30.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/1


BESCHLUSS (EU) 2021/2084 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2021

über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ geschaffen, das den politischen und rechtlichen Rahmen für europäische Partnerschaften mit Partnern aus dem privaten oder öffentlichen Sektor oder beiden festlegt. Europäische Partnerschaften sind ein wesentliches Element des politischen Ansatzes von „Horizont Europa“. Sie werden eingerichtet, um die im Rahmen von „Horizont Europa“ angestrebten Verpflichtungen und Prioritäten der Union zu verwirklichen und eine deutliche Wirkung für die Union, ihre Bürgerinnen und Bürger und die Umwelt zu erzielen; dies kann im Rahmen einer Partnerschaft — durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten — wirksamer erreicht werden als von der Union allein.

(2)

Insbesondere die europäischen Partnerschaften im Rahmen der Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ (im Folgenden „Säule II“) des Programms „Horizont Europa“ sollen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele spielen, die darin bestehen, die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der Verpflichtungen der Union gemäß dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beschlossenen Übereinkommen von Paris (4) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) sowie des Übergangs zu einem grünen und digitalen Europa zu beschleunigen und zugleich zu einer in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht stabilen Erholung beizutragen. Europäischen Partnerschaften kommt bei der Bewältigung komplexer grenzüberschreitender Herausforderungen, die einen integrierten Ansatz erfordern, eine wesentliche Rolle zu. Sie ermöglichen es, Versäumnissen beim Wandel sowie System- und Marktversagen entgegenzuwirken, indem ein breites Spektrum von Akteuren in allen Wertschöpfungsketten, Forschungs- und Innovationsbereichen und industriellen Ökosystemen zusammengebracht wird, um auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten und diese in konkrete Fahrpläne und eine koordinierte Durchführung von Maßnahmen zu überführen. Darüber hinaus ermöglichen sie es, Anstrengungen und Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten auszurichten, um die komplexen anstehenden Herausforderungen im Interesse der Gesellschaft zu lösen.

(3)

Um Prioritäten umzusetzen und die gewünschte Wirkung zu erzielen, sollten europäische Partnerschaften in ganz Europa unter umfassender Beteiligung relevanter Interessenträger aufgebaut werden, darunter Industrie, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter auch Stiftungen, die Forschung und Innovation fördern oder in diesem Bereich tätig sind. Europäische Partnerschaften sollten zudem zu den Maßnahmen gehören, mit denen die Zusammenarbeit und die Synergien auf internationaler Ebene zwischen Partnern aus dem privaten und öffentlichen Sektor untereinander und zwischen beiden verstärkt werden, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzüberschreitenden Investitionen in Forschung und Innovation, die den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen gleichermaßen zugutekommen.

(4)

Es sollte eine europäische Partnerschaft für Metrologie eingerichtet werden. Diese Partnerschaft zielt darauf ab, effektiver zu sein, als herkömmliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder kofinanzierte Partnerschaften im Rahmen der Arbeitsprogramme, die für verwandte Cluster der Säule II ausgearbeitet wurden.

(5)

Die europäische Partnerschaft für Metrologie (im Folgenden „Metrologiepartnerschaft“) sollte ihren Auftrag und ihre Ziele auf klare, einfache und flexible Weise verwirklichen, um ihre Attraktivität für die Industrie, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und andere einschlägige Interessenträger zu erhöhen.

(6)

Die Metrologiepartnerschaft sollte wissenschaftliche Exzellenz fördern und belohnen und die Übernahme und systematische Nutzung der in der Union erzielten Forschungs- und Innovationsergebnisse unterstützen, indem sie unter anderem sicherstellt, dass die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ergebnisse der Grundlagenforschung bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten berücksichtigt werden. Sie sollte ferner darauf hinwirken, dass die Ergebnisse ihrer Maßnahmen von der Industrie und Innovatoren und letztlich auch der Gesellschaft aufgegriffen und angewandt werden.

(7)

Um wissenschaftliche Exzellenz zu gewährleisten, sollte die Metrologiepartnerschaft im Einklang mit Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die akademische Freiheit in allen Teilnehmerstaaten — insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Forschung durchzuführen — und die höchsten Standards wissenschaftlicher Integrität fördern.

(8)

Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/695 sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit „Horizont Europa“ assoziierte Drittland das Recht haben, an der Metrologiepartnerschaft teilzunehmen. Um die Komplementarität innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und mit anderen Nachbarländern zu gewährleisten, sollten weitere Drittländer an der Metrologiepartnerschaft teilnehmen können, sofern sie eine entsprechende völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der Union geschlossen haben und die Teilnehmerstaaten zustimmen.

(9)

Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für die europäischen Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungen aus der Zwischenbewertung zu dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont (2014-2020), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgestellt wurde, aufbaut. Die Verordnung (EU) 2021/695 ermöglicht die wirksame Nutzung institutionalisierter europäischer Partnerschaften, insbesondere durch den Schwerpunkt auf klaren Zielen, Ergebnissen und Wirkungen, die bis zum Jahr 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines konkreten Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Maßnahmen der Union. Eine enge Zusammenarbeit, Komplementarität und Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, wozu auch der Europäische Forschungsrat und der Europäische Innovationsrat gehören, und insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, werden entscheidend sein, um weitere Innovationen und die Forschung in anderen Bereichen zu fördern, eine größere Wirkung zu erzielen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse in allen relevanten Bereichen, in denen der technologische Fortschritt mit der Metrologie im Zusammenhang steht, genutzt werden, so beispielsweise in den Bereichen Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Energie, intelligente Gesundheit, Klima, autonomer Verkehr und Kreislaufwirtschaft.

(10)

Durch den Beschluss Nr. 555/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) leistete die Union für die Dauer von Horizont 2020 einen Finanzbeitrag zum europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (im Folgenden „EMPIR“), der dem Beitrag der Teilnehmerstaaten am EMPIR entspricht, jedoch 300 000 000 EUR nicht übersteigt. In der im Juli 2017 durchgeführten Zwischenbewertung von EMPIR wurde eine neue Initiative vorgeschlagen.

(11)

Der Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft sollte an die förmliche Zusage der Teilnehmerstaaten, einen finanziellen Beitrag zur Umsetzung der Metrologiepartnerschaft zu leisten, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten einen Beitrag zu den Verwaltungskosten für die Durchführung der Metrologiepartnerschaft bis zu einer Obergrenze von 5 % von deren Budget beinhalten. Die Teilnehmerstaaten sollten sich verpflichten, ihren Beitrag zur Metrologiepartnerschaft erforderlichenfalls zu erhöhen, indem sie eine finanzielle Reserve bilden, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage sind, ihre an den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft beteiligten nationalen Stellen, nationalen Metrologieinstitute und benannten Institute mit Finanzmitteln auszustatten. Zur gemeinsamen Durchführung der Metrologiepartnerschaft bedarf es einer Durchführungsstelle. Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt sind, verwaltet werden.

(12)

Die Metrologiepartnerschaft, die sich an den politischen Prioritäten der Union orientiert, zu denen unter anderem der europäische Grüne Deal, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ gehören, sollte über einen Zeitraum von zehn Jahren — von 2021 bis 2031 — umgesetzt werden. Die Metrologiepartnerschaft sollte im Vergleich zur Initiative EMPIR neue Aktivitäten umfassen, insbesondere den Aufbau europäischer Metrologienetze, die in offener und transparenter Weise mit dem Ziel eingerichtet werden sollten, auf drängende gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen und den Metrologiebedarf aufgrund neuer Technologien und Innovationen zu reagieren. Die durch diese Netze bereitgestellten Metrologiekapazitäten sollten gleichwertig und vergleichbar mit den anderen weltweit führenden Metrologiesystemen sein und Spitzenqualität auf Weltniveau aufweisen. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Metrologiepartnerschaft sollten im Zuge der Durchführung von „Horizont Europa“ veröffentlicht werden sowie offen, transparent und wettbewerblich gestaltet sein. Die Metrologiepartnerschaft sollte die Mobilität von Talenten und die Kompetenzentwicklung fördern, unter anderem durch Qualifizierungs- und Umschulungsmöglichkeiten.

(13)

Die Tätigkeiten im Rahmen der Metrologiepartnerschaft sollten in Übereinstimmung mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von „Horizont Europa“ sowie mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen gemäß Artikel 10 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695, mit denen unter anderem die Übernahme innovativer Lösungen in die europäische Wirtschaft — insbesondere durch KMU — und letztlich in die Gesellschaft unterstützt wird, durchgeführt werden.

(14)

Für den finanziellen Beitrag der Union zu der Metrologiepartnerschaft sollte für die Laufzeit von „Horizont Europa“ eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze sollte der finanzielle Beitrag der Union dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der Programme der Teilnehmerstaaten zu gewährleisten.

(15)

Die Metrologiepartnerschaft sollte aus den Unionsprogrammen im Rahmen des mehrjähriger Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (8) finanziert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 sollte der Metrologiepartnerschaft ein klares Lebenszykluskonzept zugrunde liegen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollte die Metrologiepartnerschaft für einen Zeitraum eingerichtet werden, der am 31. Dezember 2031 endet, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf die Abwicklung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten eingeleiteten indirekten Maßnahmen wahrnehmen kann.

(16)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/695 besteht das allgemeine Ziel von „Horizont Europa“ darin, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch die ihrer Industrie, in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union zu leisten, die globalen Herausforderungen, einschließlich der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, durch Befolgung der Grundsätze der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und unter Einhaltung des Übereinkommens von Paris anzugehen sowie den Europäischen Forschungsraum zu stärken.

(17)

Die Teilnehmerstaaten haben sich auf eine Durchführungsstelle für die Vorgängerinitiativen, nämlich das Europäische Metrologie-Forschungsprogramm (im Folgenden „EMRP“) und EMPIR, geeinigt. Im Jahr 2007 wurde EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“), die europäische regionale Metrologie-Organisation, als gemeinnütziger Verein nach deutschem Recht gegründet, um die Funktion dieser Stelle zu übernehmen. EURAMET hat auch Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die gesamteuropäische und weltweite Harmonisierung der Metrologie. Die Mitgliedschaft in EURAMET steht allen europäischen nationalen Metrologieinstituten als Mitgliedern und benannten europäischen Instituten als assoziierten Mitgliedern offen. Die Mitgliedschaft in EURAMET setzt nicht das Bestehen nationaler Metrologie-Forschungsprogramme voraus. Da sich die Verwaltungsstruktur von EURAMET dem Zwischenbewertungsbericht von EMPIR zufolge für die Durchführung von EMRP und von EMPIR als effizient und von hoher Qualität erwiesen hat, sollte EURAMET auch für die Durchführung der Metrologiepartnerschaft eingesetzt werden. EURAMET sollte daher den Finanzbeitrag der Union verwalten.

(18)

Die Finanzbeiträge zur Metrologiepartnerschaft sollten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 zentral von EURAMET verwaltet werden. Dies sollte die für die Teilnehmerstaaten bestehende Möglichkeit unberührt lassen, auf der Grundlage eines abgestimmten Ansatzes über den Ausschuss der Metrologiepartnerschaft direkte Finanzbeiträge für benannte nationale Metrologieinstitute bereitzustellen.

(19)

Die Metrologiepartnerschaft sollte bestrebt sein, die Chancengleichheit für alle zu fördern und insbesondere, soweit möglich, für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den einschlägigen Gremien der Metrologiepartnerschaft sowie in den Bewertungsgremien und anderen einschlägigen Beratungsgremien zu sorgen.

(20)

Gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/695 und den einschlägigen Vorschriften über die Sachverständigengruppen der Kommission sollte die Kommission bei der Auswahl der Mitglieder der Lenkungsgruppe der Metrologiepartnerschaft insbesondere jeder relevanten Meldung von Interessenkonflikten angemessen Rechnung tragen.

(21)

Zur Verwirklichung der Ziele der Metrologiepartnerschaft sollte EURAMET finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen für Teilnehmer an auf der Ebene von EURAMET ausgewählten Maßnahmen gewährt werden. Diese Maßnahmen sollten im Rahmen von unter der Verantwortung von EURAMET durchgeführten offenen, transparenten und wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Die Metrologiepartnerschaft sollte sich nach besten Kräften darum bemühen, den Bekanntheitsgrad von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu erhöhen, indem diese rechtzeitig auf dem Portal für Teilnehmer von „Horizont Europa“ veröffentlicht und zur stärkeren Beteiligung von Neueinsteigern großflächig beworben werden. Die Rangliste sollte hinsichtlich der Auswahl der Vorschläge und der Zuweisung der Finanzmittel aus dem Finanzbeitrag der Union und aus den Finanzbeiträgen der Teilnehmerstaaten zu den Forschungsprojekten und damit verbundenen Tätigkeiten verbindlich sein. Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und dem Arbeitsprogramm von „Horizont Europa“ sollte das jährliche Arbeitsprogramm Bedingungen hinsichtlich der Einbeziehung von KMU, der Geschlechtervielfalt und der geografischen Vielfalt im Rahmen der Vorschriften für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen enthalten können. Für die Tätigkeiten, die aus den Beiträgen der Teilnehmerstaaten zu den europäischen Metrologienetzen finanziert werden, sollten die finanzierten Maßnahmen ebenfalls in die Zuständigkeit von EURAMET fallen.

(22)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von der Metrologiepartnerschaft finanziert werden, unterliegt der Verordnung (EU) 2021/695. Aufgrund spezifischer operativer Erfordernisse der Metrologiepartnerschaft, insbesondere im Hinblick auf den Aufbau und die Verwaltung künftiger europäischer Metrologienetze und zur Erleichterung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der Teilnehmerstaaten, sollte es jedoch — soweit unbedingt notwendig — möglich sein, ab der Einreichung des Vorschlags bis zum Ende des Projekts eine Begrenzung der Koordinierungsaufgaben bei indirekten Maßnahmen auf nationale Metrologieinstitute und benannte Institute der Teilnehmerstaaten vorzusehen, wobei etwaige Empfehlungen der Lenkungsgruppe zu berücksichtigen sind.

(23)

Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten mittels institutioneller Finanzierung durch ihre nationalen Metrologieinstitute und ihre benannten Institute sichergestellt werden. Die vielfältigen zugrunde liegenden Tätigkeiten sollten zur Verwirklichung der Ziele der Metrologiepartnerschaft beitragen und in den jährlichen Arbeitsprogrammen mit Bezug zu den Betriebskosten und Ausgaben dargelegt werden. Die Beiträge sollten unter anderem die Kosten für die Dienstleistungen, die direkt Kalibrierungen liefern, sowie für andere auf das Internationale Einheitensystem rückführbare Dienstleistungen decken. Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten ferner einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten der Metrologiepartnerschaft beinhalten.

(24)

Um die Offenheit, Transparenz und Zugänglichkeit der Metrologiepartnerschaft zu gewährleisten, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ferner in nutzerfreundlicher Art und Weise auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle von „Horizont Europa“ veröffentlicht werden. Um mit Interessenträgern und der Gesellschaft zusammenzuarbeiten und Neueinsteiger aus einem breiten Spektrum von Interessenträgern aus Forschung und Wirtschaft, darunter KMU, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft, zu gewinnen, sollten im Rahmen der Metrologiepartnerschaft vielfältige Outreach-Maßnahmen durchgeführt werden, darunter Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, Werbe- und Informationskampagnen sowie die Bewerbung der Metrologiepartnerschaft außerhalb der Union.

(25)

Zum Zeitpunkt der Zwischenbewertung der Metrologiepartnerschaft sollte erneut geprüft werden, ob das Finanzierungsmodell in Bezug auf den Entsprechungsgrundsatz für das Verhältnis zwischen Mitteln der Union und nicht von der Union bereitgestellten Mitteln greift, um sicherzustellen, dass dieser Grundsatz für die Finanzbeiträge aus den Teilnehmerstaaten eingehalten wird.

(26)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht richtig verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(27)

Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU einzustellen, anteilig zu kürzen oder auszusetzen, wenn die Metrologiepartnerschaft in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn ein Teilnehmerstaat seinen Beitrag zur Finanzierung der Metrologiepartnerschaft nicht, nur teilweise oder verspätet leistet. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und EURAMET zu schließenden Beitragsvereinbarung festgelegt werden.

(28)

Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand aller Betroffenen verringert werden. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Prüfungen durchgeführt, so sollte den spezifischen Merkmalen nationaler Programme in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. Prüfungen der Empfänger von Unionsmitteln nach diesem Beschluss sollten gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verringert wird.

(29)

EURAMET und die Teilnehmerstaaten sollten auf Anfrage der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates oder des Rechnungshofs alle Informationen bereitstellen, die die Kommission in die Bewertung der Metrologiepartnerschaft miteinbeziehen muss.

(30)

Die Kommission sollte spätestens 2025 eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz der Metrologiepartnerschaft und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie spätestens 2030 eine Abschlussbewertung vornehmen und die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen veröffentlichen und verbreiten. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 sollte die Metrologiepartnerschaft ein klares Lebenszykluskonzept verfolgen, zeitlich befristet bestehen und die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm „Horizont Europa“ beinhalten. Hierzu sollten im Rahmen der Bewertungen die Sachdienlichkeit und die Kohärenz einer etwaigen Verlängerung geprüft werden.

(31)

Das Ziel dieses Beschlusses ist die Beteiligung der Union an der Metrologiepartnerschaft, um ihre allgemeinen Ziele zu fördern. Die Anforderungen im Bereich der Metrologie sind so umfangreich und komplex, dass Investitionen erforderlich sind, die über die Kernhaushalte für Forschung der nationalen Metrologieinstitute und der benannten Institute hinausgehen. Die Exzellenz, die für Forschung im Bereich modernster Metrologielösungen und entsprechende Entwicklungen erforderlich ist, ist über nationale Grenzen hinweg an verschiedenen Standorten zu finden und kann daher nicht auf nationaler Ebene erreicht werden. Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch die Einbindung der nationalen Bemühungen in ein abgestimmtes europäisches Konzept besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem getrennt voneinander bestehende nationale Forschungsprogramme zusammengebracht werden, die Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg unterstützt wird und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen erreicht wird, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in den betreffenden Politikbereichen zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss umgehend in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beteiligung an der europäischen Metrologiepartnerschaft

(1)   Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an der europäischen Partnerschaft für Metrologie (im Folgenden „Metrologiepartnerschaft“), einer institutionalisierten europäischen Partnerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695, die gemeinsam von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn (im Folgenden „Teilnehmerstaaten“) durchgeführt wird.

(2)   Alle nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten und alle mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittländer können sich an der Metrologiepartnerschaft beteiligen, sofern sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingung erfüllen. Diese Mitgliedstaaten und Drittländer gelten für die Zwecke dieses Beschlusses als Teilnehmerstaaten.

(3)   Jedes nicht mit „Horizont Europa“ assoziierte Drittland kann sich an der Metrologiepartnerschaft beteiligen, sofern

a)

es eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union schließt, in der die Bedingungen für seine Beteiligung an der Metrologiepartnerschaft festgelegt sind,

b)

es die Zustimmung des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe g erhält und

c)

es die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllt.

Erfüllt ein Drittland die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen, so gilt es für die Zwecke dieses Beschlusses als Teilnehmerstaat.

Artikel 2

Ziele der Metrologiepartnerschaft

(1)   Die Metrologiepartnerschaft leistet einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere von deren Artikel 3.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 verfolgt die Metrologiepartnerschaft durch die Einbeziehung und Verpflichtung der Partner bei der Gestaltung und Durchführung eines jährlichen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 7 die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Entwicklung eines nachhaltigen, hervorragenden und koordinierten Metrologiesystems auf europäischer Ebene, um so dazu beizutragen, die Investitionslücke zwischen Europa und seinen globalen Wettbewerbern zu schließen;

b)

Gewährleistung, dass Metrologiekapazitäten auf dem neuesten Stand der Technik von Innovatoren in ihren Ökosystemen und darüber hinaus weithin genutzt werden;

c)

Steigerung der Wirkung der Metrologie auf gesellschaftliche Herausforderungen in Bezug auf die Umsetzung von Strategien, Normen und Vorschriften unter anderem in den Bereichen Digitales, Wirtschaft, Industrie und Umwelt, um diese zweckmäßig zu gestalten.

(3)   Bei der Umsetzung der in Absatz 2 genannten allgemeinen Ziele verfolgt die Metrologiepartnerschaft die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Entwicklung neuer Forschungskapazitäten bis 2030, die im Rahmen neuer europäischer Metrologienetze geschaffen werden und die in Bezug auf Kalibrier- und Messkapazitäten mindestens so leistungsfähig sind wie die führenden Metrologieinstitute außerhalb der Teilnehmerstaaten;

b)

Unterstützung des Absatzes neuer innovativer Produkte und Dienstleistungen bis 2030 durch den Einsatz und die Übernahme der neuen Metrologiekapazitäten in neuen und aussichtsreichen Schlüsseltechnologien;

c)

Beitrag zur Schaffung und Verbreitung hochwertiger neuer Kenntnisse, Kompetenzen und Qualifikationen in der gesamten Union im Zusammenhang mit lebenslangem Lernen und zur Verwirklichung des gesellschaftlichen Wandels, auch durch Verbesserung der Innovationsfähigkeit;

d)

Beitrag zur Gestaltung und Umsetzung spezifischer Normen und Vorschriften, die den politischen Strategien bei der Bewältigung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen als Grundlage dienen, in umfassender und wirksamer Weise bis 2030;

e)

Freisetzung des Potenzials der Metrologie bei den Endnutzern, einschließlich KMU und industrieller Akteure, als Instrument, das zur Erreichung der Unionsziele für den digitalen und den grünen Wandel beiträgt.

Artikel 3

Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft

(1)   Der Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft, einschließlich der EFTA-Mittel, beläuft sich auf bis zu 300 Mio. EUR, um den Beiträgen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Teilnehmerstaaten zu entsprechen. Der finanzielle Beitrag der Union kann gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 um Beiträge von Drittländern, die mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziiert sind, erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag, um den der finanzielle Beitrag der Union erhöht wird, durch Beiträge der Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses in mindestens gleicher Höhe ergänzt wird.

(2)   Bei der Berechnung des Finanzbeitrags der Union werden etwaige Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den Verwaltungskosten für die Umsetzung der Metrologiepartnerschaft, die 5 % der gesamten Beiträge zur Metrologiepartnerschaft übersteigen, nicht berücksichtigt.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushalts der Europäischen Union gezahlt, die den entsprechenden Teilen des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“ zugewiesen sind, das durch den Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (9) aufgestellt wurde.

(4)   EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“) verwendet den Finanzbeitrag der Union zur Finanzierung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

(5)   Der Finanzbeitrag der Union wird nicht zur Deckung der Verwaltungskosten der Metrologiepartnerschaft verwendet.

(6)   Finanzbeiträge im Rahmen von Programmen, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie aus der Aufbau- und Resilienzfazilität kofinanziert werden, können als Beiträge eines Mitgliedstaats, der Teilnehmerstaat ist, gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sowie der Verordnungen zur Festlegung spezifischer Vorschriften für jene Fonds eingehalten werden.

Artikel 4

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union ist an alle folgenden Bedingungen geknüpft:

a)

Nachweis der Teilnehmerstaaten, dass die Metrologiepartnerschaft gemäß diesem Beschluss eingerichtet wurde;

b)

Benennung von EURAMET durch die Teilnehmerstaaten oder die von ihnen benannten nationalen Metrologieinstitute als für die Durchführung der Metrologiepartnerschaft zuständigen Stelle, der die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union obliegt;

c)

Verpflichtung jedes Teilnehmerstaats, sich an der Finanzierung der Metrologiepartnerschaft zu beteiligen und eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % der zugesagten Mittel einzurichten;

d)

Nachweis durch EURAMET, dass sie zur Umsetzung der Metrologiepartnerschaft, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 62 und 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der Lage ist;

e)

Schaffung einer Verwaltungsstruktur für die Metrologiepartnerschaft gemäß den Artikeln 13 bis 16.

(2)   Während der Durchführung der Metrologiepartnerschaft ist der Finanzbeitrag der Union zudem an alle folgenden Bedingungen geknüpft:

a)

Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft durch EURAMET gemäß den in Artikel 2 festgelegten Zielen;

b)

Aufrechterhaltung einer effizienten Verwaltungsstruktur gemäß den Artikeln 13 bis 16;

c)

Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch EURAMET;

d)

Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtungen durch die Teilnehmerstaaten.

Artikel 5

Beiträge der Teilnehmerstaaten zur Metrologiepartnerschaft

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Teilnehmerstaaten leisten in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2031 Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen in Höhe von mindestens 363 Mio. EUR oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten.

Ein Teil der Beiträge der Teilnehmerstaaten ist in Form von Finanzbeiträgen zu leisten. Die Teilnehmerstaaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und in welcher Form sie diese erbringen.

(2)   Die Beiträge der Teilnehmerstaaten umfassen Folgendes:

a)

Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Tätigkeiten und

b)

Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten von EURAMET.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträge oder Sachleistungen decken die Kosten, die den Teilnehmerstaaten bei der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten entstehen, abzüglich eines direkten oder indirekten Finanzbeitrags der Union zu diesen Kosten.

(4)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Finanzbeiträge oder Sachleistungen decken die Kosten, die den Teilnehmerstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungskosten von EURAMET für die Umsetzung der Metrologiepartnerschaft entstehen. Diese Verwaltungskosten dürfen 5 % des Gesamthaushalts der Metrologiepartnerschaft nicht übersteigen.

(5)   Zur Bewertung der Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels werden die Kosten nach einem harmonisierten Ansatz berechnet, der Kriterien und Verfahren beinhaltet, und der vom Ausschuss der Metrologiepartnerschaft gemäß Artikel 14 festgelegt wird. Die Kostenberichterstattung erfolgt so weit wie möglich nach den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Berichterstattungsverfahren, wobei die üblichen Kostenrechnungsverfahren der Teilnehmerstaaten oder der jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen, die geltenden Rechnungslegungsgrundsätze des Teilnehmerstaats, in dem die jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen niedergelassen sind, sowie die geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“ und „International Financial Reporting Standards“) berücksichtigt werden. Die Kosten werden von einem unabhängigen Prüfer, den die Teilnehmerstaaten oder die jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen bestellen, zertifiziert.

(6)   Die Beiträge der Teilnehmerstaaten werden nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms geleistet.

Wird das Jahresarbeitsprogramm im Bezugsjahr angenommen, so können die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beiträge, die im Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, Beiträge umfassen, die ab dem 1. Januar des genannten Jahres geleistet wurden.

Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beiträge, die nach dem 1. Dezember 2021 geleistet werden, können als Beiträge der Teilnehmerstaaten gelten, sofern sie im ersten Jahresarbeitsprogramm der Metrologiepartnerschaft enthalten sind.

Artikel 6

Tätigkeiten von EURAMET

(1)   Im Rahmen der Metrologiepartnerschaft wird ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützt, und zwar durch:

a)

indirekte Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2021/695, die von EURAMET gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an von EURAMET veranstaltete länderübergreifende offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen hauptsächlich in Form von Finanzhilfen finanziert werden, darunter:

i)

wissenschaftliche und technische Maßnahmen zur Unterstützung der metrologischen Grundlagenforschung als Grundlage für alle anschließenden Schritte, einschließlich angewandter Metrologieforschung und -entwicklung und metrologiebezogener Dienstleistungen;

ii)

Metrologieforschung für Lösungen für gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen mit Schwerpunkt auf Beiträgen zu nachhaltigen Technologien und Innovationen in den Bereichen Energie, Digitales und Gesundheit sowie Umwelt und Klima und zur Entwicklung von Projekten in speziellen europäischen Metrologienetzen, die sich mit diesen Herausforderungen befassen;

iii)

Forschung zur Entwicklung neuer Messinstrumente im Hinblick auf die Förderung der Einführung metrologietechnischer Lösungen in der Industrie und Wirtschaft Europas zur Stimulierung industrieller Innovationen;

iv)

pränormative und konormative Metrologieforschung und -entwicklung zur Unterstützung der Durchführung politischer Maßnahmen und von Vorschriften sowie zur Beschleunigung der Markteinführung und gesellschaftlichen Akzeptanz nachhaltiger innovativer Waren und Dienstleistungen;

v)

Austausch bewährter Verfahren in der Metrologieforschung auf nationaler Ebene;

b)

Tätigkeiten, die von den Teilnehmerstaaten ohne den Finanzbeitrag der Union finanziert werden und bei denen es sich um Tätigkeiten zum Aufbau von Metrologiekapazitäten auf verschiedenen technologischen Ebenen handelt, mit denen ein so breit wie möglich angelegtes, ausgewogenes und integriertes Metrologiesystem in den Teilnehmerstaaten erreicht werden soll, das sie in die Lage versetzt, ihre wissenschaftlichen und technischen Kapazitäten im Bereich der Metrologie auszubauen, und die Tätigkeiten umfassen, die nicht aus den in Buchstabe a des vorliegenden Artikels beschriebenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und in den Jahresarbeitsprogrammen dargelegt wurden, sowie jedwede der folgenden:

i)

Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme der Teilnehmerstaaten, z. B. länderübergreifende Projekte, die zur Verwirklichung der in einem europäischen Metrologienetz und in den technischen Ausschüssen von EURAMET festgelegten Prioritäten beitragen;

ii)

Maßnahmen zur möglichst weitreichenden Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Metrologieforschung in Europa, auch in der Industrie und durch KMU, um so den Bekanntheitsgrad der Tätigkeiten von EURAMET in der Öffentlichkeit auf nutzerfreundliche Art und Weise zu erhöhen;

iii)

Tätigkeiten zur Sensibilisierung für und Förderung von Bildungs- und Verbreitungsmaßnahmen und -kampagnen und zur Bereitstellung zweckdienlicher Informationen auf der EURAMET-Website und zur Veröffentlichung relevanter Unterlagen;

iv)

Maßnahmen, die gezielt auf Metrologieinstitute ohne wissenschaftliche Kapazitäten oder mit nur begrenzten wissenschaftlichen Kapazitäten ausgerichtet sind, mit denen diese Institute bei der Nutzung anderer auf nationaler oder regionaler oder auf Ebene der Union bestehender Fortbildungs- und Mobilitätsprogramme, der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und von Investitionen in die Metrologie-Infrastruktur unterstützt werden;

v)

Durchführung externer Tätigkeiten zur Verbreitung und Weitergabe von Wissen, um die Metrologiepartnerschaft in der Union und darüber hinaus möglichst weitreichend bekannt zu machen und ihre Wirkung zu steigern.

(2)   Vor der Festlegung der Themen der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Absatz 1 Buchstabe a fordert EURAMET interessierte Einzelpersonen oder Organisationen, darunter KMU, und Akteure der allgemeinen Metrologie-Wertschöpfungskette öffentlich auf, mögliche Forschungsfelder in transparenter Art und Weise vorzuschlagen.

Artikel 7

Jahresarbeitsprogramm

(1)   Die Metrologiepartnerschaft wird auf der Grundlage von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden „Bezugsjahr“) durchgeführt werden sollen.

(2)   Der in Artikel 14 genannte Ausschuss der Metrologiepartnerschaft nimmt die Jahresarbeitsprogramme nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme handeln der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft und die Kommission unverzüglich. Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft macht die Jahresarbeitsprogramme öffentlich zugänglich.

(3)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten werden erst im Bezugsjahr, nach Annahme des Jahresarbeitsprogramms für das betreffende Jahr, aufgenommen.

(4)   Durch EURAMET dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im Jahresarbeitsprogramm erfasst sind. Im Jahresarbeitsprogramm wird zwischen den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten und den Verwaltungskosten von EURAMET unterschieden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält die entsprechenden Ausgabenvoranschläge und die Mittelzuweisung für Tätigkeiten, die mit dem Finanzbeitrag der Union finanziert werden, und für Tätigkeiten, die von den Teilnehmerstaaten ohne diesen Beitrag finanziert werden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält ferner Angaben zur Bewertung der Sachleistungen der Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

(5)   In die gegebenenfalls geänderten Jahresarbeitsprogramme für ein bestimmtes Bezugsjahr und die Jahresarbeitsprogramme für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die zwar ursprünglich Gegenstand der Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b waren, aber nicht angemessen finanziert werden konnten.

(6)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jeweiligen Jahresarbeitsprogramme werden bis zum 31. Dezember 2027 veröffentlicht. In hinreichend begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.

(7)   EURAMET überwacht die Durchführung aller in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht, ohne dass den Begünstigten dadurch ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht. Der Jahresbericht wird zügig auf der EURAMET-Website veröffentlicht.

(8)   Sämtliche Mitteilungen oder Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft stehen und in Zusammenarbeit mit der Metrologiepartnerschaft durchgeführt werden, werden — unabhängig davon, ob sie von EURAMET, einem Teilnehmerstaat oder seinen nationalen Fördereinrichtungen oder von Teilnehmern an einer Tätigkeit durchgeführt werden — mit dem Zusatz versehen, dass sie von der Metrologiepartnerschaft im Rahmen von „Horizont Europa“ kofinanziert werden.

Artikel 8

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

(1)   EURAMET gilt als Fördereinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2021/695 und unterstützt die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses genannten indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung in finanzieller Hinsicht.

(2)   Die Verordnung (EU) 2021/695 — insbesondere die dort festgelegten Regeln für die Beteiligung, die offene Wissenschaft und die Verbreitung der Ergebnisse — gilt für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten. Darüber hinaus kann gemäß Artikel 17 Absatz 2 jener Verordnung, wenn dies unbedingt erforderlich ist und nachdem die in Artikel 15 des vorliegenden Beschlusses genannte Lenkungsgruppe konsultiert wurde, sofern der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft diese Konsultation beantragt, im Jahresarbeitsprogramm bestimmt werden, dass die Koordinierungsaufgaben bei indirekten Maßnahmen vom Zeitpunkt der Einreichung des Vorschlags bis zum Projektende auf nationale Metrologieinstitute und benannte Institute der Teilnehmerstaaten beschränkt werden, um sicherzustellen, dass die Ziele und die Beitragsziele der Teilnehmerstaaten erreicht werden.

(3)   EURAMET gewährleistet bei den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten indirekten Maßnahmen ein angemessenes Zusammenwirken mit den nationalen Metrologieinstituten und den benannten Instituten, entsprechend der Benennung durch die zuständige nationale Behörde. EURAMET fördert und unterstützt ferner die Teilnahme anderer Einrichtungen, einschließlich KMU, an allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 9

Vereinbarungen zwischen der Union und EURAMET

Sofern ein gleichwertiger Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist, wird EURAMET mit der Durchführung des Finanzbeitrags der Union gemäß Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betraut.

Artikel 10

Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

(1)   Erfüllt die Metrologiepartnerschaft nicht die Bedingungen für die Gewährung des Finanzbeitrags der Union, so kann die Kommission diesen Beitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

(2)   Trägt ein Teilnehmerstaat nicht oder nur teilweise zur Finanzierung der Metrologiepartnerschaft bei oder hält er die Fristen für die Beiträge nach Artikel 5 nicht ein, so kann die Kommission den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. Der Beschluss der Kommission steht der Erstattung berücksichtigungsfähiger Kosten nicht entgegen, die dem Teilnehmerstaat bereits entstanden sind, bevor der Metrologiepartnerschaft der Beschluss zur Einstellung, anteiligen Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union mitgeteilt wurde.

Artikel 11

Ex-post-Prüfungen

(1)   Die Ex-post-Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses werden von EURAMET gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 vorgenommen.

(2)   Die Kommission kann die Prüfungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt die Kommission diese Prüfungen gemäß den geltenden Vorschriften, insbesondere gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und Artikel 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, durch.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Bei der Durchführung der Metrologiepartnerschaft ergreifen die Teilnehmerstaaten alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle der Union zustehenden Beträge vollständig eingezogen werden.

(3)   EURAMET gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

(4)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem Vertrag, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziert werden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(5)   Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (13) Ermittlungen durchführen, um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen.

(6)   Unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 ist der Kommission, EURAMET, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen durchzuführen.

Artikel 13

Verwaltung der Metrologiepartnerschaft

(1)   Die Metrologiepartnerschaft hat mindestens die folgenden Leitungsgremien:

a)

einen Ausschuss der Metrologiepartnerschaft;

b)

eine Lenkungsgruppe;

c)

das Sekretariat von EURAMET.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Gremien ergreifen geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf Qualifikationen, Erfahrung, Kenntnisse, geografische Vielfalt und Geschlecht.

Artikel 14

Ausschuss der Metrologiepartnerschaft

(1)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft verwaltet die Metrologiepartnerschaft in transparenter Art und Weise und stellt gleichzeitig sicher, dass sie in ihrer in ihrer Ausführung ihren Zielen gerecht wird.

(2)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft setzt sich aus je einem Vertreter und einem Stellvertreter für jeden Teilnehmerstaat zusammen. Die Stimmengewichtung wird auf der Grundlage der Verpflichtungen jedes Teilnehmerstaats entsprechend der Quadratwurzel der Verpflichtung berechnet.

(3)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft hat insbesondere die Aufgabe,

a)

Entscheidungen über die strategische Agenda für Forschung und Innovation zu treffen und sie zu veröffentlichen;

b)

Entscheidungen über die Planung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und das in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegte Verfahren zur Überprüfung der Bewertung zu treffen;

c)

das Jahresarbeitsprogramm nach dessen Genehmigung durch die Kommission und nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Lenkungsgruppe anzunehmen und es öffentlich zugänglich zu machen;

d)

Entscheidungen über die Auswahl der zu finanzierenden Vorschläge entsprechend den Ranglisten zu treffen, die nach den Bewertungen im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses erstellt werden;

e)

Maßnahmen anzunehmen, mit denen Neueinsteiger gewonnen werden sollen;

f)

den Fortschritt der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten von EURAMET zu überwachen;

g)

die Beteiligung eines nicht mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittlands an der Metrologiepartnerschaft zu genehmigen, sofern dieses Drittland die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und c erfüllt;

h)

bis 31. Dezember 2021 einen harmonisierten Ansatz für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu schaffen, der Kriterien und Verfahren beinhaltet.

Für die Zwecke der Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes kann das Jahresarbeitsprogramm Bestimmungen für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und des Arbeitsprogramms von „Horizont Europa“ enthalten.

(4)   Die Kommission hat bei den Sitzungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft Beobachterstatus. Die Annahme des Jahresarbeitsprogramms durch den Ausschuss der Metrologiepartnerschaft bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung der Kommission. Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann an den Beratungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft teilnehmen. Die Tagesordnung und die Liste der Teilnehmer an den Sitzungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft und die dabei getroffenen Entscheidungen werden zügig auf der Website von EURAMET öffentlich zugänglich gemacht.

(5)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichtung. Der Vorsitzende des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die die Metrologiepartnerschaft betreffen.

Artikel 15

Lenkungsgruppe

(1)   Die Kommission richtet eine Lenkungsgruppe ein. Die Kommission strebt dabei eine ausgewogene geografische Vertretung und eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern unter den Mitgliedern sowie eine ausgewogene Abdeckung der notwendigen Kompetenzen und Fachkenntnisse an. Die Lenkungsgruppe ist ein Beratungsgremium der Metrologiepartnerschaft und berät diese in Bezug auf die sich abzeichnenden Prioritäten der Metrologieforschung auf europäischer Ebene und dazu, wie die Wirkung ihrer Forschung auf Industrie, Wirtschaft und Gesellschaft in Europa verstärkt werden kann. Sie hat insbesondere:

a)

neue Technologien, Innovationen, Märkte und industrielle Anwendungen zu ermitteln, in denen die Metrologieforschung und -innovation in Zukunft relevant werden könnte;

b)

Forschungsbereiche zu ermitteln, die zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verwirklichung des Ziels der Union, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, beitragen, auch im Hinblick auf einschlägige Vorschriften und Normen;

c)

die Metrologiepartnerschaft bei der Festlegung von Prioritäten für ihre künftigen Arbeitsprogramme zu beraten.

(2)   Die Lenkungsgruppe setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen:

a)

vier von EURAMET benannten Vertretern der europäischen Normungsgremien und Aufsichtsbehörden;

b)

vier Vertretern verschiedener europäischer Partnerschaften, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 gebildet wurden, die die Kommission auf offene und transparente Art und Weise benennt, wobei sie Vielfalt bei Fachwissen und Hintergrund gewährleistet;

c)

vier Vertretern der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft, die von der Kommission auf der Grundlage eines Aufrufs zur Interessenbekundung in einem offenen und transparenten Verfahren benannt werden, bei dem eine ausgewogene geografische und geschlechterbezogene Vertretung angestrebt wird und die notwendigen Kompetenzen und Fachkenntnisse in Bezug auf die einschlägigen Sachgebiete berücksichtigt werden; sie sollen unabhängige, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Empfehlungen abgeben;

d)

einem Vorsitzenden von EURAMET;

e)

einem von der Kommission benannten Vertreter und

f)

einem Vertreter eines nationalen Ministeriums, der nicht zu den Mitarbeitern eines in EURAMET vertretenen nationalen Metrologieinstituts gehört und der vom Ausschuss der Metrologiepartnerschaft ernannt wird.

(3)   Die Lenkungsgruppe bietet auf Anforderung des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft unabhängige Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten und anderen einschlägigen Themen, die im Jahresarbeitsprogramm der Metrologiepartnerschaft behandelt werden sollen, sowie zu spezifischen Themen und verfolgt den wissenschaftlichen Fortschritt in angrenzenden Bereichen.

(4)   Mindestens 50 % der in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder wechseln spätestens nach der Zwischenbewertung gemäß Artikel 18 Absatz 1.

(5)   Die Lenkungsgruppe wird von den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vertretern gemeinsam geleitet.

(6)   Sämtliche Empfehlungen der Lenkungsgruppe werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 16

Sekretariat von EURAMET

(1)   Das Sekretariat von EURAMET, das die allgemeine administrative Unterstützung für EURAMET leistet, richtet für die Metrologiepartnerschaft eine gesonderte Buchführung ein und führt gesonderte Bankkonten für sie.

(2)   Eine Unterstützungsstelle für die Programmverwaltung wird als Teil des Sekretariats von EURAMET eingerichtet und ist für die Durchführung und die laufende Verwaltung der Metrologiepartnerschaft zuständig.

(3)   Das Sekretariat bietet den Teilnehmerstaaten Unterstützung bei der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien und Verfahren des harmonisierten Ansatzes.

Artikel 17

Übermittlung von Informationen

(1)   EURAMET gibt der Kommission auf deren Ersuchen alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 18 genannten Bewertungen erforderlich sind.

(2)   Die Teilnehmerstaaten legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung der Metrologiepartnerschaft vor.

(3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in die in Artikel 18 genannten Bewertungen auf.

Artikel 18

Bewertungen

(1)   Die Kommission führt eine Zwischen- und eine Abschlussbewertung der Metrologiepartnerschaft im Rahmen der Bewertungen von „Horizont Europa“ im Einklang mit Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 durch und wird dabei von externen unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden.

(2)   Im Rahmen der Zwischen- und Abschlussbewertungen wird untersucht, inwieweit die Metrologiepartnerschaft ihren Auftrag und ihre Ziele erfüllt, werden alle Tätigkeiten der Partnerschaft abgedeckt und werden der europäische Mehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich der Offenheit und Transparenz der Partnerschaft, sowie die Sachdienlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten, auch in der Industrie und durch KMU, und deren Übereinstimmung und Komplementarität mit den einschlägigen regionalen, nationalen und EU-Strategien, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“ (z. B. anderen Partnerschaften, Missionen, Clustern, thematischen oder spezifischen Programmen) bewertet. Bei den Bewertungen werden die Standpunkte der Interessenträger auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt; ferner wird gegebenenfalls eine Beurteilung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Auswirkungen der vorangegangenen Initiativen sowie eine Bewertung der Beteiligung externer Partner vorgenommen. Die Bewertungen schließen gegebenenfalls eine Beurteilung der wirksamsten Art der politischen Intervention für künftige Maßnahmen sowie der Sachdienlichkeit und Kohärenz einer etwaigen Erneuerung der Metrologiepartnerschaft angesichts der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung ein, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch „Horizont Europa“ geförderten Initiativen. Bei der Durchführung solcher Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für die Metrologiepartnerschaft und bemüht sich nach besten Kräften, den Verwaltungsaufwand zu verringern und sicherzustellen, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollständig transparent ist.

(3)   Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Bewertungen.

Artikel 19

Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge

(1)   EURAMET gewährt der Kommission Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Teilnahme der Begünstigten an indirekten Maßnahmen der Metrologiepartnerschaft, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder der Programme der Union als notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

(2)   EURAMET fügt Informationen über die finanzierten Vorschläge der Metrologiepartnerschaft in die gemäß Artikel 50 der Verordnung(EU) 2021/695 eingerichtete Datenbank ein.

(3)   Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder der Programme der Union gibt EURAMET der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen.

Artikel 20

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 17 gewährleistet EURAMET den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe außerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union den Interessen der EURAMET-Mitglieder oder der Teilnehmer an den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen.

Artikel 21

Interessenkonflikte

(1)   EURAMET, ihre Gremien und ihre Mitarbeiter sowie die Gremien der Metrologiepartnerschaft ergreifen geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte zu verhindern, und stellen sicher, dass eine Person, die sich in einem solchen Interessenkonflikt befindet, in der konkreten Angelegenheit, bei der ein Interessenkonflikt festgestellt wurde, weder entscheidet oder berät noch unterstützend tätig wird.

(2)   EURAMET erlässt gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Vorschriften für die Verhütung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf die Mitarbeiter von EURAMET, die Mitglieder und andere Personen, die im Ausschuss der Metrologiepartnerschaft und in den anderen Gremien oder Gruppen von EURAMET und der Metrologiepartnerschaft tätig sind.

(3)   EURAMET erstellt einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft; dabei wird unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften die Veröffentlichung von Erklärungen über berufliche Tätigkeiten, finanzielle Interessen und Interessenkonflikte erwogen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)   ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 34.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2021.

(3)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(4)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(6)  Beschluss Nr. 555/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 27).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(9)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).