Europäische Union

2004/911/EG: Beschluss des Rates vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

staaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn — die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält und — die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist und — nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und — beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die Form einer Kapitalgesellschaft (1)aufweisen. Estland darf jedoch, solange es Einkommensteuer auf ausgeschüttete Gewinne erhebt, ohne nicht ausgeschüttete Gewinne zu besteuern, bis spätestens 31. Dezember 2008 diese Steuer auf die von estnischen Tochtergesellschaften an ihre in der Schweiz ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Gewinne weiter erheben. (2)   Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn — diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält, und — die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und — nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebsstätten in diesem Drittstaat gelegen ist und — alle Gesellschaften im Besonderen auf Zinsen und Lizenzgebühren unbeschränkt der Körperschaftssteuer unterliegen und jede die Form einer Kapitalgesellschaft (1) aufweist. Sieht jedoch die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten für einen Mitgliedstaat eine Übergangszeit vor, so wendet dieser Mitgliedstaat die oben beschriebene Regelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren erst nach Ablauf dieser Übergangszeit an. (3)   Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt. Artikel 16 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel (2) (1)   Ab dem Tag der Anwendung dieses Abkommens und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaats genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für diese umlauffähigen Schuldtitel, — für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und — bei denen die Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 in der Schweiz niedergelassen ist und — bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. Wenn kein Mitgliedstaat mehr eine solche Regelung anwendet, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel, — für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und — bei denen die Zahlstelle des Emittenten in der Schweiz niedergelassen ist und — bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a). Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a). (2)   Dieser Artikel hindert die Schweiz und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. Artikel 17 Unterzeichnung, Inkrafttreten und Geltungsdauer (1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig über den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft. (2)   Nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz und der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 18 wird jede Vertragspartei dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2005 umsetzen bzw. anwenden und dies der anderen Partei notifizieren. (3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird. (4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft. Artikel 18 Anwendung und Aussetzung der Anwendung (1)   Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19./20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie oder in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen mit Ausnahme von Artikel 15 dieses Abkommens entsprechen oder ihnen gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden. (2)   Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannte Bedingung für das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittstaaten und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest. (3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels wird Artikel 15 in Bezug auf Spanien mit dem Inkrafttreten einer bilateralen Vereinbarung zwischen Spanien und der Schweiz anwendbar, welche den Informationsaustausch auf Ersuchen in verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Fällen von Steuerbetrug im Sinne der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates oder für ähnliche Delikte vorsieht, und welche Einkommensbestandteile betrifft, die nicht durch dieses Abkommen, aber durch ein Abkommen zwischen Spanien und der Schweiz über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen und dem Vermögen abgedeckt sind. (4)   Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen. (5)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei aussetzen, sollte einer der in Absatz 1 genannten Drittstaaten oder eines der dort genannten Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens 2 Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind. Artikel 19 Ansprüche und Schlussabrechnung (1)   Im Falle einer Kündigung oder einer Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen davon bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 unberührt. (2)   In diesem Fall erstellt die Schweiz bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten. Artikel 20 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits. Artikel 21 Anhänge (1)   Die Anhänge sind Teil dieses Abkommens. (2)   Die Liste der zuständigen Behörden in Anhang I kann durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei geändert werden; dies gilt für die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a) jenes Anhangs genannte Behörde und für die Gemeinschaft in Bezug auf die übrigen Behörden. Die Liste der verbundenen Einrichtungen in Anhang II kann in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. Artikel 22 Sprachen (1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2)   Die maltesische Sprachfassung dieses Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen. EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo. NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy. TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud. ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία. IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have hereunto set their hands. EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord. IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo. TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu. TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai. FENTIEK HITELÉÜL e megállapodást az alulírott meghatalmazottak alább kézjegyükkel látták el. B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim. TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst. W DOWÓD CZEGO, niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy. EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo. NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu. V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum. TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen. TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal. Hecho en Luxemburgo, el veintiseis de octubre del dos mil cuatro. V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümme kuuendal päeval Luxembourgis. Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre. Fatto a Lussembourgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer negyedik év október huszonhatodik napján. Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier. Sporządzono w Luksemburgu w dniu dwudziestym szóstym października roku dwutysięcznego czwartego. Feito em Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri. Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera (1)  Für die Schweiz beinhaltet der Ausdruck „Kapitalgesellschaft“: — Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima; — Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/società a responsabilità limitata und — Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni. (2)  Wie in der Richtlinie gelten diese Übergangsbestimmungen auch für von Anlagefonds gehaltene umlauffähige Schuldtitel. ANHANG I LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“ a) in der Schweiz: Le Directeur de l'Administration fédérale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell'Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter, b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, c) in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter, d) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter, e) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter, f) in Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter, g) in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονομικών oder ein Beauftragter, h) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter, i) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter, j) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihre Beauftragten, k) in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter, l) in Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter, m) in Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter, n) in Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter, o) im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; jedoch für die Zwecke von Artikel 10 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d'État luxembourgeois, p) in Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter, q) in Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter, r) im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter, s) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter, t) in Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter, u) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter, v) in Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter, w) in der Slowakei: Minister financií oder ein Beauftragter, x) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter, y) im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter, z) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre ermächtigten Vertreter und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird, gemäß dem am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und damit in Beziehung stehende Verträge, von dem der Schweiz eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union notifiziert wird und welches auf das vorliegende Abkommen Anwendung findet. ANHANG II LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN Für die Zwecke von Artikel 16 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“: EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:   Belgien Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region) Région wallonne (Wallonische Region) Région de Bruxelles Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt) Communauté française (Französische Gemeinschaft) Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)   Spanien Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha) Junta de Castilla y León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland) Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya) Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava) Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)   Griechenland Griechische Telekommunikationsanstalt Griechisches Eisenbahnnetz Staatliche Elektrizitätswerke   Frankreich La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung) L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes) Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris) Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen) Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)   Italien Regionen Provinzen Städte und Gemeinden Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)   Lettland Pašvaldības (Selbstverwaltungsbehörden)   Polen gminy (Gemeinden) powiaty (Distrikte) województwa (Provinzen) związki gmin (Gemeindeverbände) powiatów (Distriktsverbände) województw (Provinzverbände) miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau) Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Restrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft) Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für Landwirtschaftliches Eigentum)   Portugal Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) Städte und Gemeinden   Slowakei mestá a obce (Städte und Gemeinden) Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenverwaltungsfonds) Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftliche Baugesellschaft) INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:   Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung   Europäische Investitionsbank   Asiatische Entwicklungsbank   Afrikanische Entwicklungsbank   Weltbank/IBRD/IWF   Internationale Finanzkorporation   Interamerikanische Entwicklungsbank   Sozialentwicklungsfonds des Europarats   Euratom   Europäische Gemeinschaft   Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)   Eurofima   Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl   Nordische Investitionsbank   Karibische Entwicklungsbank Die Bestimmungen des Artikels 16 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen. EINRICHTUNGEN IN DRITTSTAATEN: Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung. 2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen berei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.