Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2084 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie

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Quellenkennung: 32021D2084. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. (5)   Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (13) Ermittlungen durchführen, um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen. (6)   Unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 ist der Kommission, EURAMET, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen durchzuführen. Artikel 13 Verwaltung der Metrologiepartnerschaft (1)   Die Metrologiepartnerschaft hat mindestens die folgenden Leitungsgremien: a) einen Ausschuss der Metrologiepartnerschaft; b) eine Lenkungsgruppe; c) das Sekretariat von EURAMET. (2)   Die in Absatz 1 genannten Gremien ergreifen geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf Qualifikationen, Erfahrung, Kenntnisse, geografische Vielfalt und Geschlecht. Artikel 14 Ausschuss der Metrologiepartnerschaft (1)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft verwaltet die Metrologiepartnerschaft in transparenter Art und Weise und stellt gleichzeitig sicher, dass sie in ihrer in ihrer Ausführung ihren Zielen gerecht wird. (2)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft setzt sich aus je einem Vertreter und einem Stellvertreter für jeden Teilnehmerstaat zusammen. Die Stimmengewichtung wird auf der Grundlage der Verpflichtungen jedes Teilnehmerstaats entsprechend der Quadratwurzel der Verpflichtung berechnet. (3)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft hat insbesondere die Aufgabe, a) Entscheidungen über die strategische Agenda für Forschung und Innovation zu treffen und sie zu veröffentlichen; b) Entscheidungen über die Planung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und das in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegte Verfahren zur Überprüfung der Bewertung zu treffen; c) das Jahresarbeitsprogramm nach dessen Genehmigung durch die Kommission und nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Lenkungsgruppe anzunehmen und es öffentlich zugänglich zu machen; d) Entscheidungen über die Auswahl der zu finanzierenden Vorschläge entsprechend den Ranglisten zu treffen, die nach den Bewertungen im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses erstellt werden; e) Maßnahmen anzunehmen, mit denen Neueinsteiger gewonnen werden sollen; f) den Fortschritt der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten von EURAMET zu überwachen; g) die Beteiligung eines nicht mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittlands an der Metrologiepartnerschaft zu genehmigen, sofern dieses Drittland die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und c erfüllt; h) bis 31. Dezember 2021 einen harmonisierten Ansatz für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu schaffen, der Kriterien und Verfahren beinhaltet. Für die Zwecke der Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes kann das Jahresarbeitsprogramm Bestimmungen für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und des Arbeitsprogramms von „Horizont Europa“ enthalten. (4)   Die Kommission hat bei den Sitzungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft Beobachterstatus. Die Annahme des Jahresarbeitsprogramms durch den Ausschuss der Metrologiepartnerschaft bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung der Kommission. Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann an den Beratungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft teilnehmen. Die Tagesordnung und die Liste der Teilnehmer an den Sitzungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft und die dabei getroffenen Entscheidungen werden zügig auf der Website von EURAMET öffentlich zugänglich gemacht. (5)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichtung. Der Vorsitzende des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die die Metrologiepartnerschaft betreffen. Artikel 15 Lenkungsgruppe (1)   Die Kommission richtet eine Lenkungsgruppe ein. Die Kommission strebt dabei eine ausgewogene geografische Vertretung und eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern unter den Mitgliedern sowie eine ausgewogene Abdeckung der notwendigen Kompetenzen und Fachkenntnisse an. Die Lenkungsgruppe ist ein Beratungsgremium der Metrologiepartnerschaft und berät diese in Bezug auf die sich abzeichnenden Prioritäten der Metrologieforschung auf europäischer Ebene und dazu, wie die Wirkung ihrer Forschung auf Industrie, Wirtschaft und Gesellschaft in Europa verstärkt werden kann. Sie hat insbesondere: a) neue Technologien, Innovationen, Märkte und industrielle Anwendungen zu ermitteln, in denen die Metrologieforschung und -innovation in Zukunft relevant werden könnte; b) Forschungsbereiche zu ermitteln, die zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verwirklichung des Ziels der Union, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, beitragen, auch im Hinblick auf einschlägige Vorschriften und Normen; c) die Metrologiepartnerschaft bei der Festlegung von Prioritäten für ihre künftigen Arbeitsprogramme zu beraten. (2)   Die Lenkungsgruppe setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen: a) vier von EURAMET benannten Vertretern der europäischen Normungsgremien und Aufsichtsbehörden; b) vier Vertretern verschiedener europäischer Partnerschaften, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 gebildet wurden, die die Kommission auf offene und transparente Art und Weise benennt, wobei sie Vielfalt bei Fachwissen und Hintergrund gewährleistet; c) vier Vertretern der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft, die von der Kommission auf der Grundlage eines Aufrufs zur Interessenbekundung in einem offenen und transparenten Verfahren benannt werden, bei dem eine ausgewogene geografische und geschlechterbezogene Vertretung angestrebt wird und die notwendigen Kompetenzen und Fachkenntnisse in Bezug auf die einschlägigen Sachgebiete berücksichtigt werden; sie sollen unabhängige, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Empfehlungen abgeben; d) einem Vorsitzenden von EURAMET; e) einem von der Kommission benannten Vertreter und f) einem Vertreter eines nationalen Ministeriums, der nicht zu den Mitarbeitern eines in EURAMET vertretenen nationalen Metrologieinstituts gehört und der vom Ausschuss der Metrologiepartnerschaft ernannt wird. (3)   Die Lenkungsgruppe bietet auf Anforderung des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft unabhängige Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten und anderen einschlägigen Themen, die im Jahresarbeitsprogramm der Metrologiepartnerschaft behandelt werden sollen, sowie zu spezifischen Themen und verfolgt den wissenschaftlichen Fortschritt in angrenzenden Bereichen. (4)   Mindestens 50 % der in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder wechseln spätestens nach der Zwischenbewertung gemäß Artikel 18 Absatz 1. (5)   Die Lenkungsgruppe wird von den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vertretern gemeinsam geleitet. (6)   Sämtliche Empfehlungen der Lenkungsgruppe werden öffentlich zugänglich gemacht. Artikel 16 Sekretariat von EURAMET (1)   Das Sekretariat von EURAMET, das die allgemeine administrative Unterstützung für EURAMET leistet, richtet für die Metrologiepartnerschaft eine gesonderte Buchführung ein und führt gesonderte Bankkonten für sie. (2)   Eine Unterstützungsstelle für die Programmverwaltung wird als Teil des Sekretariats von EURAMET eingerichtet und ist für die Durchführung und die laufende Verwaltung der Metrologiepartnerschaft zuständig. (3)   Das Sekretariat bietet den Teilnehmerstaaten Unterstützung bei der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien und Verfahren des harmonisierten Ansatzes. Artikel 17 Übermittlung von Informationen (1)   EURAMET gibt der Kommission auf deren Ersuchen alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 18 genannten Bewertungen erforderlich sind. (2)   Die Teilnehmerstaaten legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung der Metrologiepartnerschaft vor. (3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in die in Artikel 18 genannten Bewertungen auf. Artikel 18 Bewertungen (1)   Die Kommission führt eine Zwischen- und eine Abschlussbewertung der Metrologiepartnerschaft im Rahmen der Bewertungen von „Horizont Europa“ im Einklang mit Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 durch und wird dabei von externen unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden. (2)   Im Rahmen der Zwischen- und Abschlussbewertungen wird untersucht, inwieweit die Metrologiepartnerschaft ihren Auftrag und ihre Ziele erfüllt, werden alle Tätigkeiten der Partnerschaft abgedeckt und werden der europäische Mehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich der Offenheit und Transparenz der Partnerschaft, sowie die Sachdienlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten, auch in der Industrie und durch KMU, und deren Übereinstimmung und Komplementarität mit den einschlägigen regionalen, nationalen und EU-Strategien, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“ (z. B. anderen Partnerschaften, Missionen, Clustern, thematischen oder spezifischen Programmen) bewertet. Bei den Bewertungen werden die Standpunkte der Interessenträger auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt; ferner wird gegebenenfalls eine Beurteilung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Auswirkungen der vorangegangenen Initiativen sowie eine Bewertung der Beteiligung externer Partner vorgenommen. Die Bewertungen schließen gegebenenfalls eine Beurteilung der wirksamsten Art der politischen Intervention für künftige Maßnahmen sowie der Sachdienlichkeit und Kohärenz einer etwaigen Erneuerung der Metrologiepartnerschaft angesichts der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung ein, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch „Horizont Europa“ geförderten Initiativen. Bei der Durchführung solcher Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für die Metrologiepartnerschaft und bemüht sich nach besten Kräften, den Verwaltungsaufwand zu verringern und sicherzustellen, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollständig transparent ist. (3)   Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Bewertungen. Artikel 19 Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge (1)   EURAMET gewährt der Kommission Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Teilnahme der Begünstigten an indirekten Maßnahmen der Metrologiepartnerschaft, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder der Programme der Union als notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen. (2)   EURAMET fügt Informationen über die finanzierten Vorschläge der Metrologiepartnerschaft in die gemäß Artikel 50 der Verordnung(EU) 2021/695 eingerichtete Datenbank ein. (3)   Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder der Programme der Union gibt EURAMET der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen. Artikel 20 Vertraulichkeit Unbeschadet des Artikels 17 gewährleistet EURAMET den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe außerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union den Interessen der EURAMET-Mitglieder oder der Teilnehmer an den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen. Artikel 21 Interessenkonflikte (1)   EURAMET, ihre Gremien und ihre Mitarbeiter sowie die Gremien der Metrologiepartnerschaft ergreifen geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte zu verhindern, und stellen sicher, dass eine Person, die sich in einem solchen Interessenkonflikt befindet, in der konkreten Angelegenheit, bei der ein Interessenkonflikt festgestellt wurde, weder entscheidet oder berät noch unterstützend tätig wird. (2)   EURAMET erlässt gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Vorschriften für die Verhütung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf die Mitarbeiter von EURAMET, die Mitglieder und andere Personen, die im Ausschuss der Metrologiepartnerschaft und in den anderen Gremien oder Gruppen von EURAMET und der Metrologiepartnerschaft tätig sind. (3)   EURAMET erstellt einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft; dabei wird unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften die Veröffentlichung von Erklärungen über berufliche Tätigkeiten, finanzielle Interessen und Interessenkonflikte erwogen. Artikel 22 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 23 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 24. November 2021. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident D.M. SASSOLI Im Namen des Rates Der Präsident A. LOGAR (1)   ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 34. (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2021. (3)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). (4)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. (5)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). (6)  Beschluss Nr. 555/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 27). (7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (8)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11). (9)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1). (10)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159). (11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). (12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). (13)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.