Europäische Union

2000/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von RH-7281 (Zoxamid), B-41; E-187 (Milbemectin), BAS500F (Pyraclostrobin) und AEF130360 (Foramsulfuron) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2285)

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Avis juridique important | 32000D0540 2000/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von RH-7281 (Zoxamid), B-41; E-187 (Milbemectin), BAS500F (Pyraclostrobin) und AEF130360 (Foramsulfuron) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2285) Amtsblatt Nr. L 230 vom 12/09/2000 S. 0014 - 0015 Entscheidung der Kommission vom 6. September 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von RH-7281 (Zoxamid), B-41; E-187 (Milbemectin), BAS500F (Pyraclostrobin) und AEF130360 (Foramsulfuron) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2285) (2000/540/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen. (2) Rohm und Haas France SA hat bei den Behörden des Vereinigten Königreichs am 2. Juni 1999 Unterlagen für den Wirkstoff RH-7281 (Zoxamid) im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie eingereicht. (3) Sankyo Company Limited hat bei den niederländischen Behörden am 6. März 2000 Unterlagen für den Wirkstoff B-41; E-187 (Milbemectin) im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie eingereicht. (4) Die BASF AG hat bei den deutschen Behörden am 28. Februar 2000 Unterlagen für den Wirkstoff BAS500F (Pyraclostrobin) im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie eingereicht. (5) Die Aventis GmbH hat bei den deutschen Behörden am 30. März 2000 Unterlagen für den Wirkstoff AEF130360 (Foramsulfuron) im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie eingereicht. (6) Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die Ergebnisse einer ersten Prüfung der Unterlagen hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelte der Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2. (7) Die Unterlagen für RH-7281 (Zoxamid), B-41; E-187 (Milbemectin), BAS500F (Pyraclostrobin) und AEF130360 (Foramsulfuron) wurden am 31. Mai 2000 an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleitet. (8) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene zu bestätigen, dass die Unterlagen die an die Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen. (9) Diese Bestätigung ist erforderlich, um eine genaue Prüfung der Unterlagen zu ermöglichen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, dass der Wirkstoff und das diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie einer eingehenden Beurteilung unterzogen werden. (10) Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären. Die Aufforderung durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat, solche ergänzenden Angaben bereitzustellen, hat keinen Einfluss auf die im zwölften Erwägungsgrund angeführte Frist für die Einreichung des Berichts. (11) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stimmen zu, dass das Vereinigte Königreich eine eingehende Prüfung der Unterlagen für RH-7281 (Zoxamid), die Niederlande eine eingehende Prüfung der Unterlagen für B-41; E-187 (Milbemectin) und Deutschland eine eingehende Prüfung der Unterlagen für BAS500F (Pyraclostrobin) und AEF130360 (Foramsulfuron) durchführen werden. (12) Das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Deutschland werden die Schlussfolgerungen dieser Prüfung mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und die diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung übermitteln. (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN - Artikel 1 Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - die Anforderungen von Anhang III der Richtlinie: 1. Die von Rohm und Haas France SA bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs RH-7281 (Zoxamid) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten und am 31. Mai 2000 an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleiteten Unterlagen; 2. die von Sankyo Company Limited bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs B-41; E-187 (Milbemectin) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten und am 31. Mai 2000 an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleiteten Unterlagen; 3. die von der BASF AG bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs BAS500F (Pyraclostrobin) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten und am 31. Mai 2000 an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleiteten Unterlagen; 4. die von der Aventis GmbH bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs AEF130360 (Foramsulfuron) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten und am 31. Mai 2000 an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleiteten Unterlagen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. September 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.