Europäische Union

94/34/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten Netzes ANIMO

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1995-01-01

Quellenkennung: 31994D0034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

1994D0034 — DE — 01.01.1995 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten Netzes ANIMO (94/34/EG) (ABl. L 021, 26.1.1994, p.22) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date Geändert durch:  A1 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens   C 241 21 29.8.1994   (angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)   L 001 1 .. ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten Netzes ANIMO (94/34/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mehrere Entscheidungen über das informatisierte Netz ANIMO erlassen, unter anderem die Entscheidung 91/398/EWG vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) ( 3 ), die Entscheidung 92/486/EWG vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum „ANIMO“ und den Mitgliedstaaten ( 4 ) und die Entscheidung 93/227/EWG vom 5. April 1993 über vorläufige Maßnahmen für den Aufbau des informatisierten Netzes „ANIMO“ in Italien ( 5 ). Das informatisierte Netz ANIMO ist in weiten Teilen der Gemeinschaft funktionsfähig. Es muß erreicht werden, daß das Netz im gesamten Gebiet der Gemeinschaft funktionsfähig ist. Zu diesem Zweck sind Fristen vorzusehen, bis zu denen das Netz voll einsatzfähig sein muß. Es empfiehlt sich jedoch, Vorschriften für den Fall vorzusehen, daß ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, sich vollständig am Netz zu beteiligen. Diese Entscheidung läßt die früheren Bestimmungen über das Netz ANIMO, insbesondere diejenigen der Entscheidungen 92/486/EWG und 93/227/EWG, unberührt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre zentralen Einheiten spätestens am 1. Februar 1994 ►   ►  — im Falle Schwedens jedoch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags — ◄  ◄ dem Netz ANIMO angeschlossen sind (Übermittlung und Empfang sämtlicher im Rahmen des ANIMO-Systems vorgesehenen Meldungen). Artikel 2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sämtliche örtlichen Einheiten und Grenzkontrollstellen dem Netz ANIMO spätestens am 1. Juni 1994 ►   ►  — im Falle Schwedens jedoch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags — ◄  ◄ angeschlossen sind. Artikel 3 Ist in einem Mitgliedstaat das informatisierte Netz ANIMO nicht — wie in Artikel 1 vorgesehen — am 1. Februar 1994 ►   ►  — im Falle Schwedens jedoch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags — ◄  ◄ einsatzfähig, so läßt die zentrale Behörde dieses Mitgliedstaats der zentralen Behörde des Bestimmungslandes alle im Rahmen des ANIMO-Systems vorgesehenen Meldungen per Fax zukommen. Artikel 4 Ist in einer örtlichen Einheit eines Mitgliedstaats das informatisierte Netz ANIMO nicht am 1. Juni 1994 ►   ►  — im Falle Schwedens jedoch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags — ◄  ◄ einsatzfähig, so trägt die zentrale Behörde dieses Mitgliedstaats dafür Sorge, daß sämtliche im Rahmen des ANIMO-Systems für diese Einheit vorgesehenen Meldungen von der zentralen Einheit übernommen werden. Artikel 5 Die Bestimmungen dieser Entscheidung gelten unbeschadet früherer Bestimmungen über das Netz ANIMO und insbesondere der Entscheidungen 92/486/EWG und 93/227/EWG. Artikel 6 Im März 1994 wird erneut geprüft, inwieweit das Netz ANIMO funktionsfähig ist. ▼ Artikel 6 a Für Österreich und Finnland erläßt die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen. ▼B Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. ( 2 ) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. ( 3 ) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30. ( 4 ) ABl. Nr. L 291 vom 7. 10. 1992, S. 20. ( 5 ) ABl. Nr. L 97 vom 23. 4. 1993, S. 31.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.