Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0981. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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anzen zwischen dem in der Standardformel berücksichtigten Risikominderungseffekt einerseits und dem tatsächlichen Risikominderungseffekt andererseits sowie einer Bewertung des Basisrisikos Rechnung getragen werden. (34) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten nicht unangemessen benachteiligt werden, wenn eine Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr ihre Solvenzkapitalanforderung, jedoch weiterhin ihre Mindestkapitalanforderung erfüllt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollte es daher gestattet sein, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten den risikomindernden Effekt der mit der einschlägigen Gegenpartei eingegangenen Rückversicherungsvereinbarungen partiell zu berücksichtigen. Erfüllt eine Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags ihre Mindestkapitalanforderung nicht mehr, so sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen etwaige risikomindernden Effekte der mit der einschlägigen Gegenpartei eingegangenen Rückversicherungsvereinbarungen nicht mehr berücksichtigen. (35) Jahresüberschaden-Rückversicherungsverträge sollten bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel ähnlich behandelt werden wie Schadenexzedenten-Rückversicherungsverträge. Aus diesem Grund sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Risikominderung durch Jahresüberschaden-Rückversicherungsverträge bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel mit unternehmensspezifischen Parametern berücksichtigen können, indem eine standardisierte Methode zur Berechnung eines unternehmensspezifischen Parameters festgelegt wird, der den Standardparameter für die nichtproportionale Rückversicherung ersetzt. (36) Die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern wirkt sich signifikant auf die Solvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte daher eine Risikomanagementstrategie im Hinblick auf latente Steuern annehmen, die die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern berücksichtigt. Insbesondere sind in dieser Strategie die Zuständigkeiten für die Bewertung der zugrunde liegenden Annahmen festzulegen, die auf die Projektion der künftigen steuerpflichtigen Gewinne angewandt werden. (37) Die Berechnungen der Solvenzkapitalanforderung auf Einzel- und Gruppenbasis sollten kohärent sein. Wird der Look-Through-Ansatz auf Einzelbasis auf Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, die mit den Unternehmen eines beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verbunden sind, angewandt, so sollte der Look-Through-Ansatz auch auf Gruppenbasis angewandt werden. Handelt es sich bei diesen Organismen für gemeinsame Anlagen oder Fonds um Tochterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen, sollte die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter der Annahme einer vollständigen Diversifizierung mit anderen konsolidierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten vorgenommen werden. (38) Die Berechnung der Kapitalanforderung für das Währungsrisiko für eine Gruppe sollte die spezifische wirtschaftliche Lage dieser Gruppe widerspiegeln, insbesondere in Fällen, in denen die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten auf verschiedene Währungen lauten. Aus diesem Grund sollten beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Lage sein, eine nicht bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung als Referenzwährung auszuwählen, wenn das Währungsrisiko der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe auf der Grundlage der Standardformel berechnet wird. Diese Auswahl sollte auf objektiven Kriterien basieren; so sollte etwa die Währung ausgewählt werden, auf die ein wesentlicher Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen oder Eigenmittel der Gruppe lautet. (39) Die Standardformel-Berechnung für die Untermodule für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, die Untermodule für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung und die Untermodule für das Naturkatastrophenrisiko sollte dahin gehend geändert werden, dass sie den jüngsten empirischen Nachweisen zu Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen Rechnung trägt. (40) Die Berechnung der Kapitalanforderung für Massenunfallrisiko und Unfallkonzentrationsrisiko sollte so komplex sein, wie es der Art, dem Umfang und der Komplexität des Risikos von Unternehmen, die Krankenversicherungen anbieten, angemessen ist. Aus diesem Grund sollte die Ereigniskategorie, die sich auf eine zehnjährige Invalidität durch Unfall bezieht, von dieser Berechnung ausgenommen werden. (41) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) enthält eine Reihe typografischer Fehler, wie etwa falsche interne Verweise, die korrigiert werden sollten. (42) Um insbesondere für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur in einem Geschäftsbereich tätig sind, Störungen auf dem Markt für Nichtlebens- und Krankenversicherungen zu vermeiden, sollte den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen genügend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Änderungen bei der Berechnung des Prämien- und des Rückstellungsrisikos der Nichtlebens- und Krankenversicherungen vorzubereiten. Derartige Änderungen sollten folglich nicht vor dem 1. Januar 2020 Anwendung finden. (43) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 59 bis 63 angefügt: „59. ‚CCP‘ eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); 60. ‚insolvenzgeschützt‘ in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer CCP oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser CCP bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat; 61. ‚Kunde‘ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied getroffen hat; 62. ‚Clearingmitglied‘ ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 63. ‚CCP-bezogenes Geschäft‘ einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem in jenem Absatz aufgeführten Kontrakt oder Geschäft zwischen diesem Clearingmitglied und einer CCP in Beziehung steht. (*1)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“;" 2. Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Verpflichtungen, die sich nicht auf bereits gezahlte Prämien beziehen, gehören nur dann zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Vertrag sieht keine Entschädigung für ein festgelegtes ungewisses Ereignis vor, das sich negativ auf den Versicherungsnehmer auswirkt; b) der Vertrag enthält keine finanzielle Leistungsgarantie; c) das Unternehmen kann den Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung der künftigen Prämie für diese Verpflichtungen zwingen.“; b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Kann ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag in zwei Teile entbündelt werden und erfüllt einer dieser Teile die in Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen, so gehören alle etwaigen Verpflichtungen, die sich nicht auf die für diesen Teil bereits gezahlten Prämien beziehen, nicht zum Vertrag.“; 3. Artikel 43 erhält folgende Fassung: „Artikel 43 Allgemeine Bestimmungen (1)   Die Sätze der risikolosen Basiszinskurve müssen alle folgenden Kriterien erfüllen: a) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können die Sätze in der Praxis risikolos verdienen; b) die Sätze werden zuverlässig anhand von Finanzinstrumenten ermittelt, die in einem tiefen, liquiden und transparenten Finanzmarkt gehandelt werden. Die Sätze der maßgeblichen risikolosen Zinskurve werden für jede Währung und Fälligkeit getrennt auf der Grundlage aller relevanten Daten und Informationen über die betreffende Währung und Fälligkeit berechnet. (2)   Die Techniken, Datenspezifikationen und Parameter, die zur Bestimmung der in Artikel 77e Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten technischen Informationen über die maßgebliche risikolose Zinskurve herangezogen werden, wie der endgültige Forwardzinssatz, der letzte Fälligkeitstermin, für den die maßgebliche risikolose Zinskurve nicht extrapoliert wird, und die Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz sind transparent, vorsichtig, verlässlich, objektiv und im Zeitverlauf konsistent. (3)   Die EIOPA unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung bei den zur Bestimmung der technischen Informationen über die maßgebliche risikolose Zinskurve herangezogenen Daten. Als wesentlich gilt jede Änderung, die bewirkt, dass die Techniken, Datenspezifikationen oder Parameter wie der endgültige Forwardzinssatz, der letzte Fälligkeitstermin, für den die maßgebliche risikolose Basiszinskurve nicht extrapoliert wird, oder die Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz, ihren Zweck nicht mehr erfüllen. (4)   Sollte es zu einer wesentlichen Datenänderung gemäß Absatz 3 kommen, kann die EIOPA der Kommission einen Vorschlag vorlegen, in dem diese Techniken, Datenspezifikationen oder Parameter soweit geändert werden wie es erforderlich ist, damit sie ihren Zweck erneut erfüllen, wobei die Änderungen in einem proportionalen Verhältnis zu der betreffenden wesentlichen Änderung stehen müssen. Diesem Vorschlag ist eine Angemessenheits- und Folgenabschätzung beizufügen. (5)   Um zu gewährleisten, dass die Sätze der maßgeblichen risikolosen Zinskurve auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive, im Zeitverlauf konsistente Weise bestimmt werden, wird die Änderung einer Technik, einer Datenspezifikation oder eines Parameters wie des endgültigen Forwardzinssatzes, des letzten Fälligkeitstermins, für den die risikolose Basiszinskurve nicht extrapoliert wird, oder der Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz auf Aufforderung der Kommission von der EIOPA vorgenommen.“; 4. Artikel 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung: „i) der Nominal- oder Kapitalbetrag des Basiseigenmittelbestandteils wird gemäß den Absätzen 5 und 5a abgeschrieben; ii) wie in den Absätzen 6 und 6a ausgeführt, wird der Basiseigenmittelbestandteil automatisch in einen Basiseigenmittelbestandteil gemäß Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii umgewandelt;“; b) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: „(5a)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i gewährleisten die für die Abschreibung des Nominal- oder Kapitalbetrags des Basiseigenmittelbestandteils maßgeblichen Bestimmungen alles Folgende: a) Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Abschreibung ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der Nominal- oder Kapitalbetrag teilweise abgeschrieben und zwar in einer Höhe, die mindestens ausreicht, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen; b) Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Abschreibung nicht ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der zum Zeitpunkt der erstmaligen Emission des Basiseigenmittelbestandteils bestimmte Nominal- oder Kapitalbetrag zumindest linear und in einer Weise abgeschrieben, die gewährleistet, dass die Abschreibung bei oder vor Erreichen einer 75 %igen Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gänzlich vollzogen ist; c) Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen eingetreten, wird der Nominal- oder Kapitalbetrag zur Gänze abgeschrieben; d) Nach einer Abschreibung gemäß Buchstabe b (‚erstmalige Abschreibung‘): i) Tritt das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis danach unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen ein, wird der Nominal- oder Kapitalbetrag zur Gänze abgeschrieben; ii) Hat es innerhalb der ersten drei Monate nach dem Zeitpunkt des Auslöseereignisses, das zur erstmaligen Abschreibung geführt hat, kein Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen gegeben, sich die Solvabilitätsquote aber weiter verschlechtert, wird der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Emission des Basiseigenmittelbestandteils bestimmte Nominal- oder Kapitalbetrag gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes weiter abgeschrieben, um dieser weiteren Verschlechterung der Solvabilitätsquote Rechnung zu tragen; iii) Am Ende jedes nachfolgenden Dreimonatszeitraums wird für jede nachfolgende Verschlechterung der Solvabilitätsquote so lange eine weitere Abschreibung gemäß Ziffer ii vorgenommen, bis das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung erneut erfüllt. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet ‚Solvabilitätsquote‘ die Quote aus den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.“; c) Folgender Absatz 6a wird eingefügt: „(6a)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii gewährleisten die für die Umwandlung in die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Basiseigenmittelbestandteile maßgeblichen Bestimmungen alles Folgende: a) Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Umwandlung ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der Bestandteil teilweise umgewandelt und zwar in einer Höhe, die mindestens ausreicht, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen; b) Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Umwandlung nicht ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der Bestandteil so umgewandelt, dass sein verbleibender Nominal- oder Kapitalbetrag zumindest linear abnimmt und gewährleistet ist, dass er bei oder vor Erreichen einer 75 %igen Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zur Gänze umgewandelt ist; c) Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen eingetreten, wird der Bestandteil zur Gänze umgewandelt; d) Nach einer Umwandlung gemäß Buchstabe b (‚erstmalige Umwandlung‘): i) Tritt das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis danach unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen ein, wird der Bestandteil zur Gänze umgewandelt; ii) Hat es innerhalb der ersten drei Monate nach dem Zeitpunkt des Auslöseereignisses, das zur erstmaligen Umwandlung geführt hat, kein Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen gegeben, sich die Solvabilitätsquote aber weiter verschlechtert, wird der Bestandteil gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes weiter umgewandelt, um dieser weiteren Verschlechterung der Solvabilitätsquote Rechnung zu tragen; iii) Am Ende jedes nachfolgenden Dreimonatszeitraums wird für jede nachfolgende Verschlechterung der Solvabilitätsquote so lange eine weitere Umwandlung gemäß Ziffer ii vorgenommen, bis das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung wieder erfüllt. Für die Zwecke dieses Absatzes hat der Begriff ‚Solvabilitätsquote‘ die gleiche Bedeutung wie für die Zwecke des Absatzes 5a.“; d) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt: „(10)   Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe e, wonach bei Eintritt des in Absatz 8 festgelegten Auslöseereignisses der Kapitalverlustausgleichsmechanismus greifen muss, kann der Basiseigenmittelbestandteil es zulassen, dass von dieser Anforderung abgesehen wird, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Auslöseereignis tritt unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c beschriebenen Umständen ein; b) Es hat zuvor keine Auslöseereignisse unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b beschriebenen Umständen gegeben; c) Die Aufsichtsbehörde erklärt sich ausnahmsweise damit einverstanden, von einem Auslösen des Kapitalverlustausgleichsmechanismus abzusehen, wenn ihr die beiden folgenden Informationen vorliegen: i) Projektionen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihr bei Übermittlung des in Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG verlangten Sanierungsplans vorlegt, aus denen hervorgeht, dass ein Auslösen des Kapitalverlustausgleichsmechanismus in diesem Fall mit großer Wahrscheinlichkeit eine Steuerschuld nach sich zöge, die die Solvabilität des Unternehmens schwer beeinträchtigen würde; ii) eine Bescheinigung der gesetzlichen Abschlussprüfer des Unternehmens, wonach alle den Projektionen zugrunde liegenden Annahmen realistisch sind. (11)   Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung vor diesem Zeitraum zulassen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Unter Berücksichtigung der Solvenz des Unternehmens einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans ist die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach der Rückzahlung oder Tilgung zuzüglich einer angemessenen Sicherheitsmarge bedeckt; b) Die Umstände sind wie unter Ziffer i oder ii beschrieben: i) Es gibt eine Änderung bei der aufsichtsrechtlichen Einstufung des Basiseigenmittelbestandteils, die wahrscheinlich zu dessen Ausschluss aus den Eigenmitteln oder zu einer Neueinstufung in eine niedrigere Kategorie führen würde, und beide nachstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt: — die Aufsichtsbehörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet; — das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass die aufsichtsrechtliche Neueinstufung des Basiseigenmittelbestandteils zum Zeitpunkt seiner Emission nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war; ii) Es gibt eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung des Basiseigenmittelbestanteils, und das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission des Basiseigenmittelbestandteils nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war.“; 5. In Artikel 73 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5)   Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe c kann der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung vor Ablauf der fünf Jahre zulassen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Unter Berücksichtigung der Solvenz des Unternehmens einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans ist die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach der Rückzahlung oder Tilgung zuzüglich einer angemessenen Sicherheitsmarge bedeckt; b) Die Umstände sind wie unter Ziffer i oder ii beschrieben: i) Es gibt eine Änderung bei der aufsichtsrechtlichen Einstufung des Basiseigenmittelbestandteils, die wahrscheinlich zu dessen Ausschluss aus den Eigenmitteln oder zu einer Neueinstufung in eine niedrigere Kategorie führen würde, und beide nachstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt: — die Aufsichtsbehörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet; — das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass die aufsichtsrechtliche Neueinstufung des Basiseigenmittelbestandteils zum Zeitpunkt seiner Emission nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war; ii) Es gibt eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung des Basiseigenmittelbestanteils, und das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission des Basiseigenmittelbestandteils nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war.“; 6. In Artikel 77 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5)   Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe c kann der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung vor Ablauf der fünf Jahre nach der Emission zulassen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Unter Berücksichtigung der Solvenz des Unternehmens einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans ist die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach der Rückzahlung oder Tilgung zuzüglich einer angemessenen Sicherheitsmarge bedeckt; b) Die Umstände sind wie unter Ziffer i oder ii beschrieben: i) Es gibt eine Änderung bei der aufsichtsrechtlichen Einstufung des Basiseigenmittelbestandteils, die wahrscheinlich zu dessen Ausschluss aus den Eigenmitteln führen würde, und beide nachstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt: — die Aufsichtsbehörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet; — das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass die aufsichtsrechtliche Neueinstufung des Basiseigenmittelbestandteils zum Zeitpunkt seiner Emission nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war; ii) Es gibt eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung des Basiseigenmittelbestanteils, und das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission des Basiseigenmittelbestandteils nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war.“; 7. Artikel 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Ist Artikel 88 erfüllt und kann der Look-Through-Ansatz auf Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform nicht angewandt werden, darf die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Zielallokation der Basiswerte oder für den Fall, dass dem Unternehmen die Zielallokation der Basiswerte nicht bekannt ist, auf der Grundlage der zuletzt von dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder dem Fonds gemeldeten Basiswertallokation berechnet werden, sofern in beiden Fällen die Basiswerte entsprechend dieser Zielallokation bzw. zuletzt gemeldeten Basiswertallokation verwaltet werden und nicht erwartet wird, dass Risikopositionen und Risiken auf kurze Sicht wesentlichen Schwankungen unterworfen sind. Für die Zwecke dieser Berechnung dürfen Datengruppierungen verwendet werden, sofern diese eine vorsichtige Berechnung aller maßgeblichen Untermodule und Szenarien der Standardformel ermöglichen und auf höchstens 20 % des Gesamtwerts der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angewandt werden.“; b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a)   Bei der Bestimmung des prozentualen An

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.