Europäische Union

Beschluss Nr. 1093/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013)

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23.11.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 325/1 BESCHLUSS Nr. 1093/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union gründet sich auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität; sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Diese Werte sind von entscheidender Bedeutung für die Mitgliedstaaten in Gesellschaften, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnen. Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin hat die im Vertrag über die Europäische Union (EUV), im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Rechte und sollte in deren Genuss kommen. (2) Mit dem Vertrag von Maastricht wurde 1993 das Konzept der „Unionsbürgerschaft“ eingeführt. Die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte wurden durch den Vertrag von Amsterdam 1999 und den Vertrag von Lissabon 2009 noch weiter gestärkt. 2013 wird sich die Einführung der Unionsbürgerschaft zum zwanzigsten Mal jähren. Gemäß Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 34 des Vertrags von Lissabon (nun Artikel 9 EUV und Artikel 20 AEUV) ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, tritt die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht, und haben die Unionsbürgerinnen und -bürger die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. In Artikel 2 Nummer 35 des Vertrags von Lissabon (nun Artikel 21 AEUV) ist das Recht der Unionsbürgerinnen und -bürger auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit verankert. (3) Das Stockholmer Programm — „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (3) stellt die Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt der politischen Maßnahmen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht. Schwerpunkt des Programms ist der Aufbau eines „Europas der Bürger“, unter anderem durch die Förderung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere des Rechts auf Freizügigkeit und der Rechte, die es den Unionsbürgerinnen und -bürgern ermöglichen, sich aktiv am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. (4) In seiner Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) — wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (4) vom 15. Dezember 2010 legte das Europäische Parlament der Kommission nahe, 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ zu machen, um die Debatte über die Unionsbürgerschaft, unter anderem die entsprechende Terminologie, ihren Inhalt und ihren Geltungsbereich, in Gang zu bringen und die Unionsbürgerinnen und -bürger über ihre Rechte zu informieren, insbesondere die neuen Rechte, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben, sowie über die zur Wahrnehmung dieser Rechte zur Verfügung stehenden Mittel. (5) Das Jahr 2013 sollte zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger ausgerufen werden. Ein Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger würde zum richtigen Zeitpunkt eine Gelegenheit bieten, um die Allgemeinheit stärker für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten zu sensibilisieren. Ziel des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger sollte es auch sein, die Bürgerinnen und Bürger besser über ihre Rechte aufzuklären, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, wenn sie ihr Recht, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen und sich dort frei aufzuhalten, wahrnehmen, z. B. als Lernende, Arbeitnehmer, Arbeitsuchende, Ehrenamtliche, Verbraucher, Unternehmer, junge Menschen oder Rentner. In diesem Zusammenhang sollte die Sensibilisierung durchgängig auf der geografischen, demografischen und sozialen Ebene erfolgen, und der Schwerpunkt sollte auch auf dem Abbau bestehender Hindernisse für die Ausübung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte liegen. Den Unionsbürgerinnen und -bürgern sollte vermittelt werden, dass auch sie über ihre Teilnahme an der Zivilgesellschaft und dem demokratischen Leben eine entscheidende Rolle bei der Stärkung dieser Rechte spielen. (6) Damit die Unionsbürgerinnen und -bürger sachkundige Entscheidungen über die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit treffen können, reicht es nicht aus, sie allein über dieses Recht zu informieren. Vielmehr müssen sie auch angemessen über die anderen Rechte aufgeklärt werden, die ihnen nach dem Unionsrecht in grenzüberschreitenden Situationen zustehen. Nur so könnten sie auch diese anderen Rechte voll ausschöpfen, wenn sie beschließen, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen. (7) Seitdem das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Jahr 1958 als eine der vier Grundfreiheiten im Vertrag von Rom festgeschrieben wurde, hat sich der hohe Wert dieses Rechts als eine der Säulen für die Schaffung eines Binnenmarktes bestätigt, der den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und den einzelnen Unionsbürgerinnen und -bürgern zugute kommt. (8) Das Recht, sich innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wird von den Unionsbürgerinnen und -bürgern als eines der zentralen mit der Unionsbürgerschaft verbundenen individuellen Rechte hoch geschätzt. Es veranschaulicht den Wert der europäischen Einigung, fördert das Verständnis hierfür und unterstützt die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Gestaltung der Union. (9) Trotz der Tatsache, dass das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit fest im primären Unionsrecht verankert ist und im Sekundärrecht der Union umfassend weiterentwickelt wurde, besteht nach wie vor eine Kluft zwischen den geltenden Rechtsvorschriften und der Wirklichkeit, mit der die Bürgerinnen und Bürger konfrontiert werden, wenn sie in der Praxis von diesen Rechten Gebrauch machen wollen. Zusätzlich zu einer gewissen Unsicherheit hinsichtlich der Vorteile der Mobilität stoßen die Unionsbürgerinnen und -bürger in der Praxis auf zu viele Hindernisse, die dem Leben und Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat im Wege stehen. (10) In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ ging die Kommission auf die wesentlichen Hürden ein, mit denen die Unionsbürgerinnen und -bürger im täglichen Leben bei der Ausübung ihrer Unionsbürgerrechte — insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen — noch konfrontiert werden, und skizzierte 25 konkrete Maßnahmen zu deren Beseitigung. Eines der festgestellten Hindernisse war der Mangel an Informationen. Die Kommission kam in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Unionsbürgerinnen und -bürger ihre Rechte nicht wahrnehmen können, weil sie sie nicht richtig kennen, und kündigte an, ihre Bemühungen zur Information der Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, zu intensivieren. (11) EUV und AEUV verleihen jedem Unionsbürger und jeder Unionsbürgerin das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; sie besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats; sie genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats; sie haben das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten anzurufen, das Recht, sich an die Organe der Union zu wenden, und ferner sind mit der Unionsbürgerschaft andere Rechte in diversen Bereichen wie dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, dem Verbraucherschutz, der öffentlichen Gesundheit, der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung, dem Zugang zu Beschäftigung und sozialer Sicherheit verbunden. (12) Mit dem Vertrag von Lissabon wurden neue Rechte eingeführt, insbesondere die in Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 37 jenes Vertrags (Artikel 11 EUV und Artikel 24 AEUV) vorgesehene Bürgerinitiative, wonach mindestens eine Million Bürgerinnen und Bürger aus einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten die Kommission auffordern können, einen Vorschlag zu Themen aus jeglichen Zuständigkeitsbereichen der Union zu unterbreiten, wodurch den Bürgerinnen und Bürgern weitere Möglichkeiten eingeräumt werden, sich aktiv am politischen Leben der Union zu beteiligen und direkt an der Weiterentwicklung des Unionsrechts teilzuhaben (5). (13) Das Europäische Parlament fungiert seit 1979, dem Jahr der ersten Direktwahlen, als direkte Schnittstelle zwischen den Bürgern und der Union. Dem Europäischen Parlament und seinen Mitgliedern kommt eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht, über die Rechte und den Nutzen der Unionsbürgerschaft zu informieren, die Anliegen der Unionsbürgerinnen und -bürger bei der Ausarbeitung der politischen Maßnahmen ins Zentrum der Aufmerksamkeit zu stellen und die aktive Teilhabe der Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. Auch mit Blick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 ist die Sensibilisierung für die Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger, die Gleichstellung der Geschlechter, die Teilhabe von Frauen und Männern am demokratischen Leben der Union sowie ihr aktives und passives Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, sowie das Ausmaß der Befugnisse des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsprozess wichtig. Die Wirkung entsprechender Sensibilisierungsmaßnahmen sollte durch die enge Abstimmung und die Ausschöpfung von Synergien mit einschlägigen Maßnahmen, die Organe der Union, insbesondere das Europäische Parlament, europäische Parteien und Stiftungen sowie die Mitgliedstaaten im Vorfeld dieser Wahlen durchführen, verstärkt werden. (14) Überdies sollten Unionsbürgerinnen und -bürger, die erwägen, von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit Gebrauch zu machen, über ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung — auch die Rechte betreffend die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung — unterrichtet werden, die ihnen aufgrund der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zustehen. Diese Vorschriften gewährleisten, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Sozialversicherungsansprüche nicht verlieren, wenn sie innerhalb der Union umziehen. Ferner sollten sie auch über die Anerkennung ihrer Bildungs- und Hochschulabschlüsse sowie ihrer Berufsqualifikationen informiert werden, und man sollte ihnen vor Augen führen, dass soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz — zwei der im europäischen Referenzrahmen genannten „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen“ (6) — ihnen dabei helfen können, in vollem Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte auszuüben. (15) In diesem Zusammenhang sollten die Unionsbürgerinnen und -bürger auch besser über ihre Rechte als Reisende mit den verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb der Union sowie über ihre grenzüberschreitenden Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden. Wenn die Unionsbürgerinnen und -bürger davon ausgehen können, dass ihre Verbraucherrechte wirksam geschützt werden, werden sie in der Lage sein, einen Beitrag zur Verwirklichung des Unionsmarktes für Waren und Dienstleistungen zu leisten, der somit sein volles Potenzial wirkungsvoller zum Nutzen der Bürger entfalten wird. Entsprechend sollten die Bürgerinnen und Bürger besser über die Vorschriften zur allgemeinen Produktsicherheit und Marktüberwachung informiert werden, um ihnen vor Augen zu führen, dass ihre Gesundheit und ihre Rechte in der gesamten Union geschützt werden, insbesondere bei Bedrohungen und Risiken, die sie als Einzelpersonen nicht bewältigen können. Außerdem ist es wichtig, die Unionsbürgerinnen und -bürger besser über ihre Rechte auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung und flankierende Maßnahmen wie eHealth und Telemedizin aufzuklären, damit sie über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg in vollem Umfang sichere und hochwertige Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen können. (16) Ziel dieses Beschlusses ist es, zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 insofern beizutragen, als die Erleichterung der Freizügigkeit und die Verbesserung der Arbeitskräftemobilität wichtige Instrumente zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels für den Arbeitsmarkt und zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sind. Außerdem zielt dieser Beschluss vor dem aktuellen Hintergrund besorgniserregend hoher Arbeitslosenzahlen in bestimmten Mitgliedstaaten langfristig darauf ab, Forschung und Innovation in der Union zu fördern. (17) Die im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger organisierten Informations-, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen sollten auch den Bedürfnissen spezifischer Zielgruppen und gefährdeter Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen. Die Informationen sollten kostenlos und in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein. Sie sollten leicht verständlich sein und in Zusammenarbeit mit den lokalen, regionalen und nationalen Behörden, den Medien, zivilgesellschaftlichen und nichtstaatlichen Organisationen ausgearbeitet werden. Alle diese Akteure könnten Initiativen wie Aufsatzwettbewerbe und die Entwicklung von Aktionsplänen und Leitfäden, Internet-Diskussionsforen und Kampagnen an Schulen und Universitäten erwägen. (18) Die aktive Rolle der Unionsbürgerinnen und -bürger und der sie vertretenden Vereinigungen spielen eine Schlüsselrolle für das Funktionieren der Union. Die Artikel 10 und 11 EUV betonen die Bedeutung der partizipativen Demokratie unter allen ihren Aspekten und die Rolle der Bürgerinnen und Bürger und der sie vertretenden Vereinigungen, wenn es darum geht, ihren Standpunkt in allen Politikbereichen der Union bekannt zu machen und Meinungen auszutauschen. Die Organe der Union sollten die aktive demokratische Teilhabe am Entscheidungsprozess durch einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern, um die Kohärenz und Transparenz der Maßnahmen der Union zu gewährleisten. Die aktive Teilhabe der Unionsbürgerinnen und -bürger sollte auch durch den Zugang zu Dokumenten und Informationen, verantwortungsvolle Regierungsführung und gute Verwaltung erleichtert werden. (19) Die Bildungspolitik spielt eine wichtige Rolle für die Information der Bürgerinnen und Bürger, vor allem junger Menschen, über das Konzept der Unionsbürgerschaft und die damit verbundenen Rechte. Sie kann auch dazu beitragen, die Vielsprachigkeit, die Mobilität der Lernenden und Lehrenden sowie der Auszubildenden und Ausbilder zu fördern und soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz entsprechend dem europäischen Referenzrahmen „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen“ zu steigern, so dass diese verstärkt in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte umfassend wahrzunehmen. Es sollte möglich sein, spezifische Maßnahmen durchzuführen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger über Möglichkeiten aufgeklärt werden, in einem anderen Mitgliedstaat eine Freiwilligentätigkeit zu übernehmen, zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder an Austauschprogrammen der Union im Bildungsbereich teilzunehmen. (20) Ein entscheidendes Moment im Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger wird der Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2013 sein, in dem die seit der Veröffentlichung des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010 erzielten Fortschritte im Einzelnen dargelegt und weitere Maßnahmen zum Abbau weiterhin bestehender Hindernisse für die Ausübung der Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger vorgeschlagen werden. Auf der Grundlage dieses Berichts kann der Rat Bestimmungen annehmen, um die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu stärken bzw. auszubauen. (21) Die Unionsbürgerinnen und -bürger sollten ferner auf das mehrsprachige Web-Portal „Ihr Europa“, eine zentrale Anlaufstelle für Informationen über die Rechte von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie Unternehmen in der Union, hingewiesen werden. (22) Die „Europe-Direct“-Informationszentren sollten als lokale Schnittstelle zwischen der Union und ihren Bürgerinnen und Bürgern bei den Sensibilisierungskampagnen in enger Partnerschaft mit dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten, indem sie die lokale und regionale Debatte über die Union anregen, die Öffentlichkeit mit Informationsmaterial versorgen und die Möglichkeit einer Rückmeldung an die Organe der Union bieten. (23) Alle für die Zwecke und im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger ins Leben gerufenen Initiativen sollten darauf abzielen, das gegenseitige Verständnis zwischen den Unionsbürgerinnen und -bürgern, den Organen der Union und den Mitgliedstaaten zu verbessern. Hierzu müssen die Bediensteten der Behörden auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene besser für die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sensibilisiert werden. (24) Der Europarat spielt seit seiner Gründung im Jahr 1949 eine führende Rolle im Bildungs- und Kulturbereich durch die Förderung und Schaffung von europaweiten Netzen zwischen Kultureinrichtungen sowie den Dialog zwischen den Kulturen und die Förderung der sprachlichen Vielfalt. Deshalb sollte die Union im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger Synergien mit der Tätigkeit des Europarates auf diesem Gebiet schaffen. (25) Die Hauptverantwortung für die Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und -bürger über ihre Rechte liegt bei den Mitgliedstaaten. Dazu gehören Informationen über die Union und eine gezielte Berichterstattung über die Tätigkeiten aller Organe der Union. Die einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Maßnahmen werden jedoch durch Maßnahmen auf Unionsebene ergänzt, was auch in der politischen Erklärung „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ hervorgehoben wird, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 22. Oktober 2008 unterzeichnet haben (7). Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit mit den Medien intensivieren und sich dazu verpflichten, ihnen hochwertige Informationen über die Union zur Verfügung zu stellen. (26) Zur Optimierung der Wirksamkeit und Effizienz der für das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger geplanten Aktivitäten sollten im Laufe des Jahres 2012 im Einklang mit Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) („Haushaltsordnung“) verschiedene vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden. (27) Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11). (28) Für andere Maßnahmen als diejenigen, die aus dem Budget des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger finanziert werden, können Unionsmittel im Rahmen bestehender Programme der Union oder aus den Strukturfonds bereitgestellt werden, insbesondere aus dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) und dem spezifischen Programm „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ (2007-2013) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“, dem Programm für lebenslanges Lernen, einschließlich des Programms Erasmus, der Initiative „Jugend in Bewegung“ und dem Programm „MEDIA“. (29) Eine gründliche Evaluierung der im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger durchgeführten Maßnahmen sollte mit Blick auf den Erfolg künftiger Europäischer Jahre vorgesehen werden. Der entsprechende Bericht sollte Ideen und bewährte Verfahren zu der Frage, wie man die Bürgerinnen und Bürger am besten erreicht und sie einbindet, enthalten und sich dabei soweit möglich auf vergleichbare quantitative Daten stützen, die im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger erhoben wurden. (30) Da die Ziele des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger — nämlich das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten und ihr Wissen darum zu schärfen, damit sie in vollem Umfang von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen können, und vor diesem Hintergrund auch die Wahrnehmung der sonstigen, mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte durch die Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern — angesichts der Tatsache, dass es notwendig ist, multilaterale Partnerschaften zu schließen, länderübergreifend Informationen auszutauschen sowie unionsweit Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen und bewährte Verfahren zu verbreiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Bedeutung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Das Jahr 2013 wird zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ ausgerufen. Artikel 2 Ziele (1)   Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger besteht darin, das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten und ihr Wissen darum zu schärfen, damit sie in vollem Umfang von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen können. Vor diesem Hintergrund dient das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger auch dazu, die Wahrnehmung der sonstigen, mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte durch die Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. (2)   Auf der Grundlage von Absatz 1 werden mit dem Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Schärfung des Bewusstseins der Unionsbürgerinnen und -bürger für ihr Recht, sich innerh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.