Europäische Union

2001/170/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2001 zu Artikel 21 des Regionalgesetzentwurfs (Region Sizilien) n. 368.2.XII "Fischerei- und Schifffahrtsbestimmungen/Vorschriften über Küstengewässer" (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 163)

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Avis juridique important | 32001D0170 2001/170/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2001 zu Artikel 21 des Regionalgesetzentwurfs (Region Sizilien) n. 368.2.XII "Fischerei- und Schifffahrtsbestimmungen/Vorschriften über Küstengewässer" (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 163) Amtsblatt Nr. L 062 vom 02/03/2001 S. 0018 - 0019 Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2001 zu Artikel 21 des Regionalgesetzentwurfs (Region Sizilien) n. 368.2.XII "Fischerei- und Schifffahrtsbestimmungen/Vorschriften über Küstengewässer" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 163) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/170/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung entsprechend dem genannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: Verfahren (1) Mit Schreiben vom 10. April 1997, dessen Eingang bei der Kommission am 17. April 1997 registriert wurde, haben Ihre Behörden den oben genannten Gesetzesentwurf notifiziert (Dossier N 250/97). Mit Schreiben vom 20. Juni 1997, Eingang bei der Kommission am 30. Juni 1997, wurden ergänzende Angaben übermittelt. (2) Am 30. Juli 1997 hat die Kommission beschlossen, im Hinblick auf Artikel 21 "Beschäftigungsbeihilfen" des Regionalgesetzentwurfs (Region Sizilien) n. 368.2.XII "Fischerei- und Schifffahrtsbestimmungen/Vorschriften über Küstengewässer" das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Schreiben an die italienischen Behörden SG(97) D/7090 vom 18. August 1997). (3) Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 haben die italienischen Behörden die von der Kommission erbetenen Angaben übermittelt. Am 6. September 1997 sandte die Associazione Armatori della Pesca eine Stellungnahme. Weitere Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Beteiligter liegen der Kommission nicht vor. Am 1. Februar 1999 sowie am 17. April und am 1. August 2000 wurden weitere Auskünfte erbeten, auf die die italienische Regierung am 29. Mai und 2. Oktober 2000 antwortete. Beschreibung der Beihilfen (4) Artikel 21 des Regionalgesetzentwurfs n. 368.2.XII besagt Folgendes: "(1) Den Beschäftigten von Fischereiunternehmen, für die Beschränkungen nach Artikel 13 dieses Gesetzes gelten und die auf Schiffen, die in Sizilien registriert sind, im Laufe des Jahres mindestens 181 Tage auf See verbracht haben, kann (Änderungen vorbehalten) jährlich eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 4800000 ITL gezahlt werden. (2) Als Seetage gezählt werden auch Krankheitstage und durch höhere Gewalt verursachte Abwesenheit bis zu 20 Tagen. Was unter höherer Gewalt fällt, wird in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt. (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Seefischer und Reeder, einzeln oder zusammengeschlossen, ausgedehnt, die zu mindestens 13 und im Fall des gemeinsamen Besitzes mit dem Ehepartner zwölf Schiffsparten Eigner von Fischereifahrzeugen mit einer Tonnage von weniger als 30 Bruttoregistertonnen (BRT) sind, handwerkliche Fischerei im Sinne von Artikel 16 betreiben und seit mindestens einem Jahr in der Region Sizilien registriert sind." (5) Ziel dieser Bestimmung ist es, Arbeitsplätze im Fischereisektor zu sichern. Den Beschäftigten der Unternehmen, für die Beschränkungen nach Artikel 13 des Gesetzes gelten (Anpassung des Fischereiaufwands an die Bestandslage durch Begrenzung der Fangzeit, der verwendeten Fanggeräte, der Zielarten und Fanggebiete, sowie der Anzahl einzusetzender Schiffe und der Schiffsmerkmale), die auf Schiffen, die in Sizilien registriert sind, mindestens 181 Seetage verbracht haben, wird eine Pauschalbeihilfe gezahlt. (6) Die Pauschalbeihilfe wird auf Seefischer und Reeder ausgedehnt, einzeln oder zusammengeschlossen, die Eigner von Fischereifahrzeugen mit einer Tonnage unter 30 Bruttoregistertonnen (BRT) sind, die handwerkliche Fischerei betreiben (Fischerei mit Schiffen mit weniger als 30 BRT, in der weder Schlepp- noch Wadennetze eingesetzt werden) und seit mindestens einem Jahr in Sizilien registriert sind (Artikel 21 Absatz 3 des Regionalgesetzentwurfs n. 368.2.XII). Würdigung (7) Die Kommission hatte die italienischen Behörden in ihrem Schreiben zur Einleitung des Verfahrens aufgefordert, die in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Beihilfen für Seefischer und Reeder, einzeln oder zusammengeschlossen, zu streichen. (8) Denn diese Beihilfen für einzelne oder zusammengeschlossene Seefischer und Reeder stellen nach Ansicht der Kommission Betriebsbeihilfen dar, die den allgemeinen Wettbewerbsregeln zuwiderlaufen, da sie darauf abzielen, den Unternehmen Kosten zu ersparen, die diese im Rahmen ihrer laufenden Geschäfte und üblichen Tätigkeiten normalerweise hätten tragen müssen. (9) Während eines Treffens mit den Dienststellen der Kommisison am 24. November 1999 und in ihren Schreiben vom 29. Mai und 2. Oktober 2000 hat die italienische Regierung die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass der Regionalgesetzentwurf von der Regionalversammlung Siziliens nicht angenommen worden ist und durch einen neuen Entwurf ersetzt werden wird. (10) Da das Regionalgesetz hierauf nicht erlassen wird und die Notifizierung zurückgezogen wurde, wird das Verfahren, das die Kommission im Hinblick auf besagte Vorschrift eingeleitet hat, gegenstandslos. (11) Da die Anmeldung der geplanten Beihilfen gegenstandslos geworden ist, ist dieses Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt Artikel 88) des EG-Vertrags(1) einzustellen. Fazit (12) Angesichts obiger Ausführungen hält es die Kommission für gerechtfertigt, das Prüfverfahren einzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 3 des italienischen Regionalgesetzentwurfs (Region Sizilien) n. 368.2.XII "Fischerei- und Schiffahrtsbestimmungen/Vorschriften über Küstengewässer" eingeleitete Verfahren wird eingestellt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Januar 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.