Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1464 des Rates vom 26. Juni 2026 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Togos

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Quellenkennung: 32026D1464. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1464 29.6.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/1464 DES RATES vom 26. Juni 2026 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Togos DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet eine Europäische Friedensfazilität (EFF) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden. (2) Anlässlich des zehnten Jahrestages des Jaunde-Verhaltenskodex haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für die Region des Golfs von Guinea bekräftigt sowie erneut zugesagt, die maritime Sicherheit in der Region zu verbessern. (3) Der Rat hat am 4. Mai 2022 das Konzept für eine mögliche Maßnahme zur Unterstützung der Küstenstaaten des Golfs von Guinea gebilligt, deren übergeordnetes Ziel es ist, Maßnahmen unter afrikanischer Leitung zu unterstützen, die der Verbesserung der maritimen Sicherheit und der Bekämpfung der Seeräuberei dienen und von militärischen Akteuren im Golf von Guinea mit dem letztendlichen Ziel durchgeführt werden, die Häufigkeit, Dauer und Intensität von Gewalt und Kriminalität zu verringern und Marineschiffe sowie die an der Küste lebende Bevölkerung und die Lebensgrundlage der Küstenbevölkerung zu schützen. (4) Im Golf von Guinea bestehen weiterhin Risiken für die maritime Sicherheit, unter anderem im Zusammenhang mit Piraterie, bewaffneten Raubüberfällen, illegalem Handel und illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei, die die globale Instabilität verstärken. Eine große Herausforderung besteht nach wie vor darin, die Präsenz der Küstenmarine auf See auszubauen. Togo, das an der Jaunde-Architektur teilnimmt, ist diesen Risiken für die maritime Sicherheit ausgesetzt, insbesondere aufgrund der erneuten Unsicherheit in seiner Meereszone. (5) Am 2. Oktober 2025 erhielt die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Ersuchen Togos an die Union, die togoischen Streitkräfte bei der Beschaffung wichtiger Ausrüstung zu unterstützen, um die Kapazitäten der togoischen Marine zur Durchführung von Überwachungs- und operativen Tätigkeiten im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone Togos, auch im Rahmen der Jaunde-Architektur, auszubauen. (6) Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. (7) Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer (1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Togo (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet. (2)   Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden: a) Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und Togo; b) Beitrag zur Stärkung der allgemeinen Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten der Streitkräfte Togos zum Schutz der Souveränität Togos auf See und zur Verbesserung der regionalen maritimen Sicherheit und dadurch zur Verbesserung des Schutzes der Seeschiffe und maritimen Ressourcen sowie der an der Küste lebenden Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen; c) Stärkung des Potenzials Togos im Hinblick auf seinen Beitrag zu gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen der Jaunde-Architektur. (3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: a) Überwachungs- und Kommunikationskapazitäten; b) Wartungs- und Unterstützungsausrüstung; c) Mittel für Soforteinsätze. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen einschließlich der technischen Ausbildung finanziert, falls dies erforderlich ist. (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses. Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 5 000 000 EUR. (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet. Artikel 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten (1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass dieser die durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme einhält. (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Togos; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung aller Vermögenswerte für diejenigen Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellter Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass alle im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. (3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt. Artikel 4 Umsetzung (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben sowie gemäß dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt. (2)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses werden von der Agentur Agenzia Industrie Difesa durchgeführt. Artikel 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Togos. (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen gewährt. (3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziele beigetragen hat. Artikel 6 Berichterstattung Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern. Artikel 7 Aussetzung und Beendigung (1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen. (2)   Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. DAMIANOS (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj). (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1464/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.