Europäische Union

81/881/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.988 - Flachglas in Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31981D0881. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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künftig unmittelbar an die Vereinigung zu richten, die sie dann an die Hersteller weitergeben wollte. e) Die Vereinigungen erteilten ihren Mitgliedern die erforderlichen Weisungen, um die in den Vereinbarungen vorgesehenen statistischen Erhebungen zu ermöglichen, die auch die Einfuhren betrafen. f) Unternehmen, die den Vereinigungen angehörten, wurde der abgestufte Nachlaß regelmässig gewährt und zu den vereinbarten Zeitpunkten ausgezahlt. Indessen traten während der Laufzeit der Vereinbarungen ständig Spannungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten auf. So belieferten die Hersteller weiter einige selbständige Großhändler zu gleichen oder sogar besseren Bedingungen als die Mitglieder der Verbände, während die Großhändler und Verarbeitungsunternehmen ihrerseits noch vereinzelt im Ausland einkauften. Aber diese Ausnahmen waren selten und nahmen erst nach Beendigung der Vereinbarungen spürbar zu. Zum Inhalt der Vereinbarungen, der unter Ziffer 3 zusammengefasst wird, ist zu bemerken, daß der abgestufte Nachlaß bis zum 30. April 1976 7 % und ab 1. Mai 1976 5 % betrug. Im Protokoll Nr. 32 der ISVE vom 29. Juni 1977 ist ein Vorschlag zur Anhebung des abgestuften Nachlasses um 5 % auf 10 % enthalten, den die Vereinigung der Fabbrica pisana und der SIV zur Wiederbelebung der Vereinbarungen machte. Die Beteiligten, die zunächst eine vierteljährliche Zahlung des abgestuften Nachlasses vereinbart hatten, einigten sich schließlich auf eine halbjährliche Zahlung. IV. Dauer der Vereinbarungen Die zwischen den Vereinigungen und den Herstellern bestehenden Vereinbarungen wurden im zweiten Halbjahr 1977 allmählich aufgegeben, da die Hersteller die Verpflichtung, den abgestuften Nachlaß ausschließlich Mitgliedern der Vereinigungen vorzubehalten, nicht mehr anerkannten. Formell wurden diese Vereinbarungen lediglich von der Fabbrica pisana am 21. November 1977 gekündigt. Die Satzungen und die Geschäftsordnungen der ISVE und der ASVIC sowie die Beschlüsse, die von den Versammlungen dieser beiden Vereinigungen gefasst worden waren, blieben bis zur Auflösung der genannten Vereinigungen in Kraft. Die AMVL behielt die Befugnis, als Einkaufskontor zu fungieren und Preise und Verkaufsbedingungen für ihre Mitglieder festzusetzen. Doch wurden die Vereinbarungen und Beschlüsse innerhalb der Vereinigungen praktisch schon nicht mehr angewandt, als die Vereinbarungen mit den Herstellern ausliefen. Sogar die AMVL hatte eine starke Lockerung ihrer internen Bindungen zu verzeichnen, nachdem sie von den anderen Vereinigungen und von den Herstellern nicht mehr unterstützt wurde. II RECHTLICHE BEURTEILUNG A. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. 1. Die Unternehmen Fabbrica pisana, SIV und Vernante Pennitalia sowie die Mitgliedsgesellschaften der Vereinigungen SIV, ASVIC und AMVL sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. 2. Die Beschlüsse der Vereinigungen ISVE, ASVIC und AMVL sowie die von diesem Verfahren betroffenen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern der genannten Vereinigungen untereinander sowie mit den Gesellschaften Fabbrica pisana, SIV und Vernante Pennitalia sind Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen sowie Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. 3. Die betreffenden Beschlüsse und Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine Verhinderung, Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen auf dem Flachglasmarkt. (a) Vereinbarungen der Großhändler und Verarbeitungsunternehmen untereinander und Beschlüsse der Vereinigungen (a) 1. Die Vereinbarungen der Großhändler und der Verarbeitungsunternehmen untereinander und die Beschlüsse der Vereinigungen ISVE, ASVIC und AMVL können zusammen betrachtet werden, da die Zielsetzungen, die Mittel und die Wirkungen bei allen drei Vereinigungen gleich sind. Sie bezwecken eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den grössten italienischen Vertriebshändlern für dieses Erzeugnis. Hierzu ist zu bemerken, daß Flachglas trotz verschiedener Qualitäten (Floatglas, gezogenes Glas, Gußglas) in qualitativer Hinsicht nach wie vor ein besonders homogenes Erzeugnis ist, so daß ein Wettbewerb praktisch nur bei den Preisen und Absatzbedingungen möglich ist. Die Befugnisse der satzungsmässigen Organe der drei Vereinigungen, die Preise der Erzeugnisse auszuhandeln und im Namen ihrer Mitglieder die Lieferanten auszuwählen, beschränken somit die Freiheit der Mitglieder der Vereinigungen, im Zeitpunkt des Einkaufs miteinander in Wettbewerb zu treten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Ebenso sollen das Einfuhrverbot und die Verpflichtung, etwaige Einfuhren aus Staatshandelsländern wenigstens teilweise aufzuteilen, die Mitglieder davon abhalten, miteinander in Wettbewerb zu treten. Die Befugnis der Vereinigungen, einheitliche Preise einzuführen und die Absatzbedingungen für Flachglas zu bestimmen, bezweckte und bewirkte eine Schwächung des Interesses und der Fähigkeit der Mitglieder, miteinander in Wettbewerb zu treten, und folglich die Aufrechterhaltung der Flachglaspreise auf einem anomal hohen Stand. (a) 2. Die genannten Vereinbarungen und Beschlüsse sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar zu beeinträchtigen. Das Verbot, die betreffenden Erzeugnisse von ausländischen Herstellern zu beziehen, betrifft angesichts des Umfangs des innergemeinschaftlichen Handels und der Produktion der genannten Hersteller, die grossteils für die Ausfuhr bestimmt ist, in erster Linie die Hersteller der EG-Länder. Ausserdem haben diese Vereinbarungen und Beschlüsse den innergemeinschaftlichen Handel auch mittelbar beeinträchtigt, da die Mitglieder verpflichtet wurden, die aus Drittländern eingeführten Flachglasmengen zumindest teilweise unter den Mitgliedern aufzuteilen und zu den von den Vorständen der Vereinigungen festgesetzten Preisen weiterzuverkaufen. Dieses Verhalten steht insofern im Widerspruch zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes als es dazu beiträgt, daß auf dem italienischen Markt künstlich eine andere Preisregelung eingeführt wird als auf den anderen Märkten der Gemeinschaft, wo das freie Spiel der Kräfte sich auch bei Einfuhrerzeugnissen frei entfalten kann. (b) Vereinbarungen zwischen den Herstellern und den Vereinigungen (b) 1. Vereinbarungen, welche die Großhändler und Verarbeitungsunternehmen verpflichten, bei ihren Flachglasbezuegen zugunsten der betreffenden Händler (die ihnen dafür einen abgestuften Nachlaß einräumen) im voraus festgesetzte Quoten zu beachten, stellen von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c) des Vertrages unmittelbar erfasste Wettbewerbsbeschränkungen dar. Auch die Klauseln über die Weitergabe geschäftlicher Informationen sowie die Einführung von Kontrollen über die Anwendung der Vereinbarungen fallen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, da sie es den Herstellern ermöglichen, sich zu vergewissern, daß die vereinbarten Regeln von allen beteiligten Unternehmen eingehalten werden. (b) 2. Die Vereinbarungen zwischen den Herstellern und den Vereinigungen waren aus folgenden Gründen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen: a) Jeder der betroffenen Hersteller beschränkt seine Tätigkeit nicht auf den italienischen Markt, sondern ist auch an den Märkten der anderen Mitgliedstaaten beteiligt. Dadurch, daß die einzelnen Hersteller wegen der vorherigen Festsetzung der Quoten für den italienischen Markt ihre eigene Produktions- und Absatzpolitik nicht mehr autonom bestimmen können, werden die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig beeinträchtigt. b) Die Hersteller gewährten den abgestuften Nachlaß für die Mitglieder der Vereinigungen unter anderem als Ausgleich für das den Mitgliedern auferlegte Ausfuhrverbot. Insofern wurden die Handelsströme zwischen Italien und den anderen Mitgliedstaaten durch diese Vereinbarungen spürbar beeinträchtigt, da den Herstellern der anderen Mitgliedstaaten auf künstliche Weise rund 60 % der Absatzmöglichkeiten auf dem italienischen Flachglasmarkt genommen wurden. 4. Die betreffenden Vereinbarungen und Beschlüsse waren dazu geeignet, den Wettbewerb auf dem italienischen Flachglasmarkt spürbar zu beeinträchtigen, nicht allein wegen der Art der vorgesehenen Beschränkungen, sondern auch wegen der Stellung der beteiligten Unternehmen auf dem genannten Markt. Auf die Vereinigungen, denen die Mehrzahl der grössten italienischen Vertriebshändler in diesem Sektor angehören, entfallen nämlich etwa 60 % des gesamten Flachglasabsatzes auf dem italienischen Markt. Die betreffenden Hersteller vereinigen etwa 94 % der italienischen Produktion auf sich und decken rund 60 % des italienischen Flachglasbedarfs. B. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 Nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind Vereinbarungen, für welche die Beteiligten Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, bei der Kommission anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht abgegeben werden. Im vorliegenden Fall wurde diese Anmeldung nicht vorgenommen. Mithin kann nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 von den betreffenden Vereinbarungen erfuellt werden. Auf jeden Fall ist zumindest eine der Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt. Durch diese Vereinbarungen und Beschlüsse konnten nämlich wegen der sich ergänzenden Wirkungen von einheitlichen Preisen und Absatzquoten nahezu die gesamte italienische Flachglasproduktion und rund 60 % des italienischen Flachglasverbrauchs sowohl dem Wettbewerb zwischen den Herstellern als auch dem Wettbewerb zwischen den italienischen Großhändlern entzogen werden, wodurch während der Gültigkeitsdauer der Vereinbarungen für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren der Wettbewerb ausgeschaltet wurde. Der Zugang zu diesen 60 % des italienischen Bedarfs wurde aufgrund des Verbots, im Ausland zu kaufen, sowie aufgrund der Kaufverpflichtungen der Vereinigungen gegenüber den italienischen Herstellern und aufgrund des abgestuften Nachlasses zugunsten der Großhändler und Verarbeitungsunternehmen, bei dem von Herstellern und Vertriebshändlern der anderen Mitgliedstaaten stammenden Flachglas erschwert. 2. Es bleibt noch zu prüfen, ob bei den betreffenden Vereinbarungen davon ausgegangen werden kann, daß sie von der Verpflichtung zur Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 ausgenommen sind, wonach diese Verpflichtung nicht für Vereinbarungen und Verhaltensweisen gilt, wenn an ihnen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und sie nicht die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen. Im vorliegenden Fall ist die zweitgenannte Bedingung nicht erfuellt, da die Mitglieder der drei Vereinigungen vereinbart haben, den Vertriebsunternehmen als Gegenleistung für die Verpflichtung der Hersteller, ihrerseits den Großhändlern, die eine solche Verpflichtung eingehen, einen abgestuften Nachlaß zu gewähren, die Flachglaseinfuhr ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Vorstände der Vereinigungen zu untersagen. Daher ist der genannte Artikel 4 Absatz 2 nicht anwendbar. C. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, Geldbussen zu verhängen, da die Kommission festgestellt hat, daß die Gültigkeitsdauer der betreffenden Vereinbarungen und Beschlüsse, gemessen an der Art und den Zielen der Beschränkungen, relativ kurz und die Durchführung der wettbewerbsbeschränkenden Klauseln dieser Vereinbarungen und Beschlüsse von vornherein begrenzt war und nur teilweise erfolgte, sogar in der Zeit, als sie offiziell bestanden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsgesellschaften der Vereinigungen ISVE, ASVIC und AMVL und die Beschlüsse dieser Vereinigungen sowie die von ihnen über ihre satzungsmässigen Organe mit den italienischen Flachglasherstellern Fabbrica pisana S.p.A, Società italiana vetro S.p.A und Vernante Pennitalia S.p.A geschlossenen Vereinbarungen stellen wegen der folgenden Klauseln Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar: a) Satzungen, Durchführungsverordnungen und Beschlüsse der genannten Vereinigungen: - Verpflichtung für die Mitglieder, nur über die Vereinigungen zu beziehen, - Einfuhrverbot für die Mitglieder und Verpflichtung, die nach vorheriger Genehmigung durch die Vereinigung gegebenenfalls aus Staatshandelsländern eingeführten Erzeugnisse aufzuteilen, - Aufstellung und Einhaltung einer gemeinsamen Preisliste; b) Vereinbarungen zwischen den Vereinigungen und den Herstellern: - Festlegung von Absatzquoten, - Gewährung eines abgestuften Nachlasses, - Übermittlung von Geschäftsinformationen, - Kontrolle der Tätigkeit der Mitglieder der Vereinigungen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen gerichtet: Fabbrica pisana S.p.A., Pisa, Società italiana vetro S.p.A., San Salvo (Chieti), Vernante Pennitalia S.p.A., Cuneo, Associazione meridionale vetro in lastre, Catania, im Namen und für Rechnung ihrer Mitglieder, sowie an die dem Istituto sviluppo vetro in Mailand und der Associazione sviluppo vetro Italia centrale, Ancona, angeschlossenen Unternehmen, die in den Anlagen A und B namentlich aufgeführt sind. Brüssel, den 28. September 1981 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission ANLAGE A Mitglieder der ISVE >PIC FILE= "T0021004"> ANLAGE B Mitglieder der ASVIC >PIC FILE= "T0021005">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.