Europäische Union

Beschluss des Rates vom 10. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0313. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stellt sicher, dass Kopien von an ihn weitergegebenen, als EU-Verschlusssache eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl und Verteilung in diesem speziellen Register verzeichnet werden. Der Gerichtshof teilt der EU das Datum der Rückgabe dieser Dokumente an die EU mit oder stellt eine Bescheinigung über deren Vernichtung aus. x) Der Gerichtshof unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU in dem Falle, dass Unbefugte an ihn weitergegebene EU-Verschlusssachen zur Kenntnis nehmen. Gemäß den Sicherheitsvorkehrungen nach Nummer 4 leitet der Gerichtshof in diesem Fall Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt. 2.    In Anwendung von Nummer 1 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht möglich, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen Verfahren festgelegt und vereinbart. 3.    Vor der Übermittlung an den Gerichtshof kann die Geheimhaltungsstufe von EU-Verschlusssachen herabgesetzt oder die Geheimhaltung aufgehoben werden. Eine EU Verschlusssache, die der Geheimhaltung unterliegende nationale Informationen enthält, darf nur vom Personal des Gerichtshofes, das in angemessener Weise einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, eingesehen werden oder die Geheimhaltungsstufe herabgesetzt oder die Geheimhaltung aufgehoben werden und dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt werden, wenn der Urheber dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 4.    Für die Durchführung dieses Abkommens treffen die drei folgenden Stellen, die mit der Festlegung der Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens betraut sind, Sicherheitsvorkehrungen: a) Das Sicherheitsbüro des Gerichtshofes ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens dem Gerichtshof bereitgestellt werden, verantwortlich. b) Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, das — unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates — im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der EU bereitgestellt werden, verantwortlich. c) Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich. d) Für die EU billigt der Sicherheitsausschuss des Rates diese Standards. 5.    Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Interesse. Die in Nummer 4 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß Nummer 4 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen. 6.    Die Vertragsparteien müssen über eine Sicherheitsorganisation und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards beruhen, die im Rahmen der nach Nummer 4 einzurichtenden Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen. 7.    Vor der ursprünglichen Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens müssen die in Nummer 4 bestimmten, für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend festgestellt haben, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach Nummer 4 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird. 8.    Nichts in diesem Abkommen steht dem entgegen, dass die EU dem Gerichtshof Informationen mit der höchsten Geheimhaltungsstufe übermitteln kann, wenn der Gerichtshof ein Schutzniveau gewährleistet, das dem in den Sicherheitsvorschriften des Rates vorgesehenen Schutzniveau entspricht. (1)  Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.