Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/777 des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/777 31.3.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/777 DES RATES vom 30. März 2026 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 10. November 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) angenommen, mit der eine Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) eingerichtet wurde. Am 16. Dezember 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/3186 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP geändert und die EUNAVFOR ATALANTA bis zum 28. Februar 2027 verlängert wurde. (2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ist am 24. Juni 2025 übereingekommen, dass das Mandat von EUNAVFOR ATALANTA an das Mandat der Operation der Europäischen Union für maritime Sicherheit angepasst werden sollte, um die Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) in Bezug auf die Überwachung und Berichterstattung über die Schattenflotte angeglichen werden sollte. (3) Im Rahmen der strategischen Überprüfung 2026 der EUNAVFOR ASPIDES und der strategischen Bewertung 2025 der EUNAVFOR ATALANTA hat das PSK empfohlen, die nicht exekutive Aufgabe der Überwachung des illegalen Handels mit Holzkohle zurückzuziehen. (4) Zudem hat das PSK empfohlen, dass EUNAVFOR ATALANTA zusätzlich zu ihren derzeitigen nicht exekutiven Aufgaben zur Gewährleistung der maritimen Lageerfassung im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auch Informationen über verdächtige Aktivitäten im Zusammenhang mit kritischen Unterseeinfrastrukturen erheben und austauschen sollte. (5) Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP wird Artikel 1 wie folgt geändert: 1. Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Außerdem überwacht EUNAVFOR ATALANTA als sekundäre nicht exekutive Aufgabe den Waffenhandel, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie den Handel mit Suchtstoffen, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, vor der Küste Somalias.“ 2. In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „EUNAVFOR ATALANTA sammelt und tauscht im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zudem Informationen über verdächtige Aktivitäten im Zusammenhang mit kritischen Unterseeinfrastrukturen aus.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 30. März 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. PANAYIOTOU (1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/851/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2024/3186 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) (ABl. L, 2024/3186, 17.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3186/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/777/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.