehörden die Waren freigeben, ohne die Ahndung der Zuwiderhandlung abzuwarten, vorausgesetzt, daß der Zollanmelder Sicherheit bezueglich der Nachforderung zusätzlicher Eingangsabgaben und der verhängten Strafen leistet und daß die Waren nicht eingezogen werden können. Zerstörung der Waren oder Verzicht auf die Waren 63. Empfohlene Praktik Sofern weder bei der Prüfung der Zollanmeldung noch bei der Warenbeschau eine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, sollte der Zollanmelder oder Beteiligte von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit werden oder Anspruch auf Erstattung haben, - wenn auf seinen Antrag und je nach der Entscheidung der Zollbehörden auf die Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet worden sind, vor der Freigabe zugunsten des Staates verzichtet wird, oder wenn sie unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder wertlos gemacht werden. Dieser Verzicht oder diese Zerstörung darf dem Staat keine Kosten verursachen; - wenn Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet worden sind, durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört worden oder untergegangen sind, vorausgesetzt, daß die Zerstörung oder der Untergang vor der Freigabe eingetreten ist und den Zollbehörden nach ihrem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Die nach der Zerstörung etwa verbleibenden Abfälle und Reste unterliegen bei der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben, die auf sie entfielen, wenn sie in diesem Zustand eingeführt würden. Anmerkungen Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt, so können die Zollbehörden die Gewährung dieser Erleichterung von der Zahlung der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen abhängig machen. 64. Empfohlene Praktik Werden Waren, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet worden sind oder die nicht freigegeben werden konnten, obwohl keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, von den Zollbehörden veräussert, so sollte der Verkaufserlös abzueglich der Eingangsabgaben sowie aller entstandenen Kosten und Auslagen entweder, wenn dies möglich ist, den Berechtigten ausgehändigt oder für eine festgesetzte Frist zu ihrer Verfügung gehalten werden. Anmerkung Dieses Verfahren kann insbesondere dann angewandt werden, wenn eine Zollanmeldung angenommen worden ist, der Zollanmelder jedoch die Eingangsabgaben nicht zahlen konnte und kein anderes Zollverfahren beantragt hat. Informationen über die Überführung in den freien Verkehr 65. Norm Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über das Verfahren der Überführung in den freien Verkehr beschaffen kann. Anhang I zur Anlage B.1 RAHMENVORDRUCK für die Zollanmeldung von Waren für die Überführung In den freien Verkehr >PIC FILE= "T0027723"> Anhang II zur Anlage B.1 Anmerkungen 1. Der Rahmenvordruck hat das internationale Format ISO/A 4 (210 × 297 mm). Der Vordruck ist oben mit einem Rand von 10 mm und links einem Rand von 20 mm zum Abheften versehen. Die Zeilenabstände müssen Vielfache von 4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien Vielfache von 2,54 mm sein. Die Anordnung muß dem Rahmenvordruck der Wirtschaftskommission für Europa (CEE/ECE) nach dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Grösse der Felder usw. sind zulässig, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, wie etwa wegen anderer als metrischer Masseinheiten, Merkmale einer genormten Serie innerstaatlicher Papiere usw., erforderlich sind. 2. Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festsetzen. 3. Die Vereinheitlichung bezieht sich lediglich auf das Format und die Anordnung ; die Stichworte im Rahmenvordruck sind lediglich als Anhaltspunkte für die an der jeweiligen Stelle zu machenden Angaben gedacht. Jedes Land hat daher die Möglichkeit, diese Worte in seinem innerstaatlichen Vordruck durch für geeigneter erachtete Formulierungen zu ersetzen, sofern die Art der im Rahmenvordruck vorgesehenen Angaben gewahrt bleibt. 4. Die Verwaltungen können in ihrem Vordruck ausserdem die Felder des Rahmenvordrucks weglassen, die sie nicht benötigen. Die dadurch freigewordenen Stellen können für amtliche Vermerke benutzt werden. 5. Weitere von den Verwaltungen verlangte Angaben, die nicht im Muster des Rahmenvordrucks vorgesehen sind, können an den zur freien Verfügung gehaltenen Stellen gemacht werden. ANHANG II (Übersetzung) ANLAGE C.1 ANLAGE ÜBER DIE ENDGÜLTIGE AUSFUHR Einleitung Die endgültige Ausfuhr von Waren ist im allgemeinen mit verhältnismässig einfachen Zollförmlichkeiten verbunden. In der Regel wird zwar eine Zollanmeldung verlangt, doch braucht der Ausführer in einigen Fällen dem Zoll lediglich ein Handelspapier vorzulegen, das die erforderlichen Angaben über die auszuführenden Waren enthält. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Ausführer gestattet werden, eine einzige Zollanmeldung oder eine Zusammenstellung über seine sämtlichen Ausfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzulegen. Ausser der Erhebung der gegebenenfalls zu entrichtenden Ausgangsabgaben wird die zollamtliche Überwachung insbesondere durchgeführt, um die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrverbote und -beschränkungen sicherzustellen und die Angaben zu überprüfen, aufgrund derer die inneren Abgaben ermittelt werden, für die gegebenenfalls eine Erstattung oder Befreiung gewährt werden kann. Ausserdem ist der Zoll im allgemeinen für die Beschaffung der für die Erstellung der Aussenhandelsstatistiken erforderlichen Angaben zuständig. Auszuführende Waren können auch Kontrollen durch andere zuständige Behörden als die Zollbehörden unterliegen, wie z.B. veterinärpolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und anderen gesundheitsrechtlichen Untersuchungen. Diese Anlage betrifft die verschiedenen Förmlichkeiten und Maßnahmen (Zollförmlichkeiten), die mit der endgültigen Ausfuhr unabhängig von der Art der Beförderung verbunden sind. Gemäß der Begriffsbestimmung für "endgültige Ausfuhr" gilt diese Anlage nicht für Waren, die im Drawback-Verfahren oder im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder mit Erstattung der Eingangsabgaben ausgeführt werden. Ausserdem gilt sie nicht für Waren, die auf dem Postweg oder im Reisegepäck befördert werden. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Endgültige Ausfuhr" das Zollverfahren, das auf Waren des freien Verkehrs anzuwenden ist, die aus dem Zollgebiet verbracht werden und dazu bestimmt sind, ausserhalb dieses Gebietes zu bleiben, mit Ausnahme der Waren, die im Drawback-Verfahren oder im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder mit Erstattung der Eingangsabgaben ausgeführt werden; b) "Waren des freien Verkehrs" Waren, über die ohne zollamtliche Beschränkungen verfügt werden kann; c) "Zollgebiet", das Gebiet, in dem das Zollrecht eines Staates uneingeschränkt Anwendung findet; d) "Ausgangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; e) "Zollanmeldung" die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, deren Anmeldung der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt; f) "Beschau der Waren" die materielle Prüfung der Waren durch den Zoll, um sich zu vergewissern, daß Beschaffenheit, Ursprung, Zustand, Menge und Wert der Waren den Angaben in der Zollanmeldung entsprechen; g) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsätze 1. Norm Für die endgültige Ausfuhr gelten die Bestimmungen dieser Anlage. 2. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Voraussetzungen und Förmlichkeiten fest, die für die endgültige Ausfuhr zu erfuellen sind. Anmerkungen 1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können auch Verbote und Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Warenarten vorsehen. 2. Zu den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der endgültigen Ausfuhr gehören insbesondere die Vorlage eines Nachweises und die Zahlung der gegebenenfalls zu entrichtenden Ausgangsabgaben. Zuständige Zollstellen 3. Norm Die Zollbehörden bestimmen die Zollstellen, bei denen die Waren zur endgültigen Ausfuhr abgefertigt werden können. Bei der Festlegung der Zuständigkeit dieser Zollstellen und ihrer Öffnungszeiten werden auch die besonderen Bedürfnisse von Handel, Industrie und Beförderung berücksichtigt. Anmerkungen 1. Für Ausfuhren kann die Zuständigkeit einzelner Zollstellen auf bestimmte Beförderungsarten, auf bestimmte Warenarten oder auf Waren, die aus einem bestimmten Gebiet (z.B. der Grenzzone oder einem Industriegebiet) kommen, beschränkt werden. 2. Die Zollbehörden können verlangen, daß zur endgültigen Ausfuhr bestimmte Warenarten, die besonderen Kontrollmaßnahmen unterliegen (z.B. Diamanten, Antiquitäten, Kunstwerke) oder die Kontrollen durch andere zuständige Behörden unterliegen, bei eigens für diesen Zweck bestimmten Zollstellen abgefertigt werden. 4. Norm Die Zollbehörden gestatten, daß Waren zur endgültigen Ausfuhr bei Binnenzollstellen abgefertigt werden. Anmerkungen 1. Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Zollbehörden die Einrichtung einer Zollstelle in den Räumlichkeiten eines Betrie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.