Europäische Union

2004/911/EG: Beschluss des Rates vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird. 3. Eine solche öffentliche Einrichtung vergibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel. 4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet. EINVERSTÄNDLICHES MEMORANDUM zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden als „Schweiz“ bezeichnet, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: 1.   EINLEITUNG Die Schweiz und die Gemeinschaft schließen ein Abkommen über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Dieses Einverständliche Memorandum ergänzt das Abkommen. 2.   AMTSHILFE IN FÄLLEN VON STEUERBETRUG ODER BEI ÄHNLICHEN DELIKTEN Unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens werden die Schweiz und jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bilaterale Verhandlungen aufnehmen, um: — in ihre jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern auf Einkommen und Vermögen Bestimmungen aufzunehmen, die für alle verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Fälle, die nach dem Recht des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten, oder für ähnliche Delikte in Bezug auf andere, nicht durch das Abkommen, aber durch die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen abgedeckte Einkünfte Amtshilfe in Form eines Informationsaustauschs auf Ersuchen vorsehen; — die Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß den Veranlagungsverfahren der betreffenden Staaten als „ähnliches Delikt“ gelten. 3.   VERHANDLUNGEN ÜBER GLEICHWERTIGE REGELUNGEN MIT ANDEREN DRITTSTAATEN Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums wird die Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren aufnehmen, die darauf abzielen, dass diese Gebiete ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind. 4.   ABSICHTSERKLÄRUNG Die Unterzeichner dieses Einverständlichen Memorandums erklären, dass sie das in Nummer 1 genannte Abkommen und dieses Einverständliche Memorandum als akzeptable und ausgewogene Regelung ansehen, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Maßnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der am 3. Juni 2003 verabschiedeten Richtlinie und dem Abkommen, vor allem bezüglich Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 des Abkommens, entdeckt, so werden die Vertragsparteien im Hinblick auf eine Sicherung der Beibehaltung der Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens aufnehmen. Unterzeichnet zu Luxemburg am 26. Oktober 2004 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Unterzeichner beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għar-Republikka ta' Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.