Europäische Union

2007/855/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist. (10)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind. Artikel 7 Schutz traditioneller Begriffe (1)   In Montenegro werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der Gemeinschaft a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Montenegro verwendet und b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. (2)   Montenegro trifft die Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt Montenegro geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird. (3)   Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur für a) die Sprachfassung in Anlage 2, nicht aber auf Übersetzungen, und b) die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist. (4)   Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet des Artikels 4 gewährt. Artikel 8 Marken (1)   Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Titel I Artikel 4 dieses Abkommens geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht mit den einschlägigen Vorschriften für die Verwendung der Angabe im Einklang stehen. (2)   Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist. (3)   Montenegro trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um alle Marken so zu ändern, dass jede Bezugnahme auf nach Artikel 4 geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt wird. Alle genannten Bezugnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2008 beseitigt sein. Artikel 9 Ausfuhren Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden. TITEL II GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DIESES ABKOMMENS Artikel 10 Arbeitsgruppe (1)   Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 45 dieses Abkommens (SAA Artikel 123) einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht. (2)   Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können. (3)   Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Sektor Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Gemeinschaft und in Montenegro zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt. Artikel 11 Aufgaben der Vertragsparteien (1)   Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung. (2)   Montenegro benennt das Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft als Verteter. Die Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen. (3)   Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen. (4)   Die Vertragsparteien a) ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Interimsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen; b) beschließen gemeinsam durch Beschluss des Interimsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert; c) beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen; d) unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und armonatisierte Weine zu beschließen; e) notifizieren einander alle die Durchführung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen. Artikel 12 Anwendung und Funktionieren dieses Abkommens Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständig sind. Artikel 13 Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien (1)   Verstößt die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines, insbesondere auf der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung gegen dieses Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden. (2)   Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn a) Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach diesem Abkommen namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten; b) Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht. (3)   Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass a) Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die zwischen Montenegro und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Montenegros oder gegen dieses Abkommen verstoßen und b) dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte, so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei. (4)   Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei bzw. gegen dieses Abkommen enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten. Artikel 14 Konsultationen (1)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf. (2)   Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen. (3)   Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden. (4)   Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 49 dieses Abkommens (SAA Artikel 129) treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen. TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 15 Durchfuhr geringer Mengen I. Dieses Abkommen gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder b) ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in geringen Mengen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes II zwischen den Vertragsparteien versandt werden. II. In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge 1. eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt; 2. a) eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden; b) eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet; c) eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört; d) eine Menge von höchstens 1 hl, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird; e) eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird; f) eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden. Die Ausnahmeregelung nach Nummer 1 kann nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden. Artikel 16 Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände (1)   Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden. (2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach diesem Abkommen hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden. Anlage 1 VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN (Artikel 4 und 6 des Anhangs II des Protokolls 2) TEIL A: IN DER GEMEINSCHAFT a)   Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft ÖSTERREICH 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete Burgenland Carnuntum Donauland Kamptal Kärnten Kremstal Mittelburgenland Neusiedlersee Neusiedlersee-Hügelland Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Südburgenland Süd-Oststeiermark Südsteiermark Thermenregion Tirol Traisental Vorarlberg Wachau Weinviertel Weststeiermark Wien 2. Tafelweine mit geografischen Angaben Bergland Steirerland Weinland Wien BELGIEN 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete Côtes de Sambre et Meuse Hagelandse Wijn Haspengouwse Wijn Heuvellandse wijn Vlaamse mousserende kwaliteitswijn 2. Tafelweine mit geografischen Angaben Vin de pays des jardins de Wallonie Vlaamse landwijn BULGARIEN 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete Асеновград (Asenovgrad) Плевен (Pleven) Черноморски район (Black Sea Region) Пловдив (Plovdiv) Брестник (Brestnik) Поморие (Pomorie) Драгоево (Dragoevo) Русе (Ruse) Евксиноград (Evksinograd) Сакар (Sakar) Хан Крум (Han Krum) Сандански (Sandanski) Хърсово (Harsovo) Септември (Septemvri) Хасково (Haskovo) Шивачево (Shivachevo) Хисаря (Hisarya) Шумен (Shumen) Ивайловград (Ivaylovgrad) Славянци (Slavyantsi) Карлово (Karlovo) Сливен (Sliven) Карнобат (Karnobat) Южно Черноморие (Southern Black Sea Coast) Ловеч (Lovech) Стамболово (Stambolovo) Лозица (Lozitsa) Стара Загора (Stara Zagora) Лом (Lom) Сухиндол (Suhindol) Любимец (Lyubimets) Сунгурларе (Sungurlare) Лясковец (Lyaskovets) Свищов (Svishtov) Мелник (Melnik) Долината на Струма (Struma valley) Монтана (Montana) Търговище (Targovishte) Нова Загора (Nova Zagora) Върбица (Varbitsa) Нови Пазар (Novi Pazar) Варна (Varna) Ново село (Novo Selo) Велики Преслав (Veliki Preslav) Оряховица (Oryahovitsa) Видин (Vidin) Павликени (Pavlikeni) Враца (Vratsa) Пазарджик (Pazardjik) Ямбол (Yambol) Перущица (Perushtitsa)   2. Tafelweine mit geografischen Angaben Дунавска равнина (Danube Plain) Тракийска низина (Thracian Lowlands) ZYPERN 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete In griechischer Sprache In englischer Sprache Bestimmte Anbaugebiete Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) Bestimmte Anbaugebiete Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) Κουμανδαρία   Commandaria   Λαόνα Ακάμα   Laona Akama   Βουνί Παναγιάς — Αμπελίτης   Vouni Panayia — Ambelitis   Πιτσιλιά   Pitsilia   Κρασοχώρια Λεμεσο… Αφάμης oder Λαόνα Krasohoria Lemesou … Afames oder Laona 2. Tafelweine mit geografischen Angaben In griechischer Sprache In englischer Sprache Λεμεσός Lemesos Πάφος Pafos Λευκωσία Lefkosia Λάρνακα Larnaka TSCHECHISCHE REPUBLIK 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage) Čechy … litoměřická mělnická Morava … mikulovská slovácká velkopavlovická znojemská 2. Tafelweine mit geografischen Angaben moravské zemské víno české zemské víno FRANKREICH 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Alsace Grand Cru, ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Alsace, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Alsace oder Vin d'Alsace, auch ergänzt durch„Edelzwicker“oder den Namen einer Rebsorte und/oder einer kleineren geografischen Einheit Ajaccio Aloxe-Corton Anjou, auch ergänzt durch Val de Loire oder Coteaux de la Loire, oder Villages Brissac Anjou, auch ergänzt durch „Gamay“, „Mousseux“ oder „Villages“ Arbois Arbois Pupillin Auxey-Duresses oder Auxey-Duresses Côte de Beaune oder Auxey-Duresses Côte de Beaune-Villages Bandol Banyuls Barsac Bâtard-Montrachet Béarn oder Béarn Bellocq Beaujolais Supérieur Beaujolais, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Beaujolais-Villages Beaumes-de-Venise, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ Beaune Bellet oder Vin de Bellet Bergerac Bienvenues Bâtard-Montrachet Blagny Blanc Fumé de Pouilly Blanquette de Limoux Blaye Bonnes Mares Bonnezeaux Bordeaux Côtes de Francs Bordeaux Haut-Benauge Bordeaux, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Supérieur“ oder „Rosé“ oder „mousseux“ Bourg Bourgeais Bourgogne, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Bourgogne Aligoté Bourgueil Bouzeron Brouilly Buzet Cabardès Cabernet d'Anjou Cabernet de Saumur Cadillac Cahors Canon-Fronsac Cap Corse, unter Voranstellung von „Muscat de“ Cassis Cérons Chablis Grand Cru, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Chambertin Chambertin Clos de Bèze Chambolle-Musigny Champagne Chapelle-Chambertin Charlemagne Charmes-Chambertin Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages Château Châlon Château Grillet Châteaumeillant Châteauneuf-du-Pape Châtillon-en-Diois Chenas Chevalier-Montrachet Cheverny Chinon Chiroubles Chorey-lès-Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune-Villages Clairette de Bellegarde Clairette de Die Clairette du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Clos de la Roche Clos de Tart Clos des Lambrays Clos Saint-Denis Clos Vougeot Collioure Condrieu Corbières, auch ergänzt durch Boutenac Cornas Corton Corton-Charlemagne Costières de Nîmes Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte de Beaune-Villages Côte de Brouilly Côte de Nuits Côte Roannaise Côte Rôtie Coteaux Champenois, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coteaux d'Aix-en-Provence Coteaux d'Ancenis, auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte Coteaux de Die Coteaux de l'Aubance Coteaux de Pierrevert Coteaux de Saumur Coteaux du Giennois Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coteaux du Layon or Coteaux du Layon Chaume Coteaux du Layon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coteaux du Loir Coteaux du Lyonnais Coteaux du Quercy Coteaux du Tricastin Coteaux du Vendômois Coteaux Varois Côte-de-Nuits-Villages Côtes Canon-Fronsac Côtes d'Auvergne, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes de Bergerac Côtes de Blaye Côtes de Bordeaux Saint-Macaire Côtes de Bourg Côtes de Brulhois Côtes de Castillon Côtes de Duras Côtes de la Malepère Côtes de Millau Côtes de Montravel Côtes de Provence, auch ergänzt durch Sainte Victoire Côtes de Saint-Mont Côtes de Toul Côtes du Frontonnais, auch ergänzt durch Fronton oder Villaudric Côtes du Jura Côtes du Lubéron Côtes du Marmandais Côtes du Rhône Côtes du Rhône Villages, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes du Roussillon Côtes du Roussillon Villages, auch ergänzt durch die Gemeindenamen Caramany oder Latour de France oderLes Aspres oder Lesquerde oder Tautavel Côtes du Ventoux Côtes du Vivarais Cour-Cheverny Crémant d'Alsace Crémant de Bordeaux Crémant de Bourgogne Crémant de Die Crémant de Limoux Crémant de Loire Crémant du Jura Crépy Criots Bâtard-Montrachet Crozes Ermitage Crozes-Hermitage Echezeaux Entre-Deux-Mers oder Entre-Deux-Mers Haut-Benauge Ermitage Faugères Fiefs Vendéens, auch ergänzt durch „lieu dits“ Mareuil oder Brem oder Vix oder Pissotte Fitou Fixin Fleurie Floc de Gascogne Fronsac Frontignan Gaillac Gaillac Premières Côtes Gevrey-Chambertin Gigondas Givry Grand Roussillon Grands Echezeaux Graves Graves de Vayres Griotte-Chambertin Gros Plant du Pays Nantais Haut Poitou Haut-Médoc Haut-Montravel Hermitage Irancy Irouléguy Jasnières Juliénas Jurançon L'Etoile La Grande Rue Ladoix oder Ladoix Côte de Beaune oder Ladoix Côte de beaune-Villages Lalande de Pomerol Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Latricières-Chambertin Les-Baux-de-Provence Limoux Lirac Listrac-Médoc Loupiac Lunel, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ Lussac Saint-Émilion Mâcon oder Pinot-Chardonnay-Macôn Mâcon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Mâcon-Villages Macvin du Jura Madiran Maranges Côte de Beaune oder Maranges Côtes de Beaune-Villages Maranges, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Marcillac Margaux Marsannay Maury Mazis-Chambertin Mazoyères-Chambertin Médoc Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Mercurey Meursault oder Meursault Côte de Beaune oder Meursault Côte de Beaune-Villages Minervois Minervois-la-Livinière Mireval Monbazillac Montagne Saint-Émilion Montagny Monthélie oder Monthélie Côte de Beaune oder Monthélie Côte de Beaune-Villages Montlouis, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ Montrachet Montravel Morey-Saint-Denis Morgon Moselle Moulin-à-Vent Moulis Moulis-en-Médoc Muscadet Muscadet Coteaux de la Loire Muscadet Côtes de Grandlieu Muscadet Sèvre-et-Maine Musigny Néac Nuits Nuits-Saint-Georges Orléans Orléans-Cléry Pacherenc du Vic-Bilh Palette Patrimonio Pauillac Pécharmant Pernand-Vergelesses oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune-Villages Pessac-Léognan Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Pineau des Charentes Pinot-Chardonnay-Macôn Pomerol Pommard Pouilly Fumé Pouilly-Fuissé Pouilly-Loché Pouilly-sur-Loire Pouilly-Vinzelles Premières Côtes de Blaye Premières Côtes de Bordeaux, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Puisseguin Saint-Émilion Puligny-Montrachet oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune-Villages Quarts-de-Chaume Quincy Rasteau Rasteau Rancio Régnié Reuilly Richebourg Rivesaltes, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ Rivesaltes Rancio Romanée (La) Romanée Conti Romanée Saint-Vivant Rosé des Riceys Rosette Roussette de Savoie, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Roussette du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Ruchottes-Chambertin Rully Saint Julien Saint-Amour Saint-Aubin oder Saint-Aubin Côte de Beaune oder Saint-Aubin Côte de Beaune-Villages Saint-Bris Saint-Chinian Sainte-Croix-du-Mont Sainte-Foy Bordeaux Saint-Émilion Saint-Emilion Grand Cru Saint-Estèphe Saint-Georges Saint-Émilion Sa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.