Europäische Union

2007/855/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits

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– „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 80 60 40 20 0 2403 99 – – andere:           2403 99 10 – – – Kautabak und Schnupftabak 80 60 40 20 0 2403 99 90 – – – andere 80 60 40 20 0 2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:             – andere mehrwertige Alkohole:           2905 43 00 – – Mannitol 0 0 0 0 0 2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit):             – – – in wässriger Lösung:           2905 44 11 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 0 0 0 0 0 2905 44 19 – – – – anderer 0 0 0 0 0   – – – anderer:           2905 44 91 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 0 0 0 0 0 2905 44 99 – – – – anderer 0 0 0 0 0 2905 45 00 – – Glycerin 0 0 0 0 0 3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:           3301 90 – andere:           3301 90 10 – – terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen 0 0 0 0 0   – – extrahierte Oleoresine:           3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen 0 0 0 0 0 3301 90 30 – – – andere 0 0 0 0 0 3301 90 90 – – andere 0 0 0 0 0 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:           3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:             – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:             – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:           3302 10 10 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5  % vol 0 0 0 0 0   – – – – andere:           3302 10 21 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 0 0 0 0 0 3302 10 29 – – – – – andere 0 0 0 0 0 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:           3501 10 – Casein:           3501 10 10 – – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 0 0 0 0 0 3501 10 50 – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln 0 0 0 0 0 3501 10 90 – – anderes 0 0 0 0 0 3501 90 – andere:           3501 90 90 – – andere 0 0 0 0 0 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:           3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken:           3505 10 10 – – Dextrine 0 0 0 0 0   – – andere modifizierte Stärken:           3505 10 90 – – – andere 0 0 0 0 0 3505 20 – Leime:           3505 20 10 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT 0 0 0 0 0 3505 20 30 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT 0 0 0 0 0 3505 20 50 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 0 0 0 0 0 3505 20 90 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:           3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:           3809 10 10 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 0 0 0 0 0 3809 10 30 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT 0 0 0 0 0 3809 10 50 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT 0 0 0 0 0 3809 10 90 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:             – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:           3823 11 00 – – Stearinsäure 0 0 0 0 0 3823 12 00 – – Ölsäure 0 0 0 0 0 3823 13 00 – – Tallölfettsäuren 0 0 0 0 0 3823 19 – – andere:           3823 19 10 – – – destillierte Fettsäuren 0 0 0 0 0 3823 19 30 – – – Destillationsfettsäuren 0 0 0 0 0 3823 19 90 – – – andere 0 0 0 0 0 3823 70 00 – technische Fettalkohole 0 0 0 0 0 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:           3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :             – – in wässriger Lösung:           3824 60 11 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 0 0 0 0 3824 60 19 – – – anderer 0 0 0 0 0   – – anderer:           3824 60 91 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 0 0 0 0 3824 60 99 – – – anderer 0 0 0 0 0 PROTOKOLL 2 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine Artikel 1 Dieses Protokoll umfasst 1. ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls), 2. ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls). Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Abkommen gelten für 1. Weine aus frischen Weintrauben der Position 22.04 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) und nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) bereitet worden sind oder b) Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem Recht Montenegros bereitet worden sind. Diese Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen; 2. Spirituosen der Position 22.08 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (4) im Einklang stehen oder b) Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und im Einklang mit dem Recht Montenegros hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss; 3. aromatisierte Weine der Position 22.05 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (5) im Einklang stehen oder b) Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und im Einklang mit dem Recht Montenegros hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss. (1)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (2)   ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 556/2007 der Kommission (ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 3). (3)   ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005. (4)   ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9). (5)   ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005. ANHANG I ABKOMMEN zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine 1. Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse: KN-Code Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls 2) Zollsatz Menge (hl) ex ex 220410 Qualitätsschaumwein frei 16 000 ex ex 220421 Wein aus frischen Weintrauben 2. Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern Montenegro für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 3. Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse: Code des montenegrinischen Zolltarifs Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls 2) Zollsatz Inkrafttreten Menge (hl) Jährliche Erhöhung (hl) Besondere Bestimmungen ex ex 220410 Qualitätsschaumwein frei 1 500 1 000  (1) ex ex 220421 Wein aus frischen Weintrauben 4. Montenegro gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 5. Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens festgelegt. 6. Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (2) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls 2 erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. 7. Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen. 8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 9. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung dieses Abkommens auftretende Probleme statt. (1)  Die Menge wird jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 3 500 hl erreicht. (2)   ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). ANHANG II ABKOMMEN zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine Artikel 1 Ziele (1)   Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs. (2)   Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist: a) „Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist — ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus auschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben hergestellt worden ist, — eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei hergestellt wird; b) „geografische Angabe“ ist eine in Anlage I aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt); c) „traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage II aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist; d) „homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die so ähnlich ist, dass sie zu Verwechslungen führen kann; e) „Bezeichnung“ umfasst die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weines, der Spirituose bzw. des aromatisierten Weines verwendet werden; f) „Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden; g) „Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial; h) „Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden; i) „Herstellung“ ist der vollständiger Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisierten Wein; j) „Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist; k) „Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein; l) „WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994. Artikel 3 Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend. TITEL I GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE Artikel 4 Geschützte Bezeichnungen Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 werden geschützt: a) bei den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen: — die Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, dessen Ursprungserzeugnis der Wein, die Spirituose bzw. der aromatisierte Wein ist, und die anderen Bezeichnungen für diesen Mitgliedstaat, — die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind, — die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil A aufgeführt sind; b) bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro: — die Bezugnahmen auf den Namen „Montenegro“ und die anderen Bezeichnungen für Montenegro, — die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind. Artikel 5 Schutz der Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegros (1)   In Montenegro sind die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die anderen Bezeichnungen für einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und b) von der Gemeinschaft nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2)   In der Gemeinschaft sind die Bezugnahmen auf Montenegro und die anderen Bezeichnungen für Montenegro (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro vorbehalten und b) von Montenegro nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden. Artikel 6 Schutz geografischer Angaben (1)   In Montenegro sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft a) für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und b) nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2)   In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Montenegros a) für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in Montenegro geschützt und b) nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden. (3)   Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Beschreibungen nicht gelten. (4)   Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden. (5)   Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz umfasst insbesondere das Verbot, geschützte Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verwenden, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn a) der tatsächliche Ursprung des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines angegeben ist, b) die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird, c) der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird, d) der geschützte Name für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet wird. (6)   Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet werden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. (7)   Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung. (8)   Dieses Abkommen lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. (9)   Dieses Abkommen verpfl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.