Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1909. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XI nicht übersteigt; b) für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen. c) für die Beförderung der in Anhang XII des vorliegenden Beschlusses genannten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung. (7)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind. (8)   Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI Rohöl oder Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat, deren Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf über dem in Anhang XI festgelegten Preis lag, ist es fortan verboten, die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen durch dieses Schiff zu erbringen. (9)   Der Rat ändert einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters mit Unterstützung der Kommission a) Anhang XI auf der Grundlage der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preise; b) Anhang XII auf der Grundlage objektiver Auswahlkriterien, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart werden, um bestimmte Energieprojekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, auszunehmen.“ 15. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022. Im Namen des Rates Der Präsident M. BEK (1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13). (2)  Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28). (3)  Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47). (4)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118). (5)  Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6). (6)  Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11). (7)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1). (8)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1). ANHANG In Beschluss 2014/512/GASP werden die Anhänge wie folgt geändert. 1. In Anhang VII erhält der Titel folgende Fassung: „Liste der Partnerländer nach Artikel 1k Absatz 7, Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4j Absatz 3 und Artikel 4m Absatz 4“. 2. Anhang X erhält folgende Fassung: „ANHANG X LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 1aa TEIL A OPK OBORONPROM UNITED AIRCRAFT CORPORATION URALVAGONZAVOD ROSNEFT TRANSNEFT GAZPROM NEFT ALMAZ-ANTEY KAMAZ ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION) JSC PO SEVMASH SOVCOMFLOT UNITED SHIPBUILDING CORPORATION TEIL B RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (russisches Seeschiffsregister) “. 3. Die folgenden Anhänge werden angefügt: „ANHANG XI Preise nach Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a [Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen] ANHANG XII Liste der Projekte nach Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe b Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung Zeitpunkt der Anwendung Ablauf der Anwendungsdauer Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 vermischt mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сахалин-2) in Russland auf dem Seeweg nach Japan und damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen 5. Dezember 2022 5. Juni 2023 “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.