Europäische Union

1999/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (SMC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3210) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Frères et Compagnie mit den folgenden 16 französischen wie auch ausländischen Instituten Verbindung auf: ABN AMRO, Argentaria (Spanien), Banco de Santander (Spanien), Banque Chaix, Banque Nationale de Paris, Banco Bilbao Vizcaya (BBV) (Spanien), Banco Central Hispano (BCH) (Spanien), Caisse d'Epargne Provence-Alpes-Corse, Carron & Cie (Korkmaz Yigit Holding - Türkei), Cie Financière Edmond de Rotschild, Crédit Agricole, Crédit Mutuel, Groupe Banques Populaires, La Caixa (Spanie), San Paolo (Italien), S.G. Vier Banken holten nähere Informationen ein: die Banque Chaix, die Banque Nationale de Paris, die Caisse d'Epargne Provence-Alpes-Corse und die S.G. Lediglich die Banque Chaix legte jedoch am 3. Juni 1998 ein definitives Angebot zum Kauf der SMC vor. Alle angesprochenen und am Erwerb der SMC interessierten Banken wurden darüber informiert, daß die SMC vor der Veräußerung eine Kapitalzuführung in einer Höhe erhalten würde, die unter Berücksichtigung des konsolidierten Nettoergebnisses des Geschäftsjahres 1997 die Einhaltung der europäischen Solvabilitätskoeffizienten ermöglicht. Den Teilnehmern an den Informationsverhandlungen wurde ein Vertragsentwurf für die Veräußerung der SMC übergeben, in dem die Höhe der Kapitalaufstockung angegeben war und der Teilnehmer aufgefordert wurde, die Höhe der Bürgschaft für etwaige Schäden aus Schulden nicht offengelegten Ursprungs oder aus einer zwar ermittelten, jedoch unsicheren Steuerschuld anzugeben. Die Bürgschaft für das Steuerrisiko wurde von dem unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit 123 Mio. FRF bewertet und war in dieser Höhe bei den Informationsverhandlungen bekannt. Die von dem einzigen Bewerber mit einem festen Angebot geforderte Bürgschaft für "nicht offengelegte" Verbindlichkeiten und unrichtige Steuererklärungen wurde mit 300 Mio. FRF veranschlagt. Am 12. Juni 1998 unterzeichnete die Banque Chaix den SMC-Übernahmevertrag unter dem Vorbehalt, daß die vom Staat zugunsten der SMC gewährten Beihilfen von der Kommission genehmigt werden. Die Kommission konnte die Schreiben der Beratungsbank des Finanzministeriums an die Bankinstitute, mit denen im Rahmen des Privatisierungsverfahrens der SMC Verbindung aufgenommen wurde, die Antworten dieser Institute, den bei den Informationsverhandlungen vorliegenden Bericht über die Bewertung der SMC durch die Beratungsbank des Finanzministeriums, den an die Teilnehmer der Informationsverhandlungen übergebenen Vertragsentwurf sowie den vom Erwerber unterzeichneten Vertrag zur Übernahme der SMC-Aktien prüfen. Anhand der vorliegenden Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Veräußerung der SMC im Rahmen des angewandten Verfahrens unter den geforderten Unparteilichkeits- und Transparenzbedingungen erfolgte. Außer der Verwirklichung des Umstrukturierungsplans erlegte der Staat dem Erwerber keine weiteren Verpflichtungen auf, die zu zusätzlichen Kosten und damit zu einer Reduzierung des Privatisierungspreises führen könnten. Angesichts der obigen Darlegungen stellt die Kommission fest, daß das angewandte Privatisierungsverfahren weder für die SMC noch für den Erwerber Beihilfeelemente enthält. 5.2.2 Kapitalerhöhungen und Bürgschaft zur Deckung etwaiger Bürgschaftsleistungen Wie von der Kommission in ihren Beschlüssen zur Eröffnung und zur Ausweitung dieses Verfahrens betont wurde, können die betreffenden Kapitalerhöhungen Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Da die SMC eine vom Staat errichtete und von den staatlichen Behörden kontrollierte Bank ist, stellt die Zuführung von Mitteln durch den Staat als Aktionär zugunsten der SMC somit eine staatliche Beihilfe dar, wenn ein privater Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen entsprechende Mittel nicht bereitgestellt hätte(11). Die Kommission hat gegebenenfalls zu prüfen, ob eine derartige Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Die Maßnahmen, die im Rahmen der Kapitalerhöhungen staatliche Beihilfeelemente enthalten können, betreffen die Kapitalaufstockungen von 1993 in Höhe von 860 Mio. FRF, die Eigenmittelzuführungen von 1994 und 1995 in einer Gesamthöhe von 1241 Mio. FRF für das Jahr 1994, die Eigenmittelzuführungen von 1996 in Höhe von 858 Mio. FRF für 1995 und die 1998 angekündigte Kapitalerhöhung von 2909 Mio. FRF für das Jahr 1997 und belaufen sich auf eine nicht aktualisierte Gesamthöhe von 5868 Mio. FRF. Darüber hinaus kann die vom Staat gewährte Bürgschaft von 423 Mio. FRF zur Deckung etwaiger Bürgschaftsleistungen Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten. Tabelle 2 Im Rahmen dieses Verfahrens geprüfte Mittelzuführungen des Staates zugunsten der SMC >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen war die Kommission am 13. Oktober 1993 der Auffassung, daß die 1993 für den Zeitraum 1993-1994 in einer Gesamthöhe von 860 Mio. FRF geplanten Mittelzuführungen nicht unter Artikel 92 EG-Vertrag fallen. Im Rahmen der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erhielt die Kommission Kenntnis von den Bemerkungen der Bankenaufsichtsbehörde, die in ihrem Schreiben vom 27. Dezember 1994 an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der SMC enthalten waren. Aus diesen Bemerkungen läßt sich ableiten, daß die Empfehlungen der Bankenaufsichtsbehörde, in denen die Schwäche der Bank im Bereich des Risikokontrollsystems verdeutlicht wurde, im Umstrukturierungsplan von 1993 nicht berücksichtigt worden waren. In diesem Zusammenhang betont die Bankenaufsichtsbehörde, daß bei der Entwicklung neuer Aktivitäten wie Marktgeschäfte und Immobilienfinanzierung sowie der spezialisierten Tochterbanken nicht immer die erforderlichen Instrumente zur Bewertung und Kontrolle dieser Tätigkeiten vorgesehen wurden, so daß Geschäftsleitung und Verwaltungsrat über die eingegangenen Risiken häufig gar nicht oder nur unvollständig informiert waren. Die Bankenaufsichtsbehörde weist darauf hin, daß einige dieser Schwächen bereits in einem früheren Bericht von 1992 dargelegt wurden und 1994 immer noch fortbestanden. Die Überwachung von Immobilienhandel und Marktgeschäften sowie die Kontrolle des Filialnetzes und der Tochterbanken durch den Stammsitz hatte der Bankenaufsichtsbehörde zufolge 1993 und 1994 keine Fortschritte gemacht. Die negative Auswirkung auf die Ergebnisse der SMC ist also auch eine Folge unternehmensinterner Elemente, die sich hätten vorhersehen lassen, bei der Aufstellung des Umstrukturierungsplans von 1993 allem Anschein nach jedoch unberücksichtigt blieben. Diese Elemente wurden der Kommission bei der Bewertung der ersten Mittelzuführung in Höhe von 860 Mio. FRF für 1993 nicht zur Kenntnis gebracht. Die Kommission ist folglich der Auffassung, daß die Kapitalzuführung des Staats für das Jahr 1993 eine Beihilfe im Sinne vom Artikel 92 EG-Vertrag darstellt: Der Staat als Aktionär hätte wissen müssen, daß diese Zuführung nicht zu einem normalen Kapitalertrag führen würde. Tatsächlich konnte der Staat nicht mit einem angemessenen Ertrag seiner Investitionen ohne weitere Mittelzuführungen rechnen, sondern mußte das Kapital in noch größerem Umfang als 1993 beschlossen aufstocken. Die sukzessiven Kapitalerhöhungen von 1994, 1995 und 1997 waren für das Überleben der SMC deshalb erforderlich geworden, weil die von der Bank seit 1993 durchgeführten globalen Umstrukturierungsmaßnahmen teilweise erfolglos blieben und zur Wiederherstellung der Rentabilität nicht ausreichten. Dem genannten Plan zufolge hätte die Bank 1993 einen Verlust von etwa 190 Mio. FRF verzeichnen und bereits 1994 wieder rentabel arbeiten müssen. Tatsächlich waren die Verluste 1993 höher als erwartet (etwa - 317 Mio. FRF), und das Jahr 1994 schloß mit einem negativen Ergebnis von 1257 Mio. FRF. Die SMC mußte sich folglich an ihren Aktionär wenden, um den Mindestsolvabilitätskoeffizienten von 8 % erfuellen zu können. Das gleiche Szenario lief 1995 ab. Angesichts der Verschlechterung der Finanzlage der Bank im Jahr 1997 beschloß der Staat die Einleitung eines Verfahrens zur Veräußerung der SMC und die Übernahme durch einen soliden Partner mit dem erforderlichen Know-how für die Umstrukturierung, die als einzigmögliche zukunftsträchtige Lösung angesehen wurde. Vor dieser Übernahme beschloß der Staat eine letztmalige Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens, um die Verluste und Risiken der Bank aus der Vergangenheit auszugleichen. Ohne die Kapitalspritzen des Staates hätte die Bank Konkurs anmelden müssen. Durch die Veräußerung der SMC zum Preis von 10 Mio. FRF an einen privaten Erwerber, der ihre Umstrukturierung übernimmt, konnte der Staat seine eingesetzten Mittel nicht zurückerhalten und keinen dem Risiko seines Engagements angemessenen Ertrag erzielen. Da der Staat nicht wie ein privater Kapitalgeber in der Marktwirtschaft gehandelt hat, sind seine finanziellen Maßnahmen zugunsten der SMC folglich als staatliche Beihilfen zu betrachten. Bei der Bewertung der Beihilfenhöhe ist zu berücksichtigen, daß alle Kapitalerhöhungen zur Verlustdeckung dienten. Die staatliche Finanzierung erfolgte demzufolge nahezu vollständig unter Rückzahlungsverzicht. Damit ist der gesamte Betrag von 5868 Mio. FRF als Betrag der staatlichen Beihilfe zum Zwecke der Kapitalaufstockung anzusehen. Bei der vom Staat zur Deckung eventueller Bürgschaftsleistungen gewährten Garantie von 423 Mio. FRF stellt sich das Problem der Bewertung der darin enthaltenen Beihilfe. Diese Bürgschaft stellt eine Verpflichtung des Staates dar, dem Erwerber alle Schäden zu ersetzen, die sich aus Schulden, die diesem nicht offengelegt wurden, oder aus einer zwar genau ermittelten, jedoch risikobehafteten Steuerschuld ergeben können. Auch die Inanspruchnahme dieser Bürgschaft ist risikobehaftet, da sie vor allem zur Deckung nicht ermittelter Risiken oder hypothetischer Ereignisse innerhalb der SMC bestimmt ist. Die Bürgschaft für das Steuerrisiko wurde vom unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit 123 Mio. FRF bewertet und war in dieser Höhe bei den Informationsverhandlungen bekannt. Der den Teilnehmern an den Informationsverhandlungen vorgelegte Vertragsentwurf sah die Festlegung der Bürgschaftshöhe für nicht offengelegte Passiva und für unrichtige Steuererklärungen durch den potentiellen Erwerber vor. Die Bürgschaft, die von dem Bewerber mit Festangebot für "nicht offengelegte" Passiva und unrichtige Steuererklärungen gefordert wurde, belief sich auf 300 Mio. FRF. Angesichts der Finanzlage der SMC und der Unterbewertung des tatsächlich erforderlichen Rückstellungsbedarfs in der Vergangenheit ist es vernünftig, wenn der Erwerber bei der Festlegung der Höhe dieser Bürgschaft besonders vorsichtig ist. Folglich ist die Kommission der Auffassung, daß die obengenannte Bürgschaft gerechtfertigt ist und das Beihilfeelement der Bürgschaftshöhe entspricht. Aufgrund der Unsicherheit bei der genauen Bestimmung des steuerlichen Risikos, das vom Wirtschaftsprüfer auf 123 Mio. FRF geschätzt wurde, ist auf den Wert der Bürgschaft zur Deckung dieses Risikos ein Schwankungsspielraum von ± 10 % einzuführen. Die Kommission legt die für die Bürgschaft zulässige staatliche Beihilfe folglich auf maximal 435,3 Mio. FRF fest. In ihrem Schreiben vom 21. April 1997 wies Frankreich darauf hin, daß die obengenannten Kapitalzuführungen die für den Staat als Aktionär kostengünstigste Lösung darstellten. Die Kommission ist davon überzeugt, daß das Vertrauen der Einleger und der Märkte in die korrekte Verwaltung und die Stabilität der Kreditinstitute gesichert werden muß. Die Einhaltung der Marktdisziplin, die die Möglichkeit vorsieht, strukturell unrentable Kreditinstitute zu sanktionieren und gegebenenfalls vom Markt zu entfernen, stellt ein fundamentales Element zur Gewährleistung dieses Vertrauens dar. Die Erhaltung von Finanzinstituten ohne Umstrukturierungsperspektiven führt hingegen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, ist mit einem "moral hazard" verknüpft und äußert sich letztendlich in einer verstärkten Anfälligkeit des übrigen Bankensystems. Außerdem bewirkt sie ernste Verzerrungen bei der Ressourcenallokation und damit eine gestörte Entwicklung der Wirtschaft insgesamt. In der Marktwirtschaft entscheiden sich Aktionäre normalerweise für die Unterstützung einer Wirtschaftstätigkeit, wenn diese langfristig ausreichende Rentabilitätsaussichten bietet. Ein solches Verhalten ist gegebenenfalls mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers in einer marktbestimmten Wirtschaft vereinbar. In Ausnahmefällen kann sich der Aktionär bei unzureichenden Rentabilitätsaussichten zur Unterstützung eines Unternehmens veranlaßt sehen, um sein Ansehen zu wahren. Um zu erkennen, ob es sich beim Verhalten des Staates als Aktionär um eine staatliche Beihilfe handelt, ist zunächst nachzuweisen, daß das Ansehen des Staates im vorliegenden Fall wie im Falle eines privaten Kapitalgebers beeinträchtigt worden wäre. Aber auch wenn dieses feststuende, könnte sich der Staat nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen, ohne in Gegensatz zu Artikel 222 EG-Vertrag zu geraten. Andernfalls würden alle öffentlichen Unternehmen, die über einen Aktionär mit unbegrenzten Interventionsmöglicheiten verfügen, der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entgehen können. Deshalb kann eine Beteiligung des Staats als Aktionär, die über das von einem privaten Aktionär unter ähnlichen Umständen normalerweise geleistete Maß hinausgeht, als staatliche Beihilfe mit möglichen Wettbewerbsverzerrungen angesehen werden. Die Kommission ist der Auffassung, daß der Beitrag des Aktionärs zugunsten eines Unternehmens in Abwicklung nur ausnahmsweise über seine Kapitaleinlage hinausgehen kann. Der Aktionär kann in Fällen von Betrug oder in den von Frankreich angeführten Fällen von Managementfehlern oder von schuldhaftem Verhalten eine spezifische Verantwortung tragen, wenn diese Verhaltensweisen nachgewiesen werden können, und dann auch nur im Rahmen der finanziellen Folgen derartiger Verhaltensweisen(12). Selbst wenn sicher wäre, daß der Staat als Aktionär einem rechtlichen oder tatsächlichen Manager des Unternehmens gleichzusetzen ist oder daß er Managementfehler begangen oder ein schuldhaftes Verhalten zum Nachteil anderer an den Tag gelegt hat und daß sich die finanziellen Folgen dieser etwaigen Haftung auf die Höhe der Beihilfen belaufen, könnte sich der Staat allerdings dadurch nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen, ohne in Gegensatz zu dem Rechtsgrundsatz zu geraten, daß niemand seine Argumentation auf eigene Fehler stützen kann (nemo auditur propriam turpitudinem allegans). Folglich ist die Kommission der Auffassung, daß der allgemeine Grundsatz der beschränkten Haftung des Aktionärs einer Aktiengesellschaft auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Die Gültigkeit von Artikel 52 Absatz 1 des französischen Bankgesetzes gegenüber den europäischen Bankrechtsrichtlinien wird von der Kommission nicht bestritten. Sie stellt jedoch fest, daß diese Bestimmung die Aktionäre dazu auffordert, jedoch nicht verpflichtet, einem Kreditinstitut in Schwierigkeiten Unterstützung zu leisten. Zunächst ist festzustellen, daß weder Frankreich noch sonstige Beteiligte auf eine Unterstützungspflicht der Aktionäre hingewiesen haben. Es ist auch festzustellen, daß es die Aktionäre in einigen neueren Fällen von Zusammenbrüchen französischer Banken abgelehnt haben, einer derartigen Aufforderung des Präsidenten der Banque de France nachzukommen und daß die Cour d'Appel, Paris, in einem Fall aus letzter Zeit (Rechtssache Compagnie du BTP(13)) bestätigt hat, daß Artikel 52 des Bankgesetzes in einem die Aktionäre nicht verpflichtenden Sinne interpretiert werden müsse. Wenn sich die Referenzaktionäre einer Bank in anderen Fällen zur Unterstützungsleistung entschlossen haben, dann entweder, um ihre vermögensrechtlichen Interessen auf anderen Gebieten zu wahren oder um schwerwiegendere Rechtsfolgen abzuwenden. Das kann jedoch nicht bedeuten, daß der Aktionär einer Bank rechtlich generell zur Schuldendeckung verpflichtet ist. In der Annahme einer solchen Pflicht zur Schuldendeckung könnte eine Verletzung des Grundsatzes der Haftungsbeschränkung der Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung an der Aktiengesellschaft gesehen werden. Wäre ein solcher Grundsatz rechtswirksam, würde er im übrigen unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsregeln eine Diskriminierung der privaten gegenüber den öffentlichen Banken darstellen, da einem privaten Kapitalgeber der Zugang zu den unbegrenzten Mitteln des Staates verwehrt ist. Eine derartige Bestimmung würde in der Praxis durch die zu mobilisierenden möglicherweise enormen Summen die Mehrheitskontrolle einer Privatbank durch einen anderen Privataktionär von einer bestimmten Größe an nahezu unmöglich machen und dadurch ein weiteres Element der Diskriminierung der privaten gegenüber den öffentlichen Banken darstellen. Bezugnehmend auf das Argument, wonach der Staat als Aktionär aufgrund seiner Haftung für mangelhafte Kontrolle oder für Fehler bei der Ausübung der Aufsicht über diese Art von Finanzinstitut zur Schuldendeckung verpflichtet sei, weist die Kommission darauf hin, daß zur Bewertung des Beihilfecharakters einer staatlichen Maßnahme zwischen den vom Staat als Aktionär zu tragenden Kosten und den Kosten zu unterscheiden ist, die der Staat aus anderen Gründen, insbesondere in seiner Eigenschaft als für die Währungs- und Finanzstabilität verantwortliche Behörde, zu übernehmen hat. Die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften haben das Argument, die Haftung des Staates als Aktionär für Liquidationsschulden sei über seine Kapitaleinlage in dem betreffenden Unternehmen hinaus auszudehnen, bereits mit der Begründung zurückgewiesen, daß durch diese Haftungsausweitung die Rolle des Staates als Aktionär mit seiner Rolle als Wohlfahrtsstaat vermengt wird(14). Für einen Kostenvergleich zwischen der gewählten Lösung und alternativen Lösungen sind lediglich die Kosten des Staates als Aktionär relevant, da sich der Beihilfecharakter der Transaktion aus dem Verhalten des Staates, gemessen am Verhalten eines privaten Kapitalgebers, ergibt. Es ist klar, daß aus dem Vergleich auch die nicht relevanten Kosten wie Sozial- oder Steuerkosten auszuklammern sind, da es sich hierbei um Kosten handelt, die das Unternehmen oder seine Aktionäre in einer normalen Situation aus ihren Eigenmitteln zu tragen hätten und mit denen die Aktionäre bei einer Liquidation somit nicht über den Wert des von ihnen gezeichneten Kapitals und der eingegangenen Bürgschaften hinaus belastet werden dürfen(15). Im Fall der SMC stellt die Kommission in erster Linie heraus, daß dem Staat für die Sanierung der SMC niedrigere Kosten entstanden wären, wenn er eine eingehende Analyse vorgenommen und drastische Umstrukturierungsmaßnahmen früher, spätestens bei Vorlage des ersten Berichts der französischen Bankenaufsichtsbehörde im Jahr 1992, ergriffen hätte. Ein privater Kapitalgeber wäre normalerweise bei der deutlichen Verschlechterung der Ergebnisse zu Beginn der 90er Jahre eingeschritten und hätte nicht sieben Verlustjahre hintereinander abgewartet, ehe er die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen hätte. Mit seiner Passivität hat der Staat nicht das Verhalten eines umsichtigen Aktionärs unter Beweis gestellt. Der Argumentation Frankreichs, daß die Kosten der Liquidation höher als die Kapitalzuführungen gewesen wären, kann daher nicht gefolgt werden. In zweiter Linie weist die Kommission das Argument, die Haftung des Staates als Aktionär für die Liquidationsschulden über seine Kapitaleinlagen hinaus auszuweiten, aus folgenden Gründen zurück: - Diese Haftungsausweitung unterscheidet nicht zwischen den Pflichten des Staats als Aktionär und seinen Pflichten in einer anderen Eigenschaft, nämlich als Wohlfahrtsstaat, der für die soziale Stabilität verantwortlich ist, oder als Währungsbehörde; - diese Haftungsausweitung wurde bedingungslos und unbegrenzt und nicht in dem durch das Gesetz von 1985 vorgesehenen begrenzten Rahmen in Anspruch genommen; vor allem wurde von Frankreich nicht der Beweis erbracht, daß der Staat als Aktionär der rechtliche bzw. tatsächliche Manager der SMC gewesen ist und daß er aufgrund dieser Stellung zur Gewährung der betreffenden Beihilfen infolge einer Haftung für Betrug oder Managementfehler oder schuldhaftes Verhalten zum Nachteil anderer verpflichtet war; ebenso wenig hat Frankreich nachgewiesen, daß sich die finanziellen Folgen einer derartigen etwaigen Haftung auf die Höhe der Beihilfen belaufen; - selbst wenn alle diese nicht nachgewiesenen Elemente gesichert wären, könnte sich der Staat nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen, ohne in Gegensatz zu dem obengenannten Rechtsgrundsatz zu geraten, daß niemand seine Argumentation auf eigene Fehler stützen kann; - die Behörden haben nicht geltend gemacht, daß das Ansehen des Staats im vorliegenden Fall in der gleichen Weise wie das Ansehen eines privaten Aktionärs auf dem Spiel stand; selbst wenn der Staat dieses Argument geltend gemacht hätte, hätte er sich nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen können, ohne in Gegensatz zu Artikel 222 EG-Vertrag zu geraten. Aus den obigen Darlegungen geht hervor, daß ein privater Kapitalgeber derartige Kapitalerhöhungen und eine derartige Bürgschaftsleistung nicht vorgenommen hätte. Da hierdurch der Handel innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann, handelt es sich also um Maßnahmen, die Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Wie in dem Beschluß zur Eröffnung dieses Verfahrens festgestellt wurde, kann die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nur gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf der Grundlage des neuen Umstrukturierungsplans des Erwerbers, in dem insbesondere die Rentabilität des Unternehmens nachgewiesen wird, geprüft werden. 5.2.3 Mögliche Beihilfe zugunsten des Erwerbers im Rahmen des Verkaufspreises Bei der Ausweitung des Verfahrens am 14. Juli 1998 wies die Kommission darauf hin, daß geprüft werden müsse, ob der Verkaufspreis insbesondere aufgrund des angewandten Privatisierungsverfahrens ein Beihilfeelement zugunsten des Erwerbers enthält. In Punkt 5.2.1 gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß das Privatisierungsverfahren die Veräußerung der Aktien der SMC unter den geforderten Unparteilichkeits- und Transparenzbedingungen gewährleistet hat. Angesichts des von der Beratungsbank des Finanzministeriums veranschlagten Werts des Unternehmens würde sich der Verdacht einer Beihilfe zugunsten des Erwerbers (Banque Chaix) dann ergeben, wenn dieser die Aktien zu einem Preis unterhalb ihres Werts übernommen hätte. Der von der Beratungsbank des Finanzministeriums veranschlagte Wert der SMC liegt nach der Kapitalerhöhung durch den Staat und ohne Berücksichtigung der Kosten für die Umsetzung des Sozialplans zwischen 50 Mio. FRF und 250 Mio. FRF. Bei der Bewertung werden mehrere für diese Analyseart des Unternehmenswertes übliche Methoden berücksichtigt: die Methode des berichtigten Reinvermögens, die Methode des aktuellen Börsenwertes sowie die Methode des aktuellen Transaktionswertes der Eigenmittel. In diesem Dokument wird eindeutig darauf hingewiesen, daß die Wertermittlung des Unternehmens ohne die sich aus einem Personalabbau ergebenden Umstrukturierungskosten vorgenommen wurde: Die Umsetzung eines mit [...](16) Mio. FRF bewerteten Umstrukturierungsplans durch den Erwerber wurde für erforderlich gehalten. Auf der Grundlage dieser Bewertung ist der Bilanzwert der Bank negativ, wenn die aus einem Personalabbau resultierenden Umstrukturierungslasten berücksichtigt werden. Im Rahmen des als unparteiisch und transparent angesehenen Privatisierungsverfahrens stellt die Kommission fest, daß das einzige feste Angebot zur Übernahme der SMC von der Banque Chaix in Höhe von 10 Mio. FRF abgegeben wurde. Darüber hinaus bedeutet die Umsetzung des Umstrukturierungsplans durch den Erwerber für die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.