Europäische Union

2011/452/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1006) Text von Bedeutung für den EWR

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23.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 193/27 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1006) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/452/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags (1) betreffend die staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08) (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I   VERFAHREN (1) Am 9. Juli 2007 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, wonach Griechenland dem Unternehmen Ellinikos Chrysos SA (nachstehend „Ellinikos Chrysos“) zwei staatliche Beihilfemaßnahmen gewährt haben soll. Im Anschluss an den Austausch von Informationen leitete die Kommission am 10. Dezember 2008 wegen der mutmaßlichen Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren ein. (2) Am 23. Februar 2009 übermittelte Griechenland seine Stellungnahme zur Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens. (3) Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde am 10. März 2009 (3) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission hat Stellungnahmen von vier Beteiligten erhalten: am 10. April 2009 von Ellinikos Chrysos, dem Begünstigten der mutmaßlichen Maßnahmen; am 10. April 2009 von European Goldfields Ltd, dem größten Anteilseigner von Ellinikos Chrysos; am 2. April 2009 von den Gewerkschaftsvertretungen der Kassandra-Minen; und am 6. April 2009 von Hellenic Mining Watch, einer griechischen Gesellschaft, deren Ziel im „Schutz der Umwelt und der Öffentlichkeit vor den negativen Auswirkungen des Bergbaus und der Erhaltung des nationalen Wohlstands“ (4) besteht. (4) Die Stellungnahmen wurden Griechenland mit Schreiben vom 6. Mai 2009 und vom 7. Juli 2009 zugeleitet. Griechenland hat mit Schreiben vom 3. Juni 2009, 20. Juli 2009 und 23. September 2009 seine Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten abgegeben. (5) Am 19. Juni 2009, 11. Dezember 2009 und 22. April 2010 verlangte die Kommission von den griechischen Behörden weitere Auskünfte, die Griechenland und Ellinikos Chrysos mit Schreiben vom 23. Juli 2009, 29. Juli 2009, 15. Januar 2010, 11. Februar 2010, 12. Februar 2010, 4. Mai 2010 und 27. Mai 2010 übermittelten. Außerdem fand im Mai 2010 ein informeller Informationsaustausch per E-Mail zwischen Bediensteten der Kommission und den griechischen Behörden statt. Ferner wurden am 11. Februar 2009 und am 24. Juni 2010 Sitzungen zwischen Kommissionsbediensteten und den griechischen Behörden und am 2. Februar 2009 und 26. Juni 2009 zwischen Kommissionsbediensteten und dem mutmaßlichen Begünstigten abgehalten. II   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.a.   HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZU ABBAURECHTEN UND ABBAUGENEHMIGUNGEN (6) Bei einem Abbaurecht handelt es sich um das Recht, sich Zugang zu einem bestimmten Gelände zu verschaffen und dieses zum Zwecke des Abbaus von darin lagernden mineralischen Erzen zu nutzen. Dies kann in Form des Untertagebaus oder des Tagebaus geschehen. Das Abbaurecht wird als fester Bestandteil des für den Abbau bestimmten Geländes übertragen. (7) Das Abbaurecht ist zu unterscheiden von einer Abbaugenehmigung: Dabei handelt es sich um eine Lizenz für den Bergbaubetrieb. Diese wird von den zuständigen Behörden im Anschluss an eine Bewertung der eingereichten Machbarkeits- und Umweltstudien erteilt. Im vorliegenden Fall wurden die Abbaugenehmigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 vom griechischen Ministerium für Entwicklung erteilt. II.b.   DER BEGÜNSTIGTE (8) Ellinikos Chrysos ist ein großes griechisches Bergbauunternehmen, das den Abbau von Gold, Kupfer, Blei, Silber und Zink betreibt. 2009 verzeichnete es einen Umsatz von 44,7 Mio. EUR (Ergebnis nach Steuern: 1,7 Mio. EUR) und beschäftigte rund 350 Mitarbeiter. Zum Zeitpunkt der fraglichen Beihilfemaßnahmen (siehe Erwägungsgründe 11 und 16-18) war Ellinikos Chrysos als Großunternehmen einzustufen, da es ein verbundenes Unternehmen eines Großunternehmens war. Die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (5) besagt zu den Unternehmenskategorien Folgendes: a) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft (Anhang, Titel 1 Artikel 2 Absatz 1); b) damit aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen ausgeklammert werden können, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, empfiehlt es sich, die verschiedenen Unternehmenstypen danach zu unterscheiden, ob es sich um eigenständige Unternehmen handelt (Erwägungsgrund 9); c) ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als verbundenes Unternehmen gilt (Anhang, Titel 1 Artikel 3 Absatz 1); d) ein „verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, dessen Stimmrechte der Aktionäre mehrheitlich von einem anderen Unternehmen gehalten werden (Anhang, Titel 1 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a). Im vorliegenden Fall befanden sich im Dezember 2003 (Zeitpunkt der Veräußerung von 2003) 53,3 % der Anteile an Ellinikos Chrysos (160 000 von insgesamt 300 000 Aktien) im Besitz des Unternehmens Greek Mines SA, einer Tochtergesellschaft der Aktor SA. Die seinerzeit jüngsten Umsatzzahlen, d. h. für 2001 und 2002, beliefen sich auf 120,9 Mio. EUR bzw. 302,6 Mio. EUR. Die Bilanzsumme für die entsprechenden Jahre lag bei 151,9 Mio. EUR bzw. 260 Mio. EUR (6). Diese Zahlen weisen Aktor als Großunternehmen aus. Damit war auch Ellinikos Chrysos zum Zeitpunkt der fraglichen Beihilfemaßnahmen als Großunternehmen einzustufen. (9) Die derzeitigen Anteilseigner von Ellinikos Chrysos sind European Goldfields Greece BV (65 %), Hellas Gold BV (30 %) und Aktor SA, ein griechisches Bau- und Energieversorgungsunternehmen (5 %). European Goldfields Greece BV und Hellas Gold BV sind Tochtergesellschaften von European Goldfields Ltd, einem kanadischen Unternehmen, das im Erwerb, der Exploration und Erschließung von Mineralvorkommen in der Balkanregion tätig ist. (10) Ellinikos Chrysos ist Eigentümer und Betreiber der Kassandra-Minen. Das Unternehmen erwarb sie und die zugehörigen Abbaurechte im Dezember 2003 vom griechischen Staat. Die Kassandra-Minen sind im Norden Griechenlands gelegen. Zu ihnen gehören auch die Goldminen von Olympias und Skouries und die Kupfer-Zink-Minen von Stratoni. (11) Vor 2003 befanden sich die Kassandra-Minen im Besitz des Unternehmens TVX Hellas SA, das sie 1995 im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für 11 Mrd. GRD (rund 39,8 Mio. EUR (7)) erworben hatte. (12) 2002 entzog der griechische Staatsrat den Kassandra-Minen die Abbau- und Goldaufbereitungsgenehmigungen, insbesondere für Olympias und Stratoni. Die Abbau- und Goldaufbereitungsgenehmigungen für Olympias wurden aufgrund von schwerwiegenden ökologischen Bedenken entzogen. Die Abbaugenehmigung für Stratoni wurde entzogen, weil der griechische Staat diese über eine dazu nicht befugte Behörde und damit unrechtmäßig erteilt hatte. (13) Im Anschluss an den vorstehend erwähnten Genehmigungsentzug durch den Staatsrat erließ das zuständige Ministerium für Entwicklung in Bezug auf Stratoni zwei Verordnungen: 1) am 7. Januar 2003 wurde die Unterbrechung des Betriebs in Stratoni angeordnet; 2) am 29. Januar 2003 wurde die Einführung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen in Stratoni angeordnet. Am 18. Februar 2003 erließ das Ministerium für Entwicklung in Einklang mit dem Beschluss des Staatsrats über den Genehmigungsentzug eine weitere Verordnung, mit der die Aufnahme des Betriebs in Stratoni genehmigt und die früheren Anordnungen vom 7. und 29. Januar 2003 aufgehoben wurden. Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Minen an Ellinikos Chrysos galt die Verordnung vom 18. Februar 2003. (14) Als weitere Folge des Entzugs der Abbau- und Goldaufbereitungsgenehmigungen der Kassandra-Minen stellte Kinross (ein kanadisches Bergbauunternehmen), der Eigentümer von TVX Hellas, die Finanzierung ein, um den Shareholder Value zu halten. Dadurch wurde TVX Hellas gezwungen, Insolvenz anzumelden. II.c.   MASSNAHME 1: VERKAUFSPREIS UNTERHALB DES MARKTWERTES (15) Am 12. Dezember 2003 wurden die Kassandra-Minen im Wege einer außergerichtlichen Regelung für 11 Mio. EUR von TVX Hellas an den griechischen Staat überschrieben. Im Rahmen dieser Regelung wurden die gegenseitigen Forderungen beider Seiten verrechnet (die Forderungen von TVX Hellas gegenüber dem griechischen Staat beliefen sich auf 293,5 Mio. EUR). Am selben Tag veräußerte der griechische Staat die Kassandra-Minen ohne vorherige Begutachtung der Vermögenswerte oder offene Ausschreibung für 11 Mio. EUR an Ellinikos Chrysos. Die Veräußerung umfasste a) die Minen von Stratoni, Skouries und Olympias sowie die zugehörigen Abbaurechte; b) den zugehörigen Grund und Boden; c) Mineralvorkommen und d) Sachanlagen (Bergbau- und Aufbereitungsausrüstung, Arbeiterwohnungen und Industriebauten). Nach Angaben der griechischen Behörden bestand der Zweck dieser Maßnahme darin, einen Eigentümer zu finden, der zum Betrieb der Minen bereit war und damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zum Umweltschutz beitrug. II.d.   MASSNAHME 2: STEUERBEFREIUNGEN UND GEBÜHRENNACHLÄSSE (16) Die Kassandra-Minen wurden mittels eines Vertrags zwischen beiden Parteien vom griechischen Staat an Ellinikos Chrysos veräußert, der durch das Gesetz Nr. 3220/2004 ratifiziert wurde (8). Nach diesem Gesetz wurde Ellinikos Chrysos von Steuern jeder Art befreit. Außerdem wurden die Anwalts- und Notarkosten und sonstigen Gebühren auf nur 5 % des Betrags ermäßigt, der normalerweise zu entrichten gewesen wäre. Nach Angaben der griechischen Behörden sollte dies als Anreiz für potenzielle Käufer dienen, da die Minen einen negativen Wert aufwiesen. (17) Nach griechischem Recht (9) beläuft sich die Grunderwerbssteuer für die ersten 15 000 EUR auf 7 % und für den darüber hinausgehenden Betrag auf 9 % des Wertes des übertragenen Eigentums. Nach dem griechischen Bergbaugesetz (10) wird überdies eine Sondersteuer in Höhe von 5 % des Wertes der übertragenen Rechte (d. h. des Wertes der Mine) erhoben. (18) Im vorliegenden Beschluss ist die Kommission zu einem Beihilfebetrag von insgesamt 15,34 Mio. EUR für die Maßnahmen 1 und 2 gelangt, der auf folgenden Elementen beruht: a) Wert der drei einzelnen Minen (Stratoni, Olympias und Skouries), die die Kassandra-Minen bilden, bemessen auf der Grundlage von zum Zeitpunkt der Veräußerung vorliegenden wirtschaftlichen Faktoren, sowie der Betriebsfähigkeit dieser Minen (siehe eingehende Untersuchung in den Erwägungsgründen 63-79); b) Grundstückswert der Kassandra-Minen wie in einem Wertgutachten berechnet (siehe Erwägungsgrund 19) und verglichen mit dem Preis, der 1995 bei einer offenen Ausschreibung für den größten Teil dieses Geländes gezahlt wurde (siehe eingehende Untersuchung in den Erwägungsgründen 80-90); c) Wert der 2003 von Ellinikos Chrysos erworbenen Mineralvorkommen, bemessen auf der Grundlage desselben Wertgutachtens (siehe eingehende Untersuchung in den Erwägungsgründen 91-97); d) Fälliger Steuerbetrag, von dem Ellinikos Chrysos im Verkaufsvertrag befreit wurde (siehe eingehende Untersuchung in den Erwägungsgründen 118-124). (19) In der Entscheidung vom 10. Dezember 2008 über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Kassandra-Minen vom griechischen Staat zu ihrem Marktwert an Ellinikos Chrysos veräußert worden waren, da der Verkauf ohne offene Ausschreibung oder unabhängige Bewertung vonstatten gegangen war, und daran, dass eine solche Veräußerung zu einem Preis unter Marktwert mit dem AEUV vereinbar ist. Dabei wurde Bezug auf ein Wertgutachten über die Aktiva der Kassandra-Minen Bezug genommen, das im Auftrag von European Goldfields, einem der Anteilseigner von Ellinikos Chrysos, angefertigt worden war. Nach diesem Gutachten belief sich der Marktwert (Fair Value) der Kassandra-Minen auf 500 Mio. USD (das entspricht 411 Mio. EUR unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses von 1,2155 USD/EUR; Stand: 30. Juni 2004 (11)). Das Gutachten (im Folgenden als „Behre Dolbear-Bericht“ bezeichnet) wurde von Behre Dolbear International Ltd erstellt, einem laut European Goldfields „hervorragenden internationalen Berater im Bereich der mineralischen Rohstoffindustrie“ (12). (20) Die Kommission äußerte ferner Zweifel, ob die Ermäßigung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat in Form von Steuerbefreiungen und Gebührennachlässen mit dem AEUV vereinbar war. III   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS UND ANDERER BETEILIGTER III.a.   STELLUNGNAHMEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN UND DES BEGÜNSTIGTEN (21) Die Stellungnahmen Griechenlands und des Begünstigten stimmen weitgehend überein, so dass de Kommission in den Erwägungsgründen 22-31 auf beide gemeinsam eingehen wird. (22) Nach Angaben der griechischen Behörden und des Begünstigten trat der griechische Staat bei der Veräußerung von 2003 nur deshalb als Vermittler auf, weil TVX Hellas sich inmitten eines Insolvenzverfahrens befand und daher die Minen nicht direkt an Ellinikos Chrysos veräußern konnte. Sie bringen ferner vor, dass der griechische Staat nie Eigentümer der Minen war und ihm aus der Veräußerung von 2003 keinerlei Gewinn entstanden sei, da die 11 Mio. EUR direkt an TVX Hellas gezahlt wurden. Sie führen weiter an, dass die Verkaufstransaktion von 1995 zwischen TVX Hellas und dem vorherigen Eigentümer, einem in Liquidation befindlichen Privatunternehmen, abgewickelt wurde und daher bei dem Verkauf von 2003 keine staatlichen Mittel geflossen seien. (23) Außerdem machen die griechischen Behörden und der Begünstigte geltend, dass die Kassandra-Minen zum Zeitpunkt der Veräußerung aufgrund der langwierigen Unterbrechung des Betriebs und des Entzugs der Abbaugenehmigungen einen geringeren oder gar negativen Marktwert aufwiesen. Der negative Marktwert der Minen ließe sich auch dadurch belegen, dass Kinross, Eigentümer von TVX Hellas und marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, den Minen einen negativen Wert beimaß, als das Unternehmen umfangreiche Verluste aus seinen Investitionen abschreiben musste. Sie führen an, dass der von Ellinikos Chrysos, ebenfalls einem Privatunternehmen, gezahlte positive Preis durch die vertraglich vorgesehene Aufhebungsklausel gerechtfertigt war, wodurch das Käuferrisiko ausgeschaltet wurde. Außerdem bringen sie vor, dass von einem Bergbauunternehmen gekauftes Gelände nur für den Bergbau genutzt werden könne und keinen Marktwert besitze, da nach griechischem Recht in diesen Gebieten Bergbauaktivitäten Vorrang eingeräumt werde. Daher habe die Verringerung des Wertes der Abbaurechte infolge der langwierigen Unterbrechung des Betriebs und des Entzugs der Abbaugenehmigungen auch zu einer Wertminderung des Geländes geführt. Schließlich weisen sie hinsichtlich der Goldvorkommen, die Bestandteil der an Ellinikos Chrysos veräußerten Vermögenswerte waren, darauf hin, dass diese 2003 aufgrund des relativ niedrigen Goldpreises und der relativ hohen Nebenkosten für Beförderung und Aufbereitung ebenfalls einen negativen Wert aufwiesen. (24) Des Weiteren machen die griechischen Behörden und der Begünstigte hinsichtlich der marktwirtschaftlichen Erwägungen, die bei einer derartigen Übertragung mit zu berücksichtigen sind, geltend, dass darunter auch ökologische und soziale Anliegen fallen, die wichtige Aspekte für das Image des Unternehmens und die Zufriedenheit der Mitarbeiter sind. Dafür spreche auch, dass sich TVX Hellas, ein marktwirtschaftlich handelndes Untenehmen, auch von arbeits- und umweltrechtlichen Erwägungen leiten ließ und erhebliche Ausgleichszahlungen geleistet habe. Sie argumentieren ferner, dass auf den griechischen Staat ohne den Verkauf der Minen erhebliche Umweltkosten in Höhe von rund 15,7 Mio. EUR zugekommen wären. Gleichzeitig führen sie an, der von Ellinikos Chrysos gezahlte Preis sei auch unter marktwirtschaftlichen Aspekten gerechtfertigt, da dies der von dem Privatunternehmen TVX Hellas verlangte Preis gewesen sei. Hätte TVX Hellas einen höheren Preis fordern können, hätte das Unternehmen dies getan. Außerdem habe der von Ellinikos Chrysos gezahlte Preis mit dem Wert der Aktiva in den Finanzausweisen von TVX Hellas übereingestimmt. Schließlich bringen sie vor, der 2003 gezahlte Verkaufspreis habe dem realen Wert der Minen entsprochen, d. h. dem Wert der Mine in Stratoni, die als einzige in Betrieb gewesen sei. In Bezug auf Skouries erklären die griechischen Behörden und der Begünstigte, dort haben abgesehen von gewissen Explorationstätigkeiten von TVX Hellas vor der Veräußerung von 2003 keinerlei Bergbauaktivitäten oder Investitionen stattgefunden. Ferner seien umfangreiche Investitionen erforderlich, um in Skouries den Abbaubetrieb aufnehmen zu können. Aus all diesen Gründen habe die Veräußerung von 2003 Ellinikos Chrysos keinerlei Vorteil verschafft. (25) Hinsichtlich des Behre Dolbear-Berichts bezweifeln weder die griechischen Behörden noch der Begünstige die Glaubwürdigkeit von Behre Dolbear. Dennoch erheben sie Einwände gegen den Bericht und machen geltend, er könne nicht berücksichtigt werden, da er auf die Anlockung von Investoren ausgerichtet gewesen sei und sein Bezugszeitpunkt (Juni 2004) zudem nicht mit dem der Veräußerung (Dezember 2003) übereinstimme. Sie argumentieren weiter, der von Behre Dolbear geschätzte Wert der Minen habe sich auf die Vermögenswerte einschließlich der Abbaugenehmigungen bezogen, wohingegen Ellinikos Chrysos ausschließlich die Vermögenswerte erworben habe, während die Abbaugenehmigungen erst später vom griechischen Staat erteilt werden sollten. Des Weiteren beziehe sich der Bericht nicht auf die veräußerten Vermögenswerte, sondern auf den Wert von Ellinikos Chrysos unter dem Aspekt der Unternehmensfortführung, und gebe daher keinen Hinweis auf den Wert der im Dezember 2003 vom griechischen Staat veräußerten Aktiva. Schließlich führen sie an, dass Behre Dolbear auf Seite 37 des Berichts in Tabelle 5.3 den Nettogegenwartswert der produktionsnahen Kassandra-Minen mit einem negativen Wert von -2,59 Mio. USD beziffert; daher habe der tatsächlich gezahlte Preis (11 Mio. EUR) sogar über dem Marktwert der Minen gelegen. (26) Wenn jedoch der Behre Dolbear-Bericht zugrunde gelegt wird, bringt Griechenland vor, dass von den drei im Bericht dargelegten Methoden lediglich das Ertragswertverfahren akzeptiert werden könne, da dies eine primäre, international anerkannte Bewertungsmethode darstelle, und auch dies nur in Bezug auf den Bewertungsstichtag und unter der Voraussetzung, dass die Abbaugenehmigungen erteilt und umfangreiche Investitionen vorgenommen werden. (27) Die griechischen Behörden und der Begünstigte räumen ein, dass der griechische Staat die Vermögenswerte ohne offene Ausschreibung oder vorheriges Wertgutachten direkt an Ellinikos Chrysos veräußert hat. Dies sei auf den durch beschäftigungs- und umweltpolitische Erwägungen bedingten Zeitdruck zurückzuführen. Sie weisen ferner darauf hin, dass TVX Hellas gegenüber dem griechischen Staat Forderungen in Höhe von 293,5 Mio. EUR hatte, die durch Verluste aus Investitionen in die Minen (die infolge des Entzugs der Abbaugenehmigungen 2002 außer Betrieb gesetzt wurden) und Umweltschutzaufwendungen entstanden waren. Sie argumentieren weiter, der Verkaufsvertrag habe keine Klausel über Mindestarbeitsplatzzahlen enthalten, da der Bergbau sehr arbeitskräfteintensiv sei, gleichzeitig eine quantitative Verpflichtung zur Sicherung von Arbeitsplätzen aber nicht möglich sei. Schließlich erklären sie, dass ein Antrag auf Vertragsaufhebung gestellt werden könnte, falls die Kommission eine Rückforderungsanordnung erlässt. In diesem Fall könnte der griechische Staat aufgefordert werden, dem Unternehmen 11 Mio. EUR zurückzuzahlen, und die Vermögenswerte könnten an ihn rückübertragen werden. (28) Außerdem führen die griechischen Behörden an, man könne auf den bei der offenen Ausschreibung von 1995 ermittelten Wert zurückgreifen, und der Wert des Geländes könne als unverändert angesehen werden. Sie erklären, die im Behre Dolbear-Bericht verwendete Methode (Ertragswertverfahren) könne akzeptiert werden, jedoch nur in Bezug auf den Bewertungsstichtag (30. Juni 2004) und unter der Voraussetzung, dass die Abbaugenehmigungen erteilt und umfangreiche Investitionen vorgenommen werden. Schließlich räumen die griechischen Behörden ein, dass Stratoni zum Zeitpunkt der Veräußerung über gültige Abbaugenehmigungen verfügte und damit in Betrieb war und folglich die Klausel zur „produktionsnahen Anlage“ erfüllte. (29) Hinsichtlich der Steuerbefreiung und Ermäßigung der Anwalts- und Notarkosten führt der Begünstigte an, dass die gesetzlich verankerte Steuer für die Übertragung von Minen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Außerdem war der Wert der Minen nach Aussage von Griechenland negativ, so dass ein Anreiz für potenzielle Käufer geschaffen werden musste. Ferner führt Griechenland an, dass Artikel 173 des griechischen Bergbaugesetzes zwar einen Steuersatz von rund 5 % vorsehe, dieser jedoch nur für Transaktionen „against consideration“ (με επαχθή αιτία) gelte, wobei es sich nach Aussage Griechenlands um Transaktionen handelt, die durch unglückliche Umstände wie beispielsweise den Tod des Eigentümers ausgelöst werden. Daher sei diese Steuer im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Außerdem argumentiert der Begünstigte, der Verkaufsvertrag sei aufgrund einer Aufhebungsklausel noch nicht endgültig wirksam gewesen, so dass noch keine Steuern erhoben werden könnten. Schließlich macht er geltend, dass die Ermäßigung der Anwalts- und Notarkosten keine staatlichen Mittel implizierte, da Anwälte den freien Berufen angehören, und dass die Abgaben auf ihre Gebühren ordnungsgemäß entrichtet worden seien. (30) Griechenland bestätigt, dass bei allen Grundstücksverkäufen eine Steuer in Höhe von 7 % bis 9 % erhoben wird, ungeachtet dessen, ob der Verkauf Vermögenswerte von Unternehmen oder von Privatpersonen betrifft. (31) Schließlich machen sowohl die griechischen Behörden als auch der Begünstigte geltend, dass selbst für den Fall, dass die Veräußerung von 2003 eine staatliche Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellte, dieses Unternehmen, dessen Standort in einem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV förderfähigen Gebiet gelegen ist, nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 und nach dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 2002, die beide zum Zeitpunkt der Veräußerung anwendbar waren, für staatliche Beihilfen in Betracht kam. Der Begünstigte bringt ferner vor, dass er auch gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2008 und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Beihilfen in Betracht kommen könnte, da das fragliche Investitionsvorhaben einen Wirtschaftszweig und ein Gebiet von maßgeblicher nationaler Bedeutung betrifft. Was die Steuerbefreiung anbelangt, so belief sich der Steuerbetrag nach Angaben des Begünstigten auf 38 000 EUR und lag damit unterhalb des Schwellenwertes für die De-Minimis-Regelung (100 000 EUR für jeden Dreijahreszeitraum) (13) und war

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.