Europäische Union

85/204/EWG: Beschluß des Rates vom 7. März 1985 über die Annahme im Namen der Gemeinschaft von drei Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

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Avis juridique important | 31985D0204 85/204/EWG: Beschluß des Rates vom 7. März 1985 über die Annahme im Namen der Gemeinschaft von drei Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren Amtsblatt Nr. L 087 vom 27/03/1985 S. 0008 - 0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0185 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0104 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0185 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0104 BESCHLUSS DES RATES vom 7. März 1985 über die Annahme im Namen der Gemeinschaft von drei Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (85/204/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß dem Beschluß 75/199/EWG (1) ist die Gemeinschaft Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Die Anlagen zu dem genannten Übereinkommen über die Abfertigung zum freien Verkehr, die endgültige Ausfuhr und die Erstattung von Eingangsabgaben können von der Gemeinschaft angenommen werden. Um den Erfordernissen der Zollunion und dem derzeitigen Stand der Harmonisierung des Zollrechts Rechnung zu tragen, ist es jedoch angezeigt, diese Annahme mit bestimmten Vorbehalten zu verbinden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren werden im Namen der Gemeinschaft mit den jeweils aufgeführten Vorbehalten angenommen: - Anlage B.1 über die Überführung in den freien Verkehr (Anhang I des vorliegenden Beschlusses) mit einem allgemeinen Vorbehalt und Vorbehalten zu der Norm 28 und den empfohlenen Praktiken 19 und 52; - Anlage C.1 über die endgültige Ausfuhr (Anhang II des vorliegenden Beschlusses) mit einem allgemeinen Vorbehalt und Vorbehalten zu der Norm 21 und der empfohlenen Praktik 10; - Anlage F.6 über die Erstattung von Eingangsabgaben (Anhang III des vorliegenden Beschlusses) mit einem allgemeinen Vorbehalt und einem Vorbehalt zu der Norm 7. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Annahme der in Artikel 1 genannten Anlagen mit den dort erwähnten Vorbehalten im Namen der Gemeinschaft zu notifizieren. Geschehen zu Brüssel am 7. März 1985. Im Namen des Rates Der Präsident A. BIONDI (1) ABl. Nr. L 100 vom 21.4.1975, S. 1. ANHANG I Übersetzung ANLAGE B.1 ANLAGE ÜBER DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR Einleitung Waren, die endgültig zum Ge- oder Verbrauch im Zollgebiet eingeführt werden, müssen zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. Sie können entweder bereits bei der Einfuhr oder nach einem anderen Zollverfahren, wie z.B. Zollagerung, vorübergehender Einfuhr oder Zollgutversand, zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. Zu den Pflichten, die der Zollanmelder für die Überführung der Waren in den freien Verkehr zu erfuellen hat, gehören in erster Linie die Abgabe einer Zollanmeldung mit den entsprechenden Belegen (Einfuhrlizenz, Ursprungszeugnisse usw.) und die Entrichtung etwa fälliger Eingangsabgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Entrichtung der Eingangsabgaben aufgeschoben werden. Falls erforderlich, kann der Zoll eine Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben verlangen. Im Zusammenhang mit der Überführung trifft der Zoll folgende Maßnahmen : Prüfung der Zollanmeldung und der beigefügten Belege, Beschau der Waren, Berechnung und Erhebung der Eingangsabgaben sowie Freigabe der Waren. Je nach der innerstaatlichen Verwaltungspraxis können diese Amtshandlungen auch in einer anderen als der obengenannten Reihenfolge vorgenommen werden. Der Zoll kann ferner für die Beschaffung der für die Handelsstatistik erforderlichen Angaben und die Durchführung anderer Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der eingeführten Waren zuständig sein. Andere zuständige Dienststellen können ebenfalls gewisse Kontrollen (veterinärpolizeiliche, gesundheitsrechtliche, pflanzenschutzrechtliche Untersuchungen) bei den zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren vornehmen. Diese Anlage gilt ungeachtet der Art der Einfuhr für die verschiedenen Förmlichkeiten und Maßnahmen (Zollförmlichkeiten), die mit der Überführung von Waren in den freien Verkehr zusammenhängen. Die Anlage gilt nicht für die Überführung in den freien Verkehr von Waren, die im Postverkehr eingeführt oder im Reisegepäck mitgeführt werden. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Überführung in den freien Verkehr" das Zollverfahren, nach dem die eingeführten Waren ständig im Zollgebiet verbleiben dürfen. Dieses Verfahren schließt die Entrichtung etwa fälliger Eingangsabgaben und die Durchführung aller erforderlichen Zollförmlichkeiten ein; b) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; c) "Zollanmeldung" die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren, sowie die Einzelheiten angeben, deren Anmeldung der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt; d) "Zollanmelder" die Person, die eine Zollanmeldung unterzeichnet oder in deren Namen eine Zollanmeldung unterzeichnet wird; e) "Prüfung der Zollanmeldung" die Maßnahmen, die der Zoll trifft, um sich zu vergewissern, daß die Zollanmeldung richtig ausgefuellt ist, die erforderlichen Belege beigefügt sind und diese die Voraussetzungen hinsichtlich Echtheit und Rechtsgültigkeit erfuellen. f) "Beschau der Waren" die materielle Prüfung der Waren durch den Zoll, um sich zu vergewissern, daß Beschaffenheit, Ursprung, Zustand, Menge und Wert der Waren den Angaben in der Zollanmeldung entsprechen; g) "Berechnung der Eingangsabgaben" die Festsetzung des Betrags der zu erhebenden Eingangsabgaben; h) "Freigabe" die Maßnahme, mit der der Zoll den Zollbeteiligten gestattet, über Waren zu verfügen, die der Zollbehandlung unterzogen werden; ij) "Sicherheit" die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfuellung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine "globale" Sicherheit, wenn sie die Erfuellung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet; K) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsätze 1. Norm Für die Überführung in den freien Verkehr gelten die Bestimmungen dieser Anlage. 2. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Voraussetzungen und Zollförmlichkeiten fest, die für die Überführung in den freien Verkehr zu erfuellen sind. Anmerkungen 1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können auch Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr bestimmter Warenarten vorsehen. 2. Zu den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in den freien Verkehr gehören die Abgabe einer Zollanmeldung, die Vorlage von Belegen und die Entrichtung etwa fälliger Eingangsabgaben. Zuständige Zollstellen 3. Norm Die Zollbehörden bestimmen die Zollstellen, bei denen Waren in den freien Verkehr übergeführt werden können. Bei der Festlegung der Zuständigkeit dieser Zollstellen und ihrer Öffnungszeiten werden auch die besonderen Bedürfnisse von Handel und Industrie berücksichtigt. Anmerkungen 1. Die Zollbehörden können gestatten, daß die Waren bei Binnenzollstellen in den freien Verkehr übergeführt werden. 2. Die Zuständigkeit einzelner Zollstellen kann auf bestimmte Beförderungsarten, auf bestimmte Warenarten oder auf ein bestimmtes Gebiet (z.B. Grenzzone oder Industriegebiet), für das die Waren bestimmt sind, beschränkt werden. 3. Die Zollbehörden können verlangen, daß bestimmte Warenarten (z.B. Diamanten, Antiquitäten, Kunstwerke) bei eigens für diesen Zweck bestimmten Zollstellen in den freien Verkehr übergeführt werden. 4. Empfohlene Praktik Liegen die entsprechenden Zollstellen an einer gemeinsamen Grenze, so sollten die Zollbehörden der beiden betreffenden Länder die Öffnungszeiten sowie die Zuständigkeit dieser Stellen soweit wie möglich aufeinander abstimmen. Der Zollanmelder a) Personen, die berechtigt sind, als Zollanmelder zu handeln 5. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Person berechtigt ist, als Zollanmelder zu handeln. Anmerkung Der Zollanmelder ist nicht unbedingt der Eigentümer der Waren ; er kann z.B. der Warenführer, der Spediteur, der Empfänger oder ein zugelassener Zollagent sein. 6. Empfohlene Praktik Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, sollte berechtigt sein, als Zollanmelder zu handeln. Anmerkung Die Zollbehörden können vom Zollanmelder verlangen, daß er sein Verfügungsrecht über die Waren nachweist. b) Verantwortlichkeit des Zollanmelders 7. Norm Der Zollanmelder ist den Zollbehörden gegenüber für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung und für die Entrichtung der Eingangsabgaben verantwortlich. c) Rechte des Zollanmelders 8. Norm Vor Abgabe der Zollanmeldung und unter den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen ist der Zollanmelder befugt, a) die Waren zu prüfen; b) Muster oder Proben zu entnehmen. 9. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten keine eigene Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr für Muster oder Proben verlangen, deren Entnahme unter Zollaufsicht gestattet ist, vorausgesetzt, daß diese Muster oder Proben in der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr der zugehörigen Sendung angegeben sind und diese Zollanmeldung fristgerecht abgegeben wird. 10. Empfohlene Praktik Bei besonderen Schwierigkeiten sollten die Zollbehörden dem Zollanmelder auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte erteilen, die erforderlich sind, um ihm das Ausfuellen der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr zu ermöglichen. Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr a) Vordruck und Inhalt der Zollanmeldung 11. Norm Die Vordrucke der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr müssen dem von den zuständigen Behörden bestimmten amtlichen Muster entsprechen. Die zuständigen Behörden beschränken die Angaben in der Zollanmeldung auf solche, die sie zur Berechnung und Erhebung der Eingangsabgaben, zur Erstellung der Statistik und zur Anwendung der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist, für erforderlich halten. Anmerkungen 1. Die Zollbehörden verlangen im Regelfall: a) Angaben zur Person - Name und Anschrift des Zollanmelders, - Name und Anschrift des Einführers, - Name und Anschrift des Absenders; b) Angaben über die Beförderung - Beförderungsart, - Kennzeichen des Beförderungsmittels; c) Angaben über die Waren - Herkunfts- und Ursprungsland, - Bezeichnung der Packstücke (Anzahl, Art, Zeichen und Nummern, Gewicht), - tarifliche Warenbezeichnung; d) Angaben für die Berechnung der Eingangsabgaben (für jede Warenbezeichnung) - Tarifnummer, - Eingangsabgabensatz, - Bruttogewicht, Nettogewicht oder sonstige Mengenangabe, - Zollwert; e) Sonstige Angaben - statistische Nummer für jede Warenbezeichnung, - Herkunftsgebiet oder Hinweis auf geltende Rechtsvorschriften (wenn Präferenzzölle beantragt werden), - Hinweis auf die der Zollanmeldung beigefügten Belege; f) Ort, Datum und Unterschrift des Zollanmelders. 2. Bei Überarbeitung bestehender oder der Ausarbeitung neuer Vordrucke der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr können sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II nach dem Mustervordruck in Anhang I dieser Anlage richten. 12. Empfohlene Praktik Dem Zollanmelder, der aus Gründen, die die Zollbehörden für stichhaltig erachten, nicht über alle zur Abfassung der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr notwendigen Angaben verfügt, sollte gestattet werden, eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung abzugeben, vorausgesetzt, daß diese alle vom Zoll für erforderlich angesehenen Angaben enthält und der Zollanmelder sich verpflichtet, die Zollanmeldung innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen. Nehmen die Zollbehörden eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung entgegen, so sollten die Waren zolltariflich nicht anders behandelt werden, als wenn sofort eine vollständige und richtige Anmeldung abgegeben worden wäre. Anmerkung Werden die Waren freigegeben, bevor alle erforderlichen Angaben gemacht worden sind, so kann der Zollanmelder aufgefordert werden, Sicherheit für die Entrichtung etwa fällig werdender Beträge zu leisten. b) Anzahl der anzugebenden Ausfertigungen 13. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten die Anzahl der vom Zollanmelder abzugebenden Ausfertigungen der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr so gering wie möglich halten. 14. Empfohlene Praktik Werden mehrere Ausfertigungen der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr verlangt, so sollte es dem Zollanmelder ermöglicht werden, alle Ausfertigungen in einem Arbeitsgang auszufuellen. c) Belege zur Zollanmeldung 15. Norm Die Zollbehörden verlangen, daß mit der Zollanmeldung lediglich die Belege vorgelegt werden, die sie für erforderlich halten, damit der Vorgang kontrolliert werden kann, und um sich zu vergewissern, daß alle Vorschriften hinsichtlich der Beschränkungen oder sonstiger Bestimmungen beachtet worden sind. Anmerkung Die Zollbehörden verlangen häufig die Vorlage folgender Belege zur Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr : Einfuhrgenehmigung, Ursprungsnachweis, Gesundheitszeugnis, pflanzenschutzrechtliches Zeugnis, Handelsrechnung, Beförderungspapiere. 16. Empfohlene Praktik Können bestimmte Belege nicht zusammen mit der Zollanmeldung abgegeben werden, und führt der Zollanmelder dafür Gründe an, die die Zollbehörden für stichhaltig erachten, so sollten sie dem Zollanmelder gestatten, die Belege innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Anmerkung Werden die Waren vor Abgabe der fehlenden Belege freigegeben, so kann der Zollanmelder aufgefordert werden, Sicherheit für die Zahlung etwa fällig werdender Beträge zu leisten. 17. Empfohlene Praktik Sind die Belege zur Zollanmeldung in einer Sprache abgefasst, die nicht Sprache des Einfuhrlandes ist, so sollten die Zollbehörden nicht grundsätzlich eine Übersetzung der in diesen Papieren gemachten Angaben verlangen. d) Berichtigung der Zollanmeldung 18. Norm Die Zollbehörden gestatten dem Zollanmelder die Berichtigung einer bereits abgegebenen Zollanmeldung, vorausgesetzt, daß sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren begonnen haben. 19. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten einem Antrag auf Berichtigung der Zollanmeldung, die der Zollanmelder nach Beginn der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren gestellt hat, stattgeben, wenn die vom Zollanmelder angegebenen Gründe für stichhaltig erachtet werden. Anmerkung Die Berichtigung der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr hindert die Zollbehörden nicht, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn bei der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren eine Zuwiderhandlung aufgedeckt worden ist. e) Rücknahme der Zollanmeldung 20. Empfohlene Praktik Der Zollanmelder sollte berechtigt sein, seine Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr zurückzunehmen und die Anwendung eines anderen Zollverfahrens zu verlangen, vorausgesetzt, daß der Antrag bei den Zollbehörden vor Freigabe der Waren gestellt wird und daß die von ihm angegebenen Gründe für stichhaltig erachtet werden. Anmerkung Die Rücknahme der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr hindert die Zollbehörden nicht, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn bei der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren eine Zuwiderhandlung aufgedeckt worden ist. Abgabe der Zollanmeldung a) Wahl der Abfertigungszollstelle 21. Norm Die Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr wird bei der zuständigen Zollstelle abgegeben, bei der die Waren gestellt werden. Anmerkung Die Zollbehörden können die Abgabe der Zollanmeldung bei einer bestimmten Zollstelle vorschreiben, wenn eine Dauerbewilligung für die Freigabe der Waren vor Abgabe der Zollanmeldung erteilt worden ist. b) Frist für die Abgabe der Zollanmeldung 22. Norm Schreiben die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor, daß die Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr bei einer zuständigen Zollstelle innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist, so muß die festgesetzte Frist dem Zollanmelder die Beschaffung der für die Zollanmeldung benötigten Angaben und der erforderlichen Belege ermöglichen. Anmerkungen 1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß die Fristen für die Abgabe der Zollanmeldung zum Beispiel vom Zeitpunkt des Entladens, der Gestellung bei der Zollstelle oder der Freigabe der Waren an zu berechnen sind. 2. Wenn die Zollanmeldung nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgegeben worden ist, können die Zollbehörden die für notwendig erachteten Maßnahmen treffen, insbesondere um die Interessen des Fiskus zu wahren. 23. Empfohlene Praktik Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die die Zollbehörden für stichhaltig erachten, sollten diese die für die Abgabe der Zollanmeldung festgesetzte Frist verlängern. 24. Empfohlene Praktik Dem Zollanmelder sollte gestattet sein, eine Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr bei einer zuständigen Zollstelle abzugeben, bevor die Waren bei dieser Zollstelle eintreffen. Anmerkung Es kann auch gestattet werden, die Zollanmeldung abzugeben, bevor die Waren in das Zollgebiet verbracht werden. c) Abgabe von Zollanmeldungen für bestimmte Zeiträume 25. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten in Fällen häufiger Wareneinfuhren durch dieselbe Person die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung für alle Einfuhren dieser Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums zulassen. Anmerkungen 1. Die Zollbehörden können die Gewährung dieser Erleichterung davon abhängig machen, daß der Einführer ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt (z.B. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen) und daß die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden können. 2. Gewähren die Zollbehörden diese Erleichterung, so können sie vom Zollanmelder verlangen, daß er bei jeder Einfuhr ein kaufmännisches oder amtliches Papier (Handelsrechnung, Frachtbrief, Versandpapier usw.) vorlegt, das die wichtigsten Angaben über die betreffende Sendung enthält. d) Abgabe der Zollanmeldung ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle 26. Norm Die Zollanmeldung muß während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle abgegeben werden. 27. Empfohlene Praktik Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden so weit wie möglich gestatten, daß die Zollanmeldung auch ausserhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle abgegeben wird, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können. Annahme der Zollanmeldung 28. Norm Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben worden ist, sich davon überzeugt hat, daß die Zollanmeldung alle notwendigen Angaben enthält und daß alle erforderlichen Belege beigefügt sind. 29. Norm Wenn die Zollbehörden die bei einer Zollstelle abgegebene Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr nicht annehmen können, teilen sie dem Zollanmelder die Gründe hierfür mit. Anmerkung Eine Zollanmeldung kann z.B. zurückgewiesen werden, wenn die Zollstelle nicht zuständig ist oder die sofortige Vorlage fehlender Belege für unerläßlich erachtet wird. Prüfung der Zollanmeldung 30. Norm Die Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr ist so bald wie möglich nach ihrer Annahme zu prüfen. 31. Norm Die Zollbehörden beschränken ihre Prüfung der Zollanmeldung auf die Maßnahmen, die sie für unerläßlich halten, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist. Anmerkung Der Zoll geht im allgemeinen wie folgt vor: - Er überzeugt sich, daß die angeführte Tarifnummer der Bezeichnung der Waren entspricht und daß es sich bei den angegebenen Eingangsabgabensätzen um die geltenden Sätze handelt; - er prüft, ob die Angaben in der Zollanmeldung mit den Angaben in den vorgelegten Belegen übereinstimmen, insbesondere hinsichtlich Kennzeichnung der Packstücke sowie Menge und Wert der angemeldeten Waren; - er prüft die Echtheit und Rechtsgültigkeit der mit der Zollanmeldung vorgelegten Belege. Beschau der Waren a) Frist für die Beschau der Waren 32. Norm Wenn die Zollbehörden entscheiden, daß zum freien Verkehr angemeldete Waren beschaut werden, so ist diese Beschau so bald wie möglich nach Annahme der Zollanmeldung vorzunehmen. 33. Empfohlene Praktik Die Beschau von lebenden Tieren, verderblichen Waren und anderen dringenden Sendungen sollte Vorrang haben. 34. Empfohlene Praktik Werden die Waren ausserdem von anderen zuständigen Behörden kontrolliert (veterinärpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Untersuchungen usw.), so sollte der Zoll soweit wie möglich seine Beschau gleichzeitig durchführen. Anmerkung Die Zollbehörden können verlangen, daß die von anderen zuständigen Behörden zu kontrollierenden Waren bei den dazu bestimmten Zollstellen angemeldet werden. b) Beschau der Waren ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle 35. Norm Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, gestatten die Zollbehörden soweit wie möglich, daß die für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren auch ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können. Anmerkung Die Beschau ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle kann z.B. bei verderblichen Waren, lebenden Tieren sowie anderen dringenden Sendungen gestattet werden. c) Beschau der Waren ausserhalb der Zollstelle 36. Norm Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, gestatten die Zollbehörden soweit wie möglich, daß die für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren auch ausserhalb der Zollstelle beschaut werden, bei der die Zollanmeldung abgegeben worden ist, w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.