Europäische Union

2003/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4475) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0028. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ls staatliche Beihilfe Folgendes voraussetzt: "Erstens muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Befreiung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch [...] vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags (Steuerbefreiung, Steuergutschrift usw.)". In diesem Zusammenhang sei auch an die Rechtsprechung des Gerichtshofs(30) erinnert, wonach "eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ist". Bei der vorliegenden Steuervergünstigung, die in einer Befreiung von der Körperschaftssteuer besteht, ist dies der Fall. Die vorstehende Argumentation ist somit nicht haltbar. (64) Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Hierzu sei auf einen Bericht(31) über die Abhängigkeit der baskischen Wirtschaft vom Außenhandel verwiesen, dem zufolge die Exporte von 1990 bis 1995 nicht nur in absoluten, sondern vor allem in relativen Zahlen gegenüber den Lieferungen ins übrige Spanien zugenommen haben(32). Der Auslandsmarkt ist damit teilweise an die Stelle der Märkte im übrigen Spanien getreten. Einem anderen Bericht(33) über den Außenhandel des Baskenlands zufolge liegt die baskische "Exportquote" (Verhältnis zwischen Ausfuhren und Bruttoinlandsprodukt) mit 28,9 % über der deutschen Exportquote und der der übrigen europäischen Länder, die sich um 20 % bewegt. Im Zeitraum 1993-1998 wies die baskische Handelsbilanz danach einen deutlichen Überschuss auf. 1998 wurden für jede 100 ESP, die importiert wurden, 144 ESP exportiert. Kurzum, die baskische Wirtschaft ist sehr offen und stark auf den Export ausgerichtet. Aus diesen Merkmalen der baskischen Wirtschaft ist zu schließen, dass die begünstigten Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann. Die Beihilfe stärkt also die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenzunternehmen in der Gemeinschaft. Sie beeinträchtigt folglich den innergemeinschaftlichen Handel. Darüber hinaus verbessert sie durch die Erhöhung des Nettoergebnisses (Gewinne nach Steuern) die Rentabilität der begünstigten Unternehmen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die die Steuerbeihilfe nicht in Anspruch nehmen können, mithalten zu können. (65) Da es sich bei der im vorliegenden Fall geprüften Steuerregelung um allgemeine, abstrakte Vorschriften handelt, kann deren Inzidenz ebenfalls nur allgemein und abstrakt geprüft werden. Es nicht möglich, die Wirkungen auf einen bestimmten Markt, Sektor oder auf ein bestimmtes Produkt konkret festzustellen, wie dies einige Dritte in ihrer Stellungnahme fordern. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH(34). Die Kommission gibt darüber hinaus zu bedenken, dass sie die spanischen Behörden in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens um Mitteilung aller sachdienlichen Angaben gebeten hat, um die Steuerbeihilfen beurteilen zu können. Die Kommission wollte sich auf diese Weise ein allgemeines Bild von den tatsächlichen Auswirkungen der Regelung machen; Ziel war es nicht, ausreichende Daten für Einzelanalysen einzuholen. Die spanischen Behörden erteilten jedoch keinerlei Auskünfte darüber(35), in welchen konkreten Fällen die fragliche Steuerbefreiung gewährt worden war. Es ist daher widersprüchlich, dass der Kommission in manchen Stellungnahmen Dritter vorgehalten wird, ihre Würdigung sei nicht detailliert genug, während ihr gleichzeitig die erbetenen Auskünfte verweigert wurden. (66) Auch wenn es zur Würdigung der Regelung nicht erforderlich war, hat die Kommission der Deutlichkeit halber den Fall des einzigen Unternehmens geprüft, das (dank der Beschwerde der Schütz Ibérica SL, denn die spanischen Behörden hatten trotz Aufforderung der Kommission keine entsprechenden Auskünfte erteilt) als Beihilfeempfänger bekannt war: Detursa. Nach den vorliegenden Daten der Kommission(36) gehört das Unternehmen zum Sotralentz-Konzern mit Sitz in Drulingen (Frankreich). Zum Sotralentz-Konzern gehören danach eine Tochtergesellschaft im spanischen Comunión (Provinz Álava) und eine Tochtergesellschaft in Peterlee (Vereinigtes Königreich), die jeweils Kunststoffprodukte, vor allem Industriebehälter, herstellen. Der Sotralentz-Konzern und damit auch die Tochtergesellschaft Detursa stehen im Wettbewerb mit den deutschen Konzernen Schütz (zu dem die spanische Tochter Schütz Ibérica SL mit zwei Produktionsstätten in Deutschland sowie Tochtergesellschaften in Frankreich, Italien, dem Vereinigten Königreich, Norwegen und Polen gehören) und Werit, dem italienischen Konzern Mamor und dem finnischen Konzern Van Leer. Auf dem Markt für IBC-Container (IBC: Intermediate Bulk Container) herrscht allem Anschein nach erbitterter Wettbewerb, da die europäische Produktionskapazität die Nachfrage weit übersteigt. Bei Industriebehältern findet dieser Wettbewerb nicht nur auf europäischer, sondern vielmehr auf Weltebene statt: Der Sotralentz-Konzern hat der Unternehmensgruppe Greif Bros. Corporation in den Vereinigten Staaten eine Lizenz erteilt, während der Schütz-Konzern fünf Fertigungsbetriebe jenseits des Atlantiks unterhält. In Anbetracht dessen ist die staatliche Beihilfe für Detursa nach Auffassung der Kommission geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da sie die Position von Detursa gegenüber Wettbewerbern wie der Schütz Ibérica SL stärkt. (67) Zum Argument der spanischen Behörden, die fraglichen Steuermaßnahmen verfälschten weder den Wettbewerb, noch wirkten sie sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus, denn die Gruppe "Verhaltenskodex" sei in ihrem Vermerk zu der Schlussfolgerung gelangt, dass sie keinen Einfluss auf Standortentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft hätten, merkt die Kommission an, dass die Analyse aufgrund des Verhaltenskodex die Würdigung der Regelung anhand der Beihilfevorschriften nicht ersetzt. So gelten für die Beurteilung der "Schädlichkeit" einer steuerlichen Maßnahme gemäß Buchstabe B(37) des Verhaltenskodex andere Kriterien als bei der Bewertung, ob eine Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder den Handel beeinträchtigt. Eine Maßnahme kann daher durchaus nach den Kriterien des Buchstaben B als unschädlich bewertet werden, obschon sie den Handel verfälscht und beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall erfuellen die fraglichen Steuermaßnahmen die Kriterien nach Buchstabe B vor allem deshalb nicht, weil sie nicht ausschließlich Gebietsfremden oder für Transaktionen Gebietsfremder gewährt werden; sie sind nicht völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert; sie werden nicht gewährt, ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem betreffenden Mitgliedstaat zugrunde liegt; die Regeln weichen nicht von international allgemein anerkannten Grundsätzen für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe ab und es mangelt ihnen nicht an Transparenz. Wie vorstehend erläutert, verfälschen sie jedoch den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel. (68) Zum Einwand Dritter, die Beeinträchtigung des Handels müsse von der Kommission anhand eines Vergleichs sämtlicher Steuersysteme geprüft werden, gibt die Kommission zu bedenken, dass das Verfahren nach Artikel 87 und 88 EG-Vertrag aufgrund möglicher Wettbewerbsverzerrungen durch eine Regelung eingeleitet wurde, die bestimmte Unternehmen (im vorliegenden Fall neu gegründete Unternehmen) eines Mitgliedstaats begünstigt, nicht aber wegen Unterschieden in den Steuersystemen der Mitgliedstaaten, die ohnehin unter die Artikel 93 bis 97 EG-Vertrag fallen würden. (69) Zum erforderlichen spezifischen Charakter einer staatlichen Beihilfe merkt die Kommission an, dass es sich bei der Befreiung von der Körperschaftssteuer insofern um eine spezifische bzw. selektive Maßnahme handelt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. So schließen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme Unternehmen aus, die vor Inkrafttreten der betreffenden Norma Foral Mitte 1996 gegründet worden sind, die weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen, die weniger als 80 Mio. ESP (480810 EUR) investieren und deren gezeichnetes Gesellschaftskapital 20 Mio. ESP (120202 EUR) nicht übersteigt. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass nach dem Vierten Eurostat-Bericht über Unternehmen in Europa(38) 14,629 Mio. und damit 92,72 % aller Unternehmen 1992 nur bis zu neun Arbeitnehmer beschäftigten(39). In Spanien lag der Anteil 1991 sogar bei 95,11 %(40). Nach dem Fünften Eurostat-Bericht über Unternehmen in Europa(41) beschäftigten 1995 16,767 Mio. und damit 92,89 %(42) aller Unternehmen bis zu neun Arbeitnehmer. In Spanien lag der Anteil sogar bei 95 %(43). Noch höher dürfte der Anteil bei neu gegründeten Unternehmen sein, da sich die Belegschaft eines Unternehmens erst im Zuge seiner Konsolidierung erhöht, bis sie die Sollstärke erreicht hat. In Spanien ist dies der Fall: Dort erreichte der Anteil jener Unternehmen im Jahr 1995 98 %(44). Demnach deutet also alles darauf hin, dass eine Bezugsvoraussetzung der Beihilfe bereits für sich genommen bewirkt, dass die meisten Unternehmen von der Beihilfe ausgeschlossen sind. (70) Wie die Kommission allerdings anmerkt, schließt die festgestellte grundsätzliche Spezifizität der Steuerbefreiung nicht aus, dass die Maßnahmen auch aufgrund weiterer Kriterien als spezifisch einzustufen sind, z. B. aufgrund ihrer regionalen Beschränkung. Da aber schon nachgewiesen wurde, dass die Steuerbefreiung durch ihre grundsätzliche Spezifizität bestimmte Unternehmen begünstigt, hält die Kommission eine ausführliche Analyse aller übrigen Spezifizitätsmerkmale der in Rede stehenden Maßnahmen nicht für erforderlich. Aus diesem Grunde sieht sie in diesem konkreten Fall von einer Prüfung der potenziellen regionalen Spezifizität ab. (71) Der objektive Charakter der genannten quantitativen Kriterien schließt entgegen der von dritter Seite vorgetragenen Behauptung überdies nicht aus, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt, die eben jene Unternehmen ausschließt, die die betreffenden Voraussetzungen nicht erfuellen. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des EuG(45) verwiesen: "Dass eine Beihilfe nicht für einen von vornherein festgelegten Begünstigten oder mehrere von vornherein festgelegte Begünstigte gilt, sondern einer Reihe objektiver Voraussetzungen unterliegt, aufgrund deren sie [...] gewährt werden kann, genügt nämlich nicht, um den selektiven Charakter der Maßnahme und damit ihre Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu verneinen. [...] Sie stehen jedoch nicht der Beurteilung der fraglichen staatlichen Intervention als eine Beihilferegelung entgegen, die eine selektive und damit spezifische Maßnahme begründet, sofern sie nach ihren Anwendungsvoraussetzungen bestimmten Unternehmen oder Branchen unter Ausschluss anderer eine Vergünstigung gewährt". (72) Zur etwaigen Begründung der Körperschaftssteuerbefreiung mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems weist die Kommission darauf hin, dass es darauf ankommt, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen den Zielen entsprechen, die dem Steuersystems selbst inhärent sind, oder andere, durchaus legitime Ziele verfolgen, die mit dem Steuersystem jedoch nichts zu tun haben. Es obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat nachzuweisen, welcher inneren Logik des Steuersystems die fraglichen Steuermaßnahmen dienen(46). In diesem konkreten Fall haben die spanischen Behörden keinerlei Informationen über die innere Logik des Steuersystems übermittelt, der die fraglichen Maßnahmen angeblich dienen. Die Kommission stellt vielmehr fest, dass das erklärte Ziel der Steuerbefreiungen gemäß der entsprechenden Norma Foral in der Ankurbelung der Wirtschaft der Provinz Álava besteht, die seinerzeit eine schwere Krise durchlebte. Das Ziel ergibt sich also nicht primär aus steuerlichen Erfordernissen, sondern aus der Wirtschaftspolitik, die mit dem fraglichen Steuersystem aber nichts zu tun hat. Dass die steuerlichen Maßnahmen keinen inhärenten Zielen des Steuersystems dienen, wird auch durch ihre befristete Dauer unterstrichen. Die Kommission stellt die Berechtigung der angestrebten Ziele nicht in Frage, weist aber darauf hin, dass dies nach der Rechtsprechung nicht ausreicht, um eine staatliche Maßnahme von den Beihilferegelungen auszunehmen(47): "Folgte man diesem Vorbringen, so genügte es für die Einstufung einer Beihilfe als von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfasste allgemeine Maßnahme, dass die Behörden lediglich die Berechtigung der mit dem Erlass der Maßnahme verfolgten Ziele geltend machten. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unterscheidet jedoch nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen." (73) Zu den in anderen Mitgliedstaaten bestehenden steuerlichen Maßnahmen in Form einer Körperschaftssteuerbefreiung, die von der Kommission nicht als staatliche Beihilfen in dem Sinne angesehen worden sind, dass sie sich an neu gegründete Unternehmen richten, was von dritter Seite als vertrauensbegründender Tatbestand gewertet wird, weist die Kommission darauf hin, dass letzteres nach einer vorläufigen Prüfung in Zweifel zu ziehen ist. So wurden die in diesen Mitgliedstaaten eingeräumten Steuerbefreiungen als staatliche Beihilferegelungen angesehen(48), die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. Aber selbst wenn die Kommission nicht reagiert hätte, kann daraus doch nicht auf ein verfehltes Vorgehen im vorliegenden Fall geschlossen werden. Hierzu sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, wonach "ein Verstoß gegen die einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Verbot des Artikels 92 obliegenden Pflichten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass andere Mitgliedstaaten ihren Pflichten ebenfalls nicht nachgekommen sind. Die Wettbewerbsverzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel neutralisieren sich nicht etwa gegenseitig, sondern verstärken sich im Gegenteil und erhöhen damit ihre schädliche Wirkung für den Gemeinsamen Markt"(49). (74) Zum Hinweis Dritter auf andere steuerliche Maßnahmen in Spanien, die von der Kommission nicht als staatliche Beihilfen in dem Sinne angesehen worden sind, dass sie sich an neu gegründete Unternehmen richten, ist zu sagen, dass sich diese Maßnahmen deutlich von den in Rede stehenden Steuerbefreiungen unterscheiden. So kann man als Bezugsvoraussetzung die Schaffung von drei nicht mit der Schaffung von zehn Arbeitsplätzen und eine dreijährige Minderung der Bemessungsgrundlage um 95 % nicht mit einer zehnjährigen Steuerbefreiung vergleichen. Außerdem wird mit den Entscheidungen über die erwähnten Steuerbefreiungen etwaigen künftigen Entscheidungen über andere steuerliche Maßnahmen nicht vorgegriffen. (75) Das von dritter Seite vorgebrachte Argument, die allgemeine Steuerlast sei im Baskenland höher als im übrigen Spanien, weist die Kommission im vorliegenden Fall erneut als irrelevant zurück, da das Verfahren gegen eine konkrete Maßnahme eingeleitet worden ist und nicht gegen das Steuersystem in den drei baskischen Provinzen. (76) Bei der Befreiung von der Körperschaftssteuer handelt es sich folglich nach erster Prüfung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie eine Begünstigung darstellt, aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verfälscht. 6.2. Merkmale einer neuen Beihilfe (77) Die Beihilfen können nach Auffassung der Kommission auch nicht als bestehende Beihilfen angesehen werden, da sie die Voraussetzungen in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht erfuellen. So erfuellen sie die Kriterien i) bis iv)(50) nicht, da sie erst nach dem Beitritt Spaniens am 1. Januar 1986 eingeführt wurden; sie wurden weder von der Kommission noch vom Rat genehmigt; sie können nicht als genehmigt gelten, da sie nie angemeldet wurden; sie wurden vor weniger als zehn Jahren gewährt. (78) Auch die Voraussetzungen nach Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer v)(51) sind nach Auffassung der Kommission bei der in Rede stehenden Steuerbefreiung nicht erfuellt. So hat die Kommission weder in Ihren Schreiben noch an anderer Stellte direkt oder indirekt erklärt, dass sie die fraglichen Steuerbefreiungen nicht als staatliche Beihilfen betrachtet. Vielmehr kam die Kommission in ihrer Mitteilung 98/C 103/03 vom 18. November 1997(52) zu dem Ergebnis, dass die 1996 in der Provinz Álava neu eingeführten Steuerbefreiungen, die unter anderem dem Unternehmen Demesa zugute kamen, unter Umständen eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Beihilfe darstellen könnten. In ihrer Entscheidung 1999/718/EWG stellte die Kommission dann später fest, dass es sich bei den Steuerbefreiungen von 1996 um mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfen handelt. Die Kommission hat diese Haltung auch bei anderen steuerlichen Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten vertreten und Steuerbefreiungen als staatliche Beihilfen eingestuft, beispielsweise im Falle Frankreichs (Entscheidung vom 21. Januar 1987 über die Beihilfe N 155/86 und Entscheidung vom 29. November 1995 über die Beihilfe N 493/95), Italiens (Entscheidung vom 2. März 1988) und Luxemburgs (Entscheidung vom 9. Dezember 1992 über die Beihilfe N 607/92 und Entscheidung vom 20. September 1996 über die Beihilfe N 72/96). Da alle diese Entscheidungen mit Ausnahme der Entscheidung 1999/718/EWG nicht nur vor dem 10. Dezember 1998 (Datum der zitierten Kommissionsmitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung), sondern sogar schon vor dem 1. Dezember 1997 (Datum der Entschließung über den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung) ergangen sind, betont die Kommission, dass die Einstufung der 1993 eingeführten Steuerbefreiungen nicht, wie die Diputación Foral von Guipúzcoa in ihrer Stellungnahme behauptet, darauf zurückzuführen ist, dass sich die Kriterien für die Bewertung der geltenden Regelungen seit Verabschiedung der Mitteilung bzw. des Verhaltenskodex verändert hätten. (79) Zum Argument der spanischen Behörden, die Kommission hätte bei einer Wertung der fraglichen Steuerbefreiungen als staatliche Beihilfe aufgrund des in Fußnote 9 zitierten Urteils in der Rechtssache C-84/82 Rdnr. 12 unverzüglich das Verfahren eröffnen müssen, merkt die Kommission an, dass diese Rechtsprechung nicht maßgeblich ist, da sie nur für notifizierte Beihilfen gilt. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bei rechtswidrigen Beihilfen nicht an die bei angemeldeten Beihilfen geltenden Fristen gebunden ist. Außerdem sei daran erinnert, dass die Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 1996 an die Ständige Vertretung Spaniens um detaillierte Angaben über mögliche Begünstigte der betreffenden Maßnahmen gebeten hat. Mit Telefax vom 16. Februar 1996, das mit Schreiben vom 19. Februar 1996 bestätigt wurde, beantragte die Ständige Vertretung eine Fristverlängerung um 15 Tage. Mit Schreiben vom 21. März 1996 bat sie um eine weitere Verlängerung um 30 Tage. Obwohl diese Fristverlängerungen beantragt wurden, was eine Antwort hätte erwarten lassen können, haben die spanischen Behörden der Aufforderung der Kommission doch nie entsprochen. Indes eröffnete die Kommission am 29. September 1999 ein Verfahren wegen ähnlicher Steuermaßnahmen in der Provinz Álava (C 49/99), bei denen bestimmten neuen Unternehmen eine Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage gewährt wurde. In ihrer Entscheidung vom 12. Juli 2001 kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind. (80) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen nicht als bestehende Beihilfen betrachtet werden können, da die Voraussetzungen nach Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht erfuellt sind. Nach Auffassung der Kommission sind sie nach Artikel 1 Buchstabe c) der genannten Verordnung(53) vielmehr als neue Beihilfen zu werten(54). 6.3. Unzulässigkeit der Maßnahme (81) Da die betreffende Regelung keine Verpflichtung der spanischen Behörden enthält, bei der Vergabe der Beihilfen die für "De-minimis"-Beihilfen geltenden Bedingungen(55) zu beachten, können die Beihilfen nach Ansicht der Kommission nicht als "De-minimis"-Beihilfen angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die spanischen Behörden im Verfahren zu keiner Zeit darauf berufen haben, die fraglichen Beihilfen seien ganz oder teilweise als "De-minimis"-Beihilfen einzustufen. Auch können die Beihilfen den "De-minimis"-Vorgaben nicht folgen, da eine Einhaltung der geltenden Hoechstgrenze nicht garantiert werden kann. (82) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die "De-minimis"-Regel fallen, müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln angemeldet werden. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Kommission die Beihilfen als rechtswidrig ansieht. (83) Was das von dritter Seite vorgetragene Argument anbelangt, die steuerlichen Maßnahmen könnten wegen des berechtigten Vertrauens, das durch die Billigung des baskischen Steuersystems durch die Kommission entstanden sei, nicht als rechtswidrig eingestuft werden, so sieht sich die Kommission gezwungen, dieses Argument zurückzuweisen, da eine Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als rechtswidrig gilt, wenn sie nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden ist. Da sie nicht angemeldet wurde, konnte die Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht entscheiden(56). Was die angebliche Billigung des "baskischen Steuersystems" durch die Kommission angeht, die sich nach den Stellungnahmen Dritter aus der Entscheidung 93/337/EWG ergibt, so erinnert die Kommission zum einen daran, dass es in dieser Entscheidung keineswegs um das "baskische Steuersystem", sondern um verschiedene konkrete Steuerbeihilferegelungen ging(57), die die Provinzen Álava, Guipúzcoa und Vizcaya 1988 eingeführt hatten und die in der Entscheidung zum anderen auch als staatliche Beihilfen eingestuft wurden. In Artikel 1 Absatz 4 der Entscheidung(58) wurden die Beihilfen überdies an bestimmte Auflagen geknüpft, wie Einhaltung der Hoechstgrenzen für Regionalbeihilfen, der Vorschriften für Beihilfen an KMU und für bestimmte Tätigkeitsbereiche sowie der Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen. Es ging folglich nicht um eine Billigung des baskischen Steuersystems, sondern um die Einstufung bestimmter Steuermaßnahmen als staatliche Beihilfen und die Festlegung von Auflagen für die Gewährung dieser Beihilfen. Mit der Entscheidung wurde etwaigen künftigen Positiventscheidungen der Kommission über neue steuerliche Maßnahmen im Baskenland folglich keineswegs vorgegriffen. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass es im Gegensatz zu den erwähnten Stellungnahmen keinerlei Entscheidung der Kommission gegeben hat, in der das "baskische Steuersystem" im Allgemeinen und damit auch jede neue steuerliche Maßnahme wie die fragliche Steuerbefreiung gebilligt oder zumindest deren Rechtswidrigkeit ausgeschlossen worden wäre(59). 6.4. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (84) Die Kommission weist zunäch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.