Europäische Union

2004/125/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung "Gemeinsame Richtlinien für den Einsatz von Wirtschaftsförderungsmitteln des Landes Berlin", die Deutschland durchführen will (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1867)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0125. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Punkt 1. (8) Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung galt die Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S.9). (9) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (10) Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4) und Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4). (11) Vgl. Entscheidung in N 613/96. (12) Aufgrund der nunmehr vorliegenden Entscheidungen in N 195/99, C 47/99 und N 641/2002 ist die Stadt Berlin nebst ihrem Brandenburger Teil, die beide zusammen die Arbeitsmarktregion Berlin ausmachen, ab dem Jahr 2000 bis Ende 2006 ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit einer Hoechstförderintensität von 20 % netto. Diese Hoechstförderintensität kann für KMUs um 10 % brutto erweitert werden. Für die Jahre ab 2007 stehen die Regionalfördergebiete und die Hoechstförderintensitäten für Regionalbeihilfen noch nicht fest. (13) Vgl. Ziffer 4.17 der Regionalleitlinien. (14) Vgl. Ziffer 4.15 der Regionalleitlinien. (15) Slg. 1998, S. II-717. (16) Slg. 1995, S. II-1675. (17) Vgl. zu den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen und den weitergehenden Leistungen nach den GemRL die von Deutschland eingereichte und unter Randnummer 35 dargestellte Tabelle. (18) Miet- oder Pachtverträge mit einer Laufzeit von weniger als 2 Jahren, also Kategorie 3 der unter Randnummer 35 dargestellten Tabelle. (19) Vgl. Randnummer 39. (20) Vgl. Fußnote 7. (21) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (22) Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15.12.1999 in den verbundenen Verfahren T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission), Slg. 1999, S. II-03663. (23) Vgl. hierzu Fußnote 5 der Regionalleitlinien. (Für die Sektoren synthetische Fasern, Automobil- und Stahlindustrie gelten mittlerweile die Sonderbestimmungen des "Multisektoralen Rahmens für große Investitionsvorhaben von 2002" (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 4). Für den Schiffbausektor gilt zunächst die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1) bis 31.12.2003 fort.) (24) Vgl. Fußnote 12. (25) Vgl. hierzu die in Randnummer 38 aufgeführten Urteile. (26) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (27) Vgl. Fußnote 23. (28) Vgl. Randnummer 69.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.