Europäische Union

2003/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4475) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0028. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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st erneut darauf hin, dass die Befreiung von der Körperschaftssteuer eine staatliche Beihilfe darstellt. Da es sich um allgemeine und abstrakte Beihilferegelungen handelt, ist die Kommission nicht verpflichtet, den Fall eines jeden potenziell begünstigten Unternehmens einzeln zu prüfen. Der Kommission sind die genauen Umstände der begünstigten oder in Zukunft begünstigten Unternehmen nicht bekannt, so dass sie die Wettbewerbsauswirkungen für einzelne Unternehmen im Prinzip nicht prüfen kann. In diesem Zusammenhang reicht die Feststellung aus, dass potenziell begünstigte Unternehmen Beihilfen erhalten können, die mit den einschlägigen Richtlinien, Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen nicht vereinbar sind. Die Kommission wiederholt, dass sie die spanischen Behörden in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens um Mitteilung aller sachdienlichen Angaben gebeten hat, um die Steuerbeihilfen beurteilen zu können. Die Kommission wollte sich auf diese Weise ein allgemeines Bild von den tatsächlichen Auswirkungen der Regelung machen; Ziel war es nicht, ausreichende Daten für Einzelanalysen einzuholen. Die spanischen Behörden erteilten jedoch keinerlei Auskünfte darüber, in welchen konkreten Fällen die fragliche Steuerbefreiung gewährt worden war. Es ist daher widersprüchlich, dass der Kommission in manchen Stellungnahmen Dritter vorgehalten wird, ihre Würdigung sei nicht detailliert genug, während ihr gleichzeitig die erbetenen Auskünfte verweigert wurden. (85) Da sich die hier in Rede stehende Regelung nur auf das Gebiet der NUTS-Ebene III(60) Álava erstreckt, ist zu prüfen, ob die Beihilfen in diesem Gebiet unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag fallen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass Álava noch nie für die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht gekommen ist, da das Pro-Kopf-BIP(61) des Baskenlands (ein Gebiet der NUTS-Ebene II) stets über dem Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts lag. Nach den Vorschriften für Regionalbeihilfen(62)(63) greift die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nur dann, wenn das Gebiet - bezogen auf die NUTS-Ebene II - ein Pro-Kopf-BIP ausweist, das den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet. Die Kommission weist hingegen darauf hin, dass Álava nach der spanischen Fördergebietskarte(64) eine Region war, in der staatliche Beihilfen nach der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag(65) bis zum 26. September 1995(66) teilweise(67) und seither ganz mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar betrachtet werden konnten bzw. können. (86) Die in Form einer Körperschaftssteuerbefreiung gewährten staatlichen Beihilfen dienen der Förderung von Unternehmensgründungen in Álava, wobei für das Investitionskapital und die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze bestimmte Mindestvorgaben gelten. Abgesehen von diesen Mindestvorgaben weisen die fraglichen Steuerbeihilfen keine anderen Merkmale einer Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfe auf. Sie setzen weder am Investitionsbetrag noch an der Zahl der Arbeitsplätze, noch an den entsprechenden Lohn- und Gehaltskosten an, sondern an der Besteuerungsgrundlage. Auch bestimmt sich ihre Höhe nicht nach einem Prozentsatz des Investitionsbetrags, der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze oder der Lohn- und Gehaltskosten, sondern nach einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, wonach "steuerliche Beihilfen [...] als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden (können), wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist. Außerdem kann jede steuerliche Beihilfe in diese Kategorie fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird". Daraus folgt, dass Beihilfen, die - wie im vorliegenden Falle - diese Voraussetzungen nicht erfuellen, nicht als Investitionsbeihilfen angesehen werden können. (87) Hingegen weist die teilweise Reduzierung der Steuer auf die Gewinne der begünstigten Unternehmen den Charakter einer Betriebsbeihilfe auf. Die Körperschaftssteuer ist für körperschaftssteuerpflichtige Unternehmen eine regelmäßige, unabwendbare steuerliche Belastung, die sie im Rahmen ihrer laufenden Verwaltung zu tragen haben. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die für Betriebsbeihilfen geltenden Ausnahmen Anwendung finden. (88) Die Kommission gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass Regionalbeihilfen, die den Charakter von Betriebsbeihilfen aufweisen, nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung grundsätzlich nicht zulässig sind. Ausnahmsweise können sie jedoch in Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, sofern sie bestimmte Bedingungen gemäß Ziffern 4.15 bis 4.17 der genannten Leitlinien erfuellen, oder in Gebieten in äußerster Randlage oder in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, wenn mit ihnen Beförderungsmehrkosten ausgeglichen werden. Álava ist als Gebiet der NUTS-Ebene III jedoch kein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, und die fraglichen Steuerbeihilfen erfuellen nicht die Voraussetzungen, um die für Betriebsbeihilfen geltende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Bei der Provinz Álava handelt es sich überdies weder um ein Gebiet in äußerster Randlage(68) noch um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte(69). Die in der Befreiung von der Körperschaftssteuer enthaltenen Elemente einer Betriebsbeihilfe sind daher unzulässig, zumal sie weder einer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallenden Region, noch einer Region in äußerster Randlage, noch einer Region mit geringer Bevölkerungsdichte zugute kommen. Im vorliegenden Fall sind die Beihilfen also mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. (89) Da die hier in Rede stehenden Steuerbeihilfen nicht den für Regionalbeihilfen geltenden Vorschriften entsprechen, können sie nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (90) Im vorliegenden Fall ist nicht nur zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für die Regionalentwicklung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar ist, sondern auch, ob die Ausnahmeregelung nicht für andere Zweckbestimmungen herangezogen werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass die Befreiung von der Körperschaftssteuer nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Ziel hat, wie z. B. die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, von Forschung und Entwicklung, die Förderung des Umweltschutzes, der Beschäftigung oder der Aus- und Fortbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt daher für die vorliegenden Steuerbeihilfen nicht in Betracht. (91) Da sich die fragliche Körperschaftssteuerbefreiung nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, kann sie auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig sind, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, Fischerei, Steinkohlenbergbau, Eisen- und Stahlindustrie, Verkehr, Schiffbau, Kunstfaserindustrie und Kraftfahrzeugindustrie(70). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die sektorspezifischen Vorschriften von den fraglichen Steuerbeihilfen nicht eingehalten werden können. Im vorliegenden Fall erfuellt die Steuerbefreiung nicht die Vorgabe, keine neuen Produktionskapazitäten zu fördern, um die Kapazitätsüberschüsse, die diese Sektoren gewöhnlich kennzeichnen, nicht zu verstärken. Sollte das begünstigte Unternehmen einem dieser Sektoren angehören, ist die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nach Ansicht der Kommission nicht anwendbar, da die betreffenden Beihilfen den sektoralen Vorschriften nicht unterliegen. Die Beihilfen sind somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (92) Auch die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden. (93) Da die Befreiung von der Körperschaftssteuer über mehrere Steuerjahre gewährt wird, könnte es sein, dass ein Teil der Vergünstigung noch in Anspruch genommen werden kann. Diese Steuerbeihilfen sind jedoch rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. 6.5. Rückforderung bereits in Anspruch genommener Beihilfen (94) Nach vorstehenden Äußerungen von Confebask sollten die fraglichen Beihilfen nicht zurückgefordert werden, da berechtigtes Vertrauen dadurch entstanden sei, dass die Kommission die fraglichen Maßnahmen zum einen mehrere Jahre lang nicht als staatliche Beihilfen eingestuft und zum anderen ähnliche Steuererleichterungen im übrigen Hoheitsgebiet Spaniens nicht beanstandet hat. (95) Dazu ist zunächst anzumerken, dass Confebask nicht behauptet, die von ihm vertretenen baskischen Unternehmen hätten nicht bemerkt, dass die unter bestimmten Voraussetzungen gewährte Körperschaftssteuerbefreiung für neu gegründete Unternehmen einen Vorteil darstellt. Es ist also davon auszugehen, dass sich diese Unternehmen der Begünstigung durch die fragliche Steuerbefreiung bewusst waren. (96) Außerdem wurde die fragliche Steuerbefreiung wohlgemerkt nicht nach dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag angewandt. Nach ständiger Rechtsprechung(71) können die begünstigten Unternehmen aber grundsätzlich nur dann begründetes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der von ihnen erhaltenen Beihilfe haben, wenn diese nach dem vorgenannten Verfahren gewährt wurde. So muss sich ein Wirtschaftsakteur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht normalerweise vergewissern, dass das Verfahren eingehalten wurde. Confebask, das seiner Stellungnahme auch Kopien des Schriftwechsels zwischen der Kommission und den spanischen Behörden beigefügt hat, kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfen gehabt zu haben. (97) Zwar ist nach der Rechtsprechung(72) nicht auszuschließen, dass sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, doch liegt nach den Stellungnahmen Dritter in diesem Fall kein solcher Umstand vor. Was ein etwaiges begründetes Vertrauen aufgrund der Tatsache anbelangt, dass die Kommission die fraglichen Maßnahmen sehr lange nicht als staatliche Beihilfen eingestuft hat, so erinnert die Kommission daran, dass sie bei rechtswidrigen Beihilfen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht an die bei notifizierten Beihilfen geltenden Fristen gebunden ist. Dementsprechend ist sie nicht verpflichtet, über rechtswidrige Beihilfen, wie sie hier vorliegen, innerhalb von zwei Monaten(73) (Artikel 4 Absatz 5) bzw. 18 Monaten(74) (Artikel 7 Absatz 6) zu beschließen. Wohlgemerkt hat die Kommission die spanische Regierung in ihrem Schreiben an die ständige Vertretung vom 25. Mai 1994, das der Stellungnahme von Confebask beigefügt war, auch noch einmal auf ihr Schreiben vom 3. November 1983 an alle Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht; darin erinnert sie an die Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag und aus ihrer Mitteilung im Amtsblatt C 318 vom 24.11.1983, in der es abermals heißt, dass alle unrechtmäßig gezahlten Beihilfen zurückgefordert werden können. Folglich hat die Kommission die spanischen Behörden bereits in ihrem ersten Schreiben an die spanische Vertretung nach der Beschwerde von 1994 darauf hingewiesen, dass es sich bei der fraglichen Steuerbefreiung nicht nur um eine Beihilfe, sondern um eine rechtswidrige Beihilfe handeln könnte, die gegebenenfalls zurückzufordern wäre. Außerdem hat die Kommission die fragliche Steuerbefreiung in ihrem seit 1994 andauernden Schriftwechsel mit den spanischen Behörden weder direkt noch indirekt jemals mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar bezeichnet. (98) Zu dem berechtigten Vertrauen, das sich angeblich aus der Existenz anderer Steuerbefreiungen im restlichen Spanien ergibt, ist - wie bereits in anderen Erwägungsgründen - erneut auf die besonderen Merkmale der fraglichen Maßnahmen hinzuweisen. Unter den gegebenen Umständen lässt sich schwerlich eine Gleichbehandlung mit völlig andersartigen Maßnahmen rechtfertigen. Außerdem sei daran erinnert, dass sich die Kommission zur Vereinbarkeit der anderen Steuerbefreiungen mit dem Gemeinsamen Markt nicht äußern konnte, da diese entweder nicht notifiziert wurden oder keine Beschwerde darüber eingegangen ist. Auch hat sie sich niemals direkt oder indirekt zu den Maßnahmen geäußert. (99) Was das Urteil im Fall RSV(75)angeht, das manche Dritte als Argument dafür anführen, dass die große Zeitspanne zwischen dem ersten Schreiben der Kommission vom 25. Mai 1994 und dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ein berechtigtes Vertrauen geschaffen habe, so ist erneut auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls zu verweisen. Im Fall RSV wurde die Beihilfe, wenn auch verspätet, formell bei der Kommission angemeldet. Außerdem betraf sie diverse zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme, für die die Kommission bereits Beihilfen genehmigt hatte. Sie kam einem Sektor zugute, der schon seit Jahren von der Kommission genehmigte Beihilfen erhielt. Aus diesem Grund war es nicht notwendig, die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ausführlich zu prüfen. Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe jedoch weder angemeldet, noch steht sie im Zusammenhang mit bereits genehmigten Beihilfen, noch betrifft sie einen Sektor, der schon früher Beihilfen erhalten hat. Nach Auffassung der Kommission ist das Urteil in der Rechtsache RSV im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (100) Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die große Zeitspanne vor allem auf die mangelnde Zusammenarbeit der spanischen Behörden zurückzuführen ist. Mit Schreiben vom 19. Januar 1996 an die Ständige Vertretung bat die Kommission um detaillierte Angaben über mögliche Begünstigte der betreffenden Maßnahmen. Mit Fax vom 16. Februar 1996, das mit Schreiben vom 19. Februar 1996 bestätigt wurde, beantragte die Ständige Vertretung eine Verlängerung der Antwortfrist um 15 Tage. Mit Schreiben vom 21. März 1996 bat sie um eine Verlängerung um weitere 30 Tage. Obwohl diese Fristverlängerungen beantragt wurden, was eine Antwort hätte erwarten lassen können, haben die spanischen Behörden der Aufforderung der Kommission doch nie entsprochen. Die Kommission weist darauf hin, dass die spanischen Behörden in diesem Zeitraum über die Eröffnung des Verfahrens aufgrund von Beschwerden aus dem Jahr 1996 über Beihilfen zugunsten von Demesa(76) und 1997 über Beihilfen zugunsten von Ramondín(77) informiert worden sind, die 1996 in Álava eingeführte Steuerbefreiungen(78) betrafen, welche diesen Unternehmen neben anderen Beihilfen zugute kamen. Da die Steuerbefreiungen von 1996 in allen Fällen als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar eingestuft wurden, haben die Informationen, die die spanischen Behörden in diesem Zusammenhang erhielten, kaum ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung begründet, sondern vielmehr vermuten lassen, dass die Maßnahmen möglicherweise als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar eingestuft würden. (101) In Anbetracht dessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie keinerlei berechtigtes Vertrauen in die mögliche Vereinbarkeit der fraglichen Steuerbefreiung mit dem Gemeinsamen Markt geweckt hat. Die begünstigten Unternehmen können sich bei der in Rede stehenden Steuerbefreiung daher weder auf den Vertrauensschutz noch auf die Rechtssicherheit berufen. Hierzu sei auf folgende Ausführungen des EuG verwiesen: "Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen [...]. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat"(79). (102) In Anbetracht der vorstehenden Argumente vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass sich die begünstigten Unternehmen bei den bereits erhaltenen rechtswidrigen Beihilfen nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit, berufen können. "In Negativentscheidungen", so Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, "hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern". Der Anwendung dieser Bestimmung steht im vorliegenden Fall nichts entgegen. Die spanischen Behörden müssen daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten Beihilfen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die rechtswidrig gewährten Beihilfen befunden hätten. Die Beihilfen müssen nach Maßgabe der geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts mit allen Zinsen zurückgefordert werden, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung entstanden sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Spanien verwendeten Bezugssatzes berechnet(80). (103) Diese Entscheidung betrifft die hier in Rede stehende Beihilferegelung und muss sofort vollstreckt werden. Die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen müssen zurückgefordert werden. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung wie üblich nicht die Möglichkeit ausschließt, dass Einzelbeihilfen aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung in einer späteren Kommissionsentscheidung oder nach Maßgabe der Freistellungsvorschriften ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. 7. SCHLUSSFOLGERUNG (104) Die Kommission gelangt aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen zu folgendem Schluss: a) Spanien hat in Álava rechtswidrig eine Körperschaftssteuerbefreiung für bestimmte neu gegründete Unternehmen gewährt und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. b) Die Körperschaftssteuerbefreiung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. c) Etwaige noch ausstehende Vergünstigungen dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. Die Behörden müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten rechtswidrigen Vergünstigungen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfe befunden hätten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form einer Körperschaftssteuerbefreiung, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Territorio Histórico Álava durch Artikel 14 der Norma Foral 18/1993 vom 5. Juli eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Spanien setzt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft. Artikel 3 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 38. (2) Vgl. Fußnote 1. (3) Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava Nr. 79 vom 16.7.1993. (4) Es wird nur der Teil der Bestimmung wiedergegeben, der für die Bewertung der Beihilfe relevant ist. (5) Vgl. Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espanã SA (Demesa), ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 1. (6) Vgl. Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2) und Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9) sowie die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). (7) Vgl. Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (s. Fußnote 6) und Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (s. Fußnote 6). (8) Als Beweis für dieses Schreiben legte die Provinzregierung Álava der Stellungnahme die Kopie eines Schriftstücks bei mit dem Briefkopf der baskischen Finanzverwaltung (Departamento de Hacienda y Administración pública del Gobierno vasco) statt des Órgano de Coordinación Fiscal ohne Datum und Unterschrift. Das Schriftstück ist bei der Kommission nie registriert worden. (9) Vgl. EuGH vom 20. März 1984 in der Rechtssache C-84/82, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Rdnr. 12; Slg. 1984, I-1451. (10) Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 1. Dezember 1997, ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (11) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, KOM(98) 595 endg. vom 25. November 1998. (12) A.a.O., Ziffer 14. (13) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (14) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (15) Vermerk der Gruppe "Verhaltenskodex" für den Rat "Wirtschaft und Finanzen" vom 29. November 1999, Abschnitt D009: "Baskenland - Befreiung für neu gegründete Unternehmen". (16) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9. Nach dieser Mitteilung sind "Beihilfen für Erstinvestitionen" Beihilfen, die unmittelbar an eine Erstinvestition oder an die Sch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.