Europäische Union

2004/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1879 — Boeing/Hughes) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2740)

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Avis juridique important | 32004D0195 2004/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1879 — Boeing/Hughes) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2740) Amtsblatt Nr. L 063 vom 28/02/2004 S. 0053 - 0066 Entscheidung der Kommission vom 29. September 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1879 - Boeing/Hughes) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2740) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/195/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 2000 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission erhielt am 18. April 2000 eine Anmeldung betreffend ein Zusammenschlussvorhaben nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung"), durch das The Boeing Company ("Boeing") das Satellitenhauptunternehmer- und Satellitenausrüstungsgeschäft der Hughes Electronics Corporation ("Hughes") im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erwirbt. (2) Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung vom 26. Mai 2000 fest, dass das angemeldete Vorhaben hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anlass zu ernsthaften Bedenken gab. Daher leitete sie in dieser Sache das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung ein. I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (3) Boeing ist eine in Delaware eingetragene Gesellschaft, die in der zivilen Luftfahrt, in der Rüstung und in der Raumfahrt, einschließlich Produktion und Start von Satelliten, tätig ist. Das Satellitengeschäft von Boeing konzentriert sich im Wesentlichen auf die Herstellung von GPS-Navigationssatelliten für das US-Verteidigungsministerium. Boeing erbringt Satellitenstartdienste für kommerzielle Abnehmer auf weltweiter Ebene und für die US-Regierung im Rahmen des Delta-Programms. Außerdem ist Boeing mit 40 % an einem anderen Startdiensteanbieter, nämlich Sea Launch, beteiligt. Das Gemeinschaftsunternehmen Sea Launch ist seit 1999 tätig. (4) Hughes ist eine Tochtergesellschaft der General Motors mit Sitz in den USA, die satellitengestützte Dienstleistungen (einschließlich Kommunikationsdienste und Pay-TV) anbietet und Satelliten herstellt. Zu dem Satellitenhauptunternehmer- und Satellitenausrüstungsgeschäft von Hughes gehören Hughes Space and Communications Company ("HSC"), Spectrolab Inc. ("Spectrolab") und Huges Elecron Dynamics ("HED"): HSC entwickelt und fertigt Kommunikationssatelliten für kommerzielle Abnehmer überall in der Welt und für das US-Verteidigungsministerium sowie für die NASA, während Spectrolab und HED Komponenten speziell für Satelliten herstellt (wie Solarzellen, Solarflächen, Wanderfeldröhren und Batterien). II. DAS VORHABEN (5) Boeing, Hughes und HSC haben am 13. Januar 2000 eine Aktienkaufvereinbarung geschlossen, aufgrund deren Boeing folgendes erwerben wird: i) alle ausgegebenen Aktien von HSC, ii) alle ausgegebenen Aktien von Spectrolab, iii) die Aktiva von HED, iv) 2,69 % der begebenen Stammaktien der ICO Global Communications (Holdings) Ltd, die sich gegenwärtig im Besitz von Hughes befinden, und v) 2 % der begebenen Stammaktien der Thuraya Satellite Telecommunications Private Joint Stock Co., die sich gegenwärtig ebenfalls im Besitz von Hughes befinden. (6) Außerdem werden die Anteile der Hughes-Gruppe an einem im Bereich der Forschung tätigen Gemeinschaftsunternehmen mit Raytheon ("HRL") auf Boeing übertragen, sofern Raytheon seine Einwilligung hierzu gibt. Anderenfalls werden Hughes und Boeing ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, damit Boeing von den Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von HRL profitieren kann. (7) Die Hughes-Gruppe wird alle anderen Geschäftsbereiche behalten, insbesondere Hughes Network Systems, PanAmSat und DirecTV. (8) Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung handelt. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (9) Das Unternehmen, das das Vorhaben angemeldet hat, vertritt die Auffassung, dass das Vorhaben keine gemeinschaftsweite Bedeutung hat und demnach nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Kommission fällt, da HSC die in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen EWR-Umsatzschwellen nicht erreicht. Nach Angaben des Anmelders belief sich der gemeinschaftsweite Umfang von HSC 1999 auf [...]*(4) Mio. EUR und 1998 auf [...]* Mio. EUR. (10) HSC erzielte allerdings einen bedeutenden Umsatz (von rd. [...]* Mio. EUR im Jahr 1999) mit ICO Global Communications (Holdings) Ltd ("ICO"). ICO wurde gegründet, um weltweite satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste zu erbringen. Das Unternehmen beantragte im August 1999 zur Abwendung des Konkurses seine Reorganisation nach amerikanischem Recht (Chapter 11 - Verfahren). Demnach wurde es kürzlich reorganisiert. Boeing behauptet, dass HSC die EWR-Umsatzschwelle nur überschreiten könnte, wenn die Verkäufe an ICO berücksichtigt würden. (11) Da ICO auf den Kaimaninseln eingetragen ist, aber seinen eigentlichen Geschäftssitz in London hat, ist die Frage, ob ICO als EU-Unternehmen anzusehen ist, bei der Bestimmung der gemeinschaftsweiten Bedeutung des Vorhabens entscheidend. Wird der Umsatz von HSC mit ICO dem EWR zugerechnet, so fällt das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung. Der Anmelder behauptet jedoch, dass der Umsatz von HSC mit ICO den Kaimaninseln zugerechnet werden muss. (12) Aus diesem Grunde ersuchte die Kommission ICO um zusätzliche Auskünfte, die ihr am 29. Februar 2000 erteilt wurden. Demnach entstand ICO auf Betreiben von Inmarsat (einer internationalen Organisation mit Sitz in London, die inzwischen als UK-Unternehmen notiert ist), um mit Hilfe eines satellitengestützten Telekommunikationsnetzes weltweite Daten- und Sprachkommunikationsdienste anzubieten. Zu diesem Zweck wurde ICO 1994 in England und Wales gegründet. Das Unternehmen wurde anschließend liquidiert und seine Aktiva auf eine Kaiman-Gesellschaft übertragen, die ihrerseits in eine Bermuda-Gesellschaft verwandelt wurde. Trotz dieser offensichtlich vor allem aus steuerlichen Gründen vorgenommenen Änderungen hat sich allerdings die Managementstruktur des Unternehmens nicht verändert: Wie ICO offiziell erklärt hat, ist ihr Hauptgeschäftsplatz London, wo das gesamte Tagesgeschäft abgewickelt wird und 73 % der ICO-Mitarbeiter tätig sind. Die restliche Belegschaft verteilt sich auf verschiedene Standorte in der gesamten Welt. Es scheint daher formal richtig, wenn die beteiligten Unternehmen davon ausgehen, dass ICO ein auf den Kaimaninseln (genauer gesagt auf den Bermuda-Inseln) eingetragenes Unternehmen, wirtschaftlich gesehen aber eindeutig ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich ist. (13) Dem Wortlaut der Fusionskontrollverordnung zufolge muss bei der Berechnung des Umsatzes die wirtschaftliche Realität berücksichtigt werden. Dies spiegelt sich in der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes(5) wider, in der es in der Randnummer 7 heißt: "Darüber hinaus sollen sie [die Vorschriften über die Umsatzberechnung] sicherstellen, dass die sich ergebenden Zahlen ein wahres Bild von der wirtschaftlichen Realität abgeben." Diese Idee steckt auch hinter Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung, wonach zwei oder mehr Erwerbsvorgänge, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, als ein einziger Zusammenschluss anzusehen sind. Obwohl formal mehrere Erwerbsvorgänge stattgefunden haben, sollte bei der Berechnung des Umsatzes von der wirtschaftlichen Realität ausgegangen werden, also von einem einzigen Zusammenschluss. Insofern ist der HSC-Umsatz mit ICO dem Vereinigten Königreich zuzurechnen. (14) Obwohl der Satellitenvertrag zwischen HSC und ICO formal mit der Kaiman-Gesellschaft geschlossen wurde, wurde er in der Schlussphase von ICO-Mitarbeitern in London ausgehandelt und sollen alle wichtigen Änderungen zu diesem Vertrag ebenfalls in London ausgehandelt werden. Berücksichtigt man außerdem, an welchem Ort die Transaktion tatsächlich durchgeführt wurde, an welchem Ort also Wettbewerb zwischen HSC und anderen Hauptlieferanten von Satelliten stattfand, so deutet alles auf das Vereinigte Königreich hin. (15) Nach den Umsatzberechnungsregeln der Randnummer 7 der vorerwähnten Kommissionsmitteilung müsste folglich der Umsatz von HSC mit ICO dem Vereinigten Königreich zugerechnet und in den EWR-Umsatz von HSC einbezogen werden. (16) Boeing und HSC haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von über 5 Mrd. Mio. EUR(6) (53,403 Mrd. EUR für Boeing 1999 und 2,136 Mrd. EUR für Hughes 1999). Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beläuft sich auf jeweils über 250 Mio. EUR ([...]* Mio. EUR für Boeing 1999 und [...]* Mio. EUR für Hughes 1999). Boeing und HSC erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das notifizierte Vorhaben hat demnach gemeinschaftsweite Bedeutung. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (17) Das neue Unternehmen wird Satelliten und Satellitenausrüstungen herstellen sowie Satellitenstartdienste erbringen. In ihrer Entscheidung vom 26. Mai 2000 nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung äußerte die Kommission ernsthafte Bedenken, dass das Vorhaben zur Gründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung von HSC auf dem Markt für kommerzielle GEO-Kommunikationssatelliten führen würde und auf dem Markt für kommerzielle Satellitenstarts eine beherrschende Stellung begründen könnte. (18) Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten eingehenden Untersuchung beweisen aber, dass aus den in Abschnitt A und B dargelegten Gründen keine Wettbewerbsbedenken auf diesen Märkten bestehen. A. Satelliten Relevante Produktmärkte (19) Satelliten sind komplexe Raumflugkörper, die in einer Umlaufbahn um einen Himmelskörper kreisen. Sie lassen sich grob in Kommunikations-, Navigations-, Beobachtungs- und Forschungssatelliten unterteilen und können sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden. (20) Nach Auffassung der anmeldenden Parteien können die Satellitenmärkte im Wesentlichen aufgrund zweier Kriterien aufgeschlüsselt werden, der Art des Auftragnehmers und der Umlaufbahn. (21) Laut Boeing lassen sich drei Märkte unterscheiden, nämlich zivile Satelliten für gewerbliche Betreiber, zivile Satelliten, die an institutionelle Einrichtungen verkauft werden, sowie schließlich Satelliten für militärische Zwecke. Satelliten, die an institutionelle Betreiber verkauft werden, sind deswegen einem anderen Produktmarkt als Satelliten für gewerbliche Betreiber zuzurechnen, da es sich oftmals um hochspezialisierte Produkte handelt, wohingegen gewerbliche Abnehmer eher Satelliten mit bewährtem Baumuster beschaffen. Dies führt zu unterschiedlichen Wettbewerbsvoraussetzungen bei kommerziellen Satelliten und bei Satelliten für institutionelle Abnehmer: Bei kommerziellen Satelliten konzentriert sich der Wettbewerb auf "Massenproduktionstechnik", während auf den Märkten für institutionelle Abnehmer eine sehr viel stärkere Spezialisierung und Mitwirkung des Abnehmers gefragt sind. Darüber hinaus bilden militärische Satelliten einen eigenen Produktmarkt, da für sie äußerst strenge Anforderungen an die Ausrüstung gelten und damit viel genauere Produktspezifizierungen, anspruchsvollere Testprogramme und Spezialbauteile erforderlich sind, die in anderen Satelliten keine Verwendung finden können. (22) Ferner unterteilt Boeing die Märkte in solche für Satelliten mit geostationärer Umlaufbahn ("GEO-Satelliten") und nichtgeostationäre Satelliten ("NGSO-Satelliten"), zu denen die Satelliten mit erdnaher Umlaufbahn ("LEO-Satelliten") und mit mittlerer Umlaufbahn ("MEO-Satelliten") zählen. Beide Satellitentypen hätten unterschiedliche Vor- und Nachteile und wären deswegen für unterschiedliche Verwendungszwecke geeignet (LEO-Satelliten sind wegen der größeren Nähe zur Erde beispielsweise besser für Fernerkundung mit hoher Datenauflösung geeignet). Außerdem benötigen die Anbieter für den Nachweis, dass sie zum Bau des bestellten Satelliten in der Lage sind, je nach Umlaufbahn zwischen drei und fünf Jahren. Außerdem sind GEO-Satelliten viel teurer (100 Mio. USD gegenüber 10 Mio. USD für LEO-Satelliten), komplexer, schwerer und langlebiger als NGSO-Satelliten. (23) In früheren Entscheidungen(7) hat die Kommission den Satellitenmarkt in einem ersten Schritt wegen der unterschiedlichen Anforderungen an technologische Kompetenz und Know-how nach dem Verwendungszweck in einen Markt für Kommunikations- (und Navigations-) Satelliten einerseits und einen Markt für Beobachtungs- und Forschungssatelliten andererseits eingeteilt. Ferner hat sie ausdrücklich eine weitere Unterscheidung nach Satelliten für militärische Zwecke und Satelliten für zivile Zwecke (vor allem wegen der unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für militärische und zivile Anwendungen) und nach Art der Umlaufbahn ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Ebenso in Betracht gezogen wurde eine weitere Unterscheidung nach Art des Abnehmers (gewerblicher oder institutioneller Abnehmer), wobei es jedoch mehr um die Abgrenzung der geographisch relevanten Märkte ging. (24) Generell bestätigen die Ergebnisse der Marktuntersuchung der Kommission, dass i) Kommunikations-, Navigations- sowie Beobachtungs- und Forschungssatelliten unterschiedliche Produktmärkte bilden, ii) die Wettbewerbsbedingungen für kommerzielle Satelliten, zivile Satelliten für institutionelle Abnehmer und militärische Satelliten für institutionelle Abnehmer unterschiedlich sind und iii) dass zwischen GEO- und NGSO-Satelliten unterschieden werden sollte, auch wenn diese Unterteilung bei Kommunikationssatelliten von größerer Relevanz sein mag als bei Beobachtungs- und Forschungssatelliten (da es sich bei letzteren fast immer um NGSO-Satelliten handelt und vorhandene Baumuster und Erfahrungen bestimmten Umlaufbahntypen wegen der individuellen Besonderheiten der einzelnen Beobachtungs- und Forschungssatelliten eine viel geringere Bedeutung haben als ein "Massenprodukt" der Kommunikationssatelliten). (25) Aus den Schätzungen der Parteien geht jedoch hervor, dass alle GEO-Satelliten sowie fast alle NGSO-Satelliten für gewerbliche Abnehmer unter die Kategorie der Kommunikationssatelliten fallen. Eine zusätzliche Untergliederung der Satelliten für gewerbliche Abnehmer nach ihrem Verwendungszweck (Kommunikation, Navigation, Beobachtung oder Forschung) hat daher keine Auswirkungen auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung des geplanten Zusammenschlusses. (26) Eine weitere Unterteilung der Satellitenmärkte nach sachlichen Gesichtspunkten ist auch deswegen nicht erforderlich, weil der wirksame Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil desselben unabhängig von der Marktdefinition nicht nennenswert beeinträchtigt würde. Relevante geografische Märkte (27) Das anmeldende Unternehmen gibt an, dass es sich bei den Märkten für kommerzielle Satelliten um weltweite Märkte handelt. Dies entspricht früheren Kommissionsentscheidungen(8) und wurde auch durch die Ergebnisse der Kommissionsuntersuchung weitgehend bestätigt. (28) Ferner vertritt Boeing die Auffassung, dass die geografischen Märkte für Satelliten für institutionelle Abnehmer (sowohl zivile als auch militärische Verwendungszwecke) einen nationalen oder allenfalls übernationalen regionalen Umfang haben. In ihrer Astrium-Entscheidung(9) schloss die Kommission auf die Existenz eines westeuropäischen Marktes(10) für Satelliten für Raumfahrtagenturen, da die Satelliten für institutionelle Abnehmer in erster Linie von der ESA nach dem Grundsatz des angemessenen Rückflusses ("juste retour") beschafft werden. Außerdem gingen sie in jenen Fällen von nationalen Märkten aus, in denen die nationalen Raumfahrtagenturen ihre Aufträge nach denselben Prinzipien vergeben. Bei militärischen Satelliten gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Märkte wegen der Vergabepraxis im Wege offener Ausschreibungen, an denen sich Anbieter aus Europa und den Vereinigten Staaten beteiligen können, einen globalen Umfang haben könnten; jedoch schienen in manchen Ländern nationale Märkte zu bestehen, da die militärischen Satelliten dort ausschließlich von einheimischen Hauptunternehmern erworben wurden. Eine Unterteilung der geografischen Märkte für (zivile und militärische) Satelliten für institutionelle Abnehmer ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da der wirksame Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil desselben unabhängig von der Marktdefinition nicht nennenswert beeinträchtigt würde. Wettbewerbsrechtliche Würdigung (29) Sowohl HSC als auch Boeing sind im Satellitengeschäft als Hauptunternehmer tätig. Dennoch führt der Zusammenschluss nicht zu unmittelbaren Überschneidungen der Tätigkeiten beider Parteien, da lediglich HSC auf dem Gebiet der Satelliten für gewerbliche Abnehmer tätig ist und bisher weder HSC noch Boeing GEO- oder NGSO-Satelliten an institutionelle Abnehmer in Europa geliefert haben. Ferner werden die Satelliten beider Unternehmen für unterschiedliche Anwendungen genutzt (HSC stellt Kommunikationssatelliten her, Boeing Navigationssatelliten), sind von unterschiedlicher Größe und werden in andere Umlaufbahnen befördert (HSC baut GEO- und MEO-Satelliten, Boeing LEO-Satelliten). (30) Des Weiteren gibt Boeing an, dass keine benachbarten Märkte von dem Zusammenschluss betroffen wären. Angesichts des Marktanteils von HSC bei kommerziellen Kommunikationssatelliten muss jedoch geprüft werden, ob die Hinzufügung des Satellitengeschäftsbereichs von Boeing die schon jetzt starke Stellung von HSC auf dem Markt für kommerzielle GEO-Satelliten weiter festigen wird. Marktmerkmale (31) Bei kommerziellen GEO-Kommunikationssatelliten handelt es sich um große Raumflugkörper (in über 50 % der Fälle mit Nutzlast von mehr als 9000 Pfund) in geostationärer Umlaufbahn, von wo aus sie zahlreiche Dienstleistungen wie Telefon, Datenübertragung, Rundfunk und Kabelfernsehen sowie Satellitenfernsehen unterstützen. (32) Nachfrager sind gewerbliche Satellitenbetreiber, bei denen es sich sowohl um große internationale Institutionen wie Intelsat oder Inmarsat als auch um private Unternehmen handeln kann, die die Enddienstleistungen entweder selber erbringen oder Satellitenkapazitäten an Dienstebetreiber wie Fernsehanstalten oder Telekommunikationsunternehmen usw. vermieten. (33) Aus der Untersuchung der Kommission geht hervor, dass Satelliten fast immer über internationale Ausschreibungen beschafft werden, an denen zahlreiche Hauptunternehmer der Satellitenbranche wie HSC, Space Systems/Loral ("SS/Loral"), Lockheed Martin, Alcatel Space Industries ("Alcatel") oder Astrium teilnehmen. Wegen der mit einer Funktionsstörung bei Satelliten verbundenen erheblichen finanziellen Verluste (bis zu 1 Mio. USD/Tag) basiert die Auswahl des Hauptunternehmers in erster Linie auf dem Kriterium der nachgewiesenen Zuverlässigkeit und dem Preis; außerdem sind die Langlebigkeit und die Produktionsvorlaufzeiten von Bedeutung. (34) Da inzwischen auch kleinere NGSO-Satelliten Kommunikationsdienstleistungen (wie Mobilfunk, Suchruf, Datenübertragung, nachgelagerte Nachrichtenübermittlung usw.) anbieten können und für GEO-Satelliten kaum noch freie geostationäre Positionen zur Verfügung stehen, dürfte der Markt für GEO-Satelliten sich in folgende drei Richtungen entwickeln: i) Stagnation oder gar Rückgang der Aufträge, ii) Zunahme der durchschnittlichen Masse und Leistungsfähigkeit und iii) Konzentration auf Breitbanddienste (die mit kleineren Satelliten nicht wirtschaftlich erbracht werden können). Marktteilnehmer (35) GEO-Kommunikationssatelliten werden vor allem von fünf großen in den USA oder in Europa ansässigen Anbietern hergestellt, nämlich HSC, SS/Loral, Lockheed Martin, Alcatel und Astrium. Alle fünf genannten Unternehmen stellen sowohl GEO- also auch NGSO-Kommunikationssatelliten für institutionelle und gewerbliche Abnehmer her. (36) Gemessen an der durchschnittlichen Auftragslage für GEO-Kommunikationssatelliten seit 1997 erreicht HSC einen Marktanteil von [35-45]* %, gefolgt von Lockheed Martin ([25-35]* %), Alcatel ([10-20]* %), SS/Loral ([10-20]* %) und Astrium ([0-10]* %). Folgen des Zusammenschlusses (37) In ihrer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) fand die Kommission Anhaltspunkte dafür, dass der Marktanteil von HSC die tatsächliche Marktmacht des Unternehmens nicht ausreichend widerspiegelt. Zum einen verfügt HSC nach Aussage bestimmter dritter Unternehmen über eine Reihe von Wettbewerbsvorteilen gegenüber anderen Hauptunternehmern im Satellitengeschäft; hierzu zählen vor allem der überlegene Ruf im Hinblick auf Leistungsstärke und Zuverlässigkeit, niedrigere Stückkosten aufgrund des größeren Umsatzes (sowohl auf dem zivilen als auch auf dem militärischen Sektor). Zweitens könnte der Erfolg von HSC durch den Umstand begrenzt werden, dass das Unternehmen als Tochter des vertikalen mit dem nachgelagerten Sektor des Satellitenbetriebs (über PanAmSat, DirecTV und Hughes Network Systems) integrierten Hughes-Konzern sowohl als großer Lieferant als auch als starker Wettbewerber seiner Abnehmer angesehen werden könnte. Nach internen Dokumenten der Parteien veranlasste dieser Umstand eine nennenswerte Zahl von Satellitenbetreibern dazu, ihre Satelliten nicht bei HSC zu beschaffen. (38) Folglich lag der Schluss nahe, dass die Wettbewerbsposition von HSC deutlicher in seiner Erfolgsquote (mehr als [40-60]* %) zum Ausdruck kommt; dritte Unternehmen sprachen HSC ausdrücklich eine beherrschende Stellung auf dem Markt für kommerzielle GEO-Kommunikationssatelliten zu. (39) Obwohl sich die Tätigkeiten von Boeing und HSC auf den Satellitenmärkten nicht überschneiden, fand die Kommission Anhaltspunkte für eine Stärkung der Marktstellung von HSC durch den Zusammenschluss. Zum einen kam sie zu dem Ergebnis, dass die Beseitigung der Verbindung von HSC mit dem Hughes-Konzern dem Unternehmen Zugang zum gesamten Markt und damit Marktanteilszuwächse (möglicherweise bis zur Erfolgsquote von [40-60]* %) verschaffen würde. (40) Außerdem erwerben manche Hauptunternehmer Bauteile (wie Solarzellen, Batteriezellen oder Wanderfeldröhrenverstärker) bei Hughes (vor allem Spectrolab und HED). Einige dritte Unternehmen zeigten sich besorgt darüber, dass diese Bauteile nach dem Zusammenschluss von Boeing für die eigenen Satelliten in Anspruch genommen werden könnten und damit die für dritte Unternehmen verfügbaren Kapazitäten so weit eingeschränkt würden, dass ihre Stellung gegenüber HSC geschwächt würde. (41) Aus diesen Gründen wurde in der Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) davon ausgegangen, dass der Zusammenschluss den Abstand zwischen HSC und seinen Konkurrenten vergrößern könnte. Da im Satellitenbau Skaleneinsparungen (wegen der Amortisierung von verlorenen Kosten für einen Großteil der mit der Satellitenentwicklung und -herstellung verbundenen Aufwendungen) augenscheinlich möglich sind, bestand die Befürchtung, dass eine dominante Stellung vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.