Europäische Union

1999/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (SMC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3210) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Banque Chaix eine finanzielle Gesamtbelastung in Höhe von etwa 950 Mio. FRF, die der Höhe der erwarteten kumulierten Verluste für die Geschäftsjahre 1998, 1999 und 2000 entspricht, die von ihr zur Einhaltung der vorgeschriebenen Solvabilitätskoeffizienten durch Aufstockung des Unternehmenskapitals ausgeglichen werden müssen. Die finanzielle Gesamtbelastung des Erwerbers umfaßt die Kosten für die Umsetzung des Sozialplans, die mit etwa [...](17) Mio. FRF veranschlagt wurden. Selbst wenn man in Betracht zieht, daß der Erwerber die Bürgschaft des Staates über 423 Mio. FRF für etwaige nicht ermittelte Risiken in Anspruch nehmen kann, ist der gezahlte Preis positiv und damit höher als der Schätzwert des Wirtschaftsprüfers. In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Veräußerung keine Beihilfe zugunsten des Erwerbers im Rahmen des Verkaufspreises enthält und daß es sich bei dem von den Parteien festgelegten Preis um einen Marktpreis handelt. 5.3 Prüfung der Vereinbarkeit der gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hält sich die Kommission an die allgemeinen Grundsätze in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(18), in denen die Bedingungen festgelegt sind, die einzuhalten sind, damit eine Beihilfe dieser Art als vereinbar mit dem EG-Vertrag gelten kann. Da es sich bei den betreffenden Maßnahmen um keine vorübergehenden Maßnahmen in Erwartung weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen und damit um keine Rettungsmaßnahmen im Sinne der Leitlinien handelt, ist zur Feststellung ihrer Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag zu prüfen, ob sie als Umstrukturierungsbeihilfen gelten können und ob sie gegebenenfalls die für derartige Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen Bedingungen erfuellen. Die Kommission ist der Auffassung, daß Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten beitragen können, ohne daß dadurch der Handel in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maß beeinträchtigt wird, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: 1. vollständige Umsetzung eines Umstrukturierungsplans, durch den in einem angemessenen Zeitraum die geforderte Mindestrentabilität der investierten Geldmittel wiederhergestellt und so die langfristige Rentabilität des Unternehmens gewährleistet werden kann; 2. ausreichende Gegenleistungen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe auszugleichen, damit davon ausgegangen werden kann, daß die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderläuft; 3. angemessenes Verhältnis der Beihilfe zu den angestrebten Zielen und Beschränkung der Höhe der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß, damit die Umstrukturierung weitestgehend vom Unternehmen selbst getragen wird; 4. vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung aller in der abschließenden Entscheidung der Kommission vorgesehenen Auflagen; 5. Einführung eines Systems zur Kontrolle der genannten Bedingung. Die anläßlich der Aufstockungen des Kapitals der SMC für die Jahre 1993, 1994 und 1995 von Frankreich übermittelten Elemente erlaubten der Kommission keine angemessene Prüfung der Rentabilität der Bank. Die erneute Intervention des Staates für das Jahr 1997 ist also zum Teil darauf zurückzuführen, daß die seit 1993 durchgeführten umfassenden Umstrukturierungsversuche gescheitert sind. Die Kommission ist folglich der Auffassung, daß im Rahmen dieses Verfahrens die Vereinbarkeit aller Unterstützungsmaßnahmen mit Beihilfecharakter zugunsten der SMC gemeinsam an Hand des vom Erwerber aufgestellten letzten Umstrukturierungsplans geprüft werden muß. 5.3.1 Prüfung der Umstrukturierungsmaßnahmen und der Rentabilität der SMC Der vorgelegte Umstrukturierungsplan basiert zunächst auf der Fortführung der bereits vor einigen Jahren eingeleiteten Rationalisierungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen bestanden im Zeitraum 1994-1996 in der Veräußerung nicht strategischer Anteile in Höhe von 221 Mio. FRF. Darüber hinaus sind die Maßnahmen zur Verringerung der betrieblichen Aufwendungen, wie der Abbau von etwa 1000 Arbeitsplätzen (von 1990 bis 1994 772 Stellen und von 1994 bis 1997 210 Stellen), und die Auslagerung spezieller Finanz- und Verwaltungsaufgaben aus dem Kernbereich der Netzgeschäftsbank zu nennen. Infolgedessen hat sich die geschäftliche Position der SMC von 1995 bis 1997 um 20 % verschlechtert. So ist der Marktanteil der SMC, bezogen auf die Arbeitsplätze in ihrem Einzugsgebiet, um 20 % von 2,55 % im Dezember 1995 auf 2,02 % im zweiten Halbjahr 1997 zurückgegangen. Die Verwirklichung der Zielsetzung der Banque Chaix, die SMC so umzustrukturieren, daß sie zu einer rentablen Regionalbank wird, die ihre Entwicklung aus eigener Kraft finanzieren kann, macht folgende zusätzliche Anstrengungen des Erwerbers erforderlich: - sofortige Aufgabe aller verbliebenen Diversifizierungstätigkeiten, die liquidiert oder veräußert werden; - wesentliche nachhaltige Verringerung der Betriebskosten; - Modernisierung und Vereinfachung der Organisation und der Arbeitsmethoden. Der vom Erwerber vorgelegte Plan bezieht sich auf den Zeitraum 1997-2002 und umfaßt folgende Elemente: a) unbedingte Neuausrichtung der SMC auf die Tätigkeit einer Nachbarschafts-Geschäftsbank. Dies bedeutet eine Verringerung der Bilanzsumme der SMC um 2910 Mio. FRF, d. h. um 12,6 % gegenüber der Bilanz von 1997, durch Einstellung sämtlicher Tätigkeiten der Banktochter SOFICIM (1997 5 % Bilanzanteil), Aufgabe der Immobilienberatung (1997 2 % Bilanzanteil), Aufgabe des übrigen Immobiliengeschäfts (1997 3 % Bilanzanteil), Einstellung des "Risikokapital" -Geschäfts (1997 0,7 % Bilanzanteil), Verkauf der GP Banque sowie Einstellung der Gewährung von Darlehen an öffentliche Körperschaften; b) Umsetzung eines Sozialplans durch den Erwerber im Umfang von etwa [...](19) Mio. FRF, durch den sich im Jahr 2002 im Vergleich zu 1997 Personalkosteneinsparungen von 28 % ergeben. Für 2002 ist ein Personalbestand von [...](20) gegenüber [...](21) Beschäftigten im Jahr 1997 vorgesehen. Dieser letzte Sozialplan schließt sich an die beiden obengenannten Sozialpläne mit Gesamtkosten von 256 Mio. FRF an, die bereits Personalkosteneinsparungen von 10 % ermöglicht haben; c) neben den Personalkosten Verringerung der Gemeinkosten im Jahr 2002 gegenüber 1997 um 26 % durch Rationalisierung der Verwaltung sowie Vereinfachung und Abbau von Strukturen. Tabelle 3 SMC-Geschäftsplan des Erwerbers >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch die obengenannten Maßnahmen soll der Rückgang der Unternehmenstätigkeit im Jahr 2000 gestoppt werden. Der erste Abschnitt des Umstrukturierungsplans (1998-2000) rechnet noch mit einer ausgeprägten Verschlechterung der betrieblichen Leistungen: die vorgesehene Berichtigung der Aktiva und der Rückgang des Obligos bewirken eine starke Verringerung des Nettobankergebnisses; gleichzeitig werden durch Um- und Abbau der Bankstrukturen beträchtliche Kosten verursacht. Die Verluste werden sich im Zeitraum 1998-2000 auf insgesamt etwa 950 Mio. FRF belaufen. Diese erneuten Betriebsverluste machen eine oder mehrere Kapitalerhöhungen des Erwerbers im Gesamtumfang von etwa 950 Mio. FRF erforderlich. Die Kapitalaufstockung des Erwerbers ist lediglich die Folge der zwischen 1998 und 2000 zu verzeichnenden erneuten Betriebsverluste und stellt keine Erhöhung der Eigenmittel nach Ergebnis der SMC noch ihrer globalen Finanzkraft dar. Die Banque Chaix beabsichtigt, die Eigenmittel der SMC auf den vorgeschriebenen Mindeststand von 4 % zu erhöhen. Angesichts der Entwicklung der gewichteten ausstehenden Verbindlichkeiten in Abhängigkeit von der Neuausrichtung und dem vorzunehmenden Kapazitätsabbau bleibt das Kernkapital der SMC während des gesamten Zeitraums 1998-2001 unter 500 Mio. FRF. Die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank ist für das Jahr 2002 mit einem Eigenmittelergebnis von etwa 20 % und einer Rendite des vom Erwerber investierten Kapitals (ROI) von etwa 11 % vorgesehen. Diese Ergebnisse sind einerseits der deutlichen Erholung des Betriebskoeffizienten durch die Umsetzung des Sozialplans und die Synergien aus der Zusammenarbeit mit der Unternehmensgruppe des Erwerbers und andererseits der Rückkehr zu normalen Risikokosten zu verdanken. Die Kommission zieht aus den obigen Darlegungen den Schluß, daß die wichtigste Voraussetzung der obengenannten Leitlinien dafür, daß eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann und die Rentabilität des Unternehmens in einer angemessenen Frist wiederherstellt, erfuellt ist. 5.3.2 Gegenleistungen Um zu verhindern, daß durch die Auswirkung der Beihilfen am Markt erneut zu starke Unternehmen entstehen, die wieder ein ungerechtfertigtes aggressives Verhalten an den Tag legen könnten, muß der Beihilfeempfänger einen erheblichen Teil der Kosten seiner Umstrukturierung aus eigenen Mitteln finanzieren. Hierbei ist auf den in den Leitlinien enthaltenen Grundsatz zu verweisen, der besagt, daß sich der Beihilfeempfänger nicht darauf beschränken darf, Tochtergesellschaften und Tätigkeiten zu veräußern, durch die sein Geschäftsbetrieb belastet wird, sondern daß er auch Aktiva von guter Qualität und Tochtergesellschaften veräußern muß, die dem Unternehmen die zur Finanzierung seiner Umstrukturierung und zu einer möglichst geringen Inanspruchnahme öffentlicher Gelder erforderlichen Mittel erbringen können, so daß die Höhe der neuen Beihilfe auf das strikte Mindestmaß reduziert wird und das Unternehmen gezwungen ist, sich wesentlich an den Kosten seiner Umstrukturierung zu beteiligen. Seit 1992 hat die SMC ihre Bilanzsumme kontinuierlich von 24597 Mio. FRF im Jahr 1992 auf 23149 Mio. FRF im Jahr 1997, d. h. um 16 %, gesenkt. Diese Entwicklung wurde hauptsächlich durch die Abnahme der Forderungen an Kunden infolge des Personalabbaus (zwischen 1994 und 1997 war eine Abnahme um 18,9 % zu verzeichnen) und durch den 40 %igen Rückgang der Leasinggeschäfte infolge der schrittweisen Verringerung der Tätigkeit der Tochterbank PBS bestimmt. Diese Rückgänge sind dennoch zum Teil die direkte Folge des schwachen Managements. Die von der SMC eingeleiteten zusätzlichen Maßnahmen und der Geschäftsplan des privaten Erwerbers enthalten weitere Gegenleistungen dreierlei Art: i) sofortige endgültige Aufgabe von fünf Geschäftsbereichen - Einstellung der SOFICIM. Diese ist eins der allerletzten auf Immobiliendarlehen an Direktkunden (keine Netzkunden) spezialisierten französischen Kreditinstitute; - Veräußerung der GP Banque, über die die SMC international tätig geworden ist; - Einstellung des auf die Tochterbank PBS konzentrierten Immobilienleasinggeschäfts und dessen Veräußerung; - Beendigung der Gewährung von Darlehen an Gebietskörperschaften und Veräußerung des Darlehensbestandes; - Beendigung des über mehrere spezialisierte Tochterbanken abgewickelten Risikokapitalgeschäfts. Dies entspricht einer Verringerung der Bilanz der SMC um weitere 2910 Mio. FRF, d. h. um 12,6 %, bezogen auf die Bilanz von 1997, und einer 10 %igen Verringerung des 1997 verzeichneten Nettobankergebnisses. ii) Verringerung der Tätigkeit im Netzbankbereich 1998 und 1999, d. h. innerhalb von zwei Jahren, wird sich das Nettobankergebnis der SMC gegenüber dem Stand von 1997, der im Vergleich zu 1996 bereits einen Rückgang von 15 % zu verzeichnen hatte, um etwa 25 % verringern. Im gleichen Zeitraum gehen die Forderungen an Kunden und der Wertpapierbestand im gleichen Verhältnis zurück. Diese Reduzierung der Aktivitäten im Netzbankbereich wird das Ergebnis zielgerichteter Maßnahmen zum einen im Rahmen der kontrollierten Kreditgewährungspolitik und zum anderen im Rahmen der in dem Projekt des Erwerbers vorgesehenen Kundenzielgruppen sein. iii) Auslagerung spezieller Finanz- und Verwaltungsaufgaben Die SMC beabsichtigt, innerhalb des Netzgeschäftsbankbereichs spezielle Produktionstätigkeiten nicht mehr selbst auszuführen, vor allem: - Verwahrung von Wertpapieren; - Verwaltungsarbeiten für Rechnung Dritter: Die SMC wird bei der Kundschaft vermarktete Finanzprodukte, deren Bestand zum 31. Dezember 1997 über 5,5 Mrd. FRF lag, nicht mehr selbst entwickeln; - Kassen- und Markttätigkeiten; - Scheckbearbeitung. Angesichts der im Rahmen der Bewertung der Rentabilität der SMC und der geforderten Gegenleistungen, insbesondere unter Ziffer 5.3.2 i), dargelegten Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, daß die Voraussetzung der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen, die die Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen betrifft, erfuellt wurde. 5.3.3 Weitere Bedingungen Die Kommission hält darüber hinaus die Einhaltung weiterer Bedingungen entsprechend den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen für erforderlich. Der Grundsatz von der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß zwingt einerseits dazu, dafür Sorge zu tragen, daß die SMC über Eigenmittel in einer zur Deckung ihrer regulären Verpflichtungen ausreichenden Höhe verfügt, daß sie aber andererseits nicht mit Eigenmitteln ausgestattet wird, die über das absolut notwendige Maß hinausgehen. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, daß die Kapitalaufstockung durch den Staat der Pflicht des Aktionärs entspricht, die Bestimmungen hinsichtlich des geforderten Eigenmittelminimums einzuhalten, wenn er sich nicht für die Abwicklung der Bank entscheidet. Die Möglichkeit zusätzlicher Kapitalerhöhungen, die der Erwerber in Anbetracht der Art der Aktivitäten und des Portfolios der SMC für erforderlich hält, bleibt diesem Erwerber überlassen. Demnach kann die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die Kapitalausstattung nach den betreffenden staatlichen Beihilfen nicht dazu angetan ist, die SMC über das für ihre Umstrukturierung unbedingt notwendige Maß hinaus zu stärken. In Anwendung der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen muß der SMC die Möglichkeit genommen werden, steuerliche Defizite in Höhe der durch die Kapitalerhöhungen gedeckten Steuerverluste vorzutragen. Schließlich ist die korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu kontrollieren. Dazu sind der Kommission von Frankreich alle sechs Monate ab dem Datum der Entscheidung der Kommission bis zum Zeitpunkt der Erfuellung der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Verpflichtungen regelmäßige Berichte vorzulegen. 6 SCHLUSSFOLGERUNGEN Abschließend ist festzustellen, daß sowohl die Kapitalerhöhungen für die Jahre 1993, 1994, 1995 und 1997 über 5868 Mio. FRF als auch die Bürgschaft über 423 Mio. FRF Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Angesichts der Unsicherheit bei der genauen Bestimmung des steuerlichen Risikos, das vom Wirtschaftsprüfer mit 123 Mio. FRF veranschlagt wurde, ist der Wert der Bürgschaft zur Deckung dieses Risikos mit einem Schwankungsspielraum von ± 10 % zu versehen. Die zulässige Beihilfe wird demnach auf maximal 6303,3 Mio. FRF veranschlagt. Diese Maßnahmen wurden gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft, um festzustellen, ob sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind. Angesichts der obigen Darlegungen kann davon ausgegangen werden, daß die der SMC gewährten Beihilfen den Bedingungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechen. Die betreffenden Beihilfen können also vom Verbot der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen freigestellt werden, da sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen Frankreichs zur Unterstützung der Société Marseillaise de Crédit (SMC) in Form von Kapitalerhöhungen über 5868 Mio. FRF sowie die vom Staat gewährte Bürgschaft über 423 Mio. FRF sind staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie sind jedoch gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vorbehaltlich der Auflagen von Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die genehmigte Beihilfe wird auf 6303,3 Mio. FRF begrenzt. Artikel 2 (1) Frankreich bestätigt, daß das Unternehmen den der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan einschließlich der vorgeschlagenen Tätigkeitseinschränkungen vollständig umsetzen wird. Frankreich legt der Kommission detaillierte Halbjahresberichte vor, die alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die Kommission die Umsetzung und den einwandfreien Ablauf des Umstrukturierungsprogramms kontrollieren kann. (2) Frankreich schließt die Möglichkeit des Vortrags von Steuerdefiziten durch die SMC in Höhe der durch die Kapitalerhöhungen gedeckten steuerlichen Verluste aus. Artikel 3 Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die getroffen worden sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Oktober 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 49 vom 19.2.1997, S. 10. (2) ABl. C 249 vom 8.8.1998, S. 11. (3) Dabei handelt es sich zunächst um Rückstellungen für Immobiliengeschäfte im Gesamtwert von 555 Mio. FRF (davon entfallen allein 320 Mio. FRF auf das Gebäude in der Rue Auber in Paris. Es ist festzustellen, daß es der SMC durch einen Wertzuwachs von 570,5 Mio. FRF bei Immobiliengeschäften der Pariser Filiale 1990 möglich war, die laufenden Verluste des Rechnungsjahres mit einem außergewöhnlichen Ergebnis von etwa 400 Mio. FRF auszugleichen. Allerdings hatte die Spekulationswelle auf dem Immobilienmarkt zu diesem Zeitpunkt ihren höchsten Stand erreicht). Dazu kommen Swap-Verluste und eine Wertminderung durch die Neubewertung eines Blocks von Langläufern von 294 Mio. FRF. Dieser Betrag erhöht sich um 191 Mio. FRF für nachträgliche Rückstellungen zugunsten alter Streitfälle und um 240 Mio. FRF für Rückstellungen zugunsten von KMU-Krediten für das Jahr 1994. (4) Die von dem unabhängigen Wirtschaftsprüfer empfohlenen zusätzlichen Rückstellungen belaufen sich auf etwa 2,2 Mrd. FRF, die sich wie folgt verteilen: Kreditbestand 757 Mio. FRF; rechtliche Risiken 368 Mio. FRF; Tochterbanken 230 Mio. FRF; Sozialschulden 416 Mio. FRF; Immobilienaktiva bzw. -forderungen 227 Mio. FRF; sonstiges 245 Mio. FRF. (5) ABN AMRO, Argentaria (Spanien), Banco de Santander (Spanien), Banque Chaix, Banque Nationale de Paris, BBV (Spanien), BCH (Spanien), Caisse d'Epargne Provence-Alpes-Corse, Carron & Cie (Korkmaz Yigit Holding - Türkei), Cie Financière Edmond de Rotschild, Crédit Agricole, Crédit Mutuel, Groupe Banques Populaires, La Caixa (Spanien), San Paolo (Italien) und Société Générale. (6) Banque Chaix, Banque Nationale de Paris, Caisse d'Epargne Provence-Alpes-Corse, Société Générale. (7) Der Präsident der Banque de France übermittelte Anfang August 1997 ebenfalls ein Schreiben, allerdings außerhalb der normalen Fristen dieses Verfahrens. (8) Der Präsident der Banque de France hat Anfang August 1997 ebenfalls ein Schreiben übermittelt, allerdings außerhalb der normalen Fristen dieses Verfahrens. (9) Der erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit zu beobachtende Anteil ausländischer Banken am französischen Markt hat bis Ende 1993 insgesamt auf 8 % zugenommen, ist 1994 jedoch auf 7,7 % zurückgegangen. (10) Vgl. Punkt 403 Seite 273. Die französischen Behörden waren zuvor mit Schreiben des Generaldirektors der GD Wettbewerb vom 14. Juli 1993 über den Standpunkt der Kommission direkt informiert worden. (11) Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei der Zuführung öffentlicher Mittel an ein Unternehmen um staatliche Beihilfen handelt, stützt sich die Kommission auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Vgl. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (12) Siehe Artikel 179 und 180 des Gesetzes vom 25. Januar 1985 über die Umstrukturierung und den Konkurs von Unternehmen, JORF vom 26.1.1985. (13) Urteil vom 13. Januar 1998. (14) Siehe insbesondere die Entscheidungen der Kommission in den Fällen Bull (ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 1), Crédit Lyonnais (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 92), Efim (ABl. C 349 vom 29.12.1993, S. 2) sowie das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Hytasa, Slg. 1994, S. I-4103. (15) Sofern es sich um Bürgschaften zu kommerziellen Bedingungen handelt, die keine staatlichen Beihilfen darstellen. (16) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (17) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (18) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (19) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (20) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (21) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.