Europäische Union

1999/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (SMC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3210) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0508 1999/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (SMC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3210) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 198 vom 30/07/1999 S. 0001 - 0014 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (SMC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3210) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/508/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: 1 EINLEITUNG Im Juli 1993 informierte Frankreich die Kommission über sein Vorhaben, die Bank Société Marseillaise de Crédit (SMC) mit dem Staat als alleinigem Aktionär zwischen August 1993 und Beginn des Jahres 1994 in zwei Schritten mit Kapital in Höhe von insgesamt etwa 860 Mio. FRF auszustatten. Nach Prüfung des Falls und auf der Grundlage der von Frankreich vorgelegten Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß diese Transaktionen keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten (Schreiben D/9462 vom 13. Oktober 1993). Mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 unterrichtete die Kommission Frankreich von dem am 18. September 1996 getroffenen Beschluß(1), das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren bezüglich weiterer Unterstützungsmaßnahmen zu eröffnen, die der SMC vom Staat gewährt wurden. Die Kommission war der Auffassung, daß folgende Maßnahmen Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten könnten: i) die Kapitalerhöhungen von 1994 und 1995 in Höhe von 1241 Mio. FRF; ii) die für 1996 vorgesehene Kapitalerhöhung in Höhe von 858 Mio. FRF. In der gleichen Entscheidung behielt sich die Kommission das Recht vor, die 1993 notifizierten Kapitalerhöhungen in Höhe von 860 Mio FRF erneut zu prüfen, falls die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ermittelten Elemente zeigen sollten, daß die 1993 von den Dienststellen der Kommission getroffene Einschätzung auf falschen oder ungenauen Informationen beruhte, oder falls sich die Umstände, die die Dienststellen der Kommission zu einer positiven Stellungnahme veranlaßten, sachlich verändert haben. Mit Schreiben vom 23. Juli 1998 setzte die Kommission Frankreich von der am 14. Juli 1998 getroffenen Entscheidung(2) in Kenntnis, das am 18. September 1996 eröffnete Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auf eine weitere Aufstockung des SMC-Kapitals in Höhe von 2909 Mio. FRF und auf eine Bürgschaft mit einem Hoechstbetrag von etwa 400 Mio. FRF zur Deckung etwaiger Bürgschaftsleistungen auszuweiten. 2 BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN DES GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENS 2.1 Vorgeschichte Die SMC ist seit ihrer Verstaatlichung im Jahr 1982 eine öffentliche Bank. Sie hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft und unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 24. Juli 1966, des Verstaatlichungsgesetzes vom 11. Februar 1982 und des Bankgesetzes vom 24. Januar 1984. Sie unterliegt ebenfalls dem Gesetz über die Demokratisierung des öffentlichen Sektors vom 26. Juli 1983. Ihr Verwaltungsrat besteht aus 5 Vertretern des Staates, 5 gewählten Arbeitnehmervertretern und 2 von der französischen Regierung benannten und entsprechend ihren fachlichen Fähigkeiten ausgewählten Persönlichkeiten. Satzungsgemäß handelt es sich um eine Depositenbank, die sowohl in Frankreich als auch im Ausland alle Bank-, Finanz- und Provisionsgeschäfte betreiben kann. Die SMC ist vor allem in Südfrankreich tätig. Ihr Kundenkreis besteht hauptsächlich aus kleinen und mittleren regionalen Unternehmen und Industriebetrieben (KMU und KMI), Kaufleuten und dort ansässigen Privatpersonen. Die in Südfrankreich niedergelassenen Großunternehmen sowie der Immobiliensektor sind ebenfalls wichtige Kunden der SMC. Zum Netz der SMC gehören 156 Filialen in Südfrankreich. Dazu kommen 6 Filialen in Paris. Einige Tochterbanken der SMC sind auf bankähnliche Aktivitäten, insbesondere auf die Finanzierung des Immobiliensektors, spezialisiert. Die SMC hat keine Tochterbanken im Ausland. Die Bilanzsumme belief sich Ende 1997 auf insgesamt etwa 23000 Mio. FRF, die Gesamtzahl der Beschäftigten auf 2054. Die SMC war bis 1990 rentabel, allerdings auf einem niedrigen, rückläufigen Niveau: Von 1987 bis 1990 ging ihre Rentabilität, ausgedrückt als Verhältnis zwischen Reinergebnis und Eigenmitteln auf konsolidiertem Niveau, von 5 % auf 1 % zurück. In den 90er Jahren begann die SMC sowohl im Rahmen ihres Eigengeschäfts als auch über ihre spezialisierten Tochterunternehmen mit der Immobilienfinanzierung. Diese vor dem Hintergrund des beginnenden Abschwungs auf dem Immobilienmarkt häufig zu rasch und mit unzureichender Auswahl und Kontrolle der Risiken eingeleiteten Aktivitäten führten zu hohen Verlusten. Darüber hinaus blieben die Betriebskosten und vor allem die Personalkosten sowohl absolut als auch individuell auf einem zu hohen Stand. Bei verschiedenen Produktivitätskennziffern (Personalbestand/Nettobankergebnis, Anzahl der mittleren und leitenden Angestellten/Personalbestand, Personalkosten/Personalbestand) lag die SMC damit deutlich über dem Durchschnitt der Banken, die dem Dachverband der Französischen Banken angehören. Ab 1991 begann die SMC, Verluste zu verzeichnen, die konsolidiert heute die Höhe von insgesamt 6110 Mio. FRF erreichen (1991: - 11; 1992: - 451; 1993: - 317; 1994: - 1257; 1995: - 952; 1996: - 22; 1997: -3100 Mio. FRF). Der Staat als Aktionär mußte deswegen wiederholt das Kapital der SMC aufstocken, damit die den Banken vorgeschriebenen europäischen Solvabilitätsnormen erfuellt werden konnten. Der Verlust von 1994, der nahezu den gesamten Eigenmitteln entsprach, erklärt sich aus den hohen Rückstellungen, die von der Bankenaufsichtsbehörde nach der bei der Bank durchgeführten Untersuchung gefordert wurden(3). 1995 verzeichnete die SMC einen konsolidierten Verlust von 952 Mio. FRF. Diese Verluste hängen mit Rückstellungen von 330 Mio. FRF für die Immobilientöchter zusammen, zu denen 400 Mio. FRF Rückstellungen für zweifelhafte oder ungewisse Verbindlichkeiten des Netzes (davon 80 Mio. FRF für den Immobilienbereich) hinzukommen. Den französischen Behörden zufolge sind diese Rückstellungen auf die 1995 weiter andauernde Wirtschaftskrise, die sich insbesondere in Südfrankreich auswirkte, sowie den Umstand zurückzuführen, daß die SMC ihren Verpflichtungen noch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war. Außerdem waren die Betriebskosten im Verhältnis zu den Marktbedingungen und im Vergleich zu den Wettbewerbern nach wie vor zu hoch. Ungeachtet der 1994 und 1995 erfolgten finanziellen Sanierung verzeichnete die SMC weiterhin Verluste. Auch die Ergebnisse des Geschäftsjahres 1996 wurden durch Rückstellungen belastet. Große Anstrengungen mußten bei den Rückstellungen für unsichere Forderungen gemacht werden, und zwar sowohl für Bankenforderungen als auch für Forderungen aus dem Leasinggeschäft und aus Immobilienprojekten. Ohne die Tochterbanken belaufen sich die gesamten Aufwendungen für Rückstellungen und für die Bereinigung unsicherer Kundenforderungen sowie von Leasingobjekten auf 246 Mio. FRF. Betroffen sind der Immobiliensektor mit 48 Mio. FRF und die übrigen Kundenkredite mit 198 Mio. FRF. Trotz der Sanierungsbemühungen, die sich in der Veräußerung nicht strategischer Vermögenswerte, in einer besseren Kundenauswahl und in der Verringerung der Belastungen ausdrückten, ist es der SMC nicht gelungen, im ersten Halbjahr 1997 zu einem ausgeglichenen Kontenabschluß zu gelangen; vielmehr wies sie konsolidiert einen Verlust von 1,8 Mio. FRF aus. Dieses Ergebnis war Anlaß für eine eingehende Überprüfung durch die neue Führungsmannschaft der SMC, die im Dezember 1997 ernannt wurde, um Lösungen vorzulegen, die der Bank eine Zukunft sichern. Im Ergebnis der von unabhängigen Wirtschaftsprüfern durchgeführten Prüfungen ergab sich ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf(4), der die vorhandenen Eigenmittel der Bank überstieg und diese in eine Situation versetzte, die mit den bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar war. Der Aktionär der SMC war der Auffassung, daß die einzige Lösung, die der Bank eine Zukunft gewährleisten könne, unter diesen Umständen eine Kapitalaufstockung zusammen mit der Übernahme durch einen Partner sei, der zur Umstrukturierung des Unternehmens in der Lage ist. Am 22. April 1998 begann der Veräußerungsprozeß der SMC mit der Veröffentlichung der Mitteilung über die Veräußerung der Bank durch freihändigen Verkauf ohne Submissionsbedingungen im Amtsblatt der Französischen Republik (Journal officiel de la République française, JORF). Mit 16 Bankinstituten(5) wurde Verbindung aufgenommen, vier gelangten bis zu Informationsverhandlungen(6), von denen jedoch lediglich die Banque Chaix ein definitives Angebot vorlegte. Am 12. Juni 1998 unterzeichnete die Banque Chaix, eine Tochterbank der französischen privaten Bankengruppe Crédit Commercial de France (CCF), die in Frankreich im Netzbankenbereich ein landesweites Netz und eine Gruppe von Regionalbanken aufbaut, den Vertrag zur Übernahme der Aktien der SMC. Am gleichen Tag legte der Verwaltungsrat der SMC den Abschluß der Bank für 1997 mit einem konsolidierten Verlust von 3100 Mio. FRF vor, der einen weiteren Kapitalbedarf von 2909 Mio. FRF zur Wiederherstellung der durch die bankaufsichtlichen Vorschriften geforderten Eigenmittel-Mindesthöhe zur Folge hatte. Vor der Veräußerung der Bank beschloß der Staat eine letztmalige Aufstockung des Kapitals der SMC in Höhe von 2909 Mio. FRF sowie die Gewährung einer zusätzlichen Bürgschaft zugunsten des Erwerbers zur Deckung etwaiger Bürgschaftsleistungen in Höhe von 423 Mio. FRF. Tabelle 1 SMC: Wichtigste Finanzindikatoren >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Geschäftsberichte der SMC 1992-1997 2.2 Begründung der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag am 18. September 1996 und seiner Ausweitung am 14. Juli 1998 In dem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens vom 18. September 1996 führte die Kommission aus, daß die 1994 und 1995 durchgeführten Kapitalerhöhungen mit einem Gesamtwert von 1241 Mio. FRF (für das Jahr 1994) und die für 1996 geplante Kapitalerhöhung von 858 Mio. FRF Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten können. Sie hob hervor, daß die Kapitalaufstockungen in Höhe von insgesamt 2099 Mio. FRF für die SMC lebensnotwendig waren, da die Maßnahmen des 1993 erstellten Umstrukturierungsplans erfolglos blieben. Ferner wies sie darauf hin, daß ein Umstrukturierungsplan, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens in einem vernünftigen Zeitraum hätte gewährleisten können, nicht vorlag. Darüber hinaus war nicht erwiesen, daß die Kosten einer kontrollierten Abwicklung, wie von Frankreich angenommen, höher als die Kapitalaufstockungen sein würden. Ebenso war nicht erwiesen, daß diese Kapitalerhöhungen dem absolut notwendigen Mindestmaß entsprachen. Schließlich hatte die Kommission zu den 1993 notifizierten Kapitalaufstockungen in Höhe von 860 Mio. FRF zwar eine positive Stellungnahme abgegeben, doch hatte sie sich das Recht vorbehalten zu überprüfen, ob ihre Einschätzung auf falschen oder ungenauen Informationen beruhte oder ob unterdessen eingetretene sachliche Änderungen der Umstände geeignet sind, die damalige Einschätzung zu verändern. Sollte die eine oder andere dieser beiden Bedingungen zutreffen, könnten die 1993 mitgeteilten Kapitalzuführungen in Höhe von 860 Mio. FRF ebenfalls als Beihilfen angesehen werden. Aus den gleichen Gründen wie bei der Verfahrenseröffnung am 18. September 1996 entschied die Kommission am 14. Juli 1998, daß die neuen Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der SMC in Form der Kapitalzuführung von 2909 Mio. FRF und der Bürgschaft mit einem Hoechstbetrag von etwa 400 Mio. FRF zur Deckung etwaiger Bürgschaftsleistungen Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten können. Sie betonte auch, daß im Rahmen dieses Verfahrens zum einen überprüft werden müsse, ob die Bedingungen des Privatisierungsverfahrens ein Beihilfeelement zugunsten der SMC enthalten, und zum anderen, ob der Verkaufspreis aufgrund des angewandten Privatisierungsverfahrens ein Beihilfeelement zugunsten des Erwerbers enthält. 3 STELLUNGNAHMEN DER ANDEREN BETEILIGTEN Nach der Veröffentlichung des ursprünglichen Beschlusses über die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gingen der Kommission folgende Stellungnahmen zu. Im Rahmen des am 18. Dezember 1996 eröffneten Verfahren ließ die Société Générale (SG) der Kommission mit Schreiben vom 25. Februar 1997 eine spezielle Stellungnahme zur Auffassung der Kommission hinsichtlich der Kostenübernahme bei einer Abwicklung der SMC durch den Staat als Aktionär zugehen. Die SG ist der Auffassung, daß der Grundsatz der begrenzten Haftung des Aktionärs nicht für den "Referenz"-Aktionär einer Bank gelten könne, der zusätzlich dafür verantwortlich ist, daß das Vertrauen der Anleger und der Märkte erhalten bleibt. Hierzu bezieht sich die SG auf Artikel 52 Absatz 1 des französischen Bankgesetzes vom 24. Januar 1984, dem zufolge der Präsident der Banque de France die Aktionäre einer Bank in Schwierigkeiten auffordern "muß", dieser die erforderliche Unterstützung zu leisten. Der SG zufolge "ist es selbstverständlich, daß sich der Mehrheitsaktionär bei Schwierigkeiten nicht der Verpflichtung entziehen kann, die Nettoverbindlichkeiten einer Bank zu decken". Mit Schreiben vom 5. März 1997 unterstützte der Dachverband der Französischen Banken (Association française des banques, AFB) den Standpunkt der SG und merkte insbesondere an, daß die begrenzte Haftung eines Bankaktionärs durch Artikel 52 Absatz 1 des französischen Bankgesetzes ganz wesentlich eingeschränkt wird. Wird der Aktionär nicht über seine Beteiligung hinaus in Anspruch genommen, geht die Wirksamkeit der Präventiv- und Sanierungsmaßnahmen von Kreditinstituten im wesentlichen sehr rasch verloren. Dies kann sich der AFB zufolge in Zusammenbrüchen und Konkursen von Bankinstituten äußern, die dem Gläubigervertrauen und einer gut funktionierenden Wirtschaft wenig zuträglich sind(7). Zu der am 14. Juli 1998 beschlossenen Ausweitung dieses Verfahrens erhielt die Kommission keine Stellungnahmen Dritter. 4 BEMERKUNGEN FRANKREICHS Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 übersandte Frankreich der Kommission seine Bemerkungen zur Verteidigung der Maßnahmen, die Gegenstand des gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffneten Verfahrens sind. Es vervollständigte diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 3. Dezember 1996, 7. April 1997, 16. April 1997, 21. April 1997, 26. August 1997, 10. Dezember 1997, 19. Juni 1998 und 25. Juni 1998. Diese Schreiben veranlaßten die Kommission zur Ausweitung des Verfahrens; daraufhin übermittelte Frankreich am 28. Juli 1998, 12. August 1998 und 11. September 1998 ergänzende Bemerkungen zur Ausweitung des Verfahrens. 4.1 Kapitalerhöhungen In seinem Schreiben vom 3. Dezember 1996 wies Frankreich darauf hin, daß der im Juli 1993 übermittelte Umstrukturierungsplan der SMC in seinen wesentlichen Bestandteilen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Senkung der Sozialkosten, eingehalten wurde. Die schlechten Ergebnisse der SMC im Jahr 1994 sind vielmehr einer geringeren Verbesserung des Nettobankergebnisses als vorgesehen und der Aufstockung der Rückstellungen statt der erwarteten Verringerung sowie den Kosten der Rechtsstreitigkeiten zuzuschreiben. Mit Schreiben vom 26. August 1997 erklärte Frankreich, daß die vom Staat zugunsten der SMC durchgeführten Kapitalaufstockungen offensichtlich den Wettbewerb weder verfälscht haben noch zu verfälschen drohen. Erstens wies es darauf hin, daß die SMC keine Preispolitik betrieben habe, durch die der Wettbewerb zwischen Bankinstituten verfälscht worden sei, da die den Kunden eingeräumten Kreditzinssätze höher als die der Wettbewerber waren und die Dienstleistungstarife im oberen Mittel der von den ortsansässigen Banken angebotenen Tarife lagen. Zweitens vertrat es die Auffassung, daß die SMC ihre Wettbewerbsposition nicht auf Kosten anderer Bankinstitute gestärkt habe, da sich die Bank seit 1994 einer schleichenden Erosion ihres Marktanteils und einer stagnierenden Kundenzahl gegenübersah. In seinen Schreiben vom 10. Dezember 1997, 18. Juni 1998 und 25. Juni 1998 gab Frankreich an, daß es der SMC trotz der Sanierungsbemühungen, die sich in der Veräußerung nicht strategischer Vermögenswerte, einer besseren Kundenauswahl und einer Reduzierung der Abgabenlast äußerten, nicht gelungen war, ihre Konten im ersten Halbjahr 1997 auszugleichen. Nach den eingehenden umfassenden Prüfungen durch die neue Bankdirektion sowie durch unabhängige Wirtschaftsprüfer kündigte Frankreich an, daß die einzige zukunftsträchtige Lösung für die SMC darin bestehe, die Bank einem Partner mit dem erforderlichen Know-how zur Umstrukturierung des Unternehmens zu übertragen. Die Entscheidung zur letztmaligen Aufstockung des Kapitals der SMC in Höhe von 2,9 Mrd. FRF und zur Gewährung einer Bürgschaft von etwa 400 Mio. FRF ermöglichte Frankreich zufolge die Veräußerung der Bank an einen privaten Erwerber, der ihre Umstrukturierung durchführt. 4.2 Abwicklungskosten Im Rahmen des am 18. September eröffneten Verfahrens und mit Schreiben vom 16. April 1997 unterstützte Frankreich und der Dachverband der Französischen Banken den Standpunkt der SG und merkten insbesondere an, daß die Regel der begrenzten Haftung eines Bankaktionärs ganz wesentlich durch drei Rechtstexte eingeschränkt wird, nämlich Artikel 52 Absatz 1 des Bankgesetzes, Artikel 180 des Umstrukturierungs- und Konkursgesetzes vom 25. Januar 1985, nach dem rechtliche oder tatsächliche Leiter bei Managementfehlern dazu verurteilt werden können, Schulden des Unternehmens vollständig oder teilweise zu ersetzen, sowie Artikel 1382 des französischen Zivilgesetzbuchs, nach dem haftbar gemacht werden kann, wer ein schuldhaftes Verhalten zum Nachteil anderer an den Tag gelegt hat(8). Schließlich übersandte Frankreich in seinem Schreiben vom 21. April 1997 eine Bewertung der Abwicklungskosten der SMC, wobei es von der Annahme einer gütlichen Abwicklung ausging. Demnach hätten sich die Abwicklungskosten für den Staat auf 4,7 Mrd. FRF belaufen, wenn sich dieser zu Beginn 1995 statt für eine Erhöhung der Eigenmittel für die gütliche Abwicklung entschieden hätte. 5 BEURTEILUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN 5.1 Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes der Finanzdienstleistungen machen den innergemeinschaftlichen Handel immer anfälliger gegenüber Wettbewerbsverzerrungen. Banken können ihr Kerngeschäft, das hauptsächlich in der Annahme von Einlagen und der Gewährung von Krediten besteht, zwar grenzübergreifend ausführen, stoßen bei ihrer Expansion im Ausland jedoch auf Hindernisse(9). Diese Hindernisse hängen zu einem großen Teil mit der lokalen Verwurzelung der nationalen Banken zusammen, die den Markteinstieg für ausländische Wettbewerber kostenträchtiger macht. Da die Liberalisierung des Kapitalverkehrs den Banken zunehmend die Möglichkeit bietet, ihre Dienstleistungen in den anderen Mitgliedstaaten anzubieten, wie dies z. B. das Crédit Lyonnais, die Deutsche Bank oder die Westdeutsche Landesbank getan haben, kann diese Entwicklung durch eine Beihilfe zugunsten einer lokalen Bank behindert werden. Außerdem verschärft sich der Wettbewerb zwischen den Finanzinstituten innerhalb der Gemeinschaft deutlich vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Währungsunion. Mit der Einführung der einheitlichen Währung kann sich der Handel innerhalb der Gemeinschaft ohne Kursrisiken und Wechselkosten entwickeln, so daß Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen, die zuvor eher auf die nationalen Märkte der Mitgliedstaaten beschränkt waren, an Bedeutung gewinnen. Durch Beihilfen, wie sie der SMC gewährt wurden und deren Ziel es ist, nationalen Kreditinstituten mit regionalem Tätigkeitsbereich auch dann ein Überleben zu sichern, wenn sie weder hinreichend rentabel noch den Anforderungen des Wettbewerbs nicht gewachsen sind, kann der Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene also verfälscht werden, wenn dadurch ausländischen Banken der Zugang zu den regionalen französischen Bankmärkten erschwert wird. Enthalten die betreffenden Maßnahmen Beihilfeelemente, ist folglich davon auszugehen, daß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzuwenden ist, da sie staatliche Beihilfen darstellen, durch die der Wettbewerb so weit verfälscht werden kann, daß der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wird. 5.2 Beihilfecharakter der im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfenden Maßnahmen 5.2.1 Veräußerungsverfahren der SMC In der Begründung zur Ausweitung dieses Verfahrens vom 14. Juli 1998 wies die Kommission darauf hin, daß geprüft werden müsse, ob die Bedingungen des angewandten Privatisierungsverfahrens ein Beihilfeelement zugunsten der SMC oder des Erwerbers enthalten. Die Kommission hat in ihrem XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik(10) von 1993 ihren Standpunkt zu Privatisierungen dargelegt und sowohl die Fälle genannt, in denen davon ausgegangen werden kann, daß eine Privatisierung keine Beihilfeelemente enthält, als auch die Fälle, in denen aufgrund einer mutmaßlichen Beihilfe im Zusammenhang mit dem angewandten Privatisierungsverfahren eine Notifizierung erforderlich ist. Diese Grundsätze besagen insbesondere, daß kein Beihilfeelement enthalten ist und keine Notifizierung erfolgen muß, wenn: - der Verkauf im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt; - der Verkauf nach nicht diskriminierenden und transparenten Modalitäten und Bedingungen vorgenommen wird; - das Unternehmen an den Meistbietenden veräußert wird; - die Bieter über genügend Zeit zur Erarbeitung ihres Angebots und über alle Informationen, die ihnen eine angemessene Bewertung ermöglichen, verfügen. Hingegen kann eine Veräußerung Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, wenn: - der Verkauf im Wege eines beschränkten Verfahrens oder freihändig erfolgt (in diesem Fall kann es sich um eine Beihilfe für den Erwerber handeln, wenn der Preis nicht dem Marktpreis entspricht und unterbewertet ist) oder - dem Verkauf eine Schuldentilgung durch den Staat, sonstige öffentliche Unternehmen oder eine öffentliche Körperschaft vorausgeht (in diesem Fall wird die Beihilfe dem Unternehmen gewährt, das die Kapitalzuführung erhält) oder - dem Verkauf eine Umwandlung der Schulden in Aktienkapital oder eine Kapitalaufstockung vorausgeht oder - die Veräußerung zu Bedingungen erfolgt, die bei einer Transaktion zwischen Kapitalgebern in der Marktwirtschaft nicht üblich sind. Auch wenn die fragliche Veräußerung auf den ersten Blick eine Beihilfe für den Erwerber wie auch für die SMC enthalten könnte, da sie durch freihändigen Verkauf erfolgt und zuvor eine Kapitalerhöhung stattgefunden hat, zeigt eine eingehendere Analyse des angewandten Veräußerungsverfahrens dennoch, daß dabei die geforderte Transparenz und Unparteilichkeit gewahrt wurden. Nach der Veröffentlichung des Pressekommuniqués von Minister Strauss-Kahn am 21. April 1998 und der Veröffentlichung der Mitteilung über den freihändigen Verkauf der SMC ohne Submissionsbedingungen am 22. April 1998 im Amtsblatt der Französischen Republik nahm die Beratungsbank des Finanzministeriums Lazard

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.