Europäische Union

2004/911/EG: Beschluss des Rates vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums

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29.12.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 385/28 BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums (2004/911/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das sicher stellen soll, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind. (2) Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (2) setzt voraus, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft den Bestimmungen jener Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinschaft anwendet. (3) Die Gemeinschaft hat beschlossen, entsprechend dem Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Abkommen Regelungen einzubeziehen, die denjenigen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (3) und der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (4) in der ursprünglichen Fassung dieser Richtlinien gleichwertig sind. (4) Das Abkommen und das Einverständliche Memorandum sollten im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und genehmigt werden. (5) Es ist notwendig, ein einfaches und schnelles Verfahren für eventuelle Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und das dazugehörige Einverständliche Memorandum werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die gewährleisten, dass sie den Angaben zu den zuständigen Behörden entsprechen, die sich aus den Notifizierungen gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/48/EG und den Angaben in deren Anhang ergeben. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen, das dazugehörige Einverständliche Memorandum und den in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens und in dem Einverständlichen Memorandum genannten Briefwechsel im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. (5) Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2004. Im Namen des Rates Der Präsident C. McCREEVY (1)  Stellungnahme vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. (3)   ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6. (4)   ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49. (5)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“ genannt, oder als „Vertragsparteien“ bezeichnet, SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: Artikel 1 Steuerrückbehalt durch schweizerische Zahlstellen (1)   Von Zinszahlungen an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaat“ genannt) ansässige Nutzungsberechtigte im Sinne von Artikel 4 durch im Gebiet der Schweiz niedergelassene Zahlstellen wird vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels 2 ein Betrag von den Zinszahlungen einbehalten. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %. (2)   Zinszahlungen auf Forderungen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern begeben wurden oder sich auf Betriebsstätten in der Schweiz nicht ansässiger Personen beziehen, sind vom Steuerrückbehalt ausgeschlossen. Für die Zwecke dieses Abkommens hat der Begriff „Betriebsstätte“ dieselbe Bedeutung wie in dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Schuldners. Besteht kein solches Abkommen, so bedeutet der Begriff „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Schuldners ganz oder teilweise ausgeübt wird. (3)   Senkt jedoch die Schweiz den Satz ihrer Verrechnungssteuer auf Zinszahlungen aus schweizerischen Quellen an in den Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen unter 35 %, so behält sie einen Steuerrückbehalt auf diese Zinszahlungen ein. Der Satz des Steuerrückbehalts entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem Satz des Steuerrückbehalts gemäß Absatz 1 und dem neuen Satz der Verrechnungssteuer. Er übersteigt jedoch nicht den Satz gemäß Absatz 1. Beschränkt die Schweiz den Anwendungsbereich ihres Verrechnungssteuergesetzes auf Zinszahlungen, die an in Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen geleistet werden, ist jede Zinszahlung, die vom Anwendungsbereich der Verrechnungssteuer ausgeschlossen wurde, Gegenstand des Steuerrückbehalts zu den in Absatz 1 vorgesehenen Sätzen. (4)   Absatz 2 gilt nicht für Zinszahlungen schweizerischer Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt für ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen von der schweizerischen Verrechnungssteuer befreit sind. (5)   Die Schweiz trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen im Gebiet der Schweiz wahrgenommen werden, und erlässt insbesondere Verfahrens- und Strafvorschriften. Artikel 2 Freiwillige Offenlegung (1)   Die Schweiz sieht ein Verfahren vor, das es dem Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 4 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in der Schweiz ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den Nutzungsberechtigten. (2)   Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Nutzungsberechtigten mindestens die folgenden Angaben: a) Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten entsprechend den Feststellungen nach Artikel 5, b) Name und Anschrift der Zahlstelle, c) Kontonummer des Nutzungsberechtigten oder, in Ermangelung einer solchen, Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen, und d) die gemäß Artikel 3 berechnete Höhe der Zinszahlung. (3)   Die zuständige Behörde der Schweiz übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz. (4)   Optiert der Nutzungsberechtigte für dieses Verfahren der freiwilligen Offenlegung oder meldet er seine Zinserträge von einer schweizerischen Zahlstelle auf andere Weise den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, werden die betreffenden Zinserträge in diesem Mitgliedstaat zu demselben Satz besteuert wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen. Artikel 3 Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts (1)   Die Zahlstelle erhebt den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 wie folgt: a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge; c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Steuerrückbehalt für den Zeitraum, während dessen der Nutzungsberechtigte die Forderung innehat, anteilig erhoben. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den Nutzungsberechtigten, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens innegehabt hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat. (3)   Andere Steuern und Rückbehalte als der in diesem Abkommen vorgesehene Steuerrückbehalt auf dieselbe Zinszahlung werden mit dem Betrag des gemäß diesem Artikel berechneten Steuerrückbehalts verrechnet. (4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2. Artikel 4 Definition des Nutzungsberechtigten (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Nutzungsberechtigter“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder diese nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als Nutzungsberechtigter einer Zahlung, wenn sie a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 handelt oder b) im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt oder c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der Nutzungsberechtigte ist und Identität und Wohnsitzstaat der Zahlstelle mitteilt. (2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der Nutzungsberechtigte ist, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des Nutzungsberechtigten. Kann die Zahlstelle den Nutzungsberechtigten nicht feststellen, so behandelt diese Zahlstelle die fragliche natürliche Person als den Nutzungsberechtigten. Artikel 5 Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten Um Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei Namen, Vornamen, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Reisepass oder den Personalausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat. Artikel 6 Definition der Zahlstelle Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle“ in der Schweiz Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz, Wertpapierhändler nach dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, in der Schweiz ansässige bzw. errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder die Zinszahlungen absichern. Artikel 7 Definition der Zinszahlung (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“ a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschließlich Zinsen, die von schweizerischen Zahlstellen zugunsten des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; b) bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von i) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten, iii) außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, iv) schweizerischen Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt von der schweizerischen Verrechnungssteuer auf ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen befreit sind; d) Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, sofern diese mehr als 40 % ihres Vermögens direkt oder indirekt über andere, nachstehend aufgeführte, Organismen und Einrichtungen in Forderungen im Sinne des Buchstabens a) anlegen: i) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen, ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten, iii) außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen, iv) schweizerische Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Schweizerischen Verrechnungssteuer auf ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen befreit sind. (2)   Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung. (3)   Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition in diesem Unterabsatz angelegten Vermögens vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe d) dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle die Erträge des Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, gelten die Erlöse aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge. (4)   Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d). (5)   Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab 1. Januar 2011 25 %. (6)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 4 ist die im Fondsprospekt oder in der Gründungsurkunde der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Artikel 8 Aufteilung der Einnahmen (1)   Die Schweiz behält 25 % der Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt gemäß diesem Abkommen und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist. (2)   Diese Weiterleitung erfolgt für jedes Jahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs der Schweiz. Artikel 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1)   Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen Gegenstand eines Steuerrückbehalts durch eine Zahlstelle in der Schweiz, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen Betrags. Übersteigt dieser Betrag den Steuerbetrag, der nach den inländischen Vorschriften auf den Gesamtbetrag der dem Steuerrückbehalt unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem Nutzungsberechtigten den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer. (2)   Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen über den in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt hinaus Gegenstand anderer Steuern und Rückbehalte und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese Steuern und Rückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 gutgeschrieben. Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes akzeptiert Bescheinigungen schweizerischer Zahlstellen als ordnungsgemäße Nachweise für die Steuer oder den Steuerrückbehalt; die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des steuerlichen Wohnsitzes kann die Angaben in den Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen durch die zuständige Behörde der Schweiz nachprüfen lassen. (3)   Der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Anrechnungssystem durch ein System zur Erstattung des in Artikel 1 vorgesehenen Steuerrückbehalts ersetzen. Artikel 10 Informationsaustausch (1)   Die zuständigen Behörden der Schweiz und die einzelnen Mitgliedstaaten tauschen für die unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als „ähnlich“ gelten ausschließlich Delikte, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates denselben Unrechtsgehalt wie Steuerbetrug aufweisen. Auf ein ordnungsgemäß begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat Informationen über Angelegenheiten, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs-, Zivil- oder in einem Strafverfahren ermittelt oder verfolgt bzw. ermitteln und verfolgen kann. Im Rahmen des in diesem Absatz definierten Umfangs erfolgt der Informationsaustausch gemäß den in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren und wird nach den darin enthaltenen Bestimmungen vertraulich behandelt. (2)   Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Informationen übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates. (3)   Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf a) beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, Buchführungsunterlagen oder Informationen über Bankkonten, b) Aussagen des Steuerpflichtigen, c) Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen, oder d) Indizienbeweise. (4)   Die Schweiz nimmt bilaterale Verhandlungen mit jedem Mitgliedstaat auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß den Veranlagungsverfahren in diesen Staaten als „ähnliche“ Delikte anzusehen sind. Artikel 11 Zuständige Behörden Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Behörden als zuständige Behörden. Artikel 12 Konsultationen Bestehen zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen. Artikel 13 Überprüfung (1)   Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu prüfen und — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — zu verbessern und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt. (2)   Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist. (3)   Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 vorliegen, konsultieren sich die Vertragsparteien, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist. (4)   Für die Zwecke der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat. Artikel 14 Beziehung zu bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten stehen dem in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt nicht im Wege. Artikel 15 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen (1)   Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitglied

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.