Europäische Union

2004/125/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung "Gemeinsame Richtlinien für den Einsatz von Wirtschaftsförderungsmitteln des Landes Berlin", die Deutschland durchführen will (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1867)

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Quellenkennung: 32004D0125. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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) die durch die Begünstigung hervorgerufene Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs, e) die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels durch die Gewährung der Beihilfe. (42) Während die Kriterien der Buchstaben a) und b) auch nach Auffassung von Deutschland unbestritten in vorliegendem Fall erfuellt sind, verdienen die Buchstaben c) bis e) eine nähere Würdigung. 5.1.1. Begünstigung der Unternehmen (43) Deutschland argumentiert, dass die notifizierten GemRL hinsichtlich der öffentlichen Maßnahmen lediglich den Ausgleich eines nicht vorhersehbaren Nachteils bieten. Zwar gebe es einen solchen Nachteilsausgleich bereits in einem Bundesgesetz (BauGB, Artikel 93 ff.) und aufgrund Privatrechts, jedoch würden einige Sachverhalte hiervon nicht abgedeckt. Genau für diese Fälle, die nach Auffassung Deutschlands aufgrund einer Lücke in der deutschen Rechtsordnung nicht geregelt sind, sehen die GemRL Zahlungen vor. Da diese Zahlungen somit nur auffuellen, was das BauGB oder das Privatrecht "vergessen" haben, kommt es nach Ansicht Deutschlands durch die GemRL lediglich zu einer Gleichstellung der betroffenen Unternehmen mit anderen, nicht von derartigen öffentlichen Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen. Darin sieht Deutschland keine Besserstellung gegenüber Konkurrenzunternehmen. Die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag wird folglich verneint. (44) Die Kommission prüft diese Argumente Deutschlands im Zusammenhang mit der Frage, ob den von den GemRL erfassten Unternehmen eine Begünstigung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zukommt. Diesbezüglich kommt die Kommission zum Schluss, dass eine Begünstigung für die in Frage stehenden Unternehmen zu bejahen ist. (45) Bei der Prüfung der Begünstigung geht die Kommission von der Situation aus, die gegeben ist, wenn die öffentlichen Maßnahmen, die die Grundlage für eine Zahlung nach den GemRL bilden, bereits stattgefunden haben und alle üblichen Ansprüche nach öffentlichem Recht (BauGB) und nach Privatrecht bereits erschöpft sind. (46) Damit gehen die GemRL über die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen und über eventuelle vertragliche privatrechtliche Schadenersatzansprüche(17) hinaus und stellen eine zusätzliche Leistung dar. Während des Verfahrens konnte Deutschland nicht den Nachweis erbringen, dass bei den durchzuführenden Berliner Maßnahmen höhere oder andere Schäden anfallen als in vergleichbaren Fällen in anderen Teilen Deutschlands. (47) Auch das, im Übrigen nicht belegte, Argument Deutschlands, wonach die kurzfristigen Miet- oder Pachtverträge(18) in Berlin immer besonders bestandsicher waren, kann diese Einschätzung der Kommission nicht entkräften. Der damit verbundene Schaden - entweder die enttäuschte Erwartung, keinen neuen Vertrag zu bekommen, oder das Fehlen einer Vorsorge für den Fall einer vorzeitigen Auflösung oder einer ausbleibenden Erneuerung des Vertrags - sind die typischen Konsequenzen wechselnder Wirtschafts- und Machtverhältnisse. Diese sind in den Mitgliedstaaten regelmäßig von den Marktteilnehmern selbst zu tragen. Die Kommission kann sich auch dem Argument Deutschlands nicht anschließen, dass die zu leistenden Zahlungen nach den GemRL für nicht vorhersehbare Nachteile konzipiert seien. Kündigung, vorzeitige Auflösung und Beendigung eines Nutzungsvertrags sind Risiken, die dem Wirtschaftsleben inhärent und damit vorhersehbar sind. (48) Die Ansicht der Kommission, dass eine Begünstigung durch die GemRL erfolgt, wird ganz erheblich dadurch verstärkt, dass die GemRL die staatliche Zahlung an die Bedingung knüpfen, dass sich die Unternehmen wieder in Berlin ansiedeln. Damit wird klar, dass die GemRL die Absicht verfolgen, gewissen Unternehmen einen Vorteil einzuräumen, der anderen Unternehmen versagt bleibt, obwohl alle von denselben Maßnahmen betroffen sind. Die eigentliche Intention der GemRL beschränkt sich somit nicht auf einen reinen Nachteilsausgleich, sondern die GemRL haben vielmehr als ein klares regionalpolitisches Förderinstrument die Bindung von Unternehmen an Berlin im Auge. (49) Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die GemRL eine Begünstigung für die betroffenen Unternehmen vorsehen, und zwar zumindest im Vergleich zu anderen Berliner Unternehmen, die von denselben Maßnahmen betroffen sind, aber nicht in Berlin verbleiben wollen, wie auch im Vergleich zu Unternehmen, die von ähnlichen Maßnahmen außerhalb Berlins betroffen sind. 5.1.2. Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs (50) Deutschland argumentiert, die GemRL sollen gewährleisten, dass die hierdurch begünstigten Betriebe in derselben Form wie vor der öffentlichen Maßnahme fortbestehen und auf dem Gemeinsamen Markt tätig sein können. Damit trage die Regelung zu einer Erhaltung und nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs bei. (51) Eine Verfälschung des Wettbewerbs liegt vor, sobald die Unternehmen, die eine Begünstigung durch den Staat erhalten sollen, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen. Daher ist in diesem Zusammenhang nur relevant, ob nachgewiesen ist, dass die Begünstigten in einem Gewerbe tätig sind, in dem kein Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Dies hat Deutschland zu keinem Zeitpunkt behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Somit kann die Kommission nicht ausschließen, dass die potenziellen Beihilfeempfänger im Warenimport- und/oder -export und/oder im Dienstleistungssektor tätig sind und ihre Produkte und/oder Dienstleistungen direkt mit Produkten und/oder Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten konkurrieren. Durch die vom Staat eingeräumten Zahlungen nach den GemRL wird somit die wettbewerbliche Position der Begünstigten gegenüber anderen Unternehmen gestärkt. (52) Deutschland brachte mit Schreiben vom 6. Juli 2001 vor, dass Zahlungen nach den GemRL die Anreizfunktion ausüben sollen, Unternehmen in Berlin zu halten. Deswegen sähen die GemRL Zahlungen nur dann vor, wenn die Unternehmen sich wieder in der Stadt Berlin ansiedeln(19). Die Kommission ist der Auffassung, dass begünstigende staatliche Zahlungen, die die Standortwahl eines Unternehmens beeinflussen, immer den Wettbewerb verfälschen(20). Im konkreten Fall geschieht dies zum Nachteil von anderen Unternehmen des Gemeinsamen Markts, die ebenfalls in Berlin ansässig sind oder die sich in Berlin ansiedeln wollen. (53) Die Kommission stellt fest, dass die GemRL keine Vorschriften zu De-minimis Beihilfen enthalten, und dass die De-minimis-Regelung im übrigen von Deutschland auch nicht geltend gemacht wurde. Seit dem 2. Februar 2001 gilt für De-minimis Beihilfen die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission(21). (54) Die Kommission kommt folglich zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der GemRL zu gewährende staatliche Zahlungen den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zumindest zu verfälschen drohen. 5.1.3. Beeinträchtigung des Handels (55) Die Kommission stellt fest, dass grundsätzlich jede staatliche Zahlung für eine bestimmte Gruppe von Handelsunternehmen, die den Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten in einem gewissen Grade zu verfälschen droht, auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 5.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (56) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland seiner Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist und die Kommission von der beabsichtigten Beihilferegelung unterrichtet hat. 5.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (57) In diesem Abschnitt hat die Kommission zu prüfen, ob die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 5.3.1. Prüfung der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag (58) Nach dieser Regelung sind Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Deutschland trug vor, dass die öffentlichen Maßnahmen, aufgrund deren die GemRL eingreifen, die städtische Entwicklung Berlins zur Zeit der Teilung der Stadt korrigieren sollen. (59) Die Kommission stellt fest, dass die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht für Beihilfen gilt, deren Ursache, wie in vorliegendem Fall, in der Wiedervereinigung Deutschlands liegt(22). 5.3.2. Prüfung nach den Bestimmungen für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (60) Da die GemRL ein klares regionalpolitisches Ziel, nämlich den Verbleib von Unternehmen in Berlin, verfolgen, könnten die Ausnahmebestimmungen für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, also Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder Buchstabe c) EG-Vertrag in Verbindung mit den Regionalleitlinien, anwendbar sein. (61) Die Regionalleitlinien enthalten verschiedene Voraussetzungen, die erfuellt sein müssen, um eine staatliche Regionalbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar ansehen zu können. 5.3.2.1. Anwendungsbereich der Regionalleitlinien (62) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die GemRL mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für Unternehmen jeder Branche gelten. Deutschland hat damit Abschnitt 2 der Regionalleitlinien bezüglich des Ausschlusses der dort erwähnten Sektoren nicht eingehalten. Vielmehr muss die Kommission aus dem Schreiben Deutschlands vom 9. März 1999 schließen, dass auch landwirtschaftliche Betriebe durch die GemRL begünstigt werden können (Umkehrschluss aus Punkt "Zu 2.", zweiter Absatz des Schreibens). Für einige von den Regionalleitlinien erfasste Wirtschaftsbereiche gelten zusätzlich noch sektorspezifische Regelungen(23). Deutschland hat diese Wirtschaftsbereiche von den GemRL nicht ausgenommen oder die GemRL an die sektorspezifischen Regelungen angepasst. 5.3.2.2. Art, Höhe und Laufzeit der Beihilfen nach den Regionalleitlinien (63) Nach Ziffer 4.1 der Regionalleitlinien haben Regionalbeihilfen entweder Erstinvestitionen oder die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen zum Ziel. Der Begriff einer Erstinvestition wird in Ziffer 4.4 der Regionalleitlinien u. a. als Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung einer bestehenden Betriebsstätte durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung näher definiert. Die GemRL weisen verschiedene beihilfefähige Kosten auf, die die Kriterien für die Gewährung von Erstinvestitionsbeihilfen im Sinne von Ziffer 4.4 der Regionalleitlinien erfuellen, weil hierdurch - im Vergleich zu der relevanten Situation nach Eingriff der öffentlichen Baumaßnahme - neue Produktionskapazitäten geschaffen werden und die Beihilfen somit zur regionalen Entwicklung beitragen. Dies sind folgende Kosten: a) alle unter Buchstabe c) von Randnummer 17 (Fall 1) genannten Kosten für die Herrichtung eines Ersatzobjektes, b) die unter Buchstabe e) von Randnummer 17 (Fall 1) aufgeführten Zuschüsse zu Verwaltungsgebühren, die für eine Abweichung von der Bauordnung zu zahlen sind, falls von dieser unbedingt abgewichen werden muss, um die neuen Anlagen den betrieblichen Erfordernissen anzupassen, c) die unter Randnummer 18 (Fall 2) genannten Bau- und Baunebenkosten. Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die GemRL keine Beihilfen vorsehen, die die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne der Definition von Ziffer 4.12 der Regionalleitlinien zum Ziel haben. (64) Ziffer 4.2 erster Satz der Regionalleitlinien sieht vor, dass der Beitrag des Beihilfeempfängers zu der Finanzierung einer solchen Erstinvestition mindestens 25 % betragen muss. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzung nur für die Erstinvestitionsbeihilfe im Sinne von Randnummer 17 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich (Kosten für den Neubau des Bauwerks) erfuellt ist, denn in diesem Fall wird nur ein Zuschuss von bis zu 20 % der förderfähigen Nettokosten gewährt. Für alle weiteren unter Randnummer 63 genannten Erstinvestitionen sieht die Richtlinie einen Zuschuss bis zu 100 % der förderfähigen Nettokosten vor. Hier besteht also überhaupt kein Eigenanteil der Unternehmen. (65) Ziffer 4.2 dritter Satz der Regionalleitlinien bestimmt, dass die Beihilferegelung vorsehen muss, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzung erfuellt ist (Ziffer I Punkt 1 Absatz 2 GemRL). (66) Ziffer 4.5 der Regionalleitlinien sieht vor, dass Beihilfen für Erstinvestitionen als Prozentsatz des Investitionswerts berechnet werden. Diese Beihilfeintensität darf in ihrem Nettosubventionsäquivalent den regionalen Förderhöchstsatz des jeweiligen Fördergebiets nicht übersteigen (Ziffern 4.7 und 4.8 der Regionalleitlinien). Dabei ist das Kumulierungsverbot von Ziffer 4.18 der Regionalleitlinien einzuhalten. Deutschland hat mit Schreiben vom 17. Juni 1999 zugesichert, dass die jeweils gültigen Regionalförderhöchstsätze, auch bei einer Kumulierung mit anderen Fördermitteln, eingehalten werden. Die Kommission stellt fest, dass trotz der Zusicherung Deutschlands die Einhaltung der für Berlin gültigen Regionalförderhöchstsätze nur für die Kosten für den Neubau des Bauwerks, die mit einer Nettointensität von 20 % förderfähig sind, gewährleistet ist. Für alle anderen Erstinvestitionsbeihilfen sehen die GemRL eine Überschreitung der gültigen Regionalförderhöchstsätze vor, da Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Nettokosten gewährt werden können. (67) Ziffer 4.10 der Regionalleitlinien besagt, dass Beihilfen für Erstinvestitionen durch ihren Auszahlungsmodus oder durch die Voraussetzungen für ihren Erhalt gewährleisten müssen, dass die betreffende Investition während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt. Die Kommission stellt fest, dass die GemRL diese Voraussetzung nicht erfuellen. (68) Die Stadt Berlin nebst ihrem Brandenburger Teil, die beide zusammen die Arbeitsmarktregion Berlin ausmachen, ist derzeit nur bis Ende 2006 Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Verbindung mit den Regionalleitlinien(24). Die GemRL sollen über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2008 gelten. Die Kommission stellt fest, dass Erstinvestitionsbeihilfen nach den GemRL, die für die Jahre 2007 und 2008 gewährt werden sollen, derzeit nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Verbindung mit den Regionalleitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. (69) Nach Ziffer 4.15 der Regionalleitlinien sind Betriebsbeihilfen, das heißt Beihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben, die das Unternehmen normalerweise(25) im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeit hätte tragen müssen, gesenkt werden sollen, grundsätzlich verboten. In vorliegendem Fall ist die "normale" und damit relevante Situation die bereits durch die öffentliche Maßnahme gestörte Situation. In einer solchen Situation müssen alle Konkurrenzunternehmen normalerweise die entsprechenden finanziellen Lasten tragen, soweit ihre privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche erschöpft sind. Die von den GemRL begünstigten Unternehmen werden jedoch von finanziellen Nachteilen befreit, die bei einem sonstigen Unternehmen, das von öffentlichen Maßnahmen betroffen ist und das bereits alle sonstigen Entschädigungsansprüche ausgeschöpft hat, normale laufende Ausgaben darstellen. Die Kommission stellt fest, dass alle Beihilfen, die nicht gemäß Randnummer 63 als Erstinvestitionsbeihilfen klassifiziert wurden, die Merkmale von Betriebsbeihilfen erfuellen. (70) Ausnahmsweise können Betriebsbeihilfen für Fördergebiete, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, gemäß Ziffer 4.15 der Regionalleitlinien genehmigt werden. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzung nicht erfuellt ist, da Berlin seit 1. Januar 2000 ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist. 5.3.3. Prüfung nach den Vorschriften für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (71) Einschlägig könnten die Ausnahmebestimmungen für Beihilfen an KMU sein, also die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(26) (nachstehend: "KMU-Verordnung"). (72) Die Kommission stellt fest, dass der Anwendungsbereich der GemRL nicht auf KMU der Definition von Anhang I der KMU-Verordnung beschränkt wurde, sondern für alle Unternehmen jeglicher Größe und Branche gilt. Dies schließt nicht aus, dass die GemRL auch für KMU Anwendung finden und dass insoweit die Voraussetzungen der KMU-Verordnung erfuellt sein könnten. 5.3.3.1. Anwendungsbereich der KMU-Verordnung (73) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der KMU-Verordnung gilt die Verordnung nicht für Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrags aufgeführten Waren zum Gegenstand haben. Die Kommission stellt fest, dass dieser Bereich nicht ausdrücklich von den GemRL ausgeschlossen wurde. Vielmehr muss die Kommission aus dem Schreiben Deutschlands vom 9. März 1999 schließen, dass auch landwirtschaftliche Betriebe durch die GemRL begünstigt werden können (vgl. Randnummer 62). (74) Die KMU-Verordnung gilt gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 unbeschadet der besonderen Verordnungen oder Richtlinien der Gemeinschaft über die Gewährung staatlicher Beihilfen in bestimmten Wirtschaftssektoren, gleich, ob diese restriktiver oder weniger restriktiv sind. Für einige Wirtschaftssektoren gelten restrikivere sektorspezifische Regelungen(27). Die Kommission stellt fest, dass Deutschland diese Wirtschaftsbereiche nicht von den GemRL ausgenommen oder die GemRL an die sektorspezifischen Regelungen angepasst hat. (75) Gemäß Erwägungsgrund 13 der KMU-Verordnung ist diese für Betriebsbeihilfen nicht anwendbar. Die Kommission stellt fest, dass alle Beihilfen der GemRL, die nicht in Randnummer 63 als Erstinvestitionsbeihilfen eingestuft wurden, als Betriebsbeihilfen klassifiziert wurden(28) und somit nicht in den Anwendungsbereich der KMU-Verordnung fallen. 5.3.3.2. Art, Höhe und Laufzeit der nach der KMU-Verordnung freigestellten Beihilfen (76) Nach Artikel 4 der KMU-Verordnung können Investitionsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt sein. Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der KMU-Verordnung muss es sich hierbei um Beihilfen für Erstinvestitionen handeln. (77) Die allgemein mögliche Bruttointensität für solche Beihilfen beträgt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der KMU-Verordnung 15 % bei kleinen Unternehmen und 7,5 % bei mittleren Unternehmen. Dabei ist das Kumulierungsverbot des Artikels 8 Absatz 2 der KMU-Verordnung einzuhalten. Deutschland hat mit Schreiben vom 17. Juni 1999 zwar die Einhaltung dieses Verbots erklärt, die Kommission stellt jedoch fest, dass die Förderhöchstintensitäten für alle unter Randnummer 63 als Erstinvestitionsbeihilfen klassifizierten Zuwendungen dennoch überschritten werden. (78) In Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beträgt die mögliche Nettointensität für Erstinvestitionsbeihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der KMU-Verordnung 30 % der beihilfefähigen Kosten, falls gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der KMU-Verordnung bei Gewährung der Beihilfe zur Auflage gemacht wird, dass die Investitionen mindestens fünf Jahre in der Empfängerregion verbleiben und eine Eigenbeteiligung des begünstigten Unternehmens von mindestens 25 % gesichert ist. Auch hier ist das Kumulierungsverbot des Artikels 8 Absatz 2 der KMU-Verordnung einzuhalten. Die Kommission stellt fest, dass keine der unter Randnummer 63 als Erstinvestitionsbeihilfen klassifizierten Zuwendungen alle Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der KMU-Verordnung und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 erfuellt. Bei den für die Kosten der Herrichtung eines Ersatzobjekts bestimmten Beihilfen in Höhe von 20 % der förderfähigen Nettokosten ist der fünf-jährige Verbleib in der Empfängerregion nicht gewährleistet, während die übrigen Beihilfen, die eine Förderung von bis zu 100 % der förderfähigen Nettokosten vorsehen, bereits an der zu hohen Beihilfeintensität scheitern. (79) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der KMU-Verordnung gilt diese bis zum 31. Dezember 2006, wobei die bis dahin freigestellten Beihilferegelungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der KMU-Verordnung noch für weitere sechs Monate, also bis zum 30. Juni 2007, freigestellt bleiben. Die GemRL sollen über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2008 gelten. Die Kommission stellt fest, dass Erstinvestitionsbeihilfen nach den GemRL, die für die Jahre 2007 und 2008 gewährt werden sollen, derzeit nicht auf der Basis der geltenden KMU-Verordnung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (80) Die nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ordnungsgemäß angemeldeten GemRL stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (81) Soweit es sich dabei, wie in Randnummer 69 dargestellt, um Betriebsbeihilfen handelt, erfuellen diese nicht den hier einschlägigen Ausnahmetatbestand von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Verbindung mit den Regionalleitlinien. Die GemRL sind insoweit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (82) Soweit es sich dabei, wie in Randnummer 63 dargestellt, um Erstinvestitionsbeihilfen handelt, erfuellen diese nicht alle Voraussetzungen des hier einschlägigen Ausnahmetatbestands von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Verbindung mit den Regionalleitlinien oder der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Die hier zu treffende Entscheidung kann somit die Vereinbarkeit der GemRL mit dem Gemeinsamen Markt bezüglich der Erstinvestitionsbeihilfen nur unter der Auflage feststellen, dass Deutschland alle anwendbaren Vorschriften der Regionalleitlinien bzw. der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 einhält - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinsamen Richtlinien für den Einsatz von Wirtschaftsförderungsmitteln des Landes Berlin (nachstehend: Gemeinsame Richtlinien), die Deutschland durchführen will, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Soweit die im Rahmen der Gemeinsamen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen Betriebsbeihilfen darstellen, sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grunde dürfen diese Beihilfen nicht gewährt werden. Artikel 3 Soweit die im Rahmen der Gemeinsamen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen Erstinvestitionsbeihilfen darstellen, sind diese vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Bedingungen und Auflagen bis zum 31. Dezember 2006 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Deutschland hält die Regelungen der Regionalleitlinien bzw. der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 betreffend die Beihilfeintensitäten, die Kumulierung, den Ausschluss sensibler Sektoren, den Eigenanteil der Begünstigten und den fünf-jährigen Erhalt der Investitionen ein. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 64. (2) Vgl. Fußnote 1. (3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4) Zur späteren Präzisierung vgl. Abschnitt 4 der vorliegenden Entscheidung (Bemerkungen Deutschlands). (5) Mitteilung Deutschlands vom 14.12.1998, Punkt 15. Die Mitteilung gibt den Betrag noch in DEM wieder (6 Mio. DEM). (6) Die Eröffnungsentscheidung ist insoweit fehlerhaft, da sie als Enddatum der Regelung "Ende 2006" benennt. (7) Entscheidung 87/573/EWG der Kommission (ABl. L 347 vom 11.12.1987, S. 64), Ziffer IV

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.