Europäische Union

2004/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1879 — Boeing/Hughes) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2740)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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et und diese nicht gegenüber Boeing und Sea Launch benachteiligt, und 4. zwischen der fusionierten Einheit und Hughes kein präferenzielle Lieferantenbeziehung entsteht. V. BESCHLUSS (103) Aus den dargelegten Gründen wird der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt, da er keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Diese Entscheidung ergeht nach Artikel 8 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben, dem zufolge The Boeing Company das Satellitenhaupt- und Satellitenausrüstungsgeschäft von Hughes Electronics Corporation - bestehend aus den verbleibenden Anteilen von Huges Space and Communications Company (HSC), den verbleibenden Anteilen von Spectrolab Inc., den Vermögenswerten von Huges Electron Dynamics (HED) sowie den Minderheitsbeteiligungen von Hughes an ICO Global Communications (Holdings) Ltd und an Thuraya Satellite Telecommunications Private Joint Stock Co. - erwirbt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: The Boeing Company 7755 East Marginal Way South Seattle, WE 98108 USA z. Hd. von Herrn Theodore J Collins Senior Vice President, Law and Contracts. Brüssel, den 29. September 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 53 vom 28.2.2004. (4) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (5) ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25. (6) Der Umsatz wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und nach der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25) bestimmt. Falls die Zahlen Umsätze enthalten, die aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 stammen, werden diese nach den durchschnittlichen ECU-Wechselkursen berechnet und im Verhältnis 1:1 in Euro übertragen. (7) Siehe z. B. Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.1636 - MMS/DASA/Astrium vom 21. März 2000 (noch nicht veröffentlicht). (8) Siehe Randnummer 22 der Entscheidung der Kommission in der Sache IV/M.437 - Matra Marconi Space/British Aerospace Systems vom 22. August 1994 und Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.1636 - MMS/DASA/Astrium. (9) Sache COMP/M.1636 - MMS/DASA/Astrium. (10) EWR plus Schweiz (und damit sämtliche Mitgliedstaaten der europäischen Weltraumorganisation ESA). (11) Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache IV/M.1564 - Astrolink vom 25. Juni 1999 und Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.1636 - MMS/DASA/Astrium. (12) Ariane-Trägerraketen etwa werden in der Regel im Rahmen von ESA-Programmen entwickelt, und für die Entwicklung der Träger Delta IV und Atlas V hat die US-Regierung offensichtlich im Rahmen ihres Programms "Evolved Expendable Launch Vehicle" umfangreiche Mittel bereitgestellt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.