Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2084 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie

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30.11.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 427/1 BESCHLUSS (EU) 2021/2084 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2021 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ geschaffen, das den politischen und rechtlichen Rahmen für europäische Partnerschaften mit Partnern aus dem privaten oder öffentlichen Sektor oder beiden festlegt. Europäische Partnerschaften sind ein wesentliches Element des politischen Ansatzes von „Horizont Europa“. Sie werden eingerichtet, um die im Rahmen von „Horizont Europa“ angestrebten Verpflichtungen und Prioritäten der Union zu verwirklichen und eine deutliche Wirkung für die Union, ihre Bürgerinnen und Bürger und die Umwelt zu erzielen; dies kann im Rahmen einer Partnerschaft — durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten — wirksamer erreicht werden als von der Union allein. (2) Insbesondere die europäischen Partnerschaften im Rahmen der Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ (im Folgenden „Säule II“) des Programms „Horizont Europa“ sollen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele spielen, die darin bestehen, die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der Verpflichtungen der Union gemäß dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beschlossenen Übereinkommen von Paris (4) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) sowie des Übergangs zu einem grünen und digitalen Europa zu beschleunigen und zugleich zu einer in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht stabilen Erholung beizutragen. Europäischen Partnerschaften kommt bei der Bewältigung komplexer grenzüberschreitender Herausforderungen, die einen integrierten Ansatz erfordern, eine wesentliche Rolle zu. Sie ermöglichen es, Versäumnissen beim Wandel sowie System- und Marktversagen entgegenzuwirken, indem ein breites Spektrum von Akteuren in allen Wertschöpfungsketten, Forschungs- und Innovationsbereichen und industriellen Ökosystemen zusammengebracht wird, um auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten und diese in konkrete Fahrpläne und eine koordinierte Durchführung von Maßnahmen zu überführen. Darüber hinaus ermöglichen sie es, Anstrengungen und Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten auszurichten, um die komplexen anstehenden Herausforderungen im Interesse der Gesellschaft zu lösen. (3) Um Prioritäten umzusetzen und die gewünschte Wirkung zu erzielen, sollten europäische Partnerschaften in ganz Europa unter umfassender Beteiligung relevanter Interessenträger aufgebaut werden, darunter Industrie, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter auch Stiftungen, die Forschung und Innovation fördern oder in diesem Bereich tätig sind. Europäische Partnerschaften sollten zudem zu den Maßnahmen gehören, mit denen die Zusammenarbeit und die Synergien auf internationaler Ebene zwischen Partnern aus dem privaten und öffentlichen Sektor untereinander und zwischen beiden verstärkt werden, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzüberschreitenden Investitionen in Forschung und Innovation, die den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen gleichermaßen zugutekommen. (4) Es sollte eine europäische Partnerschaft für Metrologie eingerichtet werden. Diese Partnerschaft zielt darauf ab, effektiver zu sein, als herkömmliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder kofinanzierte Partnerschaften im Rahmen der Arbeitsprogramme, die für verwandte Cluster der Säule II ausgearbeitet wurden. (5) Die europäische Partnerschaft für Metrologie (im Folgenden „Metrologiepartnerschaft“) sollte ihren Auftrag und ihre Ziele auf klare, einfache und flexible Weise verwirklichen, um ihre Attraktivität für die Industrie, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und andere einschlägige Interessenträger zu erhöhen. (6) Die Metrologiepartnerschaft sollte wissenschaftliche Exzellenz fördern und belohnen und die Übernahme und systematische Nutzung der in der Union erzielten Forschungs- und Innovationsergebnisse unterstützen, indem sie unter anderem sicherstellt, dass die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ergebnisse der Grundlagenforschung bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten berücksichtigt werden. Sie sollte ferner darauf hinwirken, dass die Ergebnisse ihrer Maßnahmen von der Industrie und Innovatoren und letztlich auch der Gesellschaft aufgegriffen und angewandt werden. (7) Um wissenschaftliche Exzellenz zu gewährleisten, sollte die Metrologiepartnerschaft im Einklang mit Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die akademische Freiheit in allen Teilnehmerstaaten — insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Forschung durchzuführen — und die höchsten Standards wissenschaftlicher Integrität fördern. (8) Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/695 sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit „Horizont Europa“ assoziierte Drittland das Recht haben, an der Metrologiepartnerschaft teilzunehmen. Um die Komplementarität innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und mit anderen Nachbarländern zu gewährleisten, sollten weitere Drittländer an der Metrologiepartnerschaft teilnehmen können, sofern sie eine entsprechende völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der Union geschlossen haben und die Teilnehmerstaaten zustimmen. (9) Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für die europäischen Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungen aus der Zwischenbewertung zu dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont (2014-2020), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgestellt wurde, aufbaut. Die Verordnung (EU) 2021/695 ermöglicht die wirksame Nutzung institutionalisierter europäischer Partnerschaften, insbesondere durch den Schwerpunkt auf klaren Zielen, Ergebnissen und Wirkungen, die bis zum Jahr 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines konkreten Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Maßnahmen der Union. Eine enge Zusammenarbeit, Komplementarität und Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, wozu auch der Europäische Forschungsrat und der Europäische Innovationsrat gehören, und insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, werden entscheidend sein, um weitere Innovationen und die Forschung in anderen Bereichen zu fördern, eine größere Wirkung zu erzielen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse in allen relevanten Bereichen, in denen der technologische Fortschritt mit der Metrologie im Zusammenhang steht, genutzt werden, so beispielsweise in den Bereichen Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Energie, intelligente Gesundheit, Klima, autonomer Verkehr und Kreislaufwirtschaft. (10) Durch den Beschluss Nr. 555/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) leistete die Union für die Dauer von Horizont 2020 einen Finanzbeitrag zum europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (im Folgenden „EMPIR“), der dem Beitrag der Teilnehmerstaaten am EMPIR entspricht, jedoch 300 000 000 EUR nicht übersteigt. In der im Juli 2017 durchgeführten Zwischenbewertung von EMPIR wurde eine neue Initiative vorgeschlagen. (11) Der Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft sollte an die förmliche Zusage der Teilnehmerstaaten, einen finanziellen Beitrag zur Umsetzung der Metrologiepartnerschaft zu leisten, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten einen Beitrag zu den Verwaltungskosten für die Durchführung der Metrologiepartnerschaft bis zu einer Obergrenze von 5 % von deren Budget beinhalten. Die Teilnehmerstaaten sollten sich verpflichten, ihren Beitrag zur Metrologiepartnerschaft erforderlichenfalls zu erhöhen, indem sie eine finanzielle Reserve bilden, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage sind, ihre an den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft beteiligten nationalen Stellen, nationalen Metrologieinstitute und benannten Institute mit Finanzmitteln auszustatten. Zur gemeinsamen Durchführung der Metrologiepartnerschaft bedarf es einer Durchführungsstelle. Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt sind, verwaltet werden. (12) Die Metrologiepartnerschaft, die sich an den politischen Prioritäten der Union orientiert, zu denen unter anderem der europäische Grüne Deal, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ gehören, sollte über einen Zeitraum von zehn Jahren — von 2021 bis 2031 — umgesetzt werden. Die Metrologiepartnerschaft sollte im Vergleich zur Initiative EMPIR neue Aktivitäten umfassen, insbesondere den Aufbau europäischer Metrologienetze, die in offener und transparenter Weise mit dem Ziel eingerichtet werden sollten, auf drängende gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen und den Metrologiebedarf aufgrund neuer Technologien und Innovationen zu reagieren. Die durch diese Netze bereitgestellten Metrologiekapazitäten sollten gleichwertig und vergleichbar mit den anderen weltweit führenden Metrologiesystemen sein und Spitzenqualität auf Weltniveau aufweisen. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Metrologiepartnerschaft sollten im Zuge der Durchführung von „Horizont Europa“ veröffentlicht werden sowie offen, transparent und wettbewerblich gestaltet sein. Die Metrologiepartnerschaft sollte die Mobilität von Talenten und die Kompetenzentwicklung fördern, unter anderem durch Qualifizierungs- und Umschulungsmöglichkeiten. (13) Die Tätigkeiten im Rahmen der Metrologiepartnerschaft sollten in Übereinstimmung mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von „Horizont Europa“ sowie mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen gemäß Artikel 10 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695, mit denen unter anderem die Übernahme innovativer Lösungen in die europäische Wirtschaft — insbesondere durch KMU — und letztlich in die Gesellschaft unterstützt wird, durchgeführt werden. (14) Für den finanziellen Beitrag der Union zu der Metrologiepartnerschaft sollte für die Laufzeit von „Horizont Europa“ eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze sollte der finanzielle Beitrag der Union dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der Programme der Teilnehmerstaaten zu gewährleisten. (15) Die Metrologiepartnerschaft sollte aus den Unionsprogrammen im Rahmen des mehrjähriger Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (8) finanziert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 sollte der Metrologiepartnerschaft ein klares Lebenszykluskonzept zugrunde liegen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollte die Metrologiepartnerschaft für einen Zeitraum eingerichtet werden, der am 31. Dezember 2031 endet, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf die Abwicklung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten eingeleiteten indirekten Maßnahmen wahrnehmen kann. (16) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/695 besteht das allgemeine Ziel von „Horizont Europa“ darin, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch die ihrer Industrie, in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union zu leisten, die globalen Herausforderungen, einschließlich der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, durch Befolgung der Grundsätze der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und unter Einhaltung des Übereinkommens von Paris anzugehen sowie den Europäischen Forschungsraum zu stärken. (17) Die Teilnehmerstaaten haben sich auf eine Durchführungsstelle für die Vorgängerinitiativen, nämlich das Europäische Metrologie-Forschungsprogramm (im Folgenden „EMRP“) und EMPIR, geeinigt. Im Jahr 2007 wurde EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“), die europäische regionale Metrologie-Organisation, als gemeinnütziger Verein nach deutschem Recht gegründet, um die Funktion dieser Stelle zu übernehmen. EURAMET hat auch Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die gesamteuropäische und weltweite Harmonisierung der Metrologie. Die Mitgliedschaft in EURAMET steht allen europäischen nationalen Metrologieinstituten als Mitgliedern und benannten europäischen Instituten als assoziierten Mitgliedern offen. Die Mitgliedschaft in EURAMET setzt nicht das Bestehen nationaler Metrologie-Forschungsprogramme voraus. Da sich die Verwaltungsstruktur von EURAMET dem Zwischenbewertungsbericht von EMPIR zufolge für die Durchführung von EMRP und von EMPIR als effizient und von hoher Qualität erwiesen hat, sollte EURAMET auch für die Durchführung der Metrologiepartnerschaft eingesetzt werden. EURAMET sollte daher den Finanzbeitrag der Union verwalten. (18) Die Finanzbeiträge zur Metrologiepartnerschaft sollten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 zentral von EURAMET verwaltet werden. Dies sollte die für die Teilnehmerstaaten bestehende Möglichkeit unberührt lassen, auf der Grundlage eines abgestimmten Ansatzes über den Ausschuss der Metrologiepartnerschaft direkte Finanzbeiträge für benannte nationale Metrologieinstitute bereitzustellen. (19) Die Metrologiepartnerschaft sollte bestrebt sein, die Chancengleichheit für alle zu fördern und insbesondere, soweit möglich, für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den einschlägigen Gremien der Metrologiepartnerschaft sowie in den Bewertungsgremien und anderen einschlägigen Beratungsgremien zu sorgen. (20) Gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/695 und den einschlägigen Vorschriften über die Sachverständigengruppen der Kommission sollte die Kommission bei der Auswahl der Mitglieder der Lenkungsgruppe der Metrologiepartnerschaft insbesondere jeder relevanten Meldung von Interessenkonflikten angemessen Rechnung tragen. (21) Zur Verwirklichung der Ziele der Metrologiepartnerschaft sollte EURAMET finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen für Teilnehmer an auf der Ebene von EURAMET ausgewählten Maßnahmen gewährt werden. Diese Maßnahmen sollten im Rahmen von unter der Verantwortung von EURAMET durchgeführten offenen, transparenten und wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Die Metrologiepartnerschaft sollte sich nach besten Kräften darum bemühen, den Bekanntheitsgrad von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu erhöhen, indem diese rechtzeitig auf dem Portal für Teilnehmer von „Horizont Europa“ veröffentlicht und zur stärkeren Beteiligung von Neueinsteigern großflächig beworben werden. Die Rangliste sollte hinsichtlich der Auswahl der Vorschläge und der Zuweisung der Finanzmittel aus dem Finanzbeitrag der Union und aus den Finanzbeiträgen der Teilnehmerstaaten zu den Forschungsprojekten und damit verbundenen Tätigkeiten verbindlich sein. Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und dem Arbeitsprogramm von „Horizont Europa“ sollte das jährliche Arbeitsprogramm Bedingungen hinsichtlich der Einbeziehung von KMU, der Geschlechtervielfalt und der geografischen Vielfalt im Rahmen der Vorschriften für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen enthalten können. Für die Tätigkeiten, die aus den Beiträgen der Teilnehmerstaaten zu den europäischen Metrologienetzen finanziert werden, sollten die finanzierten Maßnahmen ebenfalls in die Zuständigkeit von EURAMET fallen. (22) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von der Metrologiepartnerschaft finanziert werden, unterliegt der Verordnung (EU) 2021/695. Aufgrund spezifischer operativer Erfordernisse der Metrologiepartnerschaft, insbesondere im Hinblick auf den Aufbau und die Verwaltung künftiger europäischer Metrologienetze und zur Erleichterung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der Teilnehmerstaaten, sollte es jedoch — soweit unbedingt notwendig — möglich sein, ab der Einreichung des Vorschlags bis zum Ende des Projekts eine Begrenzung der Koordinierungsaufgaben bei indirekten Maßnahmen auf nationale Metrologieinstitute und benannte Institute der Teilnehmerstaaten vorzusehen, wobei etwaige Empfehlungen der Lenkungsgruppe zu berücksichtigen sind. (23) Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten mittels institutioneller Finanzierung durch ihre nationalen Metrologieinstitute und ihre benannten Institute sichergestellt werden. Die vielfältigen zugrunde liegenden Tätigkeiten sollten zur Verwirklichung der Ziele der Metrologiepartnerschaft beitragen und in den jährlichen Arbeitsprogrammen mit Bezug zu den Betriebskosten und Ausgaben dargelegt werden. Die Beiträge sollten unter anderem die Kosten für die Dienstleistungen, die direkt Kalibrierungen liefern, sowie für andere auf das Internationale Einheitensystem rückführbare Dienstleistungen decken. Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten ferner einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten der Metrologiepartnerschaft beinhalten. (24) Um die Offenheit, Transparenz und Zugänglichkeit der Metrologiepartnerschaft zu gewährleisten, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ferner in nutzerfreundlicher Art und Weise auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle von „Horizont Europa“ veröffentlicht werden. Um mit Interessenträgern und der Gesellschaft zusammenzuarbeiten und Neueinsteiger aus einem breiten Spektrum von Interessenträgern aus Forschung und Wirtschaft, darunter KMU, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft, zu gewinnen, sollten im Rahmen der Metrologiepartnerschaft vielfältige Outreach-Maßnahmen durchgeführt werden, darunter Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, Werbe- und Informationskampagnen sowie die Bewerbung der Metrologiepartnerschaft außerhalb der Union. (25) Zum Zeitpunkt der Zwischenbewertung der Metrologiepartnerschaft sollte erneut geprüft werden, ob das Finanzierungsmodell in Bezug auf den Entsprechungsgrundsatz für das Verhältnis zwischen Mitteln der Union und nicht von der Union bereitgestellten Mitteln greift, um sicherzustellen, dass dieser Grundsatz für die Finanzbeiträge aus den Teilnehmerstaaten eingehalten wird. (26) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht richtig verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. (27) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU einzustellen, anteilig zu kürzen oder auszusetzen, wenn die Metrologiepartnerschaft in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn ein Teilnehmerstaat seinen Beitrag zur Finanzierung der Metrologiepartnerschaft nicht, nur teilweise oder verspätet leistet. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und EURAMET zu schließenden Beitragsvereinbarung festgelegt werden. (28) Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand aller Betroffenen verringert werden. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Prüfungen durchgeführt, so sollte den spezifischen Merkmalen nationaler Programme in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. Prüfungen der Empfänger von Unionsmitteln nach diesem Beschluss sollten gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verringert wird. (29) EURAMET und die Teilnehmerstaaten sollten auf Anfrage der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates oder des Rechnungshofs alle Informationen bereitstellen, die die Kommission in die Bewertung der Metrologiepartnerschaft miteinbeziehen muss. (30) Die Kommission sollte spätestens 2025 eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz der Metrologiepartnerschaft und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie spätestens 2030 eine Abschlussbewertung vornehmen und die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen veröffentlichen und verbreiten. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 sollte die Metrologiepartnerschaft ein klares Lebenszykluskonzept verfolgen, zeitlich befristet bestehen und die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm „Horizont Europa“ beinhalten. Hierzu sollten im Rahmen der Bewertungen die Sachdienlichkeit und die Kohärenz einer etwaigen Verlängerung geprüft werden. (31) Das Ziel dieses Beschlusses ist die Beteiligung der Union an der Metrologiepartnerschaft, um ihre allgemeinen Ziele zu fördern. Die Anforderungen im Bereich der Metrologie sind so umfangreich und komplex, dass Investitionen erforderlich sind, die über die Kernhaushalte für Forschung der nationalen Metrologieinstitute und der benannten Institute hinausgehen. Die Exzellenz, die für Forschung im Bereich modernster Metrologielösungen und entsprechende Entwicklungen erforderlich ist, ist über nationale Grenzen hinweg an verschiedenen Standorten zu finden und kann daher nicht auf nationaler Ebene erreicht werden. Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch die Einbindung der nationalen Bemühungen in ein abgestimmtes europäisches Konzept besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem getrennt voneinander bestehende nationale Forschungsprogramme zusammengebracht werden, die Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg unterstützt wird und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen erreicht wird, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (32) Um die Konti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.