Europäische Union

2004/125/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung "Gemeinsame Richtlinien für den Einsatz von Wirtschaftsförderungsmitteln des Landes Berlin", die Deutschland durchführen will (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1867)

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Avis juridique important | 32004D0125 2004/125/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung "Gemeinsame Richtlinien für den Einsatz von Wirtschaftsförderungsmitteln des Landes Berlin", die Deutschland durchführen will (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1867) Amtsblatt Nr. L 043 vom 13/02/2004 S. 0088 - 0098 Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung "Gemeinsame Richtlinien für den Einsatz von Wirtschaftsförderungsmitteln des Landes Berlin", die Deutschland durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1867) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/125/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Deutschland hat die Kommission mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 von den Gemeinsamen Richtlinien für den Einsatz von Wirtschaftsförderungsmitteln des "Landes Berlin" als beabsichtigte staatliche Beihilferegelung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet. Mit Schreiben vom 9. März 1999 hat Deutschland ergänzende Angaben übermittelt. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 18. Mai 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser beabsichtigten Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilferegelung innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung aufgefordert. (4) Deutschland hat mit Schreiben vom 17. Juni 1999 Stellung genommen. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (5) Die Kommission hat mit Schreiben vom 26. Juli 1999 im Rahmen der Prüfung des 28. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" die Frage der Förderfähigkeit von Betriebsverlagerungen im Rahmen der Regionalförderung mit dem Hinweis auf das hier nun zu entscheidende Verfahren aufgegriffen. (6) Deutschland hat seine Position zu Betriebsverlagerungen im Kontext mit dem vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 dargelegt. (7) Am 27. März 2000, am 2. Mai 2001 und am 5. Oktober 2001 fanden Gespräche auf Arbeits- und politischer Ebene zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission statt. (8) Aufgrund des Gesprächs vom 2. Mai 2001 bat die Kommission mit Schreiben vom 10. Mai 2001 um weitere Informationen. (9) Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 und 6. Juli 2001 hat Deutschland eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. (10) Mit Schreiben vom 9. August 2002 bat Deutschland um Erlass einer abschließenden Entscheidung mit dem Hinweis auf die in Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(3) (nachstehend: "Verfahrensverordnung") genannte Frist, die 18 Monate ab Eröffnung des Verfahrens für den Erlass einer abschließenden Entscheidung beträgt. (11) Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 mahnte Deutschland erneut den Erlass einer abschließenden Entscheidung an. Deutschland machte geltend, sich bereits mit seinem Schreiben vom 9. August 2002 auf Artikel 7 Absatz 7 der Verfahrensverordnung berufen zu haben. Deutschland wies darauf hin, dass das Schreiben vom 24. Februar 2003 auch als Aufforderung nach Artikel 232 Absatz 2 EG-Vertrag zu verstehen sei, um die Voraussetzung für eine Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG-Vertrag zu schaffen. (12) Die Kommission teilte Deutschland mit Schreiben vom 27. Februar 2003 mit, dass das Schreiben Deutschlands vom 9. August 2002 aufgrund der darin enthaltenen alleinigen Berufung auf Artikel 7 Absatz 6 der Verfahrensordnung nur als allgemeiner Hinweis auf die 18-Monatsfrist verstanden wurde, nicht aber als Aufforderung nach Artikel 7 Absatz 7 der Verfahrensverordnung. Die Kommission teilte weiter mit, dass nunmehr das Schreiben Deutschlands vom 27. Februar 2003 als Aufforderung nach Artikel 7 Absatz 7 der Verfahrensverordnung zu werten sei. 2. BESCHREIBUNG DER BEABSICHTIGTEN BEIHILFEREGELUNG WIE SIE SICH ZUM ZEITPUNKT DER VERFAHRENSERÖFFNUNG GESTALTETE(4) 2.1. Regelung, Form und Mittelausstattung (13) Gegenstand des Verfahrens sind die Gemeinsamen Richtlinien für den Einsatz von Wirtschaftsförderungsmitteln in Berlin (nachstehend: "GemRL"), die auf den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung basieren. Die Beihilfen werden in Form von Zuschüssen gewährt. Die Regelung, die jährliche Zuwendungen von 3067751 EUR(5) vorsieht, finanziert sich ausschließlich aus dem Haushalt des Landes Berlin. 2.2. Ziel, Beihilfeempfänger und Geltungsdauer der Regelung (14) Ziffer II Punkt 3 Absatz 1 und 2 GemRL sehen vor, dass das Land Berlin öffentliche Maßnahmen außerhalb von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des deutschen Baugesetzbuchs (nachstehend: "BauGB") durchführt, nämlich Baumaßnahmen, Freimachung von Grundstücken und sonstige städtebauliche Maßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen. Ziel der Regelung ist es, Unternehmen, die aufgrund der öffentlichen Maßnahmen ihren Betrieb verlagern oder erhebliche bauliche Veränderungen an ihrem Betrieb vornehmen müssen, einen Anreiz für ihr Verbleiben in Berlin zu geben. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen durch die öffentlichen Maßnahmen gezwungen werden, ihren Betrieb in Berlin stillzulegen oder die Stadt zu verlassen. Die GemRL betreffen Unternehmen jeder Größe und Branche, die ein für eine solche Maßnahme benötigtes Grundstück bzw. darauf befindliche Gebäude als Eigentümer, Erbbauberechtigter, Mieter oder Pächter betrieblich nutzen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind als Beihilfeempfänger ausgeschlossen. Die Regelung soll bis Ende 2008 gelten(6). 2.3. Zuwendungsvoraussetzungen (15) Gemäß Ziffer II Punkt 3 Absatz 3 GemRL ist Voraussetzung für die Förderung, dass die öffentliche Maßnahme der einzige oder hauptsächliche Grund für die Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit ist. Die auszureichenden Zuschüsse dürfen allein der Weiterentwicklung und/oder der Erhaltung des Betriebes in Berlin dienen (Ziffer II Punkt 4 Absatz 1a) GemRL). Die Erhaltung des Betriebes muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen (Ziffer II Punkt 4 Absatz 1b) GemRL). Von einer Förderung ausgenommen sind Projekte, bei denen die Umsetzung bzw. Änderung allein oder hauptsächlich aus betrieblichen Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgeschrieben ist (Ziffer II Punkt 4 Absatz 4 GemRL). Deutschland stellte klar, dass die Beihilfen nur subsidiär zu anderen Entschädigungsansprüchen bis zur Höhe des Nachteilsausgleichs gewährt werden (Ziffer II Punkt 2 GemRL und Schreiben Deutschlands vom 9. März1999). 2.4. Beihilfefähige Kosten 2.4.1. Förderungsfähige Bruttokosten (16) Die Tatsache, dass ein Betrieb von einer öffentlichen Maßnahme betroffen ist, kann zu zwei unterschiedlichen Fällen führen. Fall 1: Das gesamte betrieblich genutzte Grundstück wird für die öffentliche Maßnahme benötigt, und das Unternehmen muss den Standort wechseln (Betriebsumsetzung). Fall 2: Ein Teil des betrieblich genutzten Grundstücks wird für die öffentliche Maßnahme benötigt, und das Unternehmen muss erhebliche bauliche Veränderungen vornehmen (erhebliche bauliche Veränderungen). Ausgehend von dieser Unterscheidung weist die Regelung folgende Kosten als förderungsfähig aus: (17) Für den Fall der Betriebsumsetzung (Fall 1) führt die Regelung abschließend folgende Punkte auf: a) Kosten für die Demontage und Remontage der Betriebseinrichtung und Geschäftsausstattung (Ziffer II Punkt 5 Absatz 2 GemRL); b) Kosten für den Transport (einschließlich Versicherung) der Betriebseinrichtung, der Geschäftsausstattung und der Warenvorräte (Ziffer II Punkt 5 Absatz 2) GemRL); c) Kosten für die Herrichtung des Ersatzobjekts (Ziffer II Punkt 5 Absatz 2) GemRL), d. h. - notwendige bauliche Veränderungen, die den Verkehrswert dieses Objekts nicht erhöhen und/oder - bei Neubau die Kosten für das Bauwerk und/oder - die notwendigen Außenanlagen; d) Aufwendungen wegen Unbrauchbarkeit der bisherigen Betriebseinrichtung und/oder Geschäftsausstattung (Ziffer II Punkt 5 Absatz 2 GemRL); e) Zuschüsse zu Verwaltungsgebühren, die für eine Abweichung von der Bauordnung zu zahlen sind, falls von dieser unbedingt abgewichen werden muss, um die neuen Anlagen den betrieblichen Erfordernissen anzupassen (Ziffer III Punkt 6 GemRL). f) Die Behörden können die Gewährung eines Zuschusses zu den vorgenannten Kosten davon abhängig machen, ob bei der Planung, Ausführung und Abrechnung der Betriebsumsetzung externe Fachleute konsultiert werden. Kommt es zu einer Umsetzung, sind auch die Kosten für diese Sachverständigen förderungsfähig (Ziffer II Punkt 5 Absätze 8 und 9 GemRL). g) Unterliegen die im Rahmen der Regelung gewährten Zuwendungen der Umsatzsteuer, kann ein Ausgleich in Höhe der auf den Zuschuss entfallenden Umsatzsteuerbelastung gezahlt werden (Ziffer II Punkt 5 Absatz 10 GemRL). (18) Für den Fall erheblicher baulicher Veränderungen (Fall 2) können Bau- und Baunebenkosten (Ziffer II Punkt 5 Absatz 5 GemRL) und die unter Randnummer 17 Buchstabe g) beschriebene Steuererstattung gezahlt werden. 2.4.2. Förderungsfähige Nettokosten (19) Deutschland stellte klar, dass die förderungsfähigen Nettokosten durch Abzug folgender Posten von den förderungsfähigen Bruttokosten ermittelt werden: a) etwaige direkte oder indirekte Ausgleichszahlungen, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Maßnahme nach dem öffentlichen oder dem Privatrecht gezahlt werden, und/oder b) etwaige Verkaufserlöse und/oder c) etwaige Investitionsbeihilfen gemäß Investionszulagengesetz 1999 und/oder d) etwaige Gewinne aus einem Grundstücksverkauf (wenn ein Grundstück an einen öffentlich geförderten Investor veräußert wird, der Verkaufswert den Verkehrswert übersteigt und gleichzeitig der Kaufpreis für das neue Grundstück dem Verkehrswert entspricht). 2.5. Beihilfeintensität und Hoechstgrenze (20) Die Regelung sieht Zuschüsse von bis zu 100 % der förderungsfähigen Nettokosten vor (Ziffer II Punkt 5 Absatz 1 GemRL). Wechselt ein Unternehmen jedoch den Standort und errichtet es am Ersatzstandort neue Gebäude (siehe Randnummer 17 - Fall 1 - Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich), sind lediglich bis zu 20 % der Nettokosten des Bauwerks förderungsfähig (Ziffer II Punkt 5 Absatz 3 zu c) GemRL). (21) Der Zuschuss darf höchstens 75 % der in den letzten drei Jahren vor Antragstellung im Durchschnitt gezahlten Löhne, jedoch nicht mehr als das Zehnfache der im Monat vor der Zuschussbewilligung gezahlten Löhne betragen (Ziffer II Punkt 5 Absatz 6 GemRL). 2.6. Kumulierung (22) Die Regelung enthält keine eindeutigen Bestimmungen für den Fall einer Beihilfekumulierung. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (23) Die Kommission war in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass es sich bei den GemRL um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, und dass sich erhebliche Bedenken an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt ergeben. (24) Die Kommission stellte vorläufig fest, dass die durch die fraglichen öffentlichen Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen schon aufgrund von öffentlichem und/oder privatem Recht zu zahlenden Entschädigungsleistungen in dieselbe Lage versetzt werden wie alle anderen nicht von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen. Daher sind die beeinträchtigten Unternehmen aus beihilferechtlicher Sichtweise allen anderen Unternehmen des Gemeinsamen Markts bereits gleichgestellt. Nach vorläufiger Ansicht der Kommission stellt die Regelung nach den GemRL somit nur einen zusätzlichen Anreiz für bereits in Berlin ansässige Unternehmen dar, in Berlin zu bleiben, und dies zum Nachteil anderer Unternehmen des Gemeinsamen Marktes, die sich in Berlin ansiedeln wollen und die nicht von der Regelung profitieren können. (25) Die Kommission ging mangels gegenteiliger Argumente Deutschlands davon aus, dass die potenziellen Beihilfeempfänger in Gewerbesektoren tätig werden, in denen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt besteht. Damit, so die Schlussfolgerung der Kommission, würde die Position der Beihilfeempfänger gegenüber Konkurrenzunternehmen gestärkt und dies zu einer Beeinträchtigung des Handels und einer Verfälschung des Wettbewerbs führen. Überdies war die Kommission der Auffassung, dass Beihilfen, die die Standortwahl eines Unternehmens beeinflussen, allgemein den Wettbewerb verfälschen(7). Die Kommission stellte fest, dass die Regeln für De-minimis-Beihilfen(8) keine Anwendung finden und dass Deutschland sich auch nicht darauf berufen hat. (26) Die Kommission kam in der Einleitungsentscheidung daher zu dem vorläufigen Ergebnis, dass eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. (27) Bei der vorläufigen Würdigung der Vereinbarkeit der GemRL mit dem Gemeinsamen Markt prüfte die Kommission Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in Verbindung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(9) (nachstehend: "Regionalleitlinien") sowie die für kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend: "KMU") zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Regeln(10). (28) Westberlin war bis Ende 1999 Regionalfördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit einer Hoechstförderintensität von 43 % brutto (höchstens 30 % netto), während Ostberlin bis Ende 1999 als Regionalfördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) mit einer Hoechstintensität von 50 % brutto galt(11). Der ab dem Jahr 2000 geltende Status Berlins als Regionalfördergebiet und die entsprechenden Regionalförderhöchstsätze für Berlin lagen zum Zeitpunkt der Einleitungsentscheidung noch nicht endgültig fest(12). (29) Bei der vorläufigen Prüfung der Vereinbarkeit der GemRL mit dem Gemeinsamen Markt unterschied die Kommission zwischen Erstinvestitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen. (30) Bei einer Beihilfe nach Randnummer 17 - Fall 1 - Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich in Höhe von bis zu 20 % der Nettokosten des Bauwerks ging die Kommission davon aus, dass es sich hierbei um eine Erstinvestitionsbeihilfe handele. Die Kommission stellte fest, dass die GemRL keine Bestimmungen über die Einhaltung der Förderhöchstsätze für regionale Beihilfen enthalten und eine Kumulierung mit anderen Investitionsbeihilfen nicht ausgeschlossen sei. Darüber hinaus kam die Kommission angesichts der Tatsache, dass die GemRL für Unternehmen jeder Größe und aller Wirtschaftszweige gelten, zu dem Ergebnis, dass sie weder den zum Zeitpunkt der Einleitungsentscheidung geltenden Regeln für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen noch den in bestimmten Sektoren angenommenen spezifischen Beihilferegelungen der Gemeinschaft entsprechen. Somit schlussfolgerte die Kommission, dass für diese Beihilfe erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. (31) Die übrigen Regelungen der GemRL wertete die Kommisssion vorläufig als Betriebsbeihilfen, die nur unter bestimmten, außergewöhnlichen Umständen für Regionalfördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Solche Betriebsbeihilfen sind nach den Regionalleitlinien nur genehmigungsfähig, wenn sie degressiv und zeitlich begrenzt sind(13), aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind(14) und Bereiche, für die besondere Beihilferegelungen gelten (die sogenannten sensiblen Sektoren), ausgeschlossen sind. Zudem war Westberlin zu keiner Zeit und Ostberlin nur bis Ende 1999 Regionalfördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Auf dieser Grundlage konnte die Kommission keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass diese Regelungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. 4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (32) Deutschland argumentierte in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 1999 und in seinen weiteren Stellungnahmen, dass es sich bei den GemRL nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handele, da hierdurch keine Wettbewerbsverfälschung hervorgerufen würde. Die GemRL seien als reiner Ausgleich eines unvorhersehbaren Nachteils, der aus öffentlichem Handeln entstanden ist, angelegt und zudem subsidiär zu anderen möglichen Entschädigungsansprüchen. Deutschland erklärte, dass den von den öffentlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen in der Regel überhaupt kein oder zumindest kein ausreichender öffentlicher Entschädigungsanspruch zustehe. Diese Lücke solle durch die GemRL geschlossen werden. (33) Deutschland erläuterte die öffentlichen Entschädigungsansprüche folgendermaßen: Gesetzliche Grundlage für einen Anspruch im Fall einer Enteignung sind die §§ 93 ff. BauGB. Im Fall einer Vertreibung aus gemieteten oder gepachteten Objekten sieht das BauGB keinerlei Entschädigungsansprüche bei kurzfristigen Miet- oder Pachtverträgen vor, und bei langfristigen Miet- oder Pachtverträgen gewährt es Ansprüche nur in Höhe der Zinsen für die Vorfinanzierung. Mittels der subsidiären GemRL soll diese Regelung des BauGB erweitert werden, da die GemRL auch für kurzfristige Miet- oder Pachtverträge Anwendung finden, und überdies eine Entschädigung bis zum vollem Nachteilsausgleich gewähren. Deutschland trug insoweit vor, dass ein Großteil der von den öffentlichen Baumaßnahmen in Berlin betroffenen Betriebe nur über kurzfristige Miet- oder Pachtverträge verfüge, die nichtsdestotrotz berlintypisch besonders stabil seien und normalerweise immer wieder verlängert würden. Das besondere Risiko zu Lasten des Mieters oder Pächters, mit dem kurzfristige Miet- oder Pachtverträge ansonsten behaftet seien und dem das BauGB durch einen Entschädigungsausschluss Rechnung getragen hat, bestuende in Berlin somit grundsätzlich nicht. Statistisch belegte Deutschland die geltend gemachten Besonderheiten der Berliner Miet- oder Pachtverträge nicht. Deutschland führte weiter aus, dass der Großteil der betroffenen Berliner Betriebe aufgrund der erwähnten Stabilität der Mietverträge über keine Rücklagen für eine durch Vertragskündigung ausgelöste Betriebsverlagerung verfüge, so dass die Leistungen nach dem BauGB, sollten sie gewährt werden, ohnehin nicht ausreichten. Daher müsse man davon ausgehen, dass die GemRL zwar die Regelungen des BauGB erweiterten, dies aber angesichts der besonderen Umstände gerechtfertigt sei. Nach Ansicht Deutschland handelt es sich insoweit bei den GemRL um keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, bei der das einem Miet- oder Pachtvertrag übliche inhärente Risiko durch den Staat mittels Förderung ausgeglichen werde, sondern nur um einen gerechtfertigten Nachteilsausgleich außerhalb einer Beihilferegelung. (34) Deutschland wies weiterhin darauf hin, dass die GemRL nicht für Betriebe in Gebieten Berlins Anwendung finden, die das BauGB als "Sanierungsgebiete" bzw. "städtebaulichen Entwicklungsbereich" definiert. Für Betriebsverlagerungen oder für wesentliche Änderungen baulicher Anlagen aufgrund öffentlicher Sanierungsmaßnahmen in solchen Gebieten können nur Ansprüche nach den §§ 136 ff. BauGB in Verbindung mit dem deutschen Städtebauförderungsgesetz und den Ausführungsvorschriften über die Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Da die GemRL nur für alle übrigen Gebiete gelten, solle durch sie eine einheitliche Behandlung aller von öffentlichen Maßnahmen betroffenen Betriebe in Berlin erreicht werden. (35) Zur Verdeutlichung der verschiedenen Fallkategorien einer Förderung nach den GemRL reichte Deutschland mit Schreiben vom 6. Juli 2001 folgende Tabelle ein: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (36) Um das Konzept des reinen Nachteilsausgleichs zu verdeutlichen, legte Deutschland außerdem dar, dass der durch die GemRL begünstigte Betrieb durch die Förderung gegenüber Konkurrenzunternehmen nicht bessergestellt würde, da insbesondere Betriebserweiterungen und -verbesserungen nicht förderungsfähig seien und alle anderen finanziellen Vorteile, die dem Betrieb aufgrund der Verlagerung zuflössen, auf die Förderung angerechnet würden. (37) Für den Fall, dass die Kommission ihre Auffassung, es handele sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, aufrecht halte, argumentierte Deutschland, dass die GemRL nichtsdestotrotz mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. In diesem Zusammenhang schloss Deutschland in seinem Schreiben vom 17. Juni 1999 zunächst eine Kumulierung der Förderung nach der GemRL mit anderen Fördermitteln aus, wenn hierdurch die Obergrenzen für Regionalbeihilfen überschritten würden. Zudem wies Deutschland nochmals ausdrücklich auf die Subsidiarität der GemRL in Bezug auf andere Finanzierungsquellen hin. (38) Hinsichtlich des von der Kommission vorgebrachten Arguments der unzulässigen Betriebsbeihilfen verwies Deutschland auf die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission(15)) und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission(16)). Danach liegen Betriebsbeihilfen nur dann vor, wenn ein Unternehmen von den Kosten befreit wird, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen hat. Da die GemRL aber als Ausgleich für nicht vorhersehbare Nachteile konzipiert seien, entschädigten sie nur für Kosten, die die von der Regelung begünstigten Unternehmen eben normalerweise nicht zu tragen haben. Insbesondere sei die Betriebsverlagerung kein Ausfluss freier unternehmerischer Entscheidung, sondern eine zwangsläufige Folge öffentlicher Maßnahmen, die unter anderem die städtische Entwicklung zur Zeit der Teilung Berlins korrigieren sollen. Somit gewährten die GemRL keine Betriebsbeihilfen. (39) Die Kommission warf nach der Einleitung des förmlichen Verfahrens die Überlegung auf, ob die GemRL nicht auch die Zielsetzung enthalten, eine Abwanderung von Unternehmen aus der Region Berlin in den bis Ende 1999 mit höherer Intensität geförderten Brandenburger Teil der Arbeitsmarktregion Berlin zu verhindern. Gegen das Argument der Kommission, dass diese mögliche Intention ab dem Jahr 2000 aufgrund der einheitlichen Förderhöchstsätze Berlins und des brandenburgischen Teils der Arbeitsmarktregion Berlin hinfällig sei, brachte Deutschland vor, dass die GemRL ganz allgemein dem Verlust von gesunden Unternehmen in Berlin und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Berlin, wie dem Verlust von Arbeitsplätzen und Steuerausfällen, entgegenwirken sollen. Da hierfür Landesmittel eingesetzt werden, sei die Förderung daran gebunden, dass der Betrieb einen Ersatzstandort innerhalb Berlins wähle. (40) Deutschland stellte zudem klar, dass umweltrelevante Erwägungen keine primäre Zielsetzung der GemRL bilden. 5. WÜRDIGUNG DER REGELUNG 5.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (41) Die Kommission hat hier zu prüfen, ob die GemRL eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nennt hierzu folgende Kriterien: a) den Einsatz von staatlichen Mitteln bei der Gewährung einer Beihilfe gleich welcher Art, b) die selektive Auswahl bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige als Empfänger der Beihilfe, c) die Begünstigung dieser Unternehmen durch die Beihilfe, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.