Europäische Union

81/881/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.988 - Flachglas in Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D0881 81/881/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.988 - Flachglas in Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/11/1981 S. 0032 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. September 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.988 - Flachglas in Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (81/881/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1, 3 und 4, im Hinblick auf das von der Kommission am 22. Januar 1980 von Amts wegen eingeleitete Verfahren gegen die Gesellschaften Fabbrica pisana S.p.A., Pisa, Società italiana vetro S.p.A., San Salvo (Chieti), Vernante Pennitalia S.p.A., Cuneo, sowie das Istituto sviluppo vetro, Mailand, die Associazione sviluppo vetro Italia centrale, Ancona, und die Associazione meridionale del vetro in lastre, Catania, in bezug auf die Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen, die den Flachglasmarkt in Italien betreffen, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 16. Juni 1981 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I SACHVERHALT Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: A. DIE UNTERNEHMEN I. Die Vereinigungen Das Istituto sviluppo vetro (ISVE) wurde 1975 von den grössten norditalienischen Flachglasgroßhandelsunternehmen in Mailand gegründet und durch Beschluß seiner Hauptversammlung vom 13. März 1979 aufgelöst. Die der Vereinigung angeschlossenen Unternehmen kontrollierten den Flachglasmarkt in Norditalien zu über 50 %. Die Associazione sviluppo vetro Italia centrale (ASVIC) wurde am 24. Juli 1976 von den bedeutendsten Großhändlern der Regionen Umbrien, Marken, Emilia-Romagna und Toskana in Ancona gegründet. Sie wurde mit Beschluß des Verwaltungsrats vom 20. April 1979 aufgelöst. Nach Auflösung dieser beiden Vereinigungen wurde das ursprünglich gegen sie eingeleitete Verfahren gegen die Unternehmen fortgesetzt, die den Vereinigungen während der Gültigkeit der Vereinbarungen angehört hatten. Der Associazione meridionale del vetro in lastre (AMVL), die am 11. September 1976 in Catania gegründet wurde, gehören die bedeutendsten Großhändler Süditaliens an. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auch auf einige Regionen in Mittelitalien, insbesondere die von Rom. In diesen Regionen beträgt ihr Anteil am Flachglasmarkt mehr als 50 %. Diese Vereinigungen, die keinen Erwerbszweck verfolgen, haben gleichlautende Satzungen und Regeln angenommen, insbesondere über - die Förderung einer Einkaufspolitik, die die günstigsten Vertragsbedingungen für die Verbandsmitglieder sichert, - die rationellste Verteilung und Verarbeitung von Flachglas. (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Die Dauer dieser Vereinigungen wurde auf fünf Jahre festgesetzt ; sie kann verlängert werden. Unternehmen, die der Vereinigung beitreten möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfuellen: - sie müssen Flachglas vertreiben und verarbeiten; - sie müssen den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der geschäftlichen Zuverlässigkeit erbringen; - ihre Mitgliedschaft muß mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes befürwortet werden. II. Die Gesellschaften 1. Die in Pisa ansässige Fabbrica pisana S.p.A. (nachstehend "Fabbrica pisana" genannt) mit einem Grundkapital von 11 934 500 000 Lire ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft von Saint-Gobain Industries, einer Gesellschaft des Konzerns Saint-Gobain/Pont-à-Mousson. Diesem Konzern, der zu den grössten Industriekonzernen der Welt zählt, gehören 134 Gesellschaften an, die in 17 verschiedenen Ländern ansässig sind. Er ist in sechs industrielle und kommerzielle Abteilungen eingeteilt, wobei jede Abteilung von einer Holdinggesellschaft abhängt, die 100prozentig von Saint-Gobain/Pont-à-Mousson kontrolliert wird. Der Konzern besitzt in Italien neben der Fabbrica pisana folgende Gesellschaften, die in unterschiedlicher Weise am Glasmarkt beteiligt sind : Vetreria milanese Lucchini-Perego, Vetreria italiana Balzaretti-Modigliani, Vetreria Luigi Fontana, Vetrerie riunite Bordoni-Miva. Unter diesen Gesellschaften ist die "Vetreria Luigi Fontana", Mailand, mit ihrer Tochtergesellschaft "Felice Quentin", Florenz, der grösste Verarbeitungsbetrieb und Großhändler in Italien. Der Konzern Saint-Gobain/Pont-à-Mousson beschäftigt rund 110 000 Personen, davon 69 000 in der Abteilung für das Bauwesen, zu der auch die glaserzeugenden Werke gehören. Die Gesellschaft Saint-Gobain Industries, die an der Spitze der Abteilung für das Bauwesen steht, kontrolliert 25 Tochtergesellschaften, darunter auch die Fabbrica pisana in Italien, die rund 3 000 Personen beschäftigt. Diese letztgenannte besitzt Werke in Caserta, Pisa, Savigliano und Turin, die folgende Glasarten herstellen: 1. Floatglas, klar und farbig (blau, bernsteinfarben, bronzefarben, grün, grau), 2. Gußglas, klar und farbig, einschließlich U-Profilglas, 3. verarbeitetes Glas für das Baugewerbe (BIVER). 2. Die Società italiana vetro S.p.A. (nachstehend "SIV" genannt), die ihren Sitz in Rom hat und ein Grundkapital von 28 Milliarden Lire besitzt, ist eine vom Staat kontrollierte Gesellschaft. Sie wurde im Mai 1962 von den Gesellschaften Ente finanziamento industria meccanica, Rom (nachstehend "EFIM" genannt), und der Società finanziamenti idrocarburi S.p.A., Mailand (nachstehend "SOFID" genannt), gegründet. Zur Zeit befindet sich das gesamte Kapital der SIV zu je 50 % im Besitz von SOFID und der Società mineraria carbonifera sarda, einer Tochtergesellschaft des EFIM-Konzerns (nachstehend "MCS" genannt). Bis zum Mai 1974 besaß SIV lediglich Anlagen zur Herstellung von Tafelglas (gezogenes Glas). Die Kapazität wurde schrittweise bis auf 38 000 Tonnen pro Jahr verringert und die Fabrikation im September 1975 endgültig eingestellt. Ab Mai 1974 wurden eine Fertigungsstrasse für Floatglas mit einer Kapazität von 120 000 Tonnen pro Jahr sowie eine Produktionsanlage für Gußglas in Betrieb genommen. Seit 1979 läuft auch eine Floatglasstrasse im Besitz des Unternehmens Flovetro S.p.A., zu je 50 % Tochtergesellschaft der SIV und der Fabbrica pisana und mit einer Kapazität von 120 000 Tonnen pro Jahr, die die beiden Muttergesellschaften gemeinsam benutzen. SIV kontrolliert auch zwei Verarbeitungsunternehmen, die auf die Spiegelglasherstellung spezialisierte Tochter ILVED S.p.A. in San Salvo und die auf die Herstellung von Sicherheitsglas spezialisierte Tochter Vetröuropa S.p.A. in Turin. Die SIV, deren Anlagen sich in San Salvo (Chieti) befinden, stellt zur Zeit mit 3 500 Beschäftigten Floatglas, Gußglas und verarbeitetes Glas (Sicherheits- und Isolierglas) her. Zu den Verkaufsstellen der SIV in Europa gehören eine Tochtergesellschaft für den östlichen Bereich (SIV-Deutschland in Frankfurt/M.) und eine Tochtergesellschaft für den westlichen Bereich (SIV-Frankreich in Paris). 3. Das in Cuneo ansässige Unternehmen Vernante Pennitalia S.p.A. mit einem Grundkapital von 16 106 700 000 Lire ging am 30. November 1974 aus der Fusion der Gesellschaft "Vernante" und der Gesellschaft "Pennitalia", einer italienischen Tochtergesellschaft von PPG-Industries Inc., Pittsburgh (USA), hervor. Das Grundkapital von Vernante Pennitalia ist unter PPG-Industries (80,5 %), den ehemaligen Aktionären von Vernante (17,5 %) und Montedison (2 %) aufgeteilt. Dieses Unternehmen stellt Floatglas, gezogenes Glas und Gußglas her und verarbeitet dieses auch zu Fertigerzeugnissen. Ausserdem kontrolliert Vernante Pennitalia zu 100 % die "Pennitalia Securglas S.p.A.", deren Sitz und Werke sich in Roccasecca di Frosinone befinden. Dieses Unternehmen stellt hauptsächlich Spezialgläser für die Kraftfahrzeugindustrie her. B. DIE ERZEUGNISSE UND DIE MARKTSITUATION 1. In diesem Verfahren sind die verschiedenen Arten von Flachglas betroffen. Flachglas kann je nach dem angewandten Herstellungsverfahren in drei Arten eingeteilt werden: - gezogenes Glas, eine farblose und durchsichtige Glasfolie, die zur Herstellung von Fensterglas verwendet wird; - Gußglas, eine durch Walzen erzeugte Folie von ungleicher Oberfläche, nicht durchsichtig, sondern durchscheinend; - Spiegelglas, eine durchscheinende Folie mit nahezu vollkommen parallelen Flächen ; es kann nach zwei Verfahren, dem kontinuierlichen Fließverfahren und dem "Float"-Verfahren hergestellt werden. Letzteres Verfahren wird von SIV, Fabbrica pisana und Vernante Pennitalia angewandt. Alle Flachglasarten werden in verschiedener Stärke klar oder gefärbt hergestellt, doch ist es aus technischen Gründen nicht zweckmässig, für die Herstellung der beiden unterschiedlichen Qualitäten denselben Ofen zu benutzen. 2. Floatglas wurde erstmals Anfang der 60er Jahre industriell hergestellt : Wegen der im Verhältnis zu seiner Qualität verhältnismässig geringen Herstellungskosten hat es rasch die meisten anderen Flachglasarten verdrängt. Dank seiner vielseitigen Verwendbarkeit ist in naher Zukunft mit einer weiteren Zunahme des Verbrauchs zu rechnen. 3. Obwohl das Verhältnis Qualität/Preis eindeutig zugunsten von Floatglas ausfällt, werden in Italien noch immer erhebliche Mengen Gußglas und gezogenes Glas verkauft, ersteres wegen seiner physikalischen Eigenschaften, die es für bestimmte Verwendungszwecke besonders geeignet machen, letzteres wegen der ziemlich niedrigen Herstellungskosten, weil die Investitionen inzwischen völlig amortisiert werden konnten. 4. Die Abnehmer der Flachglashersteller - mit Ausnahme der Kfz-Hersteller, die 95 % des für diese Branche bestimmten Floatglases aufnehmen - sind im wesentlichen Großhändler und verarbeitende Betriebe. Einige wenige Großhändler beschränken sich darauf, das Glas so weiterzuverkaufen, wie sie es gekauft haben, während andere ausserdem Anlagen zum Schneiden und für andere Bearbeitungsvorgänge besitzen. Die Verarbeitungsbetriebe stellen Sicherheitsglas, Isolierglas, Spiegel usw. für das Baugewerbe und die Möbelindustrie her. 5. Die nachfolgende Tabelle enthält für die drei Arten von Flachglas (Gußglas, gezogenes Glas und Floatglas) statistische Angaben über Produktion, Einfuhren und Ausfuhren in Italien in den Jahren 1974 bis 1978. >PIC FILE= "T0021003"> 6. Auf die italienischen Hersteller entfielen während der Dauer der Vereinbarungen mindestens folgende Anteile am gesamten Flachglasmarkt in Italien : Fabbrica pisana 20 %, SIV 14 %, Vernante Pennitalia 14 %, Fabbrica Sciarra 3 %, Vetro-Coke 3 % ; der Rest entfiel auf die Einfuhren. Diese Einfuhren, vor allem von Floatglas, stammten etwa zur Hälfte von den beiden grossen europäischen Produzenten Saint-Gobain und BSN direkt oder über belgische und deutsche Tochtergesellschaften und zur Hälfte von den Fenster- und Gußglasangeboten vor allem aus den östlichen Staatshandelsländern sowie einigen sehr unregelmässigen Floatglasimporten aus den Vereinigten Staaten. 7. Die Ausfuhren von Flachglas stellten einen bedeutenden Teil der Produktion der beteiligten Unternehmen dar, insbesondere von SIV und Vernante Pennitalia, die 1976 und 1977 rund 55 % ihrer Produkte auf anderen EWG-Märkten absetzten. Fabbrica pisana hat im Rahmen der globalen Geschäftspolitik des Konzerns Saint-Gobain ebenfalls Flachglas in die EWG-Mitgliedstaaten ausgeführt. C. DIE VEREINBARUNGEN I. Vereinbarungen zwischen Großhändlern und verarbeitenden Betrieben und Beschlüsse ihrer Vereinigungen 1. Diese Vereinbarungen sind in den vollkommen miteinander übereinstimmenden Satzungen und Geschäftsordnungen der drei Vereinigungen sowie in den Beschlüssen der Verwaltungsgremien dieser Vereinigungen niedergelegt, die in den Sitzungsprotokollen der Verwaltungsgremien enthalten sind. Danach vertritt die Hauptversammlung die Gesamtheit der Mitglieder, ihre Beschlüsse sind verbindlich und verpflichten alle Mitglieder der Vereinigungen, einschließlich der abwesenden und derjenigen, die den Beschlüssen nicht zugestimmt haben. 2. Gemäß den Satzungen der drei Verbände übernehmen die Mitglieder folgende Verpflichtungen: - Übermittlung einer Durchschrift aller an die Produzenten vergebenen Aufträge an die Vereinigung; - Annahme der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Kontrollen durch die Hersteller gleichlaufend zu deren Verpflichtung, der Vereinigung eine Durchschrift der auf die Mitglieder der Vereinigung lautenden oder von diesen selbst ausgestellten Rechnungen und etwaigen Gut- und Lastschriften zu übermitteln. 3. Die Geschäftsordnungen der drei Vereinigungen sowie die Beschlüsse der Verwaltungsräte bestimmen genau die konkreten Zielsetzungen der Vereinbarungen, die Verpflichtungen der Mitglieder, die Sanktionen für etwaige Verstösse und die praktischen Anwendungsmaßnahmen. a) Die Vorschriften der Vereinigungen nennen folgende konkreten Ziele: - eine gemeinsame Handelspolitik, zu deren Verwirklichung jede Vereinigung durch die Festlegung, Anwendung und Einhaltung eines Absatztarifs für Flachglas und Verarbeitungserzeugnisse ein gemeinsames Absatzverhalten fördern muß; - die Zusammenarbeit der Produzenten, "um eine Produktionspolitik zu fördern, die zur Steigerung des Glasverbrauchs geeignet ist, und um durch eine angemessene Absatzpolitik die Verarbeitungserzeugnisse aufzuwerten". Zu diesem Zweck müssen die Vereinigungen mit den Produzenten einen abgestuften Nachlaß "vertraglich vereinbaren", der nur den Verbandsmitgliedern als Gegenleistung für ihre Verpflichtungen gewährt wird ; zugleich bemühen sie sich darum, die Aufträge ihrer Mitglieder an die Hersteller nach einem im voraus festgesetzten Verteilungsplan weiterzugeben. b) Folgende Verpflichtungen der Mitglieder sind zu erwähnen: - die Verpflichtung, die Erzeugnisse nur von Unternehmen zu beziehen, die die Vereinigungen ausgewählt haben. Zu diesem Zweck muß jedes Mitglied eine Abschrift seiner Aufträge mit folgenden Angaben übermitteln: - Menge und Qualität der Erzeugnisse, - Preise und eingeräumte Nachlässe, - Name des Lieferanten (unverbindlich); - die Verpflichtung, ohne vorherige Genehmigung durch den Vorstand weder direkt noch indirekt Lieferungen von ausländischen Herstellern zu beziehen, ausser im Falle der Einfuhr: a) aus Ländern, für die eine Kontingentierung durch den italienischen Staat vorgesehen ist, im Rahmen dieser Kontingentierung, b) von Spezialerzeugnissen, die von anderen als den von der Vereinigung ausgewählten Herstellern gefertigt werden; - die Verpflichtung der Mitglieder, die Einfuhren aus den Ostblockstaaten tätigen, diese zu 25 % dem Verband zur Verfügung zu stellen, der sie in angemessener Weise unter den Mitgliedern aufzuteilen hat, die von dieser Versorgungsquelle "ausgeschlossen", jedoch an der Lieferung interessiert sind. Weigert sich der Einführer, dieser Verpflichtung nachzukommen, so muß er die Differenz zwischen seinem Bezugspreis und dem Bezugspreis für ein gleiches inländisches Erzeugnis an die Vereinigung abführen. Dies gilt nicht, wenn der Einführer sich zum Wiederverkauf des Einfuhrerzeugnisses zum Inlandspreis verpflichtet; - die Verpflichtung der Vereinigung, die zu Sonderpreisen verkauften Erzeugnismengen im Verhältnis zu den in den vorangegangenen zwölf Monaten getätigten Käufen zu Normalpreisen unter den Mitgliedern aufzuteilen; - die Zahlung einer Kaution in Höhe von 3 Millionen Lire in bar oder in Höhe von 6 Millionen Lire mit Schecks; - die Vorlage eines detaillierten Inventars, das den Lagerbestand vor Aufnahme in die Vereinigung (nicht früher als 30 Tage) wiedergibt. c) Zu den "Verstössen" der Mitglieder, die von den Vereinigungen geahndet werden können, gehören - die Nichtübersendung einer Auftragskopie an die Vereinigung, - die Nichteinwilligung in die regelmässigen Kontrollen durch die Vereinigung, - die Lieferung oder das Lieferangebot von Erzeugnissen zu niedrigeren als den von der Vereinigung festgesetzten Preisen, - die Weigerung, die vom Vorstand der Vereinigung festgelegte Einkaufspolitik zu befolgen. Im Verstoßfall kann der Vorstand Geldbussen in Höhe von 250 000 bis 3 Millionen Lire verhängen und in bestimmten "schweren" Fällen den Produzenten empfehlen, die Lieferungen an den "Widerspenstigen" eine Zeitlang auszusetzen, oder seinen Ausschluß verkünden. II. Vereinbarungen zwischen den Vereinigungen des Großhandels und der Verarbeitungsunternehmen und den Produzenten 1. Fabbrica pisana, Vernante Pennitalia und SIV waren von Anfang an an der Gründung der Vereinigungen von Großhändlern und Verarbeitungsunternehmen interessiert. Das erste Sitzungsprotokoll des Vorstands von ISVE vom 25. Juli 1975 erwähnt die Bereitschaft der drei Hersteller, den Forderungen der Vereinigung nachzukommen ; diese Forderungen betreffen - die angewandten Preise und den nur für Mitglieder vorgesehenen abgestuften Nachlaß, - die Garantie der Aufrechterhaltung des Preisniveaus bei Lieferungen an die Vertriebshändler, - die Einhaltung der Nachlasstarife und die Beachtung der Kundenliste. Als Gegenleistung für diese Verpflichtungen, welche die Hersteller in der Folgezeit eingingen, verpflichteten sich die Großhändler und Verarbeitungsunternehmen ab September 1975 zu einer regelrechten Auftragsplanung. Das vorgenannte Protokoll erwähnt die von der ISVE beschlossene Aufteilung des Gesamtbetrags der laufenden Aufträge (3 200 Millionen Lire): - 56 % für Fabbrica pisana, - 27 % für Vernante Pennitalia, - 17 % für SIV. Die der Fabbrica pisana zugeteilten 56 % umfassen auch die Aufträge der Gesellschaft Fontana, einer Verkaufsfiliale dieses Herstellers, auf die 37 % des Gesamtbetrags entfallen, so daß sich folgende Restverteilung ergibt: - 32 % für Fabbrica pisana, - 42 % für Vernante Pennitalia, - 26 % für SIV. 2. Die Vereinbarungen über die ISVE wurden nach einer Sitzung, die am 27. Februar 1976 in Mailand stattfand, formell getroffen. Mit drei Schreiben gleichen Datums (9. April 1976), die die wesentlichen Bestandteile der durch Briefwechsel angenommenen Vereinbarungen zusammenfassten, forderte die ISVE sodann Fabbrica pisana, Vernante Pennitalia und SIV auf, eine Verpflichtung einzugehen. Diese Verpflichtung wurde auch gegenüber den beiden anderen Verbänden verlangt, die sich damals noch im Gründungsstadium befanden. a) Fabbrica pisana antwortete der ISVE am 21. April 1976, der ASVIC und der AMVL am 29. September 1976. b) Die Antwortschreiben von Vernante Pennitalia wurden am 9. Juni 1976 an die ISVE und am 15. November 1976 an die ASVIC und an die AMVL gerichtet. c) SIV antwortete der ISVE am 5. Mai 1976 und der AMVL und der ASVIC am 8. November 1976. 3. Der Inhalt der Vereinbarungen zwischen der ISVE einerseits und den Herstellern andererseits, so wie er aus dem vorerwähnten Briefwechsel und aus den Protokollen der Hauptversammlungen der Vereinigung hervorgeht, kann wie folgt zusammengefasst werden: a) Die Hersteller räumen den angeschlossenen Vertriebshändlern einen abgestuften Nachlaß ein, dessen Höhe vorerst auf 7 % festgesetzt wurde (für Spezialglas sind einige Ausnahmen vorgesehen). b) Sämtliche Aufträge der Mitglieder müssen über die Vereinigung vergeben werden ; nur für so vergebene Aufträge wird der abgestufte Nachlaß gewährt. c) Die Verrechnung des abgestuften Nachlasses erfolgt sechsmonatlich. d) Das Kundenverzeichnis jedes Herstellers muß jährlich nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung des Einkaufs- (oder Verkaufs-)volumens, der Beschäftigtenzahl und der Investitionen überarbeitet werden (diese Klausel wurde von Vernante Pennitalia nicht angenommen). e) Die Großhandels- und Verarbeitungsunternehmen verpflichten sich zur Einhaltung der Sätze für die Verarbeitungserzeugnisse nach den mit den Herstellern abgesprochenen Tarifen. f) Die Vereinigungen verpflichten sich, für jeden Hersteller Bezugsquoten ihrer Mitglieder zu reservieren. g) Die den Vereinigungen angeschlossenen Verarbeitungs- und Großhandelsunternehmen müssen in Kontrollen ihres Rechnungswesens durch eine von den Herstellern benannte Kommission einwilligen. h) Die Mitglieder verpflichten sich, den Herstellern bei Abschluß der Vereinbarungen die Listen der bei anderen Herstellern ausserhalb Italiens in Auftrag gegebenen Bestellungen zu übermitteln. i) Mitglieder, die die von den Herstellern festgelegten Bedingungen nicht beachten, erhalten keinen abgestuften Nachlaß. Diese Sanktion kommt zu den von den Vereinigungen vorgesehenen Sanktionen hinzu (siehe vorstehend Ziffer C I 3 c). 4. Was die AMVL und die ASVIC angeht, so wurden die Vereinbarungen zwischen diesen Vereinigungen und den Herstellern einfacher gestaltet, ohne darin alle vorgenannten Klauseln vorzusehen. Aber auch diese Vereinbarungen enthalten die Verpflichtung für die Großhändler und Verarbeitungsunternehmen, ihre Bezuege nur unter den italienischen Herstellern angemessen aufzuteilen sowie die Verpflichtung für letztere, den Mitgliedern ihrerseits einen abgestuften Nachlaß zu gewähren, der praktisch dem abgestuften Nachlaß für die ISVE-Mitglieder entsprach. III. Anwendung der Vereinbarungen Aus der Prüfung der eingeholten Unterlagen - insbesondere der Protokolle der Versammlungen - ergibt sich, daß die vorerwähnten Vereinbarungen angewandt wurden, wenngleich häufig nur zum Teil und unregelmässig. a) Die ISVE und die AMVL teilten den Mitgliedern entweder durch Verteilung von Tarifen oder durch die Mitteilung von "Produktionskosten" die von den Großhändlern und Verarbeitungsunternehmen einzuhaltenden Preise mit. Laut Protokoll Nr. 26 von ISVE vom 11. Februar 1977 handelt es sich um die höchsten Preise der Welt. Die Verbände können prozentuale, nach Glasqualitäten und Liefermodalitäten gestaffelte Aufschläge auf diese Preise genehmigen. b) Die Nachlässe, welche die Mitglieder ihren Kunden gewähren können, sind ebenfalls Gegenstand von Vereinbarungen im Rahmen der drei Vereinigungen. Die Gewährung weiterer Nachlässe erfolgte in dem Masse, wie die Marktlage dies erforderte, entsprechend der Herkunft des Glases sowie der Qualität des Produkts und der Liefermodalitäten. c) Die Vereinigungen, die befugt waren, als Einkaufskontore zu handeln, bemühten sich, die Flachglaseinfuhren nach Italien zu kontrollieren. Dies war beispielsweise der Fall bei Einfuhren aus Deutschland (Protokoll Nr. 6 von ISVE vom 18. November 1975), aus Belgien (Protokoll Nr. 2 von ISVE vom 6. Oktober 1976) und aus Spanien (Protokoll Nr. 25 von ISVE vom 13. Januar 1977). d) Mit Beschluß vom 8. April 1976 verpflichtete die ISVE ihre Mitglieder, ihre Bestellungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.